Language of document : ECLI:EU:T:2016:504





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 –
PT Musim Mas/Rat

(Rechtssache T‑80/14)

„Dumping – Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien – Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle – Endgültige Antidumpingzölle – Verteidigungsrechte – Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Normalwert – Produktionskosten“

1.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren – Antidumpingverfahren – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen –Umfang (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 20 Abs. 2) (vgl. Rn. 35-37)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – In der Antidumpinggrundverordnung vorgesehene Ausnahmen von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand des tatsächlichen Preises – Erschöpfende Regelung (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1) (vgl. Rn. 39)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert – Berechnung der Kosten anhand der Aufzeichnungen – Ausnahme – Mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundene Kosten, die nicht in angemessener Weise in diese Aufzeichnungen aufgenommen wurden – Den Organen obliegende Beweislast – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Verordnungen des Rates, Nr. 1972/2002, vierter Erwägungsgrund, und Nr. 1225/2009, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 bis 3) (vgl. Rn. 65-69, 73-97)

4.                     Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Vorschrift einer Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle verhängt werden – Nichtigerklärung, die eine Änderung des Wesensgehalts der Verordnung zur Folge hätte (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1194/2013 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 100-102)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2)

Tenor

1.

Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) betreffen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen und die der PT Musim Mas entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten.