Language of document : ECLI:EU:T:2012:642

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

4. Dezember 2012(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Übernahme der Kosten der von einem Heilpraktiker erbrachten Heilbehandlungen – Begründungspflicht – Verfälschung des Sachverhalts“

In der Rechtssache T‑78/11 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2010, Lenz/Kommission (F‑80/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Erika Lenz, ehemalige Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Osnabrück (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Lenz und J. Römer,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin I. Pelikánová und des Richters L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, Frau Erika Lenz, zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2010, Lenz/Kommission (F‑80/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage abgewiesen hat, und zum anderen, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen vollständig stattzugeben.

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

„12      Mit Schreiben vom 8. April 2009 beantragte die Klägerin, die Beamtin der Europäischen Kommission im Ruhestand ist, die Erstattung der Kosten von Heilbehandlungen, die ihr am 4. September 2008, 29. Dezember 2008 und 26. Februar 2009 in Deutschland von einem Heilpraktiker erbracht wurden, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt. Der Gesamtbetrag der Leistungen betrug 297 Euro.

13      Dieser Antrag wurde vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem mit Entscheidung vom 4. Mai 2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgelehnt.

14      Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 legte die Klägerin gegen die streitige Entscheidung Beschwerde ein.

15      Der nach Art. 35 Abs. 2 der Gemeinsamen Regelung [zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union] angerufene Verwaltungsausschuss des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems gab eine Stellungnahme ab, wonach die Beschwerde zurückzuweisen sei.

16      Mit Entscheidung vom 7. Juli 2009 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

 Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst

3        Mit Klageschrift, die am 26. September 2009 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging (Eingang der Urschrift am 30. September 2009), beantragte Frau Lenz die Aufhebung der Entscheidung, mit der das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union (im Folgenden: GKFS) die Erstattung der Kosten abgelehnt hatte, die ihr aufgrund der Heilbehandlung durch einen in Deutschland niedergelassenen Heilpraktiker, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt, entstanden waren (im Folgenden: streitige Entscheidung).

4        Frau Lenz beantragte,

–        die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        die Europäische Kommission zu verurteilen, ihr 85 % der Kosten zu erstatten, die durch die am 4. September 2008, 29. Dezember 2008 und 26. Februar 2009 von einem Heilpraktiker erbrachten Leistungen entstanden sind, also einen Betrag in Höhe von 253 Euro;

–        festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, ihr die nach dem 1. April 2009 entstandenen Kosten für Heilpraktikerleistungen zu erstatten;

–        der Kommission die Kosten des Rechtsstreits sowie die ihr entstandenen vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen.

5        Die Kommission beantragte,

–        die Klage abzuweisen;

–        Frau Lenz die Kosten aufzuerlegen.

6        Frau Lenz beantragte in ihren Schriftsätzen ferner, eine Zeugin anzuhören.

 Angefochtenes Urteil

7        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage abgewiesen, nachdem es die drei von Frau Lenz angeführten Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen hatte.

8        Zum ersten, auf einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung gestützten Klagegrund hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, aus den Akten gehe hervor, dass sich das GKFS zwar in dieser Entscheidung darauf beschränkt habe, die Erstattungsanträge der Rechtsmittelführerin ohne Begründung abzulehnen, doch habe die Anstellungsbehörde in der Antwort auf die Beschwerde die der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe erläutert, wobei sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass, wie sich aus Titel II Kapitel 1 Ziff. 2.1 der in Art. 52 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union vorgesehenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten (im Folgenden: ADB) ergebe, ausschließlich die von einem Arzt in dieser Eigenschaft erbrachten Leistungen erstattungsfähig seien. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sodann darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verwaltung ihre Verpflichtung zur Begründung einer Entscheidung, mit der eine Erstattung verweigert werde, dadurch erfülle, dass sie die Entscheidung begründe, mit der die Beschwerde zurückgewiesen werde, da die Begründung der letztgenannten Entscheidung auch für die Entscheidung maßgebend sei, gegen die die Beschwerde gerichtet gewesen sei.

