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Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2023 von Elena Petrovna Timchenko gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-361/22, Timchenko/Rat

(Rechtssache C-703/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Elena Petrovna Timchenko (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Bonifassi, sowie Rechtsanwältin E. Fedorova)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023, T-361/22, auch insoweit für nichtig zu erklären, als der Rechtsmittelführerin darin auferlegt wurde, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rats zu tragen;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die in Absatz 1 der Klageschrift angefochtenen Rechtsakte, nämlich

den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3),

den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen,

für nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerin darin in die Listen in den Anhängen der genannten Rechtsakte aufgenommen und auf diesen belassen wird;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass dem Gericht ein Rechtsfehler bei der Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145/GASP in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 geänderten Fassung genannten Begriffs der Verbundenheit unterlaufen sei. Die genannte Auslegung sei rechtsfehlerhaft, da sie dazu führe, dass das Kriterium auf natürliche Personen schon allein aufgrund des Bestehens einer familiären Bindung zu einer benannten Person angewendet werden könne.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es davon ausging, der Gesetzgeber habe mit der Verwendung des Adverbs „in unangemessener Weise“ in Erwägungsgrund 7 des Beschlusses (GASP) 2022/582 deutlich machen wollen, dass sich der betreffende Familienangehörige darüber bewusst sein müsse, dass er von einer Person profitiere, die eines der Kriterien erfülle, die restriktive Maßnahmen rechtfertigten.

Die Rechtsmittelführerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht und die Kommission einen Rechtsfehler des Gerichts geltend, da es keine Verbindung zwischen den der Rechtsmittelführerin gegenüber verhängten restriktiven Maßnahmen und den mit dem Beschluss 2014/145/GASP verfolgten Zielen nachgewiesen habe.

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