Language of document : ECLI:EU:T:2016:118

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

1. März 2016(*)

„Staatliche Beihilfen – Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Beihilfe in Form einer Staatsbürgschaft – Beschluss, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Verfahrensrechte der Beteiligten“

In der Rechtssache T‑79/14

Secop GmbH mit Sitz in Flensburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Schnelle und C. Aufdermauer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Armati, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 9119 final der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die staatliche Beihilfe SA.37640 – Rettungsbeihilfe zugunsten der ACC Compressors SpA – Italien

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die ACC Compressors SpA ist eine Gesellschaft, die seit 1960 Kompressoren für Kühlschränke zum häuslichen Gebrauch herstellt und vertreibt. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Household Compressors Holding SpA (HCH), die nur als Holding operiert und nicht in der Herstellung tätig ist. ACC Compressors hielt ursprünglich 100 % des Kapitals der ACC Austria GmbH und, über diese, 100 % des Kapitals der ACC Germany GmbH und der ACC USA LLC.

2        Im Jahr 2012 geriet die ACC‑Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Oktober 2012 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von ACC Germany eröffnet. Am 20. Dezember 2012 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von ACC Austria eröffnet. ACC Compressors wurde am 28. Juni 2013 für zahlungsunfähig erklärt und am 27. August 2013 unter außerordentliche Insolvenzverwaltung gestellt. HCH wurde am 12. Oktober 2013 für zahlungsunfähig erklärt.

3        Am 20. April 2013 wurde im Anschluss an ein Bieterverfahren im Rahmen des ACC Austria betreffenden Insolvenzverfahrens ein Kaufvertrag über die Vermögenswerte von ACC Austria (Asset Purchase Agreement) zwischen der Secop Kompressoren GmbH, einer nunmehr als Secop Austria GmbH firmierenden Tochtergesellschaft der Klägerin, Secop GmbH, und den Insolvenzverwaltern von ACC Austria geschlossen. Dieser Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission die Transaktion für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

4        Am 5. November 2013 meldete die Italienische Republik bei der Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten von ACC Compressors an.

5        Die angemeldete Maßnahme bestand in einer sechsmonatigen Staatsbürgschaft für Kreditlinien zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs in Höhe von insgesamt 13,6 Mio. Euro. Diese Bürgschaft sollte bis zur Ausarbeitung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans die Fortführung der Tätigkeiten von ACC Compressors ermöglichen.

6        Am 11. Dezember 2013 entschied die Kommission, keine Einwände gegen den Erwerb der Vermögenswerte von ACC Austria durch die nunmehrige Secop Austria zu erheben (im Folgenden: Fusionskontrollbeschluss), wodurch der am 20. April 2013 geschlossene Vertrag wirksam wurde.

7        Am 18. Dezember 2013 entschied die Kommission mit ihrem Beschluss C(2013) 9119 final über die staatliche Beihilfe SA.37640 – Rettungsbeihilfe zugunsten der ACC Compressors SpA – Italien (im Folgenden: angefochtener Beschluss), keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben. Sie stellte insbesondere fest, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, aber die Voraussetzungen erfülle, um als Rettungsbeihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden.

8        Der Erwerb der Vermögenswerte von ACC Austria durch Secop Austria umfasste namentlich Patente, die bis dahin auch von ACC Compressors für ihre eigene Herstellung von Kompressoren genutzt worden waren. In Bezug auf diese Patente (im Folgenden: streitige Patente) sind bei einem deutschen und einem italienischen Gericht zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Secop-Gruppe und der ACC‑Gruppe anhängig, die sich insbesondere in der Frage gegenüberstehen, ob zwischen ihnen eine gültige Lizenzvereinbarung abgeschlossen wurde (im Folgenden: Patentrechtsstreit).

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 5. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10      Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Vorschlag der Berichterstatterin beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Parteien schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist geantwortet.

11      In der Sitzung vom 8. September 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

12      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13      Nach Änderung ihrer Anträge in der Gegenerwiderung beantragt die Kommission,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie einen Begründungsmangel, zweitens eine Verletzung der Verträge und drittens einen Ermessensmissbrauch geltend macht.

15      In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Klägerin zum einen angegeben, dass ihr erster Klagegrund so aufzufassen sei, dass mit ihm ein gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) verstoßender Untersuchungsmangel gerügt werde.

16      Zum anderen hat sie ausgeführt, dass ihr dritter Klagegrund so zu verstehen sei, dass mit ihm Beurteilungsfehler gerügt würden, da die Kommission wesentliche Elemente des Sachverhalts, die ihr bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, nicht berücksichtigt habe. Außerdem hat sie sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass ihr erster und ihr dritter Klagegrund – in dieser Weise neu gefasst – zusammen geprüft werden.

17      Die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe werden im Folgenden somit im vorstehenden Sinne geprüft.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verträge

18      Der zweite Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen Verstöße gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht werden.

