Language of document : ECLI:EU:T:2021:850

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

1. Dezember 2021(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zur mündlichen Prüfung eines Auswahlverfahrens – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Methode zur Rundung der Noten – Gewichtungskoeffizienten für die verschiedenen Abschnitte und Unterabschnitte der mündlichen Prüfung – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Verordnung (EU) 2018/1725 – Teilweise Erledigung“

In der Rechtssache T‑265/20,

JR, vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Milanowska, C. Ehrbar und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten, das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – 1 – Verwaltungsräte betreffenden Dokumenten verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva und T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Dezember 2018 bewarb sich die Klägerin, JR, für das von der Europäischen Kommission durchgeführte interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – 1 – Verwaltungsräte mit der Referenznummer 35‑20/11/2018 (im Folgenden: Auswahlverfahren).

2        Am 6. Juni 2019 absolvierte die Klägerin die schriftliche Prüfung des Auswahlverfahrens mit Erfolg.

3        Am 23. September 2019 bestand die Klägerin die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens.

4        In Titel III Abschnitt 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hieß es, dass die mündliche Prüfung für die Funktionsgruppe AD aus zwei Teilen bestehe, die wie folgt beschrieben wurden:

„1.      einem Gespräch … zur Beurteilung

–        der wesentlichen während [der] beruflichen Laufbahn [des Bewerbers] ausgeübten Tätigkeiten und der dabei erworbenen Fähigkeiten sowie

–        [der] Befähigung und Motivation [des Bewerbers], die mit den Stellen, zu denen das Auswahlverfahren Zugang bietet, verbundenen Aufgaben zu erfüllen;

2.      einer strukturierten Darstellung in Form eines Briefings zu einem Thema, das mit einer Politik der Europäischen Union zusammenhängt …“

5        In dem genannten Abschnitt hieß es, dass die Gesamtbewertung für die beiden vorgenannten Teile der mündlichen Prüfung aus einer Note zwischen 0 und 20 Punkten bestehe, bei einer erforderlichen Mindestpunktzahl von 10 Punkten.

6        In Abschnitt 5 desselben Titels hieß es, dass der Prüfungsausschuss die Namen der Bewerber, die in der mündlichen Prüfung die besten Noten und die Mindestpunktzahl erzielt hätten, in die Reserveliste aufnehme, bis die angestrebte Zahl erfolgreicher Bewerber erreicht sei.

7        Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen worden sei. In diesem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass die Klägerin in der mündlichen Prüfung 13 von 20 Punkten erreicht habe, die für die Aufnahme in die Reserveliste erforderliche Mindestpunktzahl jedoch 14 von 20 Punkten betrage. Die Kommission teilte der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss zu dem Schluss gekommen sei, dass die Gesamtbewertung für ihre mündliche Prüfung „gut“ gewesen sei, und zwar auf der Grundlage von drei Bewertungskriterien: erstens der Übereinstimmung der Erfahrung mit den für das interne Auswahlverfahren erforderlichen Stärken, wofür die Klägerin die Bewertung „stark“ erhalten habe, zweitens der Befähigung und der Motivation, wofür die Klägerin die Bewertung „stark“ erhalten habe, und drittens der strukturierten Darstellung zu einem Thema, wofür die Klägerin die Bewertung „gut“ erhalten habe.

8        Am 20. Dezember 2019 beantragte die Klägerin bei der Kommission, die Entscheidung vom 16. Dezember 2019 zu überprüfen, und ihr Informationen sowie Zugang zu Dokumenten zu gewähren.

9        Im letzten Teil ihres Antrags teilte die Klägerin der Kommission mit, dass sie Zugang zu folgenden Informationen und Dokumenten wünsche:

–        ausführliche Erläuterungen zu der Art und Weise, wie die Wortbewertungen in numerische Werte umgerechnet worden seien, zusammen mit den Bewertungstabellen, die es ermöglichten, jede Wortbewertung einem numerischen Wert zuzuordnen;

–        eine detaillierte Bewertung ihrer Leistungen in Bezug auf jeden der drei in der mündlichen Prüfung bewerteten und benoteten Teile sowie die entsprechende Bewertungstabelle;

–        alle zweckdienlichen Informationen über die drei an sie vergebenen Noten;

–        die gegebenenfalls verwendete Gewichtungsmethode;

–        die gegebenenfalls verwendete Rundungsmethode;

–        das Protokoll und die Bewertungstabellen für ihre mündliche Prüfung sowie den Flipchart, mit dem sie in dieser Prüfung ihre mündliche Darstellung ergänzt hatte (im Folgenden: Flipchart);

–        alle sonstigen relevanten Dokumente über die von ihr in dieser Prüfung erbrachte Leistung.

10      Am 10. Januar 2020 übersandte die Kommission der Klägerin eine erste Antwort, in der sie darauf hinwies, dass ihr Antrag auf Überprüfung an den Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren weitergeleitet worden sei. Die Kommission wies auch darauf hin, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien, so dass sie der Klägerin vorbehaltlich der ihr auf ihrem „EPSO-Konto“ mitgeteilten Informationen weder das Bewertungsschema noch den Bericht des Prüfungsausschusses oder die Einzelnoten der Mitglieder des Prüfungsausschusses übermitteln könne, auch wenn diese anonymisiert worden seien.

11      Am 31. Januar 2020 übermittelte die Klägerin der Kommission eine E‑Mail mit dem Titel „Zweitantrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001“, in der sie ihren Antrag auf Zugang zu den oben in Rn. 9 genannten Dokumenten und Informationen wiederholte. Zur Begründung dieses Antrags berief sich die Klägerin insbesondere auf den elften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39). Außerdem habe die Kommission nicht begründet, inwiefern der Zugang zu den von ihr in diesem Antrag genannten Dokumenten und Informationen die Geheimhaltung der Beratungen des Prüfungsausschusses beeinträchtigen würde und weshalb die Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten eng auszulegen seien. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse am Zugang zu diesen Dokumenten und Informationen nachgewiesen, insbesondere um die ihr erteilte Gesamtnote verstehen zu können.

