Language of document : ECLI:EU:C:2022:401

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

19. Mai 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 8 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Unterrichtung über die Verhandlung – Unmöglichkeit, die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der zuständigen Behörden ausfindig zu machen – Möglichkeit einer Verhandlung und einer Verurteilung in Abwesenheit – Art. 9 – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht“

In der Rechtssache C‑569/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 2020, in dem Strafverfahren gegen

IR,

Beteiligte:

Spetsializirana prokuratura,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und J.‑C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2022

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl. 2016, L 65, S. 1), von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen IR wegen Handlungen, die den Tatbestand von mit Freiheitsstrafen bedrohten Steuerstraftaten erfüllen können.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 9, 10, 33, 35 bis 39, 42, 43 und 47 der Richtlinie 2016/343 heißt es:

„(9)      Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden.

(10)      Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken …

(33)      Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten [Europäischen] Union sichergestellt werden.

(35)      Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten.

(36)      Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, dass eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person selbst dann ergeht, wenn die betreffende Person bei der Verhandlung nicht anwesend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person, obgleich er bzw. sie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, der Verhandlung fernbleibt. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung sollte dahin gehend verstanden werden, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Folgen des Nichterscheinens sollte insbesondere dahin gehend verstanden werden, dass diese Person darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt.

(37)      Es sollte auch möglich sein, in Abwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person eine Verhandlung durchzuführen, die zu einer Entscheidung über Schuld oder Unschuld führen kann, wenn diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde und sie einem von ihr oder vom Staat bestellten Rechtsanwalt ein Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu vertreten, und dieser den Verdächtigen oder die beschuldigte Person tatsächlich vor Gericht vertreten hat.

(38)      Bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, sollte gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat.

(39)      Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit vorsieht, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durchzuführen, aber die Voraussetzungen für eine Verurteilung in Abwesenheit eines bestimmten Verdächtigen oder einer bestimmten beschuldigten Person nicht erfüllt waren, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden konnte, etwa weil die Person geflohen oder entkommen ist, sollte es dennoch möglich sein, eine solche Entscheidung in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu erlassen und diese Entscheidung zu vollstrecken. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person, wenn er bzw. sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt, insbesondere wenn er bzw. sie festgenommen wird, auch über die Möglichkeit informiert wird, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen. …

(42)      Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Rechts, in der Verhandlung anwesend zu sein, und des Rechts auf eine neue Verhandlung, die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden. Gemäß der [Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen (ABl. 2013, C 378, S. 8)] sind unter schutzbedürftigen Verdächtigen und beschuldigten Personen alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu verstehen, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund irgendeiner möglichen Behinderung nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder tatsächlich daran teilzunehmen.

(43)      Kinder sind schutzbedürftig und sollten besonders geschützt werden. Daher sollten im Hinblick auf einige in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte zusätzliche spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

(47)      Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Berücksichtigt werden sollte insbesondere Artikel 6 [EUV], dem zufolge die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dem zufolge die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

a)      bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren,

b)      das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

5        Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

(2)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern

a)      der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder

b)      der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.

(3)      Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden.

(4)      Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden.

…“

6        Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) der Richtlinie 2016/343 lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“

 Bulgarisches Recht

7        Art. 55 Abs. 1 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) bestimmt:

„… Die beschuldigte Person hat folgende Rechte: … am Strafverfahren teilzunehmen …“

8        Art. 94 Abs. 1 und 3 NPK bestimmt:

„(1)      Die Mitwirkung eines Verteidigers (Rechtsanwalts) am Strafverfahren ist zwingend, wenn

8.      die Sache in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandelt wird;

(3)      Wenn die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend ist, bestimmt die zuständige Behörde einen Rechtsanwalt als Verteidiger.“

9        In Art. 247b Abs. 1 NPK in seiner zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens geltenden Fassung heißt es:

„… Mit der Zustellung der Anklageschrift wird der Angeklagte über die Anberaumung der Vorverhandlung …, über sein Recht, mit einem Verteidiger zu erscheinen, und die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich in den in Art. 94 Abs. 1 vorgesehenen Fällen einen Verteidiger bestellen zu lassen, sowie über den Umstand unterrichtet, dass über die Strafsache unter den Voraussetzungen nach Art. 269 in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.“

10      Art. 269 NPK bestimmt:

„(1)      In Strafsachen, in denen dem Angeklagten eine schwere Straftat vorgeworfen wird, ist dessen Anwesenheit in der Verhandlung zwingend.

