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Klage, eingereicht am 28. März 2023 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-201/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Samnadda und B. Sasinowska)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 29 der Richtlinie (EU) 2019/7901 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Republik Polen die Zahlung eines Pauschalbetrags an die Kommission aufzuerlegen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: i) Tagessatz von 13 700 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls der Verstoß nicht behoben wird, dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache; ii) Mindestpauschalbetrag von 3 836 000 Euro,

der Republik Polen für den Fall, dass der im ersten Gedankenstrich angeführte Verstoß gegen ihre Verpflichtungen bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 82 200 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzuerlegen, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und bis zu dem Tag, an dem die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommt, und

der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates sei am 7. Juni 2021 abgelaufen.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates würden Vorschriften mit dem Ziel der weiteren Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzüberschreitenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthalte sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt werde, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen.

Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie schreibe vor: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“ In Abs. 2 heiße es: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Am 23. Juli 2021 habe die Kommission der Republik Polen ein Mahnschreiben übersandt. Am 19. Mai 2022 habe die Kommission der Republik Polen eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt. Trotzdem habe die Republik Polen die Umsetzungsmaßnahmen noch nicht erlassen und der Kommission noch nicht mitgeteilt.

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1 ABl. 2019, L 130, S. 92.