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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Peek & Cloppenburg KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 17. November 2003

(Rechtssache T-379/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Deutschland), hat am 17. November 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt U. Hildebrandt.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts vom 27. August 2003 in der Beschwerdesache R 105/2002-4 aufzuheben,

-     dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Angemeldete Gemeinschaftmarke:        Wortmarke "Cloppenburg", Anmeldenummer 1 920 685 für Klasse 35 - Dienstleistungen des Einzelhandels

Vor der Beschwerdekammer

angefochtene Entscheidung:            Ablehnung der Eintragung durch den Prüfer

Entscheidung der Beschwerdekammer:     Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:                    Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1, Buchstabe c) der Verordnung Nr. 40/941

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1 -  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L , S. ).