(3)      Sofern es der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht entgegensteht, kann die Sache in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, wenn

1.      sich dieser nicht an der von ihm angegebenen Adresse befindet oder diese Adresse geändert hat, ohne die zuständige Behörde darüber zu unterrichten;

2.      sein Aufenthaltsort in Bulgarien nicht bekannt ist und auch nach gründlicher Nachforschung nicht zu ermitteln ist;

…“

11      In Art. 423 Abs. 1 NPK in seiner zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens geltenden Fassung heißt es:

„… Innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme von dem rechtskräftigen Strafurteil oder ihrer tatsächlichen Überstellung durch ein anderes Land an die Republik Bulgarien kann die in Abwesenheit verurteilte Person unter Berufung auf ihre Abwesenheit vom Strafverfahren die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, es sei denn, die verurteilte Person hat nach der Mitteilung der Anklagepunkte im Rahmen des Vorermittlungsverfahrens die Flucht ergriffen, weswegen das Verfahren nach Art. 247b Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, oder ist nach Durchführung dieses Verfahrens ohne triftigen Grund nicht zur Verhandlung erschienen.“

12      In Art. 425 Abs. 1 Nr. 1 NPK heißt es:

„Wenn der Antrag auf Wiederaufnahme begründet ist, kann das Gericht … die Verurteilung aufheben … und die Sache zu erneuter Prüfung zurückverweisen und dabei angeben, in welchem Stadium die erneute Prüfung der Sache beginnen muss.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) leitete ein Strafverfahren gegen IR ein, der angeklagt wurde, sich an einer zur Begehung von Steuerstraftaten, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden können, organisierten kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben.

14      Zunächst wurde IR persönlich eine Anklageschrift zugestellt.

15      Nach dieser Zustellung gab IR die Anschrift an, unter der er kontaktiert werden könne. Bei Einleitung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens, insbesondere bei den Versuchen des vorlegenden Gerichts, des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien), ihn zur Verhandlung zu laden, konnte er jedoch unter dieser Anschrift nicht angetroffen werden. Dieses Gericht bestellte von Amts wegen einen Rechtsanwalt, der jedoch nicht mit IR in Kontakt trat.

16      Da die Anklageschrift, die IR zugestellt worden war, einen Formfehler aufwies, wurde sie für nichtig erklärt und das Verfahren daher beendet. In der Folgezeit wurde eine neue Anklageschrift erstellt und das Verfahren wiedereröffnet. Bei dieser Gelegenheit wurde IR erneut, auch über seine Familienangehörigen, seine ehemaligen Arbeitgeber und Mobilfunkbetreiber, gesucht, konnte aber nicht aufgefunden werden.

17      Das vorlegende Gericht leitet daraus ab, dass IR geflohen sei. Es ist der Auffassung, dass die Sache unter diesen Umständen in Abwesenheit von IR entschieden werden könne, fragt sich jedoch, ob diese Situation von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 oder aber von dem in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie beschriebenen Fall erfasst werde. Diese Frage müsse geklärt werden, da das Strafgericht, das eine Entscheidung in Abwesenheit erlasse, angeben müsse, welche Art von Verfahren in Abwesenheit geführt werde, damit der Betroffene ordnungsgemäß darüber informiert werde, über welche Verfahrensgarantien, insbesondere über welche Rechtsbehelfe, er gemäß der Bestimmung der Richtlinie 2016/343, unter die das fragliche Verfahren im Wesentlichen falle, verfüge.