12      Die Kommission führte in ihrer E‑Mail vom 24. Februar 2020 aus, dass sie den Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2019, da er keine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1049/2001 enthalten habe, nicht als einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Antrag, sondern nach den Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung behandelt habe. Ihre an die Klägerin gerichtete E‑Mail vom 10. Januar 2020 sei deshalb nicht als eine Antwort anzusehen, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung falle.

13      Die Kommission teilte der Klägerin auch mit, dass jeder Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 von der Kommission unter Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers in einer Datenbank registriert werde, die einer relativ großen Zahl von Mitarbeitern zugänglich sei. Falls die Klägerin es wünsche, dass ihre E‑Mail vom 20. Dezember 2019 als Antrag auf Zugang zu Dokumenten behandelt werde, möge sie dies ausdrücklich bestätigen.

14      Am 28. Februar 2020 sandte die Kommission der Klägerin eine E‑Mail mit dem Titel „Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten“ (im Folgenden: Entscheidung vom 28. Februar 2020). Darin bot sie der Klägerin an, den Flipchart in den Büros der Kommission einzusehen und mit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Gespräch zu führen, um eine mündliche Stellungnahme zu ihrer Leistung zu erhalten. Darüber hinaus wurde der Klägerin eine Tabelle übermittelt, in der die vom Prüfungsausschuss vergebenen numerischen Werte von eins bis zehn und die entsprechenden Wortbewertungen „ungenügend“, „gut“, „stark“, „sehr stark“, „ausgezeichnet“ und „vorbildlich“ (im Folgenden: Umrechnungstabelle) aufgeführt waren. Die Kommission führte aus, dass die Bewertung der Leistung der Klägerin in allen Phasen des Auswahlverfahrens nach dieser Tabelle erfolgt sei.

15      Am 4. März 2020 beantragte die Klägerin per E‑Mail einen Termin, um den Flipchart einzusehen und um vom Prüfungsausschuss eine Bewertung ihrer in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung zu erhalten.

16      Am 13. März 2020 sandte die Klägerin der Kommission eine E‑Mail, in der sie ihren Antrag auf Zugang zum Flipchart und auf ein Gespräch mit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholte. Außerdem beantragte sie Zugang zu den vom Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren angewandten Gewichtungs‑ und Rundungsmethoden. Diese gehörten nämlich zu ihren personenbezogenen Daten, da sie untrennbar mit ihrer Endnote und der ihr mitgeteilten Umrechnungstabelle verbunden seien. Im Übrigen verlange die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht, dass der Antrag auf Zugang zu Dokumenten in einer bestimmten Weise gestellt werden müsse.

17      Mit E‑Mail vom 9. April 2020 (im Folgenden: Entscheidung vom 9. April 2020) teilte die Kommission der Klägerin mit, dass die Gewichtungs‑ und Rundungsmethoden gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fielen.

18      Mit Entscheidung vom 15. April 2020 lehnte der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 16. Dezember 2019, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen, ab, so dass diese Entscheidung zu bestätigen war. Der Prüfungsausschuss wies darauf hin, dass er vor der mündlichen Prüfung deren Inhalt, die vorgesehenen Fragen, die Bewertungskriterien, das Bewertungsverfahren und die Gewichtung jedes einzelnen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bestandteils dieser Prüfung festgelegt habe.

 Ereignisse, die nach Klageerhebung eingetreten sind

19      Am 16. Juli 2020 hat die Kommission der Klägerin eine elektronische Kopie des Flipcharts übermittelt.

20      Am 22. Juli 2020 hat zwischen der Klägerin, der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Vertreter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission eine Videokonferenz stattgefunden. Laut dem Protokoll dieser Sitzung hat sich die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in dieser Sitzung gegenüber der Klägerin zu der von ihr mit ihrem mündlichen Vortrag und in dem Prüfungsgespräch erbrachten Leistung eingehend geäußert. Außerdem hat die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Bestandteile der mündlichen Prüfung auf der Grundlage einer Gewichtung bewertet worden seien, die vor Beginn des Auswahlverfahrens beschlossen worden sei, und dass es eine Aufrundung der Punkte gegeben habe, die auf 0,25 Punkte festgelegt worden sei.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 4. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

22      Am 24. Juli 2020 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

23      Am 5. Oktober 2020 hat die Klägerin ihre Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

24      Am 17. November 2020 hat die Kommission ihre Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

25      Mit prozessleitender Maßnahme vom 28. April 2021 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zum möglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin hinsichtlich der Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, zu denen sie später Zugang erhalten hat, Stellung zu nehmen.

26      Die Kommission und die Klägerin sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

27      Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat das Gericht die Kommission gemäß Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung aufgefordert, das Dokument vorzulegen, das die vom Prüfungsausschuss für jeden einzelnen Bestandteil der mündlichen Prüfung angewandte Gewichtungsmethode enthält. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Dieses Schriftstück wurde der Klägerin gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung nicht übermittelt.

28      Da Richter Berke am 1. August 2021 verstorben ist, ist mit Beschluss vom 18. August 2021 eine neue Richterin ernannt worden, um den Spruchkörper zu vervollständigen.

29      Das Gericht (Neunte Kammer) hat gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

30      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidungen der Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen und

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum teilweisen Verlust des Rechtsschutzinteresses der Klägerin

32      Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 28. April 2021 ausgeführt, die Kommission habe weder erläutert, inwiefern ihre Gesamtleistung einer Wortbewertung „gut“ entspreche, noch wie diese in einen numerischen Wert von 13 von 20 Punkten umgerechnet oder wie die Rundungsmethode in ihrem konkreten Fall angewandt worden sei. Zwar habe sie formal gesehen die Umrechnungstabelle, eine elektronische Kopie des Flipcharts, den mündlichen Kommentar der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Rundungsmethode für die Endnote erhalten, doch seien die insoweit übermittelten Dokumente und Informationen unvollständig, da sie das mit ihnen untrennbar verbundene Instrument, nämlich die angewandte Gewichtungsmethode, nicht umfassten. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden sei und dass sie nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse habe.

