Language of document : ECLI:EU:T:2021:527

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

1. September 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types – Absolute Eintragungshindernisse – Entscheidung, die ergangen ist, nachdem eine frühere Entscheidung durch das Gericht aufgehoben wurde – Verweisung an die Große Beschwerdekammer – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) – Rechtsfehler – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Rechtskraft – Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 – Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer“

In der Rechtssache T‑96/20,

Gruppe Nymphenburg Consult AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunze,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2019 (Sache R 1276/2017‑G) über die Anmeldung des Wortzeichens Limbic® Types als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter D. Spielmann (Berichterstatter) und U. Öberg, der Richterin O. Spineanu‑Matei und des Richters R. Mastroianni,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 20. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien vom 18. November 2020,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. November 2013 meldete die Klägerin, die Gruppe Nymphenburg Consult AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Limbic® Types.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren auf den Gebieten der Unternehmensberatung und Personalmanagementberatung sowie Markenhandbücher“;

–        Klasse 35: „Werbung; Unternehmens- und Personalmanagementberatung, insbesondere in den Bereichen Markenentwicklung, Markenpositionierung, Unternehmenskulturentwicklung, Leitbildentwicklung, Mitarbeiterauswahl, Mitarbeitermotivation, Werbung und Marketing, Warenpräsentation und Marktforschung“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vorträge, Ausbildung und Schulung zu den Themen Markenentwicklung, Markenpositionierung, Unternehmenskulturentwicklung, Leitbildentwicklung, Mitarbeiterauswahl, Mitarbeitermotivation, Werbung und Marketing, Warenpräsentation und Marktforschung; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren in den Bereichen Unternehmensberatung und Personalmanagementberatung sowie von Markenhandbüchern“.

4        Mit Entscheidung vom 30. Mai 2014 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 29. Juli 2014 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 23. Juni 2015 wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass das Zeichen Limbic® Types für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

7        Mit Klageschrift, die am 7. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage gegen die Entscheidung vom 23. Juni 2015, die unter der Rechtssachennummer T‑516/15 in das Register eingetragen wurde.

8        Mit Urteil vom 16. Februar 2017, Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO (Limbic® Types) (T‑516/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Aufhebungsurteil, EU:T:2017:83), gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und hob die Entscheidung vom 23. Juli 2015 wegen fehlerhafter Beurteilungen der Beschwerdekammer im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf.

9        Mit Beschluss des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 16. Juni 2017 wurde die Sache unter dem Aktenzeichen R 1276/2017‑G zur erneuten Entscheidung der Großen Beschwerdekammer zugewiesen. Die Klägerin wurde über diese Zuweisung mit Mitteilung der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern vom 2. August 2017 informiert.

10      Mit Mitteilung vom 29. Mai 2018 teilte die Große Beschwerdekammer der Klägerin mit, dass ihres Erachtens die absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 der Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entgegenstünden, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Klägerin kam dieser Aufforderung am 21. September 2018 nach.

11      Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Große Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Erstens habe das Gericht im Aufhebungsurteil entschieden, dass die Beweismittel, auf die sich die Erste Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2015 gestützt habe, nicht ausreichend gewesen seien, um auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke zu schließen. Da die Große Beschwerdekammer der Ansicht war, dass zusätzliche Fakten und Beweismittel vorlägen, zog sie daraus den Schluss, es obliege ihr gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, erneut über den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke zu entscheiden. Zweitens wies sie zur Beurteilung dieses beschreibenden Charakters zunächst darauf hin, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit und an Fachkräfte in der Unternehmensberatung, in der Personalmanagementberatung, in der Werbung, im Marketing, im Personalmanagement, in der Unternehmensleitung, der beruflichen Fortbildung, des Profisports, des Coachings, der Unterhaltung und der Kultur richteten. Sodann stellte sie fest, dass sich die angemeldete Marke mit „limbische Typen“ übersetzen lasse und dass sie von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen im Wesentlichen als Einordnung von Einzelpersonen nach Persönlichkeitsprofilen oder ‑typen auf der Grundlage von Erkenntnissen über das limbische System verstanden werde. Schließlich folgerte sie aus ihren Feststellungen, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Drittens sei die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig. Sie wies daher die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001, drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, viertens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, fünftens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung und sechstens einen Verstoß gegen Art. 96 dieser Verordnung rügt.