18      Es bestehe aber eine Unklarheit hinsichtlich der Verfahrensgarantien, die der beschuldigten Person in einer Situation wie derjenigen gewährt werden müssten, die in der Sache, mit der das vorlegende Gericht befasst sei, in Rede stehe. In der vorliegenden Situation sei die Person nach Übermittlung der ersten Anklageschrift und vor Einleitung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens geflohen. Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass IR im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufgefunden und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die bulgarischen Behörden übergeben werde. Es sei daher nicht nur eine Auslegung der Richtlinie 2016/343, sondern auch des Rahmenbeschlusses 2002/584 erforderlich.

19      Vor diesem Hintergrund hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 36 bis 39 und Art. 4а Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 7 bis 10 [des Rahmenbeschlusses 2009/299] dahin auszulegen, dass sie einen Fall erfassen, in dem der Angeklagte über den gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf in dessen ursprünglicher Fassung unterrichtet wurde, danach aufgrund seiner Flucht objektiv nicht über die Gerichtsverhandlung unterrichtet werden kann und von einem von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt verteidigt wird, mit dem er keinerlei Kontakt pflegt?

2.      Wenn dies verneint wird:

Ist mit Art. 9 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2016/343 und Art. 4а Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine nationale Regelung (Art. 423 Abs. 1 und 5 [NPK]) vereinbar, wonach gegen in Abwesenheit durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen und gegen eine in Abwesenheit erfolgte Verurteilung kein Rechtsschutz vorgesehen ist, wenn sich der Angeklagte nach Unterrichtung über den ursprünglichen Anklagevorwurf verborgen hält und daher weder über den Termin und den Ort der Gerichtsverhandlung noch über die Folgen seines Nichterscheinens unterrichtet werden konnte?

3.      Wenn dies verneint wird:

Entfaltet Art. 9 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unmittelbare Wirkung?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

20      Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C‑372/20, EU:C:2021:962, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft das Ausgangsverfahren jedoch weder in erster Linie noch inzident die Gültigkeit oder die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Zwar hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass IR künftig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufgefunden und aufgrund eines solchen Haftbefehls an die bulgarischen Behörden übergeben werde, doch geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten offensichtlich hervor, dass eine solche Situation im Rahmen des Strafverfahrens, das zu dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, nicht gegeben ist.

22      Daher ist die tatsächliche Situation, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, insoweit hypothetisch.

23      Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig, soweit es die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

24      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass gegen eine beschuldigte Person, deren Auffindung den zuständigen nationalen Behörden trotz ihrer angemessenen Bemühungen nicht gelungen ist und der sie aufgrund dieses Umstands nicht die Informationen über das gegen sie eingeleitete Verfahren übermitteln konnten, eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann und ob sie gegebenenfalls in Abwesenheit verurteilt werden kann, ohne dass sie sich nach Unterrichtung über diese Verurteilung unmittelbar auf das durch diese Richtlinie gewährte Recht berufen kann, eine neue Verhandlung oder die Einlegung eines gleichwertigen Rechtsbehelfs zu verlangen, die bzw. der zu einer neuen Prüfung des Sachverhalts in ihrer Anwesenheit führt.

25      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass mit der Richtlinie 2016/343 nach ihrem Art. 1 gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte von Strafverfahren festgelegt werden sollen, darunter das „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“. Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren.

26      Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einhaltung dieses Rechts sicherzustellen. Nach den Abs. 2 und 4 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird.

27      In diesem Zusammenhang sieht Art. 9 der Richtlinie 2016/343 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die betroffene Person, wenn eine solche Verhandlung durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, das Recht „auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs [hat], die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts … ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann“ (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung). Wie Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie klarstellt, ist es in diesem Fall wichtig, dass der Betroffene sowohl über das Recht auf eine neue Verhandlung als auch die Möglichkeit, die in seiner Abwesenheit ergangene Entscheidung anzufechten, zu dem Zeitpunkt unterrichtet wird, zu dem er über diese Entscheidung unterrichtet wird.