33      Die Kommission ist der Ansicht, dass die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Anfechtung der Handlungen der Kommission habe, mit denen der Zugang zu den oben in Rn. 32 genannten Informationen und Dokumenten, zu denen sie schließlich Zugang erhalten habe, verweigert worden sei. Daher sei der Rechtsstreit in Bezug auf diese Dokumente gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung erledigt.

34      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse, das eine wesentliche und grundlegende Voraussetzung für jede Klage ist, setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis daher einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Um die geordnete Rechtspflege sicherzustellen, muss jeder, der eine Klage einreicht, ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse haben. Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers kann sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56, sowie vom 30. September 2009, Lior/Kommission und Kommission/Lior, T‑192/01 und T‑245/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:365, Rn. 247).

36      Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein, andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 30. April 2020, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission, C‑560/18 P, EU:C:2020:330, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Ein Kläger kann in bestimmten Fällen ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung behalten, um den Urheber der Handlung zu veranlassen, sie für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der fraglichen Handlung anhaften soll, wiederholt. Der Fortbestand dieses Interesses setzt voraus, dass sich der Rechtsverstoß unabhängig von den besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache in Zukunft wiederholen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48).

38      Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers im konkreten Fall insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen (Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65).

39      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Kommission der Klägerin erstens mit der Entscheidung vom 28. Februar 2020 die Umrechnungstabelle (siehe oben, Rn. 14) und zweitens mit der E‑Mail vom 16. Juli 2020 eine elektronische Kopie des Flipcharts übermittelt hat (siehe oben, Rn. 19), drittens, dass sich die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Videokonferenz vom 22. Juli 2020 gegenüber der Klägerin zu der von ihr mit ihrem mündlichen Vortrag und in dem Prüfungsgespräch erbrachten Leistung eingehend geäußert (siehe oben, Rn. 20) und viertens der Klägerin in derselben Videokonferenz die Methode zur Rundung der Noten erläutert hat, die vom Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren angewandt wurde (siehe oben, Rn. 20).

40      Der Klägerin wurden somit sämtliche Dokumente übermittelt, die sie angefordert hatte, ausgenommen lediglich das Dokument über die auf die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung angewandte Gewichtungsmethode (im Folgenden: Gewichtungskoeffizienten). In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, sie warte noch immer auf dieses Dokument.

41      Daraus folgt, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen kein Rechtsschutzinteresse mehr hat, gegen die Entscheidungen der Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020 vorzugehen, soweit mit ihnen der Zugang zu den oben in Rn. 39 genannten Dokumenten und Informationen verweigert wurde. Die Klägerin macht geltend, die ihr übermittelten Dokumente und Informationen seien unvollständig, da sie nicht das Instrument enthielten, das mit ihnen untrennbar verbunden sei, nämlich die vom Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren verwendeten Gewichtungskoeffizienten. Dieses Argument zeigt aber gerade, dass ihrem Antrag auf Zugang zu den genannten Dokumenten und Informationen entsprochen wurde und dass ihr Rechtsschutzinteresse nur insoweit fortbesteht, als die vorliegende Klage auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. April 2020 gerichtet ist, soweit ihr damit der Zugang zu dem Dokument, das die Gewichtungskoeffizienten enthält, verweigert wird.

42      Im Übrigen geht aus den oben in Rn. 32 erwähnten Ausführungen der Klägerin hervor, dass sie kein fortbestehendes Interesse im Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung geltend macht. Mit diesen Ausführungen trägt sie nämlich nicht vor, dass sich der geltend gemachte Rechtsverstoß in Zukunft wiederholen könnte, sondern bestreitet vielmehr, dass die Erläuterungen, die der Prüfungsausschuss zu der ihr erteilten Note gegeben hat, ausreichend seien. Das ist eine Frage, die über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits hinausgeht.

43      Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Klage teilweise gegenstandslos geworden ist, da die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Dokumente verloren hat, zu denen sie Zugang erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T‑29/08, EU:T:2011:448, Rn. 57).

44      Somit hat sich der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung erledigt, soweit die Kommission ihr mit den Entscheidungen vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020 den Zugang zu der vom Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren angewandten Rundungsmethode verweigert hat.

45      Folglich beschränkt sich der Gegenstand der vorliegenden Klage auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. April 2020, soweit mit dieser Entscheidung der Zugang zu dem Dokument verweigert wird, das die Gewichtungskoeffizienten für die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bestandteile der mündlichen Prüfung enthält (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Zur Begründetheit

 Zum anwendbaren rechtlichen Rahmen und zu den Klagegründen

46      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, auch wenn sie ihre Argumentation im Wesentlichen auf ihr Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten stützt, implizit eine Verletzung des in der Verordnung Nr. 1049/2001 verankerten Rechts auf Zugang zu Dokumenten geltend macht.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bestimmung des auf die vorliegende Klage anwendbaren rechtlichen Rahmens unerheblich ist, dass die Kommission nicht davon ausgegangen ist, dass der Antrag der Klägerin auf Zugang auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt war, denn der Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2019 auf Informationen und Zugang zu Dokumenten erfüllte die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Voraussetzung (siehe oben, Rn. 8 und 9).

48      Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind Anträge auf Zugang zu einem Dokument nämlich in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Art. 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Da der Antrag der Klägerin in schriftlicher Form und so präzise formuliert war, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln konnte, ist er als ein auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützter Antrag anzusehen. Das war im Übrigen auch dem von der Klägerin am 31. Januar 2020 eingereichten Zweitantrag zu entnehmen.

49      Daher geht aus dem Vorbringen der Klägerin trotz der in der Klageschrift gewählten Überschrift der Klagegründe hervor, dass sie im Rahmen der vorliegenden Klage im Wesentlichen vier Klagegründe geltend macht, die ersten beiden ausdrücklich und die letzten beiden implizit.