 Vorbemerkungen

15      Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 15. November 2013, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und diejenigen der Klägerin in ihrem Vorbringen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf den inhaltlich identischen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

17      Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten im Übrigen für den Rechtsstreit – in Abhängigkeit von dem jeweiligen Zeitpunkt der Vorgänge – die Verfahrensvorschriften der Verordnungen Nr. 207/2009 und 2017/1001.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften

18      Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt die Klägerin drei Rügen vor.

 Zur ersten und zur zweiten Rüge: Fehlende Übermittlung und unzureichende Begründung des Beschlusses über die Zuweisung an die Große Beschwerdekammer

19      Mit der ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 16. Juni 2017, mit dem die Sache der Großen Beschwerdekammer zugewiesen worden sei, ihr als solcher nicht übermittelt worden sei, sondern dass sie unter Verstoß gegen Art. 165 Abs. 3 Buchst. a und Art. 166 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 sowie unter Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 und 4 und Art. 37 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) nur durch die Mitteilung vom 2. August 2017 über diesen Beschluss informiert worden sei.

20      Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, der Beschluss des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 16. Juni 2017 verletze die in Art. 94 der Verordnung 2017/1001 festgelegte Begründungspflicht, da die in Art. 165 dieser Verordnung vorgesehenen Gründe für die Verweisung dort nicht erwähnt würden. Eine solche Begründung sei umso erforderlicher, als zum einen die Erste Beschwerdekammer, die die oben in Rn. 6 genannte Entscheidung vom 23. Juni 2015 erlassen habe, mit einem Einzelmitglied besetzt gewesen sei und zum anderen nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage eine Verweisung der Sache an die Große Beschwerdekammer erfolgt sei.

21      Das EUIPO bestreitet die Zulässigkeit dieser Rügen, da sie nicht gegen die angefochtene Entscheidung, sondern gegen den Beschluss des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 16. Juni 2017 gerichtet seien, der die Klägerin nicht beschwere. Außerdem bestreitet es deren Begründetheit und macht hinsichtlich der zweiten Rüge geltend, diese gehe ins Leere, weil die Klägerin in der Mitteilung vom 29. Mai 2018 über die Gründe für die Zuweisung der Sache an die Große Beschwerdekammer informiert worden sei und aufgefordert worden sei, Stellung zu dieser Mitteilung zu nehmen.

22      Nach Art. 72 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 sind nur die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Unionsrichter anfechtbar. Daher sind im Rahmen einer solchen Klage nur Klagegründe zulässig, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer selbst richten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE‑Zentral [Salvita], T‑303/03, EU:T:2005:200, Rn. 59, und vom 16. Mai 2019, KID‑Systeme/EUIPO – Sky [SKYFi], T‑354/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:333, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Es ist festzustellen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Unregelmäßigkeiten auf den Beschluss des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 16. Juni 2017, nicht aber auf die angefochtene Entscheidung auswirken könnten.

24      Daher sind die erste und die zweite Rüge des ersten Klagegrundes unzulässig.

 Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 169 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

25      Die Klägerin trägt vor, dass die Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe, gegen die Bestimmungen von Art. 169 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoße, weil ein Mitglied dieser Kammer das einzige Mitglied derjenigen Beschwerdekammer gewesen sei, die die Entscheidung vom 23. Juni 2015 erlassen habe.

26      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

27      Nach Art. 169 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 dürfen die Mitglieder der Beschwerdekammern nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn sie an der abschließenden Entscheidung in der Vorinstanz mitgewirkt haben.

28      Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass ein Aufhebungsurteil ex tunc gilt und damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand nimmt (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung der angemeldeten Marke mit Entscheidung des Prüfers des EUIPO vom 30. Mai 2014 zurückgewiesen wurde und dass die Erste Beschwerdekammer auf die Beschwerde der Klägerin die Zurückweisung der Anmeldung mit Entscheidung vom 23. Juni 2015 bestätigt hat. Diese Entscheidung wurde aber durch das rechtskräftig gewordene Aufhebungsurteil aufgehoben, so dass ihr rückwirkend der rechtliche Bestand genommen wurde. Folglich handelt es sich bei der Entscheidung, die im Sinne von Art. 169 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 Gegenstand der Beschwerde vor der Großen Beschwerdekammer ist, nicht um die Entscheidung vom 23. Juni 2015, sondern um die Entscheidung des Prüfers vom 30. Mai 2014.