28      Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 definieren den Anwendungsbereich und die Tragweite des Rechts auf eine neue Verhandlung unbedingt und hinreichend genau, so dass diesen Bestimmungen unmittelbare Wirkung zukommt. Somit kann jeder, der ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, sich einem Mitgliedstaat gegenüber auf dieses Recht vor den nationalen Gerichten berufen, wenn dieser Mitgliedstaat entweder die betreffende Richtlinie nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen in die nationale Rechtsordnung umgesetzt hat oder sie nur unzulänglich umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 98 und 99).

29      Wie sich im Übrigen eindeutig aus diesen Bestimmungen ergibt, ist dieses Recht Personen vorbehalten, deren Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird, obwohl die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

30      Sind die in Art. 8 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die in Abwesenheit durchgeführte Verhandlung demnach zu einer Entscheidung führen, die gemäß Art. 8 Abs. 3 vollstreckt werden kann, ohne dass eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats besteht, das Recht auf eine neue Verhandlung vorzusehen.

31      Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen, deren Inhalt zu präzisieren ist, erfüllt sind.

32      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C‑649/19, EU:C:2021:75, Rn. 42). Hierbei sind namentlich auch die Erwägungsgründe des betreffenden Unionsrechtsakts zu berücksichtigen, da diese wichtige Auslegungselemente sind, die den Willen des Gesetzgebers erhellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C‑418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75).

33      Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 ergibt sich, dass die Erfüllung der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen bedeutet, dass der Betroffene entweder rechtzeitig über die Verhandlung und die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder dass er lediglich über die Verhandlung unterrichtet wurde, wenn er im Übrigen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von ihm selbst oder vom Staat bestellt wurde.

34      Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht die den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2016/343 eingeräumte Möglichkeit, bei Vorliegen der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen und die Entscheidung zu vollstrecken, ohne das Recht auf eine neue Verhandlung vorzusehen, auf der Prämisse, dass der ordnungsgemäß unterrichtete Betroffene in dem von Art. 8 Abs. 2 erfassten Fall freiwillig und unmissverständlich auf die Wahrnehmung seines Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat.

35      Dies wird durch den 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, in dem es heißt, dass die betroffene Person ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären kann, auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zu verzichten. Dieser Erwägungsgrund, der es ermöglicht, den Kontext zu erfassen, in den sich die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen einfügen, stellt klar, dass das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zwar keinen absoluten Charakter hat, dass aber die Möglichkeit, eine Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen, ohne dass es erforderlich wäre, später auf Antrag des Betroffenen eine neue Verhandlung durchzuführen, gleichwohl auf die Fälle beschränkt bleiben muss, in denen der Betroffene aus freiem Willen und unmissverständlich davon abgesehen hat, an der Verhandlung teilzunehmen.

36      Was die teleologische Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils dargelegte Prämisse die Beachtung des Ziels dieser Richtlinie gewährleistet, das nach deren Erwägungsgründen 9 und 10 darin besteht, das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen.

37      Im Hinblick auf dieses Ziel sind die Bestimmungen der Richtlinie über das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und das Recht auf eine neue Verhandlung so auszulegen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt ist, dabei jedoch vermieden wird, dass eine Person, die trotz Unterrichtung über eine Verhandlung entweder ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich auf ihre Anwesenheit in dieser Verhandlung verzichtet hat, nach einer Verurteilung in Abwesenheit die Durchführung einer neuen Verhandlung verlangen und damit die Effizienz der Verfolgung sowie die geordnete Rechtspflege in missbräuchlicher Weise behindern kann.