9        Zum zweiten, auf eine falsche Auslegung der ADB gestützten Klagegrund hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass die ADB zwar ausdrücklich – in Titel II Kapitel 1 zweiter Teil – die Übernahme der an einen Arzt gezahlten Honorare für ärztliche Konsultationen oder Besuche vorsähen, doch gehe aus keiner Bestimmung der ADB hervor, dass die Kosten für Leistungen, die ein Heilpraktiker erbracht habe, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge, vom GKFS zu erstatten seien.

10      Im Rahmen desselben Klagegrundes hat das Gericht für den öffentlichen Dienst über das Vorbringen von Frau Lenz entschieden, wonach die ADB so zu verstehen seien, dass sie die Übernahme der Kosten für solche Leistungen implizit anerkennten, da das GKFS die Kosten für Leistungen übernehme, die von Personen erbracht würden, die nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügten; es hat an die Bestimmungen in Titel II der ADB erinnert, die die Erstattung dieser Kosten vorsähen, und an die Bestimmung, die die Erstattung der Kosten für von einem Heilpraktiker verschriebene Arzneimittel zulasse, wenn dieser nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Arzneimittel verschreiben dürfe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat jedoch entschieden, dass die Rechtsmittelführerin aus diesen ausdrücklichen Bestimmungen nicht auf einen Anspruch der Beamten und sonstigen Bediensteten auf Erstattung der Kosten der Behandlung durch einen Heilpraktiker, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge, schließen könne, wenn keine Bestimmung der ADB eine solche Erstattung vorsehe.

11      Bei der Entscheidung über das Vorbringen von Frau Lenz, wonach die von einem Heilpraktiker erbrachten Behandlungsleistungen nicht auf der Liste „Nicht erstattungsfähige Leistungen“ in Titel II Kapitel 1 dritter Teil der ADB stünden, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im selben Rahmen angenommen, dass diese, im Licht des in Titel II Kapitel 1 zweiter Teil der ADB aufgeführten Grundsatzes, wonach ausschließlich ärztliche Konsultationen und Besuche erstattungsfähig seien, zu sehende Bestimmung so zu verstehen sei, dass darin die Liste der Konsultationen und Besuche aufgestellt werde, die, obwohl sie von einem Arzt vorgenommen würden, aufgrund ihres Gegenstands vom GKFS nicht erstattet werden könnten.

12      Zum dritten, auf die Rechtswidrigkeit der ADB gestützten Klagegrund, der für den Fall geltend gemacht wurde, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht sein sollte, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die ADB die Erstattung der Kosten für Leistungen eines Heilpraktikers, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge, tatsächlich ausschließe, die ADB richtig angewandt habe, trug Frau Lenz vor, die ADB führten in zweifacher Hinsicht zu einer Diskriminierung, von der die in Deutschland ansässigen EU-Beamten und ehemaligen EU-Beamten betroffen seien, und zwar sowohl gegenüber den in Österreich ansässigen EU-Beamten und ehemaligen EU-Beamten als auch gegenüber den Beamten und ehemaligen Beamten des deutschen öffentlichen Dienstes.

13      Im Rahmen dieses Klagegrundes hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die beiden gerügten Diskriminierungen nacheinander geprüft.

14      Was erstens die geltend gemachte Diskriminierung angehe, von der die in Deutschland ansässigen EU-Beamten und ehemaligen EU-Beamten gegenüber den in Österreich ansässigen EU-Beamten und ehemaligen EU-Beamten betroffen sein sollten, könne die Rechtsmittelführerin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügen, da sich die beiden Personengruppen nicht in vergleichbaren Situationen befänden. Die in Österreich ansässigen Beamten und ehemaligen Beamten hätten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Leistungen eines Heilpraktikers, weil dieser stets über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge, was in Deutschland nicht der Fall sei. So verfüge im vorliegenden Fall der Heilpraktiker nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung.