19      Zunächst sind der erste und der zweite Teil zusammen zu prüfen. Beide Teile stellen nämlich im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, dem Grunde nach in Frage.

 Zum ersten und zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV

20      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die streitige Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und sie habe zu Unrecht das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet.

21      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Relevante Rechtsprechung

22      Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission verpflichtet ist, das förmliche Prüfverfahren insbesondere dann zu eröffnen, wenn sie sich in Anbetracht der im Vorprüfungsverfahren erhaltenen Auskünfte bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten gegenübersieht. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus Art. 108 Abs. 3 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung und findet, wenn die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit gibt, Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 328).

23      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nämlich unerlässlich, wenn die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Art. 108 Abs. 3 AEUV beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt oder, falls sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hat diese erste Prüfung dagegen die Kommission zu der gegenteiligen Überzeugung veranlasst oder ihr nicht ermöglicht, alle Schwierigkeiten auszuräumen, die bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt aufgetaucht sind, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg, EU:C:1993:239, Rn. 33, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 39, und BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 329).

24      Die Kommission hat also nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gestoßen ist, die Eröffnung dieses Verfahrens erforderlich machen (Urteil vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg, EU:C:1993:197, Rn. 30). Diese Beurteilung muss drei Anforderungen genügen.

25      Erstens beschränkt Art. 108 AEUV die Befugnis der Kommission zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt am Ende des Vorprüfungsverfahrens auf die Maßnahmen, die keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfen, womit dies das ausschließliche Kriterium darstellt. Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T‑73/98, Slg, EU:T:2001:94, Rn. 44).

26      Zweitens ist die Kommission, wenn sie ernsthaften Schwierigkeiten begegnet, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens verpflichtet und verfügt insoweit über keinerlei Ermessen. Auch wenn sie in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gebunden ist, hat sie aber einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen. Nach dem Zweck des Art. 108 Abs. 3 AEUV und ihrer Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder Dritten führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2001:94, Rn. 45).

27      Drittens ist der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten objektiv. Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe des Beschlusses zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt äußerte (vgl. Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2001:94, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, die streitige Beihilfe sei mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) in Einklang stehe.

29      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 3 AEUV der Kommission ein weites Ermessen bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV einräumt, da die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt in diesen Fällen Probleme aufwirft, die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen und Umstände erforderlich machen. Die Kontrolle durch den Unionsrichter hat sich daher in dieser Hinsicht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Unionsrichter darf somit die wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission nicht durch seine eigene ersetzen. Die Kommission kann sich bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden, sofern sie Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und nicht von Normen des Vertrags abweichen. Dabei ist es Sache des Unionsrichters, die Einhaltung der Anforderungen, die sich die Kommission selbst auferlegt hat, zu überprüfen (Urteil vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T‑35/99, Slg, EU:T:2002:19, Rn. 77; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T‑27/02, Slg, EU:T:2004:348, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur behaupteten Eigenschaft von ACC Compressors als neues Unternehmen

30      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die streitigen Patente infolge des Verkaufs der Vermögenswerte von ACC Austria nicht mehr von ACC Compressors genutzt werden dürften. Diese sei deshalb als aus der Abwicklung eines anderen Unternehmens hervorgegangen und somit als ein neues Unternehmen im Sinne von Rn. 12 der Leitlinien anzusehen. Da sie die streitigen Patente nicht nutzen dürfe, verfüge ACC Compressors nämlich nicht über gewachsene Strukturen, die eine Rettungsbeihilfe rechtfertigen würden; insbesondere handele es sich bei ihr nicht um das gleichnamige Unternehmen, das seit 1960 Kompressoren herstelle.

31      In Rn. 12 der Leitlinien heißt es:

„Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. Erst danach kommt es … für eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Frage …“

32      Offenkundig besteht das mit Rn. 12 der Leitlinien verfolgte Ziel darin, der Gründung nicht lebensfähiger Unternehmen oder der Aufnahme defizitärer Tätigkeiten entgegenzuwirken, die von Anfang an von öffentlicher Förderung abhängig wären. Zu diesem Zweck zielt die Klarstellung im zweiten Satz dieser Randnummer u. a. auf den Fall der Veräußerung der Vermögenswerte einer bestehenden juristischen Person an eine andere, neu gegründete oder bestehende juristische Person ab. So könnte die wirtschaftliche Einheit, in die die erworbenen Vermögenswerte neu eingebracht wurden, gegebenenfalls als neues Unternehmen eingestuft werden. Was die juristische Person betrifft, die Vermögenswerte veräußert, könnte das Ziel einer solchen Operation gerade in der Rettung dieser juristischen Person bestehen.