38      Unter Berücksichtigung dieser grammatikalischen, systematischen und teleologischen Gesichtspunkte ist im Folgenden klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen von einem der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Fälle eine in Abwesenheit durchgeführte Verhandlung erfasst ist, d. h. die Situation, in der der Betroffene stillschweigend, aber unmissverständlich auf die Ausübung seines Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat, weil er zu dieser nicht erschienen ist, obwohl davon auszugehen ist, dass er „rechtzeitig über die Verhandlung … unterrichtet wurde“ und er außerdem entweder von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird oder über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet worden ist.

39      Zur Unterrichtung über die Verhandlung geht aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 hervor, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgehen wollte, dass der Betroffene ordnungsgemäß unterrichtet wurde, wenn er rechtzeitig „persönlich geladen [worden ist] oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet [worden ist, so dass er] von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann“.

40      Aus diesem Erwägungsgrund geht auch hervor, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Unterrichtung der betroffenen Person über die Folgen des Nichterscheinens insbesondere bedeutet, dass diese Person rechtzeitig darüber unterrichtet wurde, „dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt“.

41      Folglich ist es Sache des zur Prüfung, ob die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, berufenen nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob ein amtliches Dokument, in dem der für die Verhandlung festgelegte Termin und Ort und – falls keine Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt besteht – die Folgen eines etwaigen Nichterscheinens unmissverständlich dargelegt sind, zur Kenntnisnahme durch den Betroffenen ausgestellt wurde.

42      Im Übrigen hat dieses Gericht zu überprüfen, ob dieses Dokument rechtzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt, der hinreichend weit von dem für die Verhandlung festgelegten Termin entfernt ist, so zugestellt wurde, dass der Betroffene, wenn er beschließt, an der Verhandlung teilzunehmen, seine Verteidigung sachgerecht vorbereiten kann.

43      Das vorlegende Gericht kann sich für diese Überprüfungen auf die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten der Ladung zur Verhandlung stützen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nur zum Ziel hat, gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, und daher keine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vornimmt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. November 2019, Spetsializirana prokuratura, C‑653/19 PPU, EU:C:2019:1024, Rn. 28, und vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C‑688/18, EU:C:2020:94, Rn. 30). Jedoch dürfen diese im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht das Ziel dieser Richtlinie beeinträchtigen, das darin besteht, ein faires Verfahren zu gewährleisten und es dem Betroffenen zu ermöglichen, in seiner Verhandlung anwesend zu sein, was impliziert, dass es ihm möglich ist, seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. entsprechend Urteil vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 128).

44      Hat die betroffene Person das in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannte amtliche Dokument nicht erhalten, kann sie gleichwohl, wie sich aus dem 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 ergibt, Gegenstand einer in Abwesenheit ergangenen vollstreckbaren Entscheidung sein.

45      Wie übrigens in diesem Erwägungsgrund ausgeführt wird, sollte dieser Person jedoch das Recht auf eine neue Verhandlung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2016/343 gewährt werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

46      Folglich werden alle beschuldigten Personen, die flüchtig sind, von dem in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 geregelten Fall erfasst, wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

47      Diese Richtlinie steht daher einer nationalen Regelung entgegen, die das Recht auf eine neue Verhandlung allein deshalb ausschließt, weil die betreffende Person flüchtig ist und es den Behörden nicht gelungen ist, sie aufzufinden.

48      Nur wenn sich aus genauen und objektiven Indizien ergibt, dass die betroffene Person zwar amtlich von dem Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch vorsätzlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort der Verhandlung zu entziehen, kann für diese Person – vorbehaltlich der besonderen Bedürfnisse der in den Erwägungsgründen 42 und 43 der Richtlinie 2016/343 genannten schutzbedürftigen Personen – davon ausgegangen werden, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde und freiwillig und unmissverständlich darauf verzichtet hat, ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung wahrzunehmen. Die Situation einer solchen Person, die hinreichende Informationen erhalten hat, so dass sie wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, und durch vorsätzliche Handlungen in der Absicht, sich der Justiz zu entziehen, die Behörden daran gehindert hat, sie über diese Verhandlung amtlich im Wege des in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Dokuments rechtzeitig zu unterrichten, wird daher von dem in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Fall erfasst.