30      Darüber hinaus bestimmt Art. 35 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625:

„Wurde eine Entscheidung einer Beschwerdekammer durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts … aufgehoben oder abgeändert, weist der Präsident der Beschwerdekammern mit Blick auf die Umsetzung dieses Urteils gemäß Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 den Fall nach Absatz 1 erneut einer Beschwerdekammer zu, der jene Mitglieder, welche die aufgehobene Entscheidung getroffen haben, nicht angehören dürfen, es sei denn, der Fall wird der erweiterten Beschwerdekammer … zugewiesen …“.

31      Da die Sache im vorliegenden Fall der Großen Beschwerdekammer zugewiesen wurde, durfte folglich das Mitglied der Beschwerdekammer, das die Entscheidung vom 23. Juni 2015 als Einzelmitglied erlassen hatte, der Großen Beschwerdekammer angehören.

32      Nach alledem war die Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, mit keinem Fehler behaftet, der zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führen könnte. Daher ist die dritte Rüge und ist folglich der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Rechtskraft

33      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Entscheidung in Anbetracht von Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 unter Verstoß gegen die Rechtskraft erlassen worden sei, da die Große Beschwerdekammer ihrer Pflicht, die sich aus dem Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu treffen, nicht nachgekommen sei und sie folglich gegen die absolute Rechtskraft der Gründe und des Tenors dieses Urteils verstoßen habe. In diesem Urteil sei das Gericht nämlich zu dem Schluss gekommen, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, und nicht zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter dieser Marke nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe. Da das Gericht somit in der Sache entschieden habe, habe die Große Beschwerdekammer folglich keine erneute Überprüfung des beschreibenden Charakters vornehmen dürfen.

34      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Erstens sei die Entscheidung vom 23. Juni 2015 durch das Aufhebungsurteil aufgehoben und nicht abgeändert worden, so dass das EUIPO durch dieses Urteil nicht verpflichtet werde, die Eintragung der angemeldeten Marke zuzulassen. Entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Gericht und EUIPO enthalte das Aufhebungsurteil keine endgültige Feststellung zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke und zum Vorliegen oder Nichtvorliegen des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Aus dem Aufhebungsurteil gehe nur hervor, dass die Beweismittel, auf denen die Beurteilungen der Ersten Beschwerdekammer in der Entscheidung vom 23. Juni 2015 beruhten, unzureichend seien, um den Schluss zu ermöglichen, dass die Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

35      Zweitens gelte die dem EUIPO obliegende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bezüglich absoluter Eintragungshindernisse bis zum Zeitpunkt der Eintragung und könne das EUIPO ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 45 Abs. 3 dieser Verordnung jederzeit vor der Eintragung von Amts wegen erneut prüfen, wenn neue Tatsachen, die sich aus den Erklärungen Dritter, Feststellungen im anschließenden Widerspruchsverfahren oder wie im vorliegenden Fall nach Rechtskraft eines Aufhebungsurteils ergäben, dies rechtfertigten.

36      Drittens macht das EUIPO geltend, die Klägerin werfe der Großen Beschwerdekammer zu Unrecht vor, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke erneut geprüft zu haben, da sich die Prüfung durch diese Beschwerdekammer auf andere Tatsachen und Beweismittel als diejenigen beziehe, die der Entscheidung vom 23. Juni 2015 zugrunde gelegen hätten.

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Aufhebungsurteil rechtskräftig geworden ist, da kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

38      Ferner wurde in der Rechtsprechung bereits auf die Bedeutung hingewiesen, die der Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen hat. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 hat das EUIPO zudem die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben.

40      Es steht fest, dass die Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 23. Juni 2015 die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund ihres beschreibenden Charakters für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hatte. Im Aufhebungsurteil hatte das Gericht dem ersten Klagegrund, nämlich dem eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, stattgegeben. Unter Ziffer 1 des Tenors dieses Urteils hatte das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2015 aufgehoben.