33      Die Klägerin behauptet allerdings, der in Rn. 12 der Leitlinien verwendete Ausdruck „insbesondere“ zeige, dass die Einstufung eines Unternehmens als „neu“ nicht nur aus der Übernahme – durch den Beihilfeempfänger – der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens, sondern auch aus der Übertragung von Vermögenswerten des Beihilfeempfängers auf eine andere Gesellschaft, wie im vorliegenden Fall der Übertragung der Vermögenswerte von ACC Austria, Tochtergesellschaft von ACC Compressors, auf Secop Austria, folgen könne.

34      Einer solchen Auslegung kann vorliegend aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

35      Erstens waren ACC Compressors und ACC Austria ursprünglich Teile ein und desselben Unternehmens, da beide an zwei verschiedenen Produktionsstätten, aber unter derselben wirtschaftlichen Leitung, die gleichen Erzeugnisse herstellten. Bei der Veräußerung des Produktivvermögens von ACC Austria, die am 11. Dezember 2013, dem Tag des Erlasses des Fusionskontrollbeschlusses (siehe oben, Rn. 3 und 6), wirksam wurde, wurde der Umfang der Tätigkeiten dieses Unternehmens zwar vermindert, da die Tätigkeiten der Produktionsstätte in Österreich nicht mehr dazugehörten. Somit umfasste das Unternehmen, dem die am 18. Dezember 2013 genehmigte streitige Beihilfe gewährt wurde, nur noch das Produktivvermögen von ACC Compressors. Diese leitete aber gleichwohl das fragliche Unternehmen sowohl vor als auch nach der Veräußerung und setzte, wie die Klägerin in Rn. 46 der Klageschrift eingeräumt hat, nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, wenn auch in vermindertem Umfang, die Herstellung und den Vertrieb von Kompressoren fort, die die angestammte Tätigkeit dieses Unternehmens darstellten. Entgegen den Behauptungen der Klägerin handelte es sich daher um dasselbe Unternehmen, das seit 1960 Kompressoren herstellte.

36      Zweitens läuft die von der Klägerin vertretene Auslegung dem oben in Rn. 32 dargestellten Ziel von Rn. 12 der Leitlinien zuwider. Im Fall einer Veräußerung von Vermögenswerten ist nämlich für die Einstufung als „neu gegründetes Unternehmen“ nicht die Einheit maßgeblich, die durch die von der veräußernden Gesellschaft beibehaltenen wirtschaftlichen Tätigkeiten gebildet wird, sondern die durch die wirtschaftlichen Tätigkeiten der übernehmenden Gesellschaft gebildete Einheit, in die die veräußerten Vermögenswerte eingebracht wurden. Es ist im Übrigen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten normal und vernünftig, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern und seine Tätigkeit auf seinen Kernbereich zu konzentrieren, sei es unter geografischen oder sachlichen Gesichtspunkten, um die Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung zu verbessern. So führt Rn. 39 der Leitlinien ausdrücklich die Veräußerung von Vermögenswerten als Maßnahme zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen im Rahmen der Prüfung eines Umstrukturierungsplans im Hinblick auf die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an. Es liefe der allgemeinen Zielsetzung der Leitlinien zuwider, wenn ein solcher Verkauf von Vermögenswerten systematisch dazu führte, dass das veräußernde Unternehmen vom Empfang von Rettungsbeihilfen ausgeschlossen würde.

37      Die Tatsache, dass zwischen ACC Compressors und Secop Austria ein Rechtsstreit in Bezug auf die streitigen Patente im Gange ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

38      Bei Erlass des angefochtenen Beschlusses konnte die Kommission nämlich nur die tatsächliche und rechtliche Lage von ACC Compressors berücksichtigen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses darstellte; allenfalls hätte sie die vorhersehbare Entwicklung dieser Lage im Zeithorizont der sechs Monate, für die die Rettungsbeihilfe gewährt wurde (siehe oben, Rn. 5), berücksichtigen müssen. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, nutzte aber ACC Compressors zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die streitigen Patente noch für die Kompressorenherstellung, was die Kommission zu berücksichtigen hatte, und es deutete nichts auf eine Änderung dieser Lage in den nächsten sechs Monaten hin.

39      Außerdem ist festzustellen, dass der Patentrechtsstreit für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht relevant war. Es ist zutreffend, dass ACC Compressors für den Fall des Obsiegens von Secop Austria im Patentrechtsstreit die streitigen Patente möglicherweise nicht mehr hätte nutzen können und dass sie deshalb die Herstellung einer bedeutenden Produktlinie von Kompressoren, der Produktlinie „Kappa“, hätte einstellen müssen. Allerdings war dies auch davon abhängig, ob ACC Compressors nach einer etwaigen Niederlage vor Gericht eine Lizenz für die Nutzung dieser Patente hätte erhalten können. Zudem konnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie die etwaige Einstellung ihrer Tätigkeit der Produktion von „Kappa“-Kompressoren durch die Entwicklung anderer Produktlinien oder Tätigkeiten hätte kompensieren können. Jedenfalls war es aber nicht Sache der Kommission, dem Ausgang des zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bei den nationalen Gerichten anhängigen Patentrechtsstreits vorzugreifen, indem sie ihre Beurteilung an die Stelle der mit jenem Rechtsstreit befassten zuständigen Gerichte gesetzt hätte.

