Language of document : ECLI:EU:T:2012:642

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

4. Dezember 2012

Rechtssache T‑78/11 P

Erika Lenz

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Übernahme der Kosten der von einem Heilpraktiker erbrachten Heilbehandlungen – Begründungspflicht – Verfälschung des Sachverhalts“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2010, Lenz/Kommission (F‑80/09), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Erika Lenz trägt ihre eigenen sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2, Art. 139 § 2 und Art. 144)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Kontrolle der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

3.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Angabe des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Buchst. c)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 30)

Verweisung auf:

Gericht: 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑364/09 P, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Nach Art. 257 AEUV und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht des ersten Rechtszugs ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Verfahrensakten ergibt, dass seine Feststellungen falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung durch das erstinstanzliche Gericht stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der beigebrachten Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.

Im Übrigen ist es allein Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden kann, es sei denn, dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegte Beweismittel sind verfälscht worden oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen dieses Gerichts geht aus den Akten hervor.

(vgl. Randnrn. 35 und 39)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: 21. Juni 2011, Rosenbaum/Kommission und Rat, T‑452/09 P, Randnr. 41; 15. Mai 2012, Nijs/Rechnungshof, T‑184/11 P, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 48)

Verweisung auf:

Gericht: 15. September 2010, Marcuccio/Kommission, T‑157/09 P, Randnr. 27