41      Das Gericht hat dem ersten Klagegrund mit folgender Begründung in den Rn. 34 bis 52 des Aufhebungsurteils stattgegeben:

„34            Die Beschwerdekammer hat … nicht nachgewiesen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weitere Überlegung einen konkreten und direkten Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und dem Zeichen Limbic® Types herstellen.

35            Zwar können das Symbol ‚®‘ und der Begriff ‚types‘ von den betreffenden Verkehrskreisen verstanden werden, da ‚®‘ das Zeichen für eine eingetragene Marke und ‚types‘ einen geläufigen englischen Begriff darstellt, der auf die generelle Form, Struktur oder den Charakter verweist, der eine bestimmte Art, Gruppe oder Klasse von Lebewesen oder Objekten von anderen unterscheidet. Die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung dieser beiden Bestandteile im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise wird von der Klägerin nicht bestritten und ist aus den Gründen zu bestätigen, die auch in der angefochtenen Entscheidung angeführt sind.

36            Es genügt jedoch nicht, dass einer oder mehrere der Bestandteile, aus denen sich ein Zeichen zusammensetzt, beschreibend sind; der beschreibende Charakter muss für das Zeichen in seiner Gesamtheit, im vorliegenden Fall einschließlich des dritten Begriffs, nämlich des Wortes ‚limbic‘, festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2016, provima Warenhandels/HABM – Renfro [HOT SOX], T‑543/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:102, Rn. 29).

37            Wie das EUIPO – ebenso wie der Prüfer und die Beschwerdekammer – festgestellt hat, bezieht sich der Begriff ‚limbic‘, wie u. a. durch das Oxford English Dictionary bestätigt wird, auf das ‚limbische System‘ (auf Englisch: limbic system), das eine Region im Gehirn bezeichnet, die die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusst. Die Klägerin hat sich im Verfahren dieser Definition angeschlossen.

38            Es ist jedoch erstens zu bedenken, dass, wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, die Kombination der drei Begriffe, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, ungewöhnlich ist, was die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betrifft.

39            Es geht nämlich aus den verschiedenen vom Prüfer und von der Beschwerdekammer angeführten Wörterbuchdefinitionen hervor, dass der Begriff ‚limbic‘ im Englischen normalerweise als Teil der bekannten Ausdrücke ‚limbic system‘ oder ‚limbic lobe‘ verwendet wird, die eine bestimmte Region im Gehirn beschreiben.

40            Was die angemeldete Marke betrifft, wurde jedoch zum einen der Begriff ‚limbic‘ aus dem Ausdruck, der ihm normalerweise seinen Sinn verleiht, entfernt. Somit wurde dem Begriff ‚limbic‘ sein klarer und unmittelbarer Sinn genommen.

41            Zum anderen findet er sich in der angemeldeten Marke in Kombination mit dem Symbol ‚®‘ und dem Begriff ‚types‘, d. h. in einer Kombination, die in der Struktur des Englischen nicht geläufig oder gewöhnlich ist.

42            Wegen des ungewöhnlichen Charakters der Kombination im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen erweckt die Formulierung der zur Eintragung angemeldeten Marke somit einen Eindruck, der von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenführung ihrer Bestandteile entsteht, was geeignet ist, der angemeldeten Marke einen Charakter zu verleihen, der für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne die oben in Rn. 21 angeführte Rechtsprechung).

43            Zweitens ist festzustellen, wie die Klägerin ebenfalls zu Recht geltend macht, dass der Begriff ‚limbic‘, der auf das limbische System verweist, einen medizinischen Begriff aus der Neurologie und damit einen hoch spezialisierten Begriff darstellt.

44            Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer lediglich festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Verweis auf verschiedene Persönlichkeitstypen verstünden, die auf Reize des limbischen Systems unterschiedlich reagierten.

45            Es ist jedoch nicht entsprechend der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung erwiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die medizinische Berufe nicht umfassen, den Begriff ‚limbic‘ unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Verweis auf eine Region im Gehirn oder gar die Region im Gehirn verstehen, die die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusst. Es ist auch nicht erwiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ohne weitere Überlegung die Kombination der drei Bestandteile, aus denen die angemeldete Marke besteht, so verstehen, dass sie die Bedeutung verschiedener Persönlichkeitstypen vermittelt, die unterschiedlich auf die Reize des Teils des Gehirns reagieren, der die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusst, und somit als eine beschreibende Angabe der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale.

46            Schließlich genügt die Tatsache, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen (der Klassen 35 und 41), wie die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, darauf abzielen könnten, über die verschiedenen limbischen Typen zu informieren, und es Unternehmen ermöglichen würden, die beste Werbe- und Verkaufsstrategie entsprechend den verschiedenen Persönlichkeitstypen zu ermitteln, nicht, um die angemeldete Marke als für diese Dienstleistungen beschreibend anzusehen.

47            Abgesehen davon, dass die angemeldete Marke einen Begriff gebraucht, der in einer ungewöhnlichen Kombination verwendet wird und dem sein klarer und unmittelbarer Sinn genommen wurde, ist nämlich nicht erwiesen, dass eine durchschnittliche Fachperson, insbesondere im Bereich Werbung, Geschäftsführung, Personalmanagement und Unternehmensverwaltung, wenn sie auf einen medizinischen Spezialbegriff stößt, nicht zumindest einen Auslegungsprozess einleiten muss, der eine Überlegungsfrist impliziert, um den Sinn der vorgeschlagenen Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen zu verstehen. Ein solcher Auslegungsprozess ist jedoch mit der Anerkennung des beschreibenden Charakters, dessen Bedeutung unmittelbar und ohne weitere Überlegung zu erkennen sein muss, unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, Psytech International/HABM – Institute for Personality & Ability Testing [16PF], T‑507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 40).

48            Ferner ist aus denselben Gründen (siehe oben, Rn. 47) festzustellen, dass, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die in Rede stehenden Waren auf den Gebieten der Unternehmensberatung und Personalmanagementberatung (der Klasse 16) über die verschiedenen limbischen Typen und ihre Verhaltensweisen sowie darüber, wie diese am besten anzusprechen sind, informieren können, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung vertreten, eine solche Feststellung nicht ausreicht, um die angemeldete Marke als für diese Waren beschreibend anzusehen.

49            Zur Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke, was das Verständnis dieser Marke durch die breite Öffentlichkeit anbelangt, genügt außerdem der Hinweis, dass diese im Licht der vorstehenden Erwägungen noch stärker einen Auslegungsprozess impliziert, was mit dem beschreibenden Charakter einer Marke unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, 16PF, T‑507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 43).

50            Hinsichtlich der vom EUIPO angeführten Rechtsprechung, wonach ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32), genügt im Licht der vorstehenden Erwägungen der Hinweis, dass die angemeldete Marke keine hinreichend klare und unmittelbare Bedeutung vermittelt, um von den maßgeblichen Verkehrskreisen als für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend angesehen werden zu können.

51            Daraus ist zu schließen, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach das Zeichen Limbic® Types vom relevanten Publikum im Sinne verschiedener Persönlichkeitstypen, die auf Reize des limbischen Systems unterschiedlich reagieren, verstanden werde, fehlgeht.

52            Die Beschwerdekammer hat ferner einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass dieses Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 aufweise.“

42      Wie oben in Rn. 28 ausgeführt, gilt ein Aufhebungsurteil ex tunc und nimmt damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand.

43      Außerdem ist bereits entschieden worden, dass sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Somit kommt das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, einem Aufhebungsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu dem Tenor geführt haben und ihn tragen. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (vgl. Urteil vom 1. März 2018, Shoe Branding Europe/EUIPO – adidas [Position zweier paralleler Streifen auf einem Schuh], T‑629/16, EU:T:2018:108, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers vom 30. Mai 2014 nach dem Aufhebungsurteil erneut beim EUIPO anhängig geworden. Um seiner Pflicht aus Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 nachzukommen, die sich aus dem Aufhebungsurteil ergebenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, hatte das EUIPO sicherzustellen, dass die Beschwerde zu einer neuen Entscheidung einer Beschwerdekammer führte. Die Große Beschwerdekammer, der die Sache zugewiesen wurde, teilte der Klägerin mit Mitteilung vom 29. Mai 2018 mit, dass ihrer Ansicht nach die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entgegenstünden und dass sie befugt sei, diese Eintragungshindernisse erneut zu prüfen.

