Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Gonsiglio di Stato - Italien) – Global Starnet Ltd/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato
(Rechtssache C-322/16)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsfreiheit, freier Kapitalverkehr und unternehmerische Freiheit – Beschränkungen – Erteilung neuer Konzessionen für den Betrieb von Online-Glücksspielen – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Urteil des Verfassungsgerichts – Frage nach der Verpflichtung des nationalen Gerichts, den Gerichtshof zu befassen)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Global Starnet Ltd
Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato
Tenor
Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, grundsätzlich verpflichtet ist, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, auch wenn das Verfassungsgericht des betroffenen Mitgliedstaats im Rahmen desselben nationalen Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelung nach den rechtlichen Maßstäben beurteilt hat, die inhaltlich den unionsrechtlichen Maßstäben entsprechen.
Die Art. 49 und 56 AEUV sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die Personen, die bereits Konzessionäre im Bereich des Betriebs von gesetzlich erlaubten Online-Glücksspielen sind, mittels eines Nachtrags zur bereits bestehenden Vereinbarung neue Anforderungen an die Ausübung ihrer Tätigkeit auferlegt, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangt, dass diese Regelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, dass sie geeignet ist, die Erreichung der verfolgten Ziele sicherzustellen, und dass sie nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht.
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1 ABl. C 343 vom 19.9.2016.