40      Schließlich ist das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument zurückzuweisen, wonach die Kommission den Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass ACC Compressors im Rahmen des Verfahrens über den Zusammenschluss selbst angegeben habe, dass sie im Fall des Erwerbs der Vermögenswerte von ACC Austria durch Secop Austria ihre Kompressorenherstellung nicht fortsetzen könne, da sie die streitigen Patente dann nicht mehr nutzen dürfe.

41      In dem Fusionskontrollbeschluss hat die Kommission nämlich die Behauptungen von ACC Compressors geprüft und festgestellt, dass es insbesondere im Hinblick auf den zwischen den beiden Parteien bestehenden Patentrechtsstreit nicht ausgeschlossen sei, dass eine Lizenzvereinbarung zwischen ihnen abgeschlossen werde. Die Kommission hatte also bereits im Rahmen des Verfahrens über den Zusammenschluss festgestellt, dass das Vorbringen von ACC Compressors in Bezug auf die für sie bestehende Unmöglichkeit, die Kompressorenherstellung ohne eine Lizenz über die streitigen Patente fortzusetzen, hypothetisch war.

42      Unter diesen Umständen stellte dieses Vorbringen keine für die Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen ACC Compressors und Secop entscheidende Information dar, so dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, es im Rahmen des Beihilfeverfahrens nicht berücksichtigt zu haben.

–       Zu dem Umstand, dass die streitige Beihilfe angeblich nur „das unvermeidbare Ende hinausschiebe“

43      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die streitige Beihilfe nicht hätte gewährt werden dürfen, weil sie lediglich im Sinne von Rn. 72 der Leitlinien „das unvermeidbare Ende hinausschiebe“.

44      In Rn. 72 der Leitlinien heißt es:

„Bei Rettungsbeihilfen handelt es sich um eine einmalige Intervention, die in erster Linie die Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gewährleisten soll, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Die wiederholte Gewährung von Rettungsbeihilfen, die lediglich den Status quo aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die betreffenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Hersteller oder andere Mitgliedstaaten abwälzen, ist hingegen nicht zulässig. Rettungsbeihilfen dürfen deshalb nur einmal vergeben werden (Grundsatz der einmaligen Beihilfe) …“

45      In der Gesamtsystematik von Rn. 72 der Leitlinien wird also die Tatsache, dass eine Rettungsbeihilfe nicht lediglich dazu dienen soll, den Status quo aufrecht zu erhalten und das Unvermeidliche hinauszuschieben, als Beispiel genannt, um den in dieser Rn. 72 verankerten Grundsatz der einmaligen Beihilfe zu begründen. In der Logik dieser Randnummer kann somit der Umstand, dass – innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Gewährung einer ersten Rettungsbeihilfe – eine zweite Rettungsbeihilfe beantragt wird, belegen, dass die erste Beihilfe lediglich den Status quo aufrechterhalten und das Unvermeidliche hinausgeschoben hat. Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass zum einen die streitige Beihilfe nach den von der Klägerin nicht in Frage gestellten Feststellungen in Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses die erste Rettungsbeihilfe war, die ACC Compressors gewährt wurde, und dass zum anderen die Klägerin nur behauptet hat, dass die streitige Beihilfe lediglich „das unvermeidbare Ende hinausschiebt“, ohne diese Behauptung zu untermauern. Soweit die Klägerin ihre Behauptung auf den Patentrechtsstreit stützen sollte, ist schließlich vorstehend bereits festgestellt worden, dass dieser für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht relevant war.

46      Daher ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

–       Zur Berücksichtigung angeblich zuvor empfangener Beihilfen

47      Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht das Zusammenwirken der streitigen Beihilfe mit den Leistungen gewürdigt, die zuvor von der Cassa Integrazione gewährt worden seien. Ihrer Auffassung nach ist die Cassa Integrazione eine Lohnausgleichskasse, deren Leistungen von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen würden.

48      Rn. 23 der Leitlinien lautet:

„Wurde einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfe gewährt, wegen der die Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, so muss, wenn die Rückforderung gemäß Art. 14 der [Verordnung Nr. 659/1999] nicht erfolgt ist, die Beurteilung einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die demselben Unternehmen gewährt werden soll, einerseits den kumulativen Effekt der alten und [der] neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigen.“

49      Somit ist festzustellen, dass Rn. 23 der Leitlinien eine Berücksichtigung des Zusammenwirkens alter Beihilfen mit einer neuen Rettungs‑ oder Umstrukturierungsbeihilfe ausdrücklich nur für rechtswidrige Beihilfen vorsieht, die Gegenstand eines von dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht durchgeführten Rückforderungsbeschlusses sind. In Bezug auf diese Bestimmung hat die Kommission im Übrigen von den italienischen Behörden eine Erklärung verlangt, dass ACC Compressors keine solchen nicht zurückgeforderten Beihilfen erhalten hat (Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses).