46      In der angefochtenen Entscheidung hat die Große Beschwerdekammer unter Verweis auf Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 zunächst die Auffassung vertreten, dass das EUIPO nur insoweit an den Tenor eines Urteils gebunden sei, als die zugrunde gelegten Fakten und Rechtsfragen identisch seien. Außerdem hat sie ausgeführt, dass das Gericht im Aufhebungsurteil die Ansicht vertreten habe, dass die „bislang“ vorgelegten Beweismittel unzureichend seien, um das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu bejahen. Die Beschwerdekammer hat die den Rn. 34 und 45 bis 48 entnommenen Gründe des Aufhebungsurteils angeführt, die diese Behauptung ihrer Ansicht nach stützen. Da sie sich auf neue Beweismittel sowie auf die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 stützen könne, sei mithin eine erneute Überprüfung der Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke insoweit erlaubt und geboten, als die tragenden Entscheidungsgründe des Aufhebungsurteils einer nochmaligen Überprüfung eines absoluten Eintragungshindernisses auf der Grundlage neuer Beweismittel nicht entgegenstünden. Sie sei daher verpflichtet, dieses Eintragungshindernis nochmals zu prüfen.

47      Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Prüfer des EUIPO und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln haben, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse fällt. Infolgedessen können sie sich veranlasst sehen, ihre Entscheidung auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind (Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 38).

48      Außerdem hat die Beschwerdekammer nach Art. 45 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 und Art. 27 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 das Recht, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen, wozu das Recht gehört, sich mit einem Eintragungshindernis zu befassen, das in der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, noch nicht geltend gemacht wurde (Urteil vom 12. Dezember 2019, Refan Bulgaria/EUIPO [Form einer Blume], T‑747/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:849, Rn. 21).

49      Das EUIPO kann jedoch seine Befugnisse aus diesen Bestimmungen nur unter Beachtung seiner Verpflichtung nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 ausüben, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Unionsgerichts ergeben.

50      Somit war die Große Beschwerdekammer im vorliegenden Fall berechtigt, den Sachverhalt von Amts wegen erneut zu prüfen, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter ein absolutes Eintragungshindernis fällt oder nicht. Im Rahmen dieser erneuten Prüfung von Amts wegen war sie jedoch verpflichtet, nicht nur den Tenor des Aufhebungsurteils zu beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben.

51      Hierzu hat das Gericht, wie die Große Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und das EUIPO in der Klagebeantwortung zu Recht festgestellt haben, insbesondere in den oben in Rn. 41 wiedergegebenen Rn. 45 bis 48 des Aufhebungsurteils darauf hingewiesen, dass bestimmte Beurteilungen der Ersten Beschwerdekammer in der Entscheidung vom 23. Juni 2015 unzureichend belegt seien oder nicht den Schluss zuließen, dass die angemeldete Marke beschreibend sei. Somit hat das Gericht festgestellt, dass diese Beurteilungen die Schlussfolgerung der Ersten Beschwerdekammer im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht stützen könnten.

52      Außerdem hat das Gericht mit den in den Rn. 50 bis 52 des Aufhebungsurteils angeführten Gründen, die oben in Rn. 41 dargelegt wurden, über den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entschieden und die Auffassung vertreten, dass die Marke nicht beschreibend sei und dass der Eintragung dieser Marke das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis daher zu Unrecht entgegengehalten worden sei.

53      Demnach ist die Frage nach dem beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke als eine Tatsachen- und Rechtsfrage anzusehen, die tatsächlich im Sinne der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung Gegenstand des Aufhebungsurteils war. Insoweit haben die Gründe in den Rn. 45 bis 48 und 50 bis 52 des Aufhebungsurteils, die sich auf das Fehlen eines solchen Charakters beziehen, den Tenor 1 dieses Urteils, mit dem die Entscheidung vom 23. Juni 2015 aufgehoben wurde, entscheidend gestützt und diese getragen. Sie sind daher von der Rechtskraft dieses Urteils erfasst.

54      Diese Schlussfolgerung wird weder durch das Vorbringen des EUIPO in Frage gestellt, wonach das Gericht im Aufhebungsurteil die für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit dieser Marke maßgeblichen Tatsachen nicht abschließend ermittelt habe, noch durch das Vorbringen zum Umfang der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, wonach die Kontrolle durch den Unionsrichter grundsätzlich ausschließlich auf der Grundlage der von der Beschwerdekammer festgestellten Tatsachen und Beweismittel erfolge.

