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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2024 von Roman Arkadyevich Abramovich gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-313/22, Abramovich/Rat

(Rechtssache C-159/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Roman Arkadyevich Abramovich (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, C. Zatschler und S. Bonifassi)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Erste erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023, T-313/22, aufzuheben, und zwar auch insoweit, als ihm damit seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates auferlegt wurden,

über die Klage in der Sache zu entscheiden, dem zweiten Klagegrund hinsichtlich der Beurteilung des Rates in Bezug auf die in den Buchst. d und g genannten Kriterien stattzugeben und folglich die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit er in die Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte aufgenommen und darauf belassen wird,

die Sache zur Entscheidung über den Schadensersatzantrag an das Gericht zurückzuverweisen,

dem Rat die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt er eine rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP1 vorgesehenen Kriteriums.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht er Rechtsfehler und eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, da das Gericht die erhobenen Rügen nicht anhand des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriteriums geprüft und den Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen habe.

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1     Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).