50      Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung und gegen das in Art. 17 der Verordnung 2018/1725 verankerte Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 der Verordnung 2018/1725. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und mit dem vierten Klagegrund eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten sowie eine falsche Auslegung von Art. 6 des Anhangs III des Statuts.

51      Das Gericht hält es für zweckmäßig, die ersten beiden Klagegründe zusammen zu prüfen, da die im Rahmen dieser beiden Klagegründe vorgebrachten Argumente übereinstimmen. Anschließend sind der dritte und der vierte Klagegrund gesondert zu prüfen.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung 2018/1725 und gegen das Recht auf eine gute Verwaltung

52      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Weigerung der Kommission, ihr Zugang zu den vom Prüfungsausschuss für jeden Bestandteil der mündlichen Prüfung verwendeten Gewichtungskoeffizienten zu gewähren, und zwar mit der Begründung, dass diese Gewichtung unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses falle, zu einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu personenbezogenen Daten und des Rechts auf eine gute Verwaltung führe.

53      In diesem Zusammenhang ist die Klägerin der Ansicht, dass die von der Kommission mit der Entscheidung vom 28. Februar 2020 übermittelte Vergleichstabelle sowie die zur Vergabe ihrer Endnote verwendeten Rundungs‑ und Gewichtungsmethoden personenbezogene Daten enthielten.

54      Der Prüfungsausschuss habe in der mündlichen Prüfung eines Auswahlverfahrens die personenbezogenen Daten des Bewerbers verarbeitet, indem er sich dessen Antworten auf die Fragen im Rahmen der Beurteilung seiner Verdienste im Licht der Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung der Vergleichstabelle, der Gewichtungskoeffizienten und der Rundungsmethode anhöre.

55      Die Klägerin ist der Meinung, dass sie, da ihre personenbezogenen Daten somit Gegenstand einer Verarbeitung durch die Kommission im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 gewesen seien, ein Recht auf Zugang zu diesen Daten habe, sofern nicht eine der in Art. 25 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar sei.

56      Schließlich wirft sie der Kommission vor, ihr Recht auf eine gute Verwaltung verletzt zu haben, da eine Akteneinsicht für sie erforderlich gewesen sei, um ihr Grundrecht, sich verteidigen zu können, ausüben und nachweisen zu können, dass die Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, fehlerhaft gewesen sei.

57      Mit dem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Verordnung 2018/1725 sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ihre Pflicht verletzt zu haben, die Ausübung des Rechts auf Zugang zu personenbezogenen Daten zu erleichtern.

58      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Erstens ist in Bezug auf das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten daran zu erinnern, dass die vorliegende Klage darauf gerichtet ist, die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2020 für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin darin der Zugang zu dem Dokument, das die Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung enthält, verweigert wird (siehe oben, Rn. 45).

60      Wie die Kommission jedoch betont, kann die Gewichtung der einzelnen Bestandteile der Prüfungen eines Auswahlverfahrens, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfungen festgelegt wird und für alle Bewerber gilt, nicht als ein personenbezogenes Datum der Klägerin angesehen werden.

61      Nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ nämlich „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.

62      Im vorliegenden Fall sind die für jeden einzelnen Bestandteil der mündlichen Prüfung festgelegten Gewichtungskoeffizienten jedoch nicht als eine Information anzusehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht. Deshalb kann diese Information nicht unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 fallen.

63      Folglich ist die Verordnung 2018/1725 auf den Antrag der Klägerin auf Zugang zu dem Dokument über die Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung nicht anwendbar, so dass ihr Vorbringen, die Kommission habe dadurch, dass sie ihr den Zugang zu diesem Dokument verweigert habe, gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, zurückzuweisen ist.

64      Zweitens ist in Bezug auf das Recht auf eine gute Verwaltung darauf hinzuweisen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Beachtung der von der Union garantierten Grundrechte verpflichtet sind, zu denen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung gehört (vgl. Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs‑ und Geschäftsgeheimnisses.

66      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der E‑Mail‑Verkehr zwischen den Parteien, die Übermittlung bestimmter Dokumente sowie die Videokonferenz vom 22. Juli 2020 zeigen, dass die Kommission der Klägerin gegenüber trotz der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie große Offenheit gezeigt und ihren Antrag mit Sorgfalt bearbeitet hat.

67      Sodann beschränkt sich die Klägerin, wie die Kommission hervorhebt, darauf, ihr in Art. 41 der Charta verankertes Recht auf eine gute Verwaltung geltend zu machen, ohne jedoch in der Klageschrift konkrete Rügen oder Argumente in Bezug auf den Zugang zu den Akten vorzubringen.

68      Schließlich ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe ihr Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, nicht auf das Verwaltungsverfahren bezieht, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat, sondern darauf, dass die Erläuterungen des Prüfungsausschusses zu der ihr erteilten Note und zu der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, ihrer Ansicht nach nicht ausreichten. Ein solches Vorbringen ist daher im Rahmen der vorliegenden Klage als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

69      Folglich sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

70      Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht.

71      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet. Insbesondere wirft sie der Kommission vor, die Ausnahme im Zusammenhang mit der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses geltend gemacht zu haben, um ihr den Zugang zu den beantragten Daten zu verweigern, ohne zu erläutern, inwiefern dieser Zugang den Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde.

72      Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Rn. 110 und 111 des Urteils vom 27. November 2018, VG/Kommission (T‑314/16 und T‑435/16, EU:T:2018:841).