55      Obwohl nämlich das Aufhebungsurteil – wie bereits festgestellt –Gründe aufführt, aus denen bestimmte Beurteilungen der Ersten Beschwerdekammer unzureichend belegt waren oder nicht den Schluss zuließen, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, enthält dieses Urteil auch Gründe, mit denen fehlerhafte inhaltliche Beurteilungen der Beschwerdekammer auf der Grundlage festgestellter Tatsachen beanstandet werden. Daher ist das Gericht im Aufhebungsurteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer mit einem Beurteilungsfehler hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bezüglich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke behaftet sei.

56      Außerdem kann die dem EUIPO übertragene Befugnis zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen es diesem nicht ermöglichen, eine Tatsachen- und Rechtsfrage in Frage zu stellen, über die vom Gericht im Sinne der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung tatsächlich entschieden wurde. Der Umstand, dass die Große Beschwerdekammer ihre Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf Tatsachen gestützt hat, die von der Ersten Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2015 nicht berücksichtigt worden waren, kann nämlich den Beurteilungen des Gerichts zum beschreibenden Charakter dieser Marke in den Rn. 50 bis 52 des Aufhebungsurteils nicht ihre Rechtskraft nehmen.

57      Im Übrigen ist das Vorbringen des EUIPO, dass der Umfang seiner Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen im Rahmen einer Markenanmeldung und eines Nichtigkeitsverfahrens wegen absoluter Eintragungshindernisse ähnlich sei, zurückzuweisen. Der vom EUIPO geltend gemachte Umstand, wonach die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Marke nach ihrer Eintragung bestätige, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit bewusst gewesen sei, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse nicht notwendigerweise alle maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen oder erwiesen seien, bedeutet nämlich nicht, dass das EUIPO im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung einer Marke die Rechtskraft von Beurteilungen des Unionsrichters zum beschreibenden Charakter dieser Marke in einem Urteil, mit dem eine im Rahmen des Verfahrens über die Eintragung ergangene Entscheidung einer Beschwerdekammer aufgehoben wurde, außer Acht lassen darf.

58      Nach alledem hat die Große Beschwerdekammer dadurch, dass sie die Eintragung der angemeldeten Marke zurückgewiesen hat, da diese Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, gegen die Rechtskraft des Aufhebungsurteils verstoßen und somit die Anforderungen von Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 verkannt.

59      Daher ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

60      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen zu haben, indem sie festgestellt habe, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweise. Insbesondere beruhe die Prüfung der Unterscheidungskraft dieser Marke auf bereits im Rahmen der Prüfung des beschreibenden Charakters dieser Marke vorgenommenen Beurteilungen sowie auf der Behauptung, dass diese Marke beschreibend sei.

61      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

62      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Zeichen, das Gegenstand einer Anmeldung als Unionsmarke ist, entgegen einer vorherigen Entscheidung des EUIPO nach Ansicht des Gerichts nicht unter eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse fällt, die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung der genannten Marke zurückgewiesen wurde, durch das Gericht notwendig zur Folge hat, dass das EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen hat, das Prüfungsverfahren über die Anmeldung der in Rede stehenden Marke wieder eröffnet und, wenn es feststellt, dass das betreffende Zeichen unter ein anderes absolutes Eintragungshindernis im Sinne dieser Vorschrift fällt, die Anmeldung zurückweist (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2011, Bang & Olufsen/HABM [Darstellung eines Lautsprechers], T‑508/08, EU:T:2011:575, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse ist nämlich von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Folglich war die Große Beschwerdekammer, wie sie festgestellt hat, berechtigt, in der angefochtenen Entscheidung das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, wonach Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

65      Nach der Rechtsprechung sind die Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung der einzelnen Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar in je nach Eintragungshindernis unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 46).

66      Die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Der dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen offensichtlich ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).

68      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten beschreibenden Zeichen zwar, unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung, auch die Unterscheidungskraft fehlt und dass das Zeichen nach der Rechtsprechung, wenn mindestens eine seiner potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren bezeichnet, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30 und 32).

69      Diese zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ergangene Rechtsprechung ist jedoch im Rahmen ihres Art. 7 Abs. 1 Buchst. b nicht entsprechend anwendbar, wenn die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aus anderen Gründen als ihrem beschreibenden Charakter in Frage gestellt wird (Urteil vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 36).

