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Klage, eingereicht am 8. März 2013 - Scheepsbouw Nederland/Kommission

(Rechtssache T-140/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Scheepsbouw Nederland (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. November 2012 in der Sache SA.34736 (Vorzeitige Abschreibung bestimmter Vermögensgegenstände, die durch Finanzierungsleasing erworben wurden), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. Dezember 2012 (ABl. C 384, S. 2), für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, die Kommission habe Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates nicht eingehalten.

Hierzu trägt sie vor, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls und der Tatsache, dass die inhaltliche Prüfung, die die Kommission während des Verfahrens der vorläufigen Prüfung durchgeführt habe, unzureichend und unvollständig gewesen sei, lägen hinreichende Beweise für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Würdigung der geplanten Maßnahmen vor. Die Kommission habe daher nach ihrer vorläufigen Prüfung nicht entscheiden können, dass die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).