50      Es ist jedoch unstreitig, dass die Kommission hinsichtlich der angeblich durch die Cassa Integrazione gezahlten Leistungen, von denen sie nach eigenen Angaben keine Kenntnis hatte, keine Rückforderungsentscheidung erlassen hat. Der Wortlaut der Leitlinien, insbesondere von deren Rn. 23, verpflichtete die Kommission somit nicht dazu, diese angeblichen Beihilfen zu berücksichtigen.

51      Was die Frage betrifft, ob eine solche Berücksichtigung ohne eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung in den Leitlinien geboten war, ist festzustellen, dass die Besonderheiten der Rettungsbeihilfe der Berücksichtigung des kumulativen Effekts von nicht in Rn. 23 der Leitlinien genannten älteren Beihilfen entgegenstehen. In Rn. 15 der Leitlinien werden Rettungsbeihilfen nämlich wie folgt definiert:

„Eine Rettungsbeihilfe ist ihrem Wesen nach eine vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahme. Sie soll das Unternehmen so lange über Wasser halten, bis ein Umstrukturierungs‑ oder Liquidationsplan erstellt worden ist. Einer Rettungsbeihilfe liegt das allgemeine Prinzip zugrunde, dass sie die vorübergehende Stützung eines Unternehmens ermöglicht, das mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage beispielsweise durch akute Liquiditätsprobleme oder technische Insolvenz konfrontiert ist. Eine solche vorübergehende Unterstützung soll dem Unternehmen die nötige Zeit verschaffen, um die Umstände, die zu den Schwierigkeiten führten, eingehend prüfen zu können und einen angemessenen Plan zur Überwindung dieser Schwierigkeiten auszuarbeiten. Die Rettungsbeihilfe darf nicht über das erforderliche Minimum hinausgehen. Eine Rettungsbeihilfe verschafft einem Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, somit eine Atempause von höchstens sechs Monaten. Die Beihilfe muss aus einer reversiblen Finanzhilfe in Form einer Darlehensbürgschaft oder eines Darlehens zu einem Zinssatz bestehen, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Maßnahmen struktureller Art, die kein sofortiges Tätigwerden erfordern wie die spontane, unwiderrufliche Beteiligung des Staates am Gesellschaftskapital, können nicht mit einer Rettungsbeihilfe finanziert werden.“

52      Aus dieser Definition geht hervor, dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, Rettungsbeihilfen wie die streitige Beihilfe sowohl durch die Beschränkung der in Betracht kommenden Maßnahmen (Darlehensbürgschaften oder Darlehen) als auch durch ihren vorübergehenden und reversiblen Charakter (Ende der Bürgschaft und Rückzahlung des Darlehens nach höchstens sechs Monaten, vorbehaltlich der Vorlage eines Umstrukturierungs‑ oder Liquidationsplans nach dieser Frist) und ihre Beschränkung allein auf die für das vorübergehende Überleben des betreffenden Unternehmens notwendigen Maßnahmen sehr begrenzte Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben. Diese begrenzten Auswirkungen zusammen mit dem dringlichen Charakter von Rettungsbeihilfen rechtfertigen es, dass die Kommission sie normalerweise in einem vereinfachten Verfahren gemäß Rn. 30 der Leitlinien prüft, wobei sie sich bemüht, innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu treffen, wenn die Beihilfen bestimmten Anforderungen genügen. Die Berücksichtigung des kumulativen Effekts jeder etwaigen, mutmaßlich rechtswidrigen alten Beihilfe würde aber die Wahrung dieser Frist unmöglich machen und wäre daher nicht vereinbar mit dem dringlichen Charakter dieser Prüfung und den begrenzten Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb.

53      Zudem würde eine Berücksichtigung anderer alter Beihilfen als der in Rn. 23 der Leitlinien definierten – die bereits Gegenstand einer endgültigen Rückforderungsentscheidung der Kommission sind – die Kommission verpflichten, eine Inzidentprüfung dieser alten Beihilfen vorzunehmen, deren Einstufung als Beihilfen und als rechtswidrige Beihilfen zwischen ihr und dem betreffenden Mitgliedstaat streitig sein kann und die gegebenenfalls Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und einer gesonderten Entscheidung sein müssen. Dies könnte letztlich entweder auf die Versagung einer Rettungsbeihilfe auf der Grundlage einer oberflächlichen Prüfung der alten Beihilfen, von denen sich später herausstellen könnte, dass sie rechtmäßig waren oder keine Beihilfen darstellten, oder auf eine unstatthafte Verzögerung der Entscheidung über die Rettungsbeihilfe hinauslaufen. Eine solche Vorgehensweise erscheint mithin auch als unvereinbar mit den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben.