73      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Zugangsverweigerung in der angefochtenen Entscheidung folgendermaßen begründet:

„Was Ihren Antrag auf Zugang zu den Gewichtungskoeffizienten und der Rundungsmethode angeht, bestimmt Artikel 6 des Anhangs III des Statuts …, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind. Der Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeit des Prüfungsausschusses soll die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und die Objektivität ihrer Arbeit gewährleisten, indem sie vor jeglicher Einmischung und jeglichem äußeren Druck geschützt werden, unabhängig davon, ob diese von der Verwaltung … selbst, von interessierten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Folglich steht die Wahrung dieser Geheimhaltung … sowohl der Offenlegung der Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses als auch der Offenlegung aller Gesichtspunkte entgegen, die sich auf persönliche oder vergleichende Beurteilungen der Bewerber beziehen. Wir gehen davon aus, dass die Gewichtungskoeffizienten und die Rundungsmethode als Gesichtspunkte, die sich auf persönliche oder vergleichende Beurteilungen beziehen, unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen.“

76      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die Verweigerung des Zugangs zu dem Dokument, das die Gewichtungskoeffizienten für die Bestandteile der mündlichen Prüfung enthält, damit begründet hat, dass diese Koeffizienten als Gesichtspunkte, die sich auf persönliche oder vergleichende Beurteilungen bezögen, unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fielen. Die Argumentation der Kommission wird somit in der angefochtenen Entscheidung gemäß der in Rn. 74 zitierten Rechtsprechung klar und unmissverständlich dargelegt, so dass die Klägerin die Gründe für die Verweigerung des Zugangs erkennen und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann. Demzufolge ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung ausreichend.

77      Deshalb ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und falsche Auslegung von Art. 6 des Anhangs III des Statuts

78      Mit dem vierten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten dadurch verletzt zu haben, dass sie den in Art. 6 des Anhangs III des Statuts festgelegten Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses dahin falsch ausgelegt habe, dass er die Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung einschließe.

79      Dass ihre Gesamtleistung im Ergebnis als „gut“ angesehen worden sei, stehe in Widerspruch zu der Tatsache, dass sie in Bezug auf die drei Bestandteile der mündlichen Prüfung zwei Wortbewertungen „stark“ und eine einzige Wortbewertung „gut“ erhalten habe, und stelle eine willkürliche Herabstufung ihrer Gesamtleistung dar.

80      Die Klägerin betont, dass sie nicht wisse, ob eine der beiden von ihr erhaltenen Wortbewertungen „stark“ oder sogar beide mehr Gewicht gehabt hatten als die Wortbewertung „gut“. Sie führt aus, dass sie, ausgehend von der Annahme, dass die Umrechnungstabelle die einzige vom Prüfungsausschuss verwendete Tabelle gewesen sei, die Richtigkeit ihrer Endnote und damit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, nur dann vollständig beurteilen könne, wenn ihr auch die Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung mitgeteilt würden, die sich auf die von ihr erzielte Endnote auswirkten.

81      Der Zugang zu den Gewichtungskoeffizienten der einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung sei erforderlich, um ihr Grundrecht, sich zu verteidigen, ausüben und nachweisen zu können, dass die Entscheidung, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, fehlerhaft gewesen sei.

82      Der von der Kommission eingenommene Standpunkt sei auch insofern widersprüchlich, als sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf Prüfungen mit Multiple-Choice-Fragebögen die anzuwendende Berechnungsmethode angegeben und erläutert habe, welche Mindestpunktzahl zu erreichen sei, welche Tests mit 10 oder 20 Punkten bewertet würden, einschließlich einer Gewichtung, und welche Ergebnisse zur Berechnung der Endnote herangezogen würden.

83      Außerdem sei die angefochtene Entscheidung, was die Anwendung der Ausnahme von der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses auf die Gewichtungskoeffizienten für die Bestandteile der mündlichen Prüfung angehe, mit einem Begründungsfehler behaftet. Es stehe dem Prüfungsausschuss zwar frei, die 20 Punkte der mündlichen Prüfung auf diese Bestandteile aufzuteilen und jedem der drei Bestandteile ein bestimmtes Gewicht zuzuweisen, doch dürfe sich die Bedeutung der einzelnen Bestandteile nicht während oder nach Ablauf der Prüfungen ändern.

84      Die Offenlegung der Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung vor oder nach dem Auswahlverfahren könne die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses nicht beeinträchtigen und den Bewerbern im Übrigen helfen, sich in Kenntnis der Bedeutung jeder Frage besser vorzubereiten.

85      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

86      Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die relative Bedeutung der Fragenkategorien, die sich bei aus Multiple-Choice-Fragebögen bestehenden Prüfungen aus der jeweiligen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ableiten lasse, in den Anfangsphasen der Auswahlverfahren nicht das Ergebnis einer vergleichenden Beurteilung der Bewerber sei. Demzufolge könne die vorherige Bekanntgabe entsprechender Informationen das Ermessen und die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses nicht beeinträchtigen; anders sei dies bei der Einführung von Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile des Auswahlverfahrens zur Anpassung der Auswahlkriterien an die tatsächlichen Bewerber in ihrer Gesamtheit.

87      Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 16. September 2013, Höpcke/Kommission (F‑46/12, EU:F:2013:131, Rn. 38).

88      In Rn. 39 der Klagebeantwortung führt die Kommission aus, dass die Entscheidung über die Gewichtung jedes Bestandteils der mündlichen Prüfung während des Auswahlverfahrens auf der Grundlage einer ersten Bewertung der Bewerber getroffen worden sei, die sich aus den Prüfungen vor der mündlichen Prüfung ergeben habe. Anschließend seien die Gewichtungskoeffizienten auf jeden Bewerber angewandt worden, um eine vollständige Gleichbehandlung zu gewährleisten. Deshalb sei das Vorbringen der Klägerin, wonach diese Gewichtung nicht zu den vergleichenden Beurteilungen gehöre, unbegründet. Da es sich um ein vergleichendes Element handele, liege die Gewichtung der einzelnen Bestandteile eines Auswahlverfahrens voll und ganz im Rahmen des weiten Ermessens, das die Rechtsprechung einem Prüfungsausschuss zuerkenne.

