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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Juli 2004

(Rechtssache T-266/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Das Königreich Spanien hat am 1. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Fernando Díez Moreno; Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft Luxemburg, 4-6, Boulevard Emanuel Servais, Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

−    die Entscheidung der Kommission vom 29. April 2004 in Bezug auf Spanien insoweit für nichtig zu erklären, als der finanzielle Ausgleich für Rücknahmen von Obst und Gemüse (5.253.604,00 EUR) sowie im Sektor Ackerkulturen und Tierprämien mit Ausnahme des dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 in La Rioja entsprechenden Betrages im Sektor Ackerkulturen (1.659.053,00 EUR) ausgeschlossen wird, und

−    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung sehe, was das Königreich Spanien angehe, vier Ausschlüsse vor: a) finanzieller Ausgleich für Rücknahmen von Obst und Gemüse, b) Verarbeitungsbeihilfe für Zitronen, c) Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige sowie d) Ackerkulturen und Tierprämien. Die vorliegende Klage beziehe sich nur auf den Ausschluss des finanziellen Ausgleichs für Rücknahmen von Obst und Gemüse (5.253.601 EUR, betreffend angeblich unzulängliche Kontrollen in Murcia und Valencia) sowie auf den Ausschluss im Sektor Ackerkulturen und Tierprämien, mit Ausnahme des dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 in La Rioja entsprechenden Betrages betreffend Ackerkulturen, womit es um einen unzulässigen Ausschluss in diesem Sektor in Höhe von 1.659.053 EUR gehe.

Spanien stützt seine Klage auf folgende Gründe:

−    Finanzieller Ausgleich für Rücknahmen von Obst und Gemüse

Zwar hätten die spanischen Behörden aufgrund eines Auslegungsfehlers nicht 100 % der zurückgenommenen Erzeugnisse kontrolliert, doch hätten sie unmittelbar nachdem sie vom Europäischen Rechnungshof über den Fehler informiert worden seien, Maßnahmen zur Änderung des Durchführungsverfahrens ergriffen. Es sei inkonsequent, Spanien wegen eines Problems, das sich aus einer fehlerhaften Auslegung der Regelung ergeben habe und das sofort abgestellt worden sei, nachdem es mitgeteilt worden sei, zu sanktionieren, wenn man zum einen berücksichtige, dass die spanischen Behörden mit Sorgfalt gehandelt und das vom Rechnungshof aufgedeckte Problem abgestellt hätten und dass zum anderen Prüfungen in erhöhter, über das rechtlich vorgeschriebene Maß hinausgehender Zahl an Ort und Stelle durchgeführt worden seien.

−    Ackerkulturen und Tierprämien

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.729/70 hätten alle Ausgaben für das Baskenland betreffend die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000, die vor dem 31. Januar 1999 bzw. dem 31. Januar 2000 getätigt worden seien, von der finanziellen Berichtigung ausnehmen müssen. Für La Rioja gelte dasselbe.

Im Übrigen lasse sich schwerlich die Auffassung vertreten, für den Sektor Ackerkulturen und Tierprämien sei das Mitteilungserfordernis des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 erfüllt worden.

Es sei so, dass die Zahlungen für die Tierprämien betreffend die Wirtschaftsjahre 1998, 1999 und 2000 bereits Gegenstand einer Prüfung und eines Rechnungsabschlusses aufgrund der Untersuchung 2000/07 gewesen seien. Was die 1998, 1999 und 2000 vom Baskenland sowie die 1998 und 2000 von La Rioja gestellten Anträge angehe, nehme die Kommission eine finanzielle Berichtigung vor, ohne zu berücksichtigen, dass ihre Dienststellen anlässlich der erwähnten Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen seien, dass in Bezug auf die genannten Anträge keine finanziellen Berichtigungen erforderlich seien. Mit der Untersuchung 2000/11 werde nun ein bereits abgeschlossener Fall neu aufgerollt, indem die bereits seinerzeit geprüften Anträge aus den Jahren 1998 bis 2000 von einer anderen Gruppe des EAGFL untersucht würden, unter erneuter Prüfung des Aspekts von Sanktionen und mit einem anderen Ergebnis, was den Ausschluss von der Finanzierung angehe.

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