54      Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet sein kann, über die in Rn. 23 der Leitlinien vorgesehenen Fälle hinaus den kumulativen Effekt angeblicher alter Beihilfen und einer Rettungsbeihilfe zu berücksichtigen.

55      Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Berücksichtigung des angeblich von ACC Compressors praktizierten Verkaufs unter Einstandspreis

56      Viertens ist die Klägerin der Auffassung, die Kommission hätte die Gefahr berücksichtigen müssen, dass die streitige Beihilfe es ACC Compressors hätte ermöglichen können, ihre seit 2013 betriebene Politik des Verkaufs unter Einstandspreis fortzusetzen.

57      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin eine angebliche Politik des Verkaufs unter Einstandspreis von ACC Compressors lediglich behauptet, ohne dies irgendwie zu erläutern oder Beweise vorzulegen, die diese Behauptung belegen könnten. Daher ist dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen.

–       Zu den Berechnungen der Kommission

58      Fünftens hat die Klägerin in der Klageschrift geltend gemacht, dass die Berechnungen der Kommission im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht richtig und für sie mangels Akteneinsicht nicht nachvollziehbar seien.

59      Da die Klägerin in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts diese Rüge in Anbetracht der Ausführungen der Kommission in der Klagebeantwortung fallen gelassen hat, erübrigt sich eine Entscheidung hierüber.

60      Da keine der im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Rügen durchdringt, sind diese Teile insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

61      Die Klägerin führt aus, sie habe keine Gelegenheit gehabt, im Rahmen des zugunsten von ACC Compressors eingeleiteten Beihilfeverfahrens, gegebenenfalls im förmlichen Prüfverfahren, ihre Bedenken gegen die Gewährung der streitigen Beihilfe an ACC Compressors vorzubringen. Dagegen habe Letztere die Gelegenheit gehabt, im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens dem Erwerb der Vermögenswerte von ACC Austria durch Secop Austria entgegenzutreten. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in beiden Verfahren die Wettbewerbsbeziehung zwischen der ACC‑Gruppe und der Secop-Gruppe zu prüfen gewesen sei.

62      Nach ständiger Rechtsprechung besagt der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, Slg, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Wettbewerber der betroffenen Unternehmen weder im Beihilfeverfahren noch im Zusammenschlussverfahren ein Recht darauf haben, von Amts wegen am Verfahren beteiligt zu werden, und dies insbesondere in der ersten Phase des Verfahrens, in der die Kommission eine vorläufige Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfe bzw. des angemeldeten Zusammenschlusses vornimmt.

64      Erstens ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden. Nur in dieser letztgenannten Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (Urteile Cook/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:1993:197, Rn. 22, Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 38, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg, EU:C:2005:761, Rn. 34). Folglich haben – abgesehen von dem betroffenen Mitgliedstaat – die Beteiligten einschließlich der Wettbewerber des Beihilfeempfängers, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, keinerlei Recht, in der Vorprüfungsphase am Verfahren beteiligt zu werden.

65      Zweitens sieht auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1, im Folgenden: Fusionskontrollverordnung), konkretisiert durch Art. 11 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. L 133, S. 1), vor, dass die Kommission – von Amts wegen – andere natürliche oder juristische Personen als die Anmelder und die anderen am Zusammenschlussvorhaben Beteiligten anhören kann, hierzu aber nur unter der doppelten Voraussetzung verpflichtet ist, dass diese Personen ein hinreichendes Interesse haben und dass sie die Anhörung beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Slg, EU:T:1997:186, Rn. 108 und 109).

66      Demgegenüber ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass die Stellung von ACC Compressors im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens nicht nur die eines Konkurrenzunternehmens von Secop Austria als den Zusammenschluss anmeldendes Unternehmen war, sondern auch die einer „anderen Beteiligten“ im Sinne von Art. 11 Buchst. b der Verordnung Nr. 802/2004, da sie als Muttergesellschaft von ACC Austria, deren sämtliche Vermögenswerte verkauft werden sollten, mit dem Veräußerer dieser Vermögenswerte gleichgesetzt werden musste und somit eine am Zusammenschlussvorhaben Beteiligte war. Im Unterschied zu Wettbewerbern haben aber gemäß Art. 18 Abs. 1 a. E. der Fusionskontrollverordnung die Beteiligten das Recht, sich in allen Abschnitten des Verfahrens, einschließlich der Vorprüfungsphase, zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T‑3/93, Slg, EU:T:1994:36, Rn. 81, und vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, Slg, EU:T:2002:278, Rn. 93 und 94).

67      Daher ist festzustellen, dass sich die Situation der Klägerin im Rahmen des Beihilfeverfahrens, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist, von der Situation von ACC Compressors im Zusammenschlussverfahren, in dem der Fusionskontrollbeschluss ergangen ist, insoweit unterscheidet, als ACC Compressors ein Recht hatte, vor dem Erlass des letztgenannten Beschlusses angehört zu werden. Folglich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, dass die Kommission der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht die Gelegenheit gegeben hat, ihren Standpunkt darzulegen.