89      In ihrer Gegenerwiderung berichtigt die Kommission diese Darstellung mit der Feststellung, dass die Gewichtung der einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung nicht auf der Grundlage einer Beurteilung der Bewerber des Auswahlverfahrens festgelegt worden sei. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Leistungen der Bewerber in den der mündlichen Prüfung vorausgegangenen Prüfungen (den Vorauswahltests) und der Festsetzung der Gewichtungskoeffizienten vor den mündlichen Prüfungen.

90      Der Prüfungsausschuss habe die Gewichtungskoeffizienten für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung festgelegt, bevor er mit den diese Phase des Auswahlverfahrens betreffenden Arbeiten begonnen habe und ohne die Identität der Bewerber und ihre Leistungen in der vorangegangenen Phase zu kennen. Außerdem seien diese Koeffizienten unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einheitlich auf alle zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber angewandt worden.

91      Der Prüfungsausschuss verfüge hinsichtlich der Modalitäten und des konkreten Inhalts der Prüfungen und Korrekturkriterien über ein weites Ermessen. Hierzu sei auf das Urteil vom 19. Februar 2004, Konstantopoulou/Gerichtshof (T‑19/03, EU:T:2004:49, Rn. 48 und 60), zu verweisen. Diese Rechtsprechung sei auf die Festlegung der Gewichtungskoeffizienten anwendbar.

92      Wenn nämlich die Teilnehmer an einem Auswahlverfahren Zugang zu den Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile dieses Auswahlverfahrens hätten, könnten sie in den Kernbereich des Ermessens eindringen, über das der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Bewerber verfüge, ein Ermessen, das weit gefasst sei und in nur sehr geringem Maße einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterliege. Hierzu verweist die Kommission auf die Urteile vom 11. Mai 2005, de Stefano/Kommission (T‑25/03, EU:T:2005:168, Rn. 34), und vom 8. Mai 2019, Stamatopoulos/ENISA (T‑99/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:305, Rn. 49). Die Teilnehmer an den Auswahlverfahren könnten dann ihrer Ansicht nach aus der Wahl der Gewichtungskoeffizienten Schlussfolgerungen ziehen, um das Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen. Sie könnten z. B. geltend machen, dass diese Gewichtungskoeffizienten eingeführt worden seien, um diese oder jene Kategorie von Teilnehmern zu begünstigen.

93      Außerdem könnten die Prüfungsausschüsse bei ähnlichen Auswahlverfahren beschließen, Gewichtungskoeffizienten zu verwenden, die bereits in früheren Auswahlverfahren angewandt worden seien. Wenn somit die erneut verwendeten Gewichtungskoeffizienten offengelegt würden, könnten die Teilnehmer an zukünftigen ähnlichen Auswahlverfahren im Voraus wissen, welche Prüfungen die wichtigsten seien. Dadurch würden sie gegenüber den Teilnehmern an früheren Auswahlverfahren begünstigt, was die Prüfungsausschüsse künstlich dazu veranlassen könnte, die Gewichtungskoeffizienten zu ändern.

94      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 42 der Charta jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der nach Art. 15 Abs. 3 AEUV festgelegten Grundsätze und Bedingungen das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat. Nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV werden diese Grundsätze und Bedingungen von Parlament und Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt.

95      Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung Nr. 1049/2001 soll der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren, wobei dieses Recht aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses bestimmten Schranken unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      So wird im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung insbesondere die Notwendigkeit hervorgehoben, „[es] den Organen zu gestatten, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, soweit dies erforderlich ist, um ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren“.

97      Die Ausnahmen sind in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt. Gemäß der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahme verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, wenn es Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs enthält und die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

98      Somit ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass die darin vorgesehene Ausnahme auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen beruht, zum einen dem Interesse an einer Verbreitung der betreffenden Dokumente und zum anderen dem Interesse, das durch diese Verbreitung gefährdet würde. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 12. November 2015, Alexandrou/Kommission, T‑515/14 P und T‑516/14 P, EU:T:2015:844, Rn. 75).

99      Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Unionsorgan, bei dem der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass es dem betreffenden Organ freisteht, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 12. November 2015, Alexandrou/Kommission, T‑515/14 P und T‑516/14 P, EU:T:2015:844, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Für die Feststellung des Bestehens einer solchen Vermutung hat sich der Gerichtshof insbesondere darauf gestützt, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, wenn die Dokumente, auf die sich der Zugangsantrag bezieht, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts zuzuordnen sind, nicht ausgelegt werden können, ohne die speziellen Regeln für den Zugang zu diesen Dokumenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 12. November 2015, Alexandrou/Kommission, T‑515/14 P und T‑516/14 P, EU:T:2015:844, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Fällt der fragliche Sachverhalt, wie im vorliegenden Fall, in den besonderen Bereich des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union, so ist die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses im Licht des in Art. 6 des Anhangs III des Statuts verankerten Grundsatzes der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses auszulegen (vgl. Urteil vom 12. November 2015, Alexandrou/Kommission, T‑515/14 P und T‑516/14 P, EU:T:2015:844, Rn. 93).

103    Auf der Grundlage einer solchen Auslegung ist die Kommission im Einklang mit den Zielen, die mit dem Grundsatz des Schutzes der Geheimhaltung der Arbeit des Prüfungsausschusses verfolgt werden, zu der Annahme berechtigt – ohne das Dokument, zu dem der Zugang beantragt wird, einer konkreten und individuellen Prüfung zu unterziehen –, dass die Verbreitung dieses Dokuments ihren Entscheidungsprozess grundsätzlich ernstlich beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Alexandrou/Kommission, T‑515/14 P und T‑516/14 P, EU:T:2015:844, Rn. 94).

104    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die genannte allgemeine Vermutung nicht die Möglichkeit ausschließt, nachzuweisen, dass ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung beantragt wird, nicht unter diese Vermutung fällt oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments besteht (vgl. Urteil vom 12. November 2015, Alexandrou/Kommission, T‑515/14 P und T‑516/14 P, EU:T:2015:844, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Somit ist zu klären, ob die Gewichtungskoeffizienten für die Bestandteile der mündlichen Prüfung unter die in Art. 6 des Anhangs III des Statuts vorgesehene Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen, und gegebenenfalls ist auch die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

106    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 6 des Anhangs III des Statuts die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind.

107    Nach der Rechtsprechung wurde in Art. 6 des Anhangs III des Statuts, der sich speziell auf Auswahlverfahren bezieht, der Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeiten zu gewährleisten, indem die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Verwaltung selbst, von beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil vom 28. Februar 1980, Bonu/Rat, 89/79, EU:C:1980:60, Rn. 5).

108    Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren umfassen im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der Bewerber, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Reserveliste aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Im zweiten Abschnitt sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung (vgl. Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Die vom Prüfungsausschuss vor den Prüfungen festgelegten Korrekturkriterien sind Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Sie sollen nämlich im Interesse der Bewerber eine gewisse Homogenität der Beurteilungen des Prüfungsausschusses gewährleisten, insbesondere wenn es sich um eine große Zahl von Bewerbern handelt. Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 29).

111    Die vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss vornimmt, spiegeln sich in den Noten wider, die der Ausschuss den Bewerbern erteilt. Sie sind Ausdruck der Werturteile über jeden von ihnen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 30).

112    Außerdem verfügt der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren gemäß der Rechtsprechung bei der Durchführung seiner Arbeiten über ein weites Ermessen. Deshalb kann er, wenn die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Bewertungskriterien vorsieht, solche Kriterien festlegen oder, falls sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen sind, ohne jedoch deren jeweilige Gewichtung anzugeben, diese Gewichtung bestimmen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Mata Blanco/Kommission, F‑65/10, EU:F:2012:178, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss, wenn in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens die Gewichtung der einzelnen, für eine bestimmte Prüfung geltenden Bewertungskriterien nicht angegeben ist, festlegen kann, wie die in dieser Bekanntmachung für diese Prüfung vorgesehene Gesamtpunktzahl auf die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die Prüfung zusammensetzt, zu verteilen ist, und zwar nach Maßgabe der Bedeutung, die er diesen Kriterien im Hinblick auf die zu besetzenden Stellen beimisst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Mata Blanco/Kommission, F‑65/10, EU:F:2012:178, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Prüfungsausschuss gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens davon ausging, dass die mündliche Prüfung anhand von zwei Teilen (Gespräch und strukturierte Darstellung) und der das Gespräch betreffende Teil auf der Grundlage von zwei Unterabschnitten (Berufserfahrung und Motivation) bewertet werden würde. Die drei qualitativen Noten, die die Kommission der Klägerin mitteilte, setzten sich also aus drei Bewertungskriterien zusammen, von denen sich zwei auf den ersten Teil der mündlichen Prüfung (Gespräch) und eines auf den zweiten Teil der mündlichen Prüfung (strukturierte Darstellung) bezogen.

115    Die Kommission hat nicht bestritten, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung nicht alle gleich gewichtet hat. Dazu ist festzustellen, dass er, wie sich aus Rn. 18 oben ergibt, auf jeden Bestandteil der mündlichen Prüfung einen Gewichtungskoeffizienten angewandt hat. Die fraglichen Gewichtungskoeffizienten wurden auf die vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Bewertungen der von den Bewerbern im Hinblick auf diese Bestandteile erbrachten Leistungen angewandt, um einen gewichteten Durchschnitt dieser Bewertungen zu erhalten.

116    Um zu beurteilen, ob die in Rede stehenden Gewichtungskoeffizienten unter die in Art. 6 des Anhangs III des Statuts vorgesehene Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen, ist zu prüfen, ob der Prüfungsausschuss bei der Festsetzung dieser Koeffizienten gemäß der oben in den Rn. 108 bis 111 angeführten Rechtsprechung persönliche oder vergleichende Beurteilungen vorgenommen hat.

117    Wie sich aus den Rn. 89 und 90 oben ergibt, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Gewichtungskoeffizienten nicht auf der Grundlage einer Bewertung der Bewerber des Auswahlverfahrens festgelegt worden seien. Der Prüfungsausschuss hat diese Koeffizienten festgelegt, bevor er mit den Arbeiten im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung begann und ohne dass er über Informationen über die Identität der Bewerber und ihre Leistung im vorhergehenden Abschnitt verfügte. Außerdem wurden diese Koeffizienten einheitlich und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf alle zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber angewandt.

118    Daraus folgt, dass die Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Bestandteile der mündlichen Prüfung die von den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingenommenen Standpunkte unberührt lassen, denn sie wurden gemäß der oben in Rn. 107 angeführten Rechtsprechung nach Offenlegung all derjenigen Gesichtspunkte angewandt, die sich auf persönliche oder vergleichende Beurteilungen der Bewerber beziehen und durch die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses geschützt sind.

119    Auch sind die Gewichtungskoeffizienten nicht als Korrekturkriterien im Sinne der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung anzusehen.

120    Dazu ist festzustellen, dass die Korrekturkriterien, wie sie im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), genannt werden, den Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Leistungen der Bewerber in den Prüfungen eines Auswahlverfahrens und der möglichen Bestandteile jeder Prüfung leiten. Sie stellen ein Instrument dar, auf das der Prüfungsausschuss zurückgreift, wenn er ein Werturteil über diese Leistungen abgibt, um die Einheitlichkeit seiner Bewertungen zu gewährleisten. In diesem Sinne sind diese Kriterien, wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil festgestellt hat, Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der jeweiligen Verdienste der Bewerber vornimmt, und müssen folglich geheim bleiben (siehe oben, Rn. 110). Um die Bewerber objektiv und frei bewerten zu können, muss ein Prüfungsausschuss nämlich seine Arbeit strukturieren können, indem er sich, falls erforderlich, Kriterien und Unterkriterien gibt, die gegebenenfalls untereinander gewichtet werden.

