Language of document : ECLI:EU:F:2010:135

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

28. Oktober 2010

Rechtssache F-96/08

Maria Concetta Cerafogli

gegen

Europäische Zentralbank (EZB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Vergütung – Zusätzliche Gehaltserhöhung – Beförderung ad personam – Anhörung der Personalvertretung für die Festlegung der Kriterien für die Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen“

Gegenstand: Klage nach Art. 36.2 des dem EG‑Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung der EZB, der Klägerin für das Jahr 2008 keine zusätzliche Gehaltserhöhung und keine Beförderung ad personam zu gewähren

Entscheidung: Die Entscheidung der EZB, Frau Cerafogli für das Jahr 2008 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, wird aufgehoben. Die EZB wird verurteilt, an Frau Cerafogli einen Betrag von 3 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die EZB trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Vertretung – Personalvertretung – Zwingende Anhörung – Bedeutung

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 45 und 46)

2.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Vertretung – Personalvertretung – Zwingende Anhörung – Bedeutung – Zweck

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, Art. 46)

3.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung des angefochtenen rechtswidrigen Aktes – Von der Rechtswidrigkeit abtrennbarer immaterieller Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank beschränkt die Verpflichtung zur Anhörung der Personalvertretung nicht auf die Änderung von (allgemeinen) „Rechtsnormen“, sondern erlegt diese Pflicht für jede Maßnahme auf, die die dienstrechtlichen Vorschriften selbst oder mit diesen in Zusammenhang stehende „Angelegenheiten“ betrifft, die, wie etwa die Bezüge, in Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen genannt sind.

Im Hinblick auf seine Natur und seine Reichweite stellt ein von der Verwaltung erlassenes Orientierungsdokument, das die genauen Kriterien für die Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen an Mitarbeiter festlegt, eine Rechtshandlung mit allgemeiner Geltung über die Bezüge dar und unterfällt demnach der Pflicht zur Anhörung nach den Art. 45 und 46 der genannten Beschäftigungsbedingungen. Nach diesen Bestimmungen hat die Europäische Zentralbank die Personalvertretung vor der Verabschiedung dieses Dokuments anzuhören; anderenfalls handelt sie rechtswidrig.

(vgl. Randnrn. 47 und 51 bis 53)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 20. November 2003, Cerafogli und Poloni/EZB, T‑63/02, Slg. 2003, II‑4929, Randnr. 21)

2.      Die Anhörung der Personalvertretung nach Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank umfasst nur ein einfaches Recht darauf, gehört zu werden. Es handelt sich daher um eine der schwächsten Formen der Mitwirkung an einer Entscheidung, da sie keinesfalls die Verpflichtung der Verwaltung einschließt, der im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme der Personalvertretung Folge zu leisten. Angesichts dessen muss die Verwaltung, soll die praktische Wirksamkeit der Anhörungspflicht nicht beeinträchtigt werden, dieser Pflicht in allen Fällen nachkommen, in denen die Anhörung der Personalvertretung den Inhalt der zu treffenden Maßnahme beeinflussen könnte.

Im Übrigen muss die Reichweite der Anhörungspflicht der Personalvertretung, wie sie der Normgeber vorgesehen hat, im Licht ihrer Ziele gewürdigt werden. Zum einen ist diese Anhörung darauf gerichtet, allen Mitarbeitern durch Einschaltung der Personalvertretung als Vertreterin ihrer gemeinsamen Interessen die Möglichkeit zu bieten, sich vor Erlass oder Änderung sie betreffender Maßnahmen mit allgemeiner Geltung Gehör zu verschaffen. Zum anderen liegt die Einhaltung dieser Verpflichtung im Interesse sowohl der verschiedenen Mitarbeiter als auch der Verwaltung, weil sie dem entgegenwirkt, dass jeder einzelne Mitarbeiter eventuell vorhandene Fehler im Wege eines individuellen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens rügt. Eben dadurch dient eine solche Anhörung, durch die die Einlegung einer Serie von Anträgen, mit denen dasselbe gerügt wird, vorgebeugt werden kann, auch dem Grundsatz der guten Verwaltung.

(vgl. Randnrn. 49 und 50)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, Slg. 2001, II‑813, Randnr. 90

3.      Die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme kann als solche einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens darstellen, den diese Maßnahme verursacht haben mag, sofern nicht der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann.

(vgl. Randnr. 75)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑129 und II‑A‑2‑609, Randnr. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung