Language of document : ECLI:EU:T:2016:396

Rechtssache T‑82/14

Copernicus-Trademarks Ltd

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke LUCEO – Absolutes Eintragungshindernis – Bösgläubigkeit bei der Anmeldung – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juli 2016

1.      Gerichtliches Verfahren – Prüfung der Begründetheit vor Prüfung der Zulässigkeit – Zulässigkeit

2.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bösgläubigkeit des Anmelders bei Anmeldung der Marke – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen –Absicht des Anmelders – Herkunft des angefochtenen Zeichens – Der Eintragung des angefochtenen Zeichens als Unionsmarke zugrunde liegende unternehmerische Logik –Geschehensabfolge bei der Anmeldung der Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21)

2.      Der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke bezieht sich auf einen subjektiven Beweggrund des Markenanmelders, nämlich eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv. Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht.

Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig ist, ist insbesondere zu prüfen, ob er beabsichtigt, die angemeldete Marke zu benutzen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.

Die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, kann unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern.

Die Absicht des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen Faktoren zu bewerten ist, die dem Einzelfall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen. Diese Absicht lässt sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen u. a. die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügte.

Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden.

Es ist Sache desjenigen, der sich auf diesen absoluten Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war.

(vgl. Rn. 28-33)