Language of document :

Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 – Benediktinerabtei St. Bonifaz/HABM - Andechser Molkerei Scheitz (Genuß für Leib & Seele KLOSTER Andechs SEIT 1455)

(Rechtssache T-78/14)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Benediktinerabtei St. Bonifaz Köperschaft des öffentlichen Rechts (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Andechser Molkerei Scheitz GmbH (Andechs, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. November 2013 in der Sache R 1272/2012-1 betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 1 754 228 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 255 811) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „Genuß für Leib & Seele KLOSTER Andechs SEIT 1455“ enthält, für Waren der Klasse 29 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 255 811)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andechser Molkerei Scheitz GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarken, die die Wortelemente „ANDECHSER NATUR“ und „ANDECHSER NATUR SEIT 1908“ enthalten, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 35

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009