15      Was zweitens die geltend gemachte Diskriminierung angehe, von der die in Deutschland ansässigen EU-Beamten und ehemaligen EU-Beamten gegenüber den Beamten und ehemaligen Beamten des deutschen öffentlichen Dienstes betroffen sein sollten, da Letzteren die Möglichkeit offenstehe, sich vom deutschen Beihilfesystem sowie von privaten Krankenkassen die Kosten der Leistungen erstatten zu lassen, die von einem Heilpraktiker, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge, erbracht würden, so gehörten diese beiden Gruppen verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit an und befänden sich daher nicht in vergleichbaren Situationen. Da im Übrigen die Festlegung des Anwendungsbereichs des GKFS in die alleinige Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers falle, könne der Umstand, dass den Beamten und ehemaligen Beamten des deutschen öffentlichen Dienstes eine solche Erstattungsmöglichkeit offenstehe, für sich allein nicht zur Folge haben, dass EU-Beamten und ehemaligen EU-Beamten eine solche Möglichkeit gewährt werden müsste; insbesondere erscheine der Ausschluss der Erstattung von Kosten für Heilbehandlungen, die ein Heilpraktiker, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge, vorgenommen habe, im Hinblick auf den Grundsatz des sozialen Schutzes, der Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zugrunde liege, weder grundsätzlich noch in seiner Handhabung offensichtlich unangemessen.

16      Im Rahmen des dritten Klagegrundes hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Vernehmung einer Person als Zeugin, der gegenüber das GKFS Heilpraktikerhonorare als erstattungsfähig anerkannt habe, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse, das besage, dass sich niemand zu seinen Gunsten darauf berufen könne, das Recht sei zugunsten eines anderen fehlerhaft angewandt worden. Der Umstand allein, dass eine Person entgegen den in den ADB aufgestellten Vorschriften vom GKFS die Kosten der Heilbehandlung durch einen Heilpraktiker, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfüge, erstattet bekommen habe, könne keinen derartigen Anspruch für die Rechtsmittelführerin begründen.

 Zum Rechtsmittel

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

17      Mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frau Lenz das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

18      Am 19. April 2011 hat die Kommission ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

19      Am 30. Juni 2011 hat Frau Lenz eine Erwiderung eingereicht. Die Gegenerwiderung der Kommission ist am 23. August 2011 eingereicht worden.

20      Frau Lenz beantragt,

–        das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

–        ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge vollständig aufrechtzuerhalten;

–        der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22      Mit Schriftsatz vom 20. September 2011 hat Frau Lenz gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 Rechtliche Würdigung

23      Nach Art. 145 der Verfahrensordnung kann das Gericht das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, und zwar auch dann, wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (Beschluss des Gerichts vom 8. März 2012, Marcuccio/Kommission, T‑126/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

24      Frau Lenz stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es mit der Feststellung, die Anstellungsbehörde habe in der Entscheidung vom 7. Juli 2009, mit der sie die Beschwerde zurückgewiesen habe, die der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe erläutert, den Klagegrund eines Begründungsmangels der streitigen Entscheidung zurückgewiesen habe, obwohl die zurückweisende Entscheidung nicht in deutscher Sprache, der Muttersprache der Rechtsmittelführerin und der Verfahrenssprache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, abgefasst gewesen sei, sondern in französischer Sprache. Damit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 29 seiner Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 35 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385, im Folgenden: Verordnung Nr. 1 des Rates) verletzt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft sie ihm vor, durch eine falsche Darstellung des Heilpraktikerberufs in Deutschland den Sachverhalt verfälscht und einen Verfahrensfehler begangen zu haben, der darin bestehe, dass es sich nicht durch prozessleitende Maßnahmen über die Ausbildung und den medizinischen Heilberuf des Heilpraktikers in Deutschland informiert habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt Frau Lenz eine Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf die Ladung einer Zeugin. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet sie, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst über bestimmte „Tatbestände“ nicht entschieden habe.

 Zum ersten, auf einen Verstoß gegen Art. 29 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Verbindung mit Art. 35 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts und gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates gestützten Rechtsmittelgrund

25      Erstens macht Frau Lenz geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil die zurückweisende Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2009 nicht in deutscher Sprache – der Verfahrenssprache –, sondern in französischer Sprache abgefasst worden sei, so dass sie sie ausdrücklich nicht anerkannt habe, und weil das Gericht für den öffentlichen Dienst, indem es eine solche Begründung akzeptiert habe, „gegen seine eigene Verfahrensordnung (Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 35 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts) verstoßen“ habe.

26      Zweitens führt Frau Lenz aus, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe unberücksichtigt gelassen, dass sie es abgelehnt habe, sich mit dem fremdsprachigen Ablehnungsbescheid zu befassen; die Ausführungen in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils, wonach die Anstellungsbehörde in der Antwort auf die Beschwerde die der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe erläutert habe, bedeuteten einen Verstoß gegen die Verfahrensordnung und gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1. Dadurch habe die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt.

