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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Oktober 2008 - Ortega Serrano/Kommission

(Rechtssache F-48/08)1

(Öffentlicher Dienst - Offensichtliche Unzulässigkeit - Unmöglichkeit der Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist - Prozesskostenhilfe - Antrag auf Zulassung als Streithelfer)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Antonio Ortega Serrano (Cádiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ortega Serrano)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und L. Lozano Palacios)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, und Festsetzung eines neuen Termins für die mündliche Prüfung

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der Hilfsantrag von Herrn Ortega Serrano, ihm die Behebung des Mangels seiner Klageschrift zu gestatten, wird zurückgewiesen.

Herr Ortega Serrano trägt die Kosten.

Über den Antrag auf Zulassung als Streithelfer braucht nicht entschieden zu werden.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache F-48/08 AJ, Ortega Serrano/Kommission, wird zurückgewiesen.

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1 - ABl. C 171 vom 5.7.2008, S. 52.