68      Somit ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten und zum dritten Klagegrund, wie neu gefasst: Untersuchungsmangel und Beurteilungsfehler

69      Die Klägerin beanstandet insofern, die Kommission habe die im Fusionskontrollbeschluss (siehe oben, Rn. 6) enthaltenen Informationen, obwohl sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt relevant und wesentlich gewesen seien, nicht berücksichtigt, sondern sich auf die von den italienischen Behörden und von ACC Compressors als Beihilfeempfängerin gemachten Angaben beschränkt. Insbesondere hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass ACC Compressors im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens angegeben habe, dass sie ohne Lizenzen für die streitigen Patente nicht mehr in der Lage sei, ihre Tätigkeiten auf dem Markt für Kühlkompressoren für Haushaltsgeräte fortzusetzen (siehe oben, Rn. 40).

70      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

71      Vorab ist festzustellen, dass die Kommission die von der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes behaupteten Tatsachen, nämlich dass sie im vorliegenden Beihilfeverfahren die von ihr im Rahmen des mit dem Fusionskontrollbeschluss abgeschlossenen Verfahrens erlangten Informationen nicht berücksichtigt habe, nicht bestreitet. Die Parteien streiten also nur über zwei Fragen, nämlich zum einen, ob die Kommission das Recht (und sogar die Pflicht) hatte, diese Informationen zu berücksichtigen, und zum anderen, ob diese Informationen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt relevant waren.

 Zum Umfang der Untersuchungspflicht der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens

72      Da mit dem neu gefassten ersten Klagegrund ein Untersuchungsmangel geltend gemacht wird, ist zunächst der Umfang der Untersuchungspflicht der Kommission im Rahmen der Vorprüfungsphase zu bestimmen.

73      Wie oben in Rn. 64 ausgeführt, dient die Vorprüfungsphase des Art. 108 Abs. 3 AEUV in Beihilfesachen nur dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der bei ihr angemeldeten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen.

74      Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es bei dem Bemühen, für neue oder geänderte Beihilfen abweichend von den Regeln des Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (Urteile vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C‑364/90, Slg, EU:C:1993:157, Rn. 20, vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑17/03, Slg, EU:T:2006:109, Rn. 48, und vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, Slg, EU:T:2007:253, Rn. 36).

75      Die vorstehend genannten Verfahrenspflichten werden im Übrigen in Bezug auf das Vorverfahren in Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgegriffen und konkretisiert.

76      Hieraus folgt, dass sich die Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens grundsätzlich an die vom betreffenden Mitgliedstaat – gegebenenfalls auf ein Ergänzungsansuchen der Kommission hin (Urteil vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 40 und 41) – übermittelten Angaben halten kann, und nicht verpflichtet ist, auf eigene Initiative alle Umstände zu untersuchen, wenn die vom anmeldenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen es ihr erlauben, nach einer ersten Prüfung zu der Überzeugung zu gelangen, dass die in Rede stehende Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (vgl. die oben in Rn. 23 angeführte Rechtsprechung).

77      Sollte sich im Übrigen später herausstellen, dass die vom anmeldenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen in wesentlichen Punkten so unvollständig oder unrichtig waren, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe, wie sie tatsächlich durchgeführt wurde, mit dem Binnenmarkt in Frage gestellt wird, läge eine neue, nicht angemeldete und damit im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfe vor, was die Eröffnung eines neuen Verfahrens durch die Kommission rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, Slg, EU:T:2011:493, Rn. 177 bis 180).

78      Im vorliegenden Fall konnte sich, wie aus den oben in den Rn. 37 und 39 dargelegten Erwägungen hervorgeht, der Umstand, dass zwischen ACC Compressors und Secop Austria ein Rechtsstreit über die streitigen Patente im Gange war, nicht auf das Ergebnis der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt auswirken. Folglich bestand keinerlei Verpflichtung für die Kommission, die von ACC Compressors in dieser Hinsicht im Zusammenschlussverfahren vorgebrachten Behauptungen zu berücksichtigen.

 Zum Verbot für die Kommission, die in einem Zusammenschlussverfahren erlangten Informationen zu anderen Zwecken zu verwerten

79      Zudem dürfen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung die bei Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft, Ermittlung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden.

80      Diese Vorschrift untersagte es der Kommission grundsätzlich, im Rahmen des Beihilfeverfahrens die Informationen zu verwerten, die ihr im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens übermittelt worden waren.

81      Die Klägerin macht allerdings geltend, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs den Anwendungsbereich von Art. 17 der Fusionskontrollverordnung insoweit eingeschränkt habe, als die Kommission, wenn sie in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zufällig Kenntnis von bestimmten Informationen habe und diese auf einen Verstoß gegen andere Wettbewerbsregeln hinwiesen, ein zweites Verfahren eröffnen könne, um die Richtigkeit dieser Informationen zu prüfen oder um sie zu vervollständigen, etwa indem sie dieselben Unterlagen anfordere und zu Beweiszwecken nutze.

82      Insoweit ist festzustellen, dass die bei Anwendung der Fusionskontrollverordnung erlangten Kenntnisse zwar nicht unmittelbar als Beweise in einem nicht von dieser Verordnung geregelten Verfahren verwertet werden dürfen, aber Indizien darstellen, die gegebenenfalls berücksichtigt werden können, um die Eröffnung eines Verfahrens auf einer anderen Rechtsgrundlage zu rechtfertigen (vgl. entsprechend für den Fall der Verwertung von im Rahmen eines Kartellverfahrens auf Unionsebene erlangten Kenntnissen durch eine nationale Wettbewerbsbehörde Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg, EU:C:1989:379, Rn. 18 bis 20, und vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a., C‑67/91, Slg, EU:C:1992:330, Rn. 39 und 55).

83      Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission nicht vor, dass sie nicht ein Beihilfeverfahren auf der Grundlage der im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens erlangten Kenntnisse eröffnet habe, sondern dass sie diese Kenntnisse nicht in dem bereits laufenden Beihilfeverfahren berücksichtigt habe. Daher ist festzustellen, dass die Kommission nach der oben in Rn. 82 angeführten Rechtsprechung zumindest das Recht hatte, im Rahmen des Beihilfeverfahrens die Übermittlung von Informationen oder von Unterlagen zu verlangen, von denen sie im Zusammenschlussverfahren Kenntnis hatte, wenn diese Informationen oder Unterlagen für die Prüfung der in Rede stehenden Beihilfe relevant waren.

84      Außerdem macht die Klägerin unter Berufung auf verschiedene Urteile der Unionsgerichte geltend, dass von dem in Art. 17 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung aufgestellten Verbot abgewichen werden dürfe, wenn es verbindende Elemente zwischen verschiedenen bei der Kommission eingeleiteten Verfahren gebe. Im vorliegenden Fall stellten die Umstrukturierung der HCH-Gruppe und der Verkauf der Vermögenswerte der ehemaligen Gesellschaft ACC Austria sowie die Folgen, die sich hieraus für ACC Compressors ergeben hätten, solche verbindenden Elemente zwischen dem Zusammenschlussverfahren und dem Beihilfeverfahren dar.

85      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission grundsätzlich Unstimmigkeiten vermeiden muss, die bei der Durchführung der verschiedenen unionsrechtlichen Bestimmungen entstehen können. Diese Verpflichtung der Kommission, den Zusammenhang zwischen den Vorschriften des Vertrags über die staatlichen Beihilfen und den sonstigen Vorschriften des Vertrags zu beachten, gilt ganz besonders dann, wenn mit diesen anderen Vorschriften ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts verfolgt wird (vgl. Urteil vom 31. Januar 2001, RJB Mining/Kommission, T‑156/98, Slg, EU:T:2001:29, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Daraus folgt insbesondere, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt trifft, über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts nicht hinwegsehen darf (Urteil RJB Mining/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2001:29, Rn. 113). Entsprechend ist festzustellen, dass die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe trifft, die Folgen eines Zusammenschlusses berücksichtigen muss, den sie gerade im Rahmen eines anderen Verfahrens prüft, soweit die Bedingungen dieses Zusammenschlusses geeignet sind, die Beurteilung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zu der die fragliche Beihilfe führen könnte, zu beeinflussen. Gegebenenfalls könnte die Kommission dann gehalten sein, eine Frage an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten, um die fraglichen Informationen in das Beihilfeverfahren einzuführen.

87      Da jedoch der Patentrechtsstreit für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht relevant war (siehe oben, Rn. 37 und 39), bestand eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht.

88      Folglich sind der erste und der dritte Klagegrund – wie neu gefasst – zurückzuweisen.

89      Da alle Klagegründe der Klägerin zurückzuweisen sind, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

90      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Secop GmbH trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. März 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verträge

Zum ersten und zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV

– Relevante Rechtsprechung

– Zur behaupteten Eigenschaft von ACC Compressors als neues Unternehmen

– Zu dem Umstand, dass die streitige Beihilfe angeblich nur „das unvermeidbare Ende hinausschiebe“

– Zur Berücksichtigung angeblich zuvor empfangener Beihilfen

– Zur Berücksichtigung des angeblich von ACC Compressors praktizierten Verkaufs unter Einstandspreis

– Zu den Berechnungen der Kommission

Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Zum ersten und zum dritten Klagegrund, wie neu gefasst: Untersuchungsmangel und Beurteilungsfehler

Zum Umfang der Untersuchungspflicht der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens

Zum Verbot für die Kommission, die in einem Zusammenschlussverfahren erlangten Informationen zu anderen Zwecken zu verwerten

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.