27      Die Kommission beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

28      Nach Art. 29 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Verbindung mit Art. 35 § 3 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ist vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst den in einer anderen Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben, und es kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführliche oder vollständige Übersetzung verlangen.

29      Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates bestimmt: „Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.“

30      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass Frau Lenz die Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2009, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, ihrer beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klageschrift beigefügt hat, ohne ihr eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben oder beim Gericht für den öffentlichen Dienst zu beantragen, von der Kommission eine solche Übersetzung zu verlangen, wozu sie berechtigt gewesen wäre. Zum anderen hat sich Frau Lenz in ihrer beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klageschrift auf die Angaben „Die Entscheidung war in französischer Sprache abgefasst“ und „Die deutsche Übersetzung war nicht beigefügt“ beschränkt, ohne geltend zu machen, dass das Unterbleiben der Abfassung der zurückweisenden Entscheidung in deutscher Sprache eine Rechtsnorm verletze. Frau Lenz hat somit während des Verfahrens im ersten Rechtszug keine Einwände dagegen erhoben, dieses Schriftstück zu den Akten zu nehmen, und vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Klagegrund vorgetragen, der auf eine Verletzung der Verfahrensordnung oder von Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates gestützt worden wäre. Wäre es einer Partei möglich, vor dem Gericht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht vorgebracht hat, könnte sie das Gericht, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichts jedoch auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑364/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

31      Nach der Rechtsprechung stellt es jedenfalls keinen Verstoß gegen die Rechte eines Beamten dar, wenn von der Verwaltung an ihn gerichtete Dokumente in einer anderen als seiner Muttersprache abgefasst sind, sofern er die von der Verwaltung verwendete Sprache so gut beherrscht, dass er vom Inhalt der in Rede stehenden Dokumente tatsächlich und leicht Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2008, Italien/Kommission, T‑185/05, Randnr. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall lassen mehrere Aktenbestandteile die Feststellung zu, dass die Rechtsmittelführerin in der Lage war, den Inhalt der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung zu erfassen. Wie aus Anlage 4 der Klageschrift hervorgeht, wurde der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2009 mitgeteilt, dass sie die Übersetzung der die Beschwerde zurückweisenden und ihr von der Anstellungsbehörde in französischer Sprache übermittelten Entscheidung in die deutsche Sprache verlangen könne. Da kein solcher Antrag gestellt wurde, kann vermutet werden, dass die Rechtsmittelführerin die von der Verwaltung verwendete französische Sprache beherrschte, so dass sie vom Inhalt der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung tatsächlich Kenntnis nehmen konnte. Ferner ergibt sich aus der Klageschrift, dass Frau Lenz in der Lage war, den Inhalt dieser Entscheidung vollständig zu verstehen und ihren Anspruch auf einen Rechtsbehelf zweckdienlich wahrzunehmen. Frau Lenz behandelt nämlich in der Klageschrift die drei in der ihre Beschwerde zurückweisenden Entscheidung angesprochenen Fragen, denn sie macht geltend, dass das GKFS die Kosten der Beratung durch medizinisches Hilfspersonal und somit durch Nicht-Mediziner erstatte, dass es ihr die Kosten der von einem Heilpraktiker verschriebenen Arzneimittel regelmäßig erstattet habe und dass EU-Beamte und EU-Ruhestandsbeamte deutscher Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Beamten und Ruhestandsbeamten diskriminiert würden.

32      Daraus folgt, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten, auf eine Verfälschung des Sachverhalts und einen Verfahrensfehler gestützten Rechtsmittelgrund

33      Frau Lenz wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, es habe im angefochtenen Urteil mehrfach ausdrücklich auf den Begriff „Heilpraktiker, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt“, Bezug genommen und sei somit davon ausgegangen, dass es in Deutschland Heilpraktiker gebe, die über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügten. Sie fügt hinzu, die Heilpraktiker übten in Deutschland einen medizinischen Beruf aus, da sie kraft Gesetzes Kranke eingeschränkt therapieren dürften, und dieser medizinische Heilberuf sei staatlich anerkannt und beruhe auf einem eigenständigen Ausbildungsgang, der staatlich überprüft werde; ferner sei diese Tätigkeit geschützt. Die Auslegung des deutschen Heilpraktikergesetzes durch das Gericht für den öffentlichen Dienst lasse ein rechtsfehlerhaftes Urteil entstehen, da das Gericht es unterlassen habe, sich durch prozessleitende Maßnahmen über die Ausbildung und den medizinischen Heilberuf des Heilpraktikers in Deutschland zu informieren; diese Unterlassung stelle einen Verfahrensfehler dar.