49      Das Vorliegen solcher genauen und objektiven Indizien kann beispielsweise dann festgestellt werden, wenn die Person den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der von ihr mitgeteilten Anschrift anzutreffen ist.

50      Die vorstehende Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 wird durch den 38. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, wonach bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene Kenntnis von der Verhandlung hat, in besonderem Maße darauf zu achten ist, welche Sorgfalt die Behörden bei der Unterrichtung des Betroffenen an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt er im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an ihn gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat.

51      Diese Auslegung beachtet im Übrigen das im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 genannte Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 48 der Charta verankert ist, die, wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) klargestellt wird, Art. 6 EMRK entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person], C‑688/18, EU:C:2020:94, Rn. 34 und 35).

52      Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt, hindern nämlich weder der Wortlaut noch der Geist von Art. 6 EMRK eine Person daran, aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend auf die Garantien eines fairen Verfahrens zu verzichten. Der Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung muss eindeutig festgestellt worden sein und mit einem Mindestmaß an Garantien einhergehen, das der Schwere dieses Schrittes entspricht. Außerdem darf ihm kein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehen (Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, und vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).

53      Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass ein solcher Verzicht festgestellt werden kann, wenn feststeht, dass die beschuldigte Person darüber unterrichtet wird, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt wird, wenn sie die Art sowie den Grund des Anklagevorwurfs kennt und wenn sie nicht die Absicht hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder sich der Verfolgung entziehen will (vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 99, und vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48). Eine solche Absicht kann insbesondere dann festgestellt werden, wenn die Ladung wegen einer Änderung der Anschrift, die der Angeklagte den zuständigen Behörden nicht mitgeteilt hat, nicht übergeben werden konnte. In einem solchen Fall kann der Betroffene sich nicht auf das Recht auf eine neue Verhandlung berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien, CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52).

54      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht zur Feststellung, ob IR in den Genuss des Rechts auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht, kommen sollte, anhand der sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 zu prüfen, ob IR rechtzeitig über die Verhandlung und, falls er nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten ist, die Folgen eines Nichterscheinens unterrichtet wurde und ob er stillschweigend, aber unmissverständlich auf sein Recht auf Anwesenheit in dieser Verhandlung verzichtet hat.

55      Insoweit ist klarzustellen, dass die Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation von dem in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie beschriebenen Fall erfasst sein könnte.

56      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht nämlich hervor, dass der für IR von Amts wegen bestellte Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt mit diesem in Verbindung stand und IR sich auch nicht zur Bestellung dieses Anwalts geäußert hat. Unter diesen Umständen könnte dieser Anwalt nicht als von IR im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 „bevollmächtigt“ angesehen werden; dies anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Das Vorliegen einer „Bevollmächtigung“ im Sinne dieser Richtlinie setzt nämlich, wie aus ihrem 37. Erwägungsgrund hervorgeht, voraus, dass der Betroffene selbst einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls den ihm von Amts wegen bestellten, mit seiner Vertretung beauftragt hat.

57      Schließlich ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die ursprüngliche Anklageschrift, die IR persönlich zugestellt worden war, für nichtig erklärt wurde. Die neue Anklageschrift, auf der das derzeit in Abwesenheit geführte Verfahren beruht, wurde nicht persönlich zugestellt, da IR, ohne die zuständigen Behörden darüber zu informieren, auf zunächst unbestimmte Zeit den Ort verließ, den er nach Zustellung der ursprünglichen Anklageschrift als ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte, an der er kontaktiert werden könne.

