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Klage, eingereicht am 22. April 2021 – Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-259/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Liukkonen und I. Terwinghe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Art. 15 bis 17, 20 und 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern1 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung des Parlaments sehen die einschlägigen Rechtsakte, nämlich Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/12412 sowie Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/4723 , vor, dass Maßnahmen wie die in der vorliegenden Klage genannten durch delegierte Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden müssen.

Zur Stützung seiner Klage macht das Parlament daher zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund werden eine Verfahrensunregelmäßigkeit und ein Verfahrensmissbrauch gerügt, da die beanstandeten Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte nach Art. 290 AEUV und nicht im Verfahren nach Art. 43 Abs. 3 AEUV hätten eingeführt werden müssen. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Bruch der loyalen Zusammenarbeit unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV geltend gemacht. Indem der Rat die angefochtenen Vorschriften nach einem anderen Verfahren als demjenigen erlassen habe, das dafür in Rechtsakten vorgesehen sei, deren Mitverfasser er sei, habe er dem Parlament das Kontrollrecht vorenthalten, das ihm bei Anwendung des regulären Verfahrens zugestanden hätte.

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1 ABl. 2021, L 31, S. 31.

2 Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. 2019, L 198, S. 105).

3 Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. 2019, L 83, S. 1).