34      Die Kommission beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen.

35      Nach Art. 257 AEUV und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht des ersten Rechtszugs ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Verfahrensakten ergibt, dass seine Feststellungen falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung durch das erstinstanzliche Gericht stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der beigebrachten Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Mai 2012, Nijs/Rechnungshof, T‑184/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall hat Frau Lenz im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht angegeben, aus welchen Aktenstücken offenkundig hervorgehen soll, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die deutschen Rechtsvorschriften dadurch falsch dargestellt habe, dass es die Ansicht vertreten habe, es gebe in Deutschland Heilpraktiker, die über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügten.

37      Jedenfalls ist festzustellen, dass Frau Lenz mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund die Richtigkeit der Darstellung des Berufs eines Heilpraktikers in Deutschland durch das Gericht für den öffentlichen Dienst bestreitet, ohne jedoch die in Randnr. 12 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung zu beanstanden, dass sie im vorliegenden Fall die Erstattung der Kosten von Heilbehandlungen beantragt habe, die von einem Heilpraktiker erbracht worden seien, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit den Sachverhalt nicht dadurch verfälscht, dass es in verschiedenen Randnummern des angefochtenen Urteils auf Leistungen Bezug genommen hat, die in der vorliegenden Rechtssache von einem Heilpraktiker erbracht wurden, der nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügte.

38      Daher ist die Rüge der Verfälschung des Sachverhalts durch eine falsche Darstellung des Heilpraktikerberufs in Deutschland als offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

39      Hinzuzufügen ist, dass es nach der Rechtsprechung allein Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden kann, es sei denn, dem Gericht vorgelegte Beweismittel sind verfälscht worden oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts geht aus den Akten hervor (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss des Gerichts vom 21. Juni 2011, Rosenbaum/Kommission und Rat, T‑452/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

40      Wie oben in den Randnrn. 35 bis 37 festgestellt worden ist, kann dem Gericht für den öffentlichen Dienst keine Verfälschung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil zur Last gelegt werden, und es sind auch keine unrichtigen Tatsachenfeststellungen gerügt worden, so dass die Rüge, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sich geweigert, sich durch prozessleitende Maßnahmen über die Ausbildung und den medizinischen Heilberuf des Heilpraktikers in Deutschland zu informieren, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist, was zugleich zur Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes führt.

 Zum dritten, auf eine Verfälschung des Sachverhalts gestützten Rechtsmittelgrund

41      Frau Lenz wirft dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, in den Randnrn. 20 und 45 des angefochtenen Urteils fälschlich angenommen zu haben, dass sie sich auf eine Frau E. gewährte Erstattung der Kosten für Behandlungen durch einen Heilpraktiker berufen habe, obwohl diese Person, deren Namen die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug dem Gericht genannt habe, nie einen Heilpraktiker aufgesucht und infolgedessen nie die Erstattung von Heilpraktikerhonoraren beantragt habe. Frau E. sei eine deutsche Ruhestandsbeamtin der Europäischen Union, die beim GKFS beschäftigt gewesen sei und bezeugen könne, dass in der Vergangenheit, genauer gesagt vor dem Beitritt der Republik Österreich, Heilpraktikerhonorare erstattet worden seien. Frau Lenz macht geltend, der Umstand, dass in der Vergangenheit Kosten für die Leistungen eines Heilpraktikers erstattet worden seien, sei für die Entscheidung über die Klage erheblich.

42      Die Kommission beantragt, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

43      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen beantragt habe, eine Person als Zeugin zu vernehmen, der gegenüber das GKFS Heilpraktikerhonorare als erstattungsfähig anerkannt habe. In Randnr. 45 hat das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

44      Frau Lenz hatte in der Klageschrift ausgeführt: „Nach Kenntnis von einer pensionierten deutschen EU-Beamtin, hier Frau [E.] …, die in der Tarifierung des GKFS früher gearbeitet hat, wurden vor dem Beitritt Österreichs … Heilpraktiker-Honorare erstattet.“ In der Erwiderung hatte sie das Gericht für den öffentlichen Dienst „gebeten, die Zeugin zu hören und deren Aussage zur Kenntnis zu nehmen“.