70      Im vorliegenden Fall hat die Große Beschwerdekammer ausgeführt, die angesprochenen Fachverkehrskreise würden die angemeldete Marke für Veröffentlichungen der Klassen 16 und 41, Dienstleistungen in den Bereichen Unterhaltung, Sport und Kultur sowie der Aus- und Weiterbildung der Klasse 41 und Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Unternehmensberatung und Personalmanagement der Klasse 35, bei denen es um die Erstellung oder Nutzung von Persönlichkeitsprofilen auf der Basis des limbischen Systems gehe, als eine rein informative Sachaussage und nicht als betriebliches Zeichen ansehen.

71      Gleiches gelte für Fachverkehrskreise aus den Bereichen Kultur, Sport und Unterhaltung, die schlicht davon ausgingen, dass die jeweiligen Dienstleistungen die neuesten Erkenntnisse über unterschiedliche limbische Typen berücksichtigten und daher gegenüber herkömmlichen Dienstleistungen derselben Art einen Mehrwert darstellten.

72      Außerdem hat die Große Beschwerdekammer das auf das Urteil vom 5. Juli 2012, Deutscher Ring/HABM (Deutscher Ring Sachversicherungs‑AG) (T‑209/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:347), gestützte Vorbringen der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, ein anderes Zeichen und andere Waren und Dienstleistungen betreffe und dieses Zeichen als Phantasiebezeichnung verstanden werde, während das angemeldete Zeichen eine klar beschreibende Bedeutung habe.

73      Schließlich enthalte die Wortfolge, aus der die angemeldete Marke zusammengesetzt sei, keine grafische oder inhaltliche Änderung, so dass sie kein Merkmal aufweise, das die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit als geeignet erscheinen ließe, ihre Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

74      Es ist festzustellen, dass mit den oben in den Rn. 70 und 71 angeführten Gründen, aus denen die Große Beschwerdekammer entschieden hat, dass die angemeldete Marke als rein informative Sachaussage verstanden werde, gegebenenfalls ein etwaiger beschreibender Charakter dieser Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nachgewiesen werden soll, da die angemeldete Marke im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung dienen könnte.

75      Außerdem hat die Große Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke ihrer Ansicht nach eine klar beschreibende Bedeutung habe.


76      Der oben in Rn. 73 dargelegte Grund beruht zum einen auf den fehlerhaften Schlussfolgerungen der Großen Beschwerdekammer, wonach die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/009 sei. Zum anderen offenbart er die Verwendung eines falschen Kriteriums zur Beurteilung der Frage, ob die angemeldete Marke eintragungsfähig ist, und zwar, dass ein aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen kann, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Zeichen und der bloßen Gesamtheit seiner Bestandteile besteht. Auch wenn es ein solches Kriterium nämlich ermöglicht, die Benutzung einer Marke zur Beschreibung einer Ware oder einer Dienstleistung auszuschließen, lässt sich anhand dieses Kriteriums nicht feststellen, ob eine Marke dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren kann.

77      Nach alledem hat die Große Beschwerdekammer das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht unabhängig von dem Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung geprüft, indem sie ihre Erwägungen auf die Prämisse des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke im Sinne der letzteren Bestimmung gestützt und folglich das Allgemeininteresse, das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 speziell geschützt werden soll, nicht berücksichtigt hat. Dadurch hat sie bei der Anwendung dieser Bestimmung einen Rechtsfehler begangen.

78      Daher ist dem vierten Klagegrund stattzugeben.

79      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben, ohne dass über den fünften und den sechsten Klagegrund, mit denen ein Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bzw. ein Verstoß gegen Art. 96 dieser Verordnung gerügt wird, entschieden zu werden braucht. Auch über den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, braucht nicht entschieden zu werden, da, wie oben in Rn. 53 festgestellt wurde, die im Aufhebungsurteil enthaltenen Beurteilungen des beschreibenden Charakters der in Rede stehenden Marke durch das Gericht in Rechtskraft erwachsen sind.

 Kosten

80      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2019 (Sache R 1276/2017G) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Papasavvas

Spielmann

Öberg

Spineanu-Matei

 

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. September 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.