58      Das Vorabentscheidungsersuchen führt nicht näher aus, ob Art und Grund des gegen IR erhobenen Tatvorwurfs, wie sie in der neuen Anklageschrift beschrieben sind, einschließlich der rechtlichen Würdigung des zur Last gelegten Sachverhalts den in der ursprünglichen Anklageschrift dargelegten entsprechen. Es wird in diesem Ersuchen auch nicht näher ausgeführt, ob sich die Zustellung einer neuen Anklageschrift allein deshalb als notwendig erwiesen hat, weil die ursprüngliche Anklageschrift an einem Formfehler litt. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass der Inhalt der neuen Anklageschrift der ursprünglichen Anklageschrift entspricht und dass dieser neue Schriftsatz zwar nicht an IR persönlich übergeben werden konnte, aber an die Anschrift, die er den Ermittlungsbehörden nach Erhalt der ursprünglichen Anklageschrift mitgeteilt hatte, gesandt und dort abgegeben wurde, könnten diese Umstände genaue und objektive Indizien für die Annahme darstellen, dass IR, nachdem er gemäß der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1) über die Art und den Grund des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs und somit darüber, dass eine Verhandlung gegen ihn durchgeführt werden sollte, unterrichtet worden war, in der Absicht, sich dem Handeln der Justiz zu entziehen, die Anschrift, die er den Behörden mitgeteilt hatte, verließ und diese so daran hinderte, ihn offiziell über diese Verhandlung zu unterrichten. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, alle diesbezüglichen Überprüfungen im Hinblick auf sämtliche Umstände des Ausgangsverfahrens vorzunehmen.

59      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen sind, dass eine beschuldigte Person, deren Auffindung den zuständigen nationalen Behörden trotz ihrer angemessenen Bemühungen nicht gelungen ist und der sie aufgrund dieses Umstands nicht die Informationen über das gegen sie eingeleitete Verfahren übermitteln konnten, Gegenstand einer Verhandlung und gegebenenfalls einer Verurteilung in Abwesenheit sein kann, in diesem Fall jedoch, nachdem sie über diese Verurteilung unterrichtet worden ist, grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, sich unmittelbar auf das von dieser Richtlinie gewährte Recht zu berufen, eine neue Verhandlung oder den Zugang zu einem gleichwertigen Rechtsbehelf zu verlangen, die bzw. der zu einer neuen Prüfung des Sachverhalts in ihrer Anwesenheit führt. Dieses Recht kann der Person jedoch verweigert werden, wenn sich aus genauen und objektiven Indizien ergibt, dass sie hinreichende Informationen erhalten hat, so dass sie wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, und sie durch vorsätzliche Handlungen und in der Absicht, sich dem Handeln der Justiz zu entziehen, die Behörden daran gehindert hat, sie offiziell über diese Verhandlung zu unterrichten.

 Kosten

60      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen sind dahin auszulegen, dass eine beschuldigte Person, deren Auffindung den zuständigen nationalen Behörden trotz ihrer angemessenen Bemühungen nicht gelungen ist und der sie aufgrund dieses Umstands nicht die Informationen über das gegen sie eingeleitete Verfahren übermitteln konnten, Gegenstand einer Verhandlung und gegebenenfalls einer Verurteilung in Abwesenheit sein kann, in diesem Fall jedoch, nachdem sie über diese Verurteilung unterrichtet worden ist, grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, sich unmittelbar auf das von dieser Richtlinie gewährte Recht zu berufen, eine neue Verhandlung oder den Zugang zu einem gleichwertigen Rechtsbehelf zu verlangen, die bzw. der zu einer neuen Prüfung des Sachverhalts in ihrer Anwesenheit führt. Dieses Recht kann der Person jedoch verweigert werden, wenn sich aus genauen und objektiven Indizien ergibt, dass sie hinreichende Informationen erhalten hat, so dass sie wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, und sie durch vorsätzliche Handlungen und in der Absicht, sich dem Handeln der Justiz zu entziehen, die Behörden daran gehindert hat, sie offiziell über diese Verhandlung zu unterrichten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.