45      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat somit den Antrag von Frau Lenz auf Anhörung einer Zeugin abgelehnt und dazu festgestellt, dass dieser Antrag eine Zeugin betreffe, die vom GKFS eine Erstattung für Honorare eines Heilpraktikers erhalten habe, während es ersucht worden war, eine Zeugin zu hören, die in ihrer Eigenschaft als Beamtin einer im Bereich der sozialen Sicherheit tätigen Dienststelle der Europäischen Union festgestellt haben soll, dass es solche Erstattungen gegeben habe.

46      Diese unzutreffende Beurteilung der Eigenschaft der von der Rechtsmittelführerin benannten Zeugin durch das Gericht für den öffentlichen Dienst beeinträchtigt jedoch weder die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils noch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die einzige Konsequenz, die Frau Lenz aus der Feststellung dieses Fehlers herleitet, besteht nämlich darin, dass „die Tatsache, dass in der Vergangenheit Heilpraktikerkosten erstattet wurden, … argumentativ zur Rechtfertigung [ihres] Anliegens … beigetragen [hätte]“.

47      Selbst wenn man unterstellt, dass ein Fehler, der die Schriftsätze der Parteien und nicht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen oder die ihm vorgelegten Beweise betrifft, als Verfälschung im Sinne der oben in den Randnrn. 34 und 38 angeführten ständigen Rechtsprechung eingestuft werden kann, ist folglich darauf hinzuweisen, dass Frau Lenz nicht näher angibt, welche Auswirkungen eine solche Feststellung ihres Erachtens auf die Weigerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die betreffende Zeugin zu laden, haben sollte, und nicht darlegt, weshalb sie der Ansicht ist, dass die Aussage einer Unionsbeamtin, die festgestellt haben soll, dass Honorare von Heilpraktikern erstattet worden seien, gegenüber der Aussage einer unmittelbar in den Genuss einer Erstattung von Heilpraktikerhonoraren durch das GKFS gelangten Person einen zusätzlichen Grad an Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gehabt hätte.

48      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der auf das Verfahren vor dem Gericht nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts anwendbar ist, muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Das bedeutet, dass in der Klageschrift im Einzelnen darzulegen ist, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts nicht entspricht. Außerdem muss die Darstellung der Klagegründe, selbst wenn sie nur kurz ist, so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 15. September 2010, Marcuccio/Kommission, T‑157/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27). Daher entspricht der dritte Rechtsmittelgrund nicht dem der Rechtsprechung zu entnehmenden Genauigkeitserfordernis, so dass er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

 Zum vierten, die Unvollständigkeit der Entscheidung betreffenden Rechtsmittelgrund

49      Frau Lenz führt aus, beide Parteien des Rechtsstreits seien im Verfahren aufgefordert worden, sich zu zwei für den vorliegenden Fall erheblichen Fragen zu äußern, und seien dieser Aufforderung nachgekommen; im angefochtenen Urteil habe das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Fragen jedoch unerwähnt gelassen und somit nicht über sie entschieden.

50      Die Kommission beantragt, den vierten Rechtsmittelgrund als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

51      Es genügt die Feststellung, dass Frau Lenz weder Gegenstand und Inhalt der Fragen, auf die sie sich bezieht, angegeben noch den Grund genannt hat, aus dem sie für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich sein sollen; schließlich hat sie auch nicht dargelegt, welche Ausführungen die Parteien in Beantwortung dieser Fragen, über die das Gericht für den öffentlichen Dienst unter Verstoß gegen seine Begründungspflicht nicht entschieden haben soll, gemacht haben. Infolgedessen ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er nicht dem Erfordernis der Genauigkeit entspricht, das sich aus der oben in Randnr. 48 angeführten Rechtsprechung ergibt.

52      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

53      Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

54      Gemäß Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

55      Da Frau Lenz mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen dahin gehenden Antrag gestellt hat, trägt Frau Lenz ihre eigenen sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Frau Erika Lenz trägt ihre eigenen sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.