121    Dagegen erfüllen die Koeffizienten, die ein Prüfungsausschuss festlegt, um die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Bestandteile einer Prüfung zu gewichten, nicht dieselbe Funktion wie die Korrekturkriterien, wie sie im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), genannt werden. Diese Koeffizienten sind nämlich nicht dazu bestimmt, in der fraglichen Prüfung zu einer vergleichenden Beurteilung der Leistungen der Bewerber beizutragen. Sie werden vielmehr vom Prüfungsausschuss festgelegt, um die relative Bedeutung zum Ausdruck zu bringen, die er den einzelnen Bestandteilen einer Prüfung im Rahmen der Gesamtnote beimisst, die einem Bewerber für die gesamte Prüfung erteilt wird.

122    Zwar gehört nach der oben in Rn. 112 angeführten Rechtsprechung die Festlegung der Gewichtung der einzelnen Teile einer Prüfung, wie die Kommission geltend macht, zu dem weiten Ermessen, über das der Prüfungsausschuss verfügt. Es liegt daher im Ermessen des Prüfungsausschusses zu entscheiden, ob ein bestimmter Teil der mündlichen Prüfung bei der Berechnung der Endnote der Bewerber für diese Prüfung mehr wert ist als ein anderer.

123    Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Gewichtung geheim sein muss. Aus dem Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), folgt nämlich nicht, dass der bloße Umstand, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Arbeit über ein weites Ermessen verfügt, ausreicht, um davon auszugehen, dass jedes Element, das sich auf die Methode zur Ermittlung der für den Erfolg in einem Auswahlverfahren maßgeblichen Gesamtnote bezieht, unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fällt.

124    Wie oben in Rn. 107 ausgeführt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Geheimhaltung es verbietet, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken.

125    Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Bestandteile einer Prüfung zu gewichten, ist allerdings von seinen sich auf die Eignung der Bewerber beziehenden Beurteilungen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2016, GY/Kommission, F‑123/15, EU:F:2016:160, Rn. 51).

126    Eine solche Gewichtung stellt nämlich keine persönliche oder vergleichende Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber dar, da ihre Festlegung kein Werturteil des Prüfungsausschusses über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten beinhaltet. Das Gewicht jedes einzelnen Bestandteils der mündlichen Prüfung wird vielmehr vor dieser Prüfung objektiv nach Maßgabe der Bedeutung bestimmt, die ihm der Prüfungsausschuss im Hinblick auf die Anforderungen beimisst, die mit den zu besetzenden Stellen verbunden sind.

127    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gewichtungskoeffizienten nicht unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen können, da sie keine persönlichen oder vergleichenden Beurteilungen enthalten. Sie stellen lediglich mathematische Werte dar, die das Gewicht widerspiegeln, das den einzelnen Bestandteilen der mündlichen Prüfung zur Berechnung der endgültigen Punktzahl jedes Bewerbers beigemessen wird.

128    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Prüfungsausschuss zwar nicht verpflichtet sein kann, bei der Begründung des Nichtbestehens eines Bewerbers in einer Prüfung die Antworten anzugeben, die als unzureichend bewertet wurden, oder zu erklären, warum diese Antworten als unzureichend bewertet wurden, dass aber die Geheimhaltung seiner Arbeit und sein weites Ermessen nicht bedeuten, dass die Bewerber eines Auswahlverfahrens nicht gegebenenfalls beantragen können, dass ihnen die Noten mitgeteilt werden, die sie für jeden einzelnen in der Bekanntmachung des jeweiligen Auswahlverfahrens genannten Bestandteil der mündlichen Prüfung erhalten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Wybranowski/Kommission, F‑17/08, EU:F:2010:83, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden worden ist, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht vorliegt, wenn der Kläger eine Mitteilung insbesondere der Gewichtung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bewertungskriterien in Bezug auf die darin vorgesehene mündliche Prüfung erhalten konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Wybranowski/Kommission, F‑17/08, EU:F:2010:83, Rn. 104 und 106).

129    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des Dokuments, welches dem Gericht im Rahmen der oben in Rn. 27 erwähnten prozessleitenden Maßnahme übermittelt wurde, dass es die Gewichtungskoeffizienten für die beiden Teile der mündlichen Prüfung (Gespräch und strukturierte Darstellung) enthält, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen waren, sowie die Gewichtungskoeffizienten für die beiden Unterabschnitte des Gesprächs (Berufserfahrung und Motivation), die ebenfalls in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen waren. Das genannte Dokument enthält auch Angaben zu den Korrekturkriterien, die der Prüfungsausschuss herangezogen hat, um ein Werturteil über die Leistungen der Bewerber in jedem Teil der mündlichen Prüfung abzugeben, sowie die Gewichtung jedes einzelnen dieser Kriterien.

130    Dazu ist festzustellen, dass die Gewichtungskoeffizienten der beiden Teile der mündlichen Prüfung (Gespräch und strukturierte Darstellung) sowie die Gewichtungskoeffizienten für die beiden Unterabschnitte des Gesprächs (Berufserfahrung und Motivation) gemäß der oben in den Rn. 108 bis 111 angeführten Rechtsprechung nicht zu den persönlichen oder vergleichenden Beurteilungen gehören, die der Prüfungsausschuss vornimmt, um ein Werturteil über die Leistungen der Bewerber abzugeben. Sie können daher nicht unter die in Art. 6 des Anhangs III des Statuts vorgesehene Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen.

131    Dagegen fallen die Angaben zu den Korrekturkriterien, die der Prüfungsausschuss herangezogen hat, um ein Werturteil über die Leistungen der Bewerber in den einzelnen Teilen der mündlichen Prüfung abzugeben, und die Gewichtung dieser einzelnen Kriterien nach der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses, da sie Bestandteil der vom Prüfungsausschuss vorgenommenen vergleichenden Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber sind.

132    Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der vorgenannten Ausnahmen unterliegen, sind die übrigen Teile des Dokuments gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 freizugeben.

133    Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, wonach Ausnahmen nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen dürfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C‑353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 27 und 28).

134    Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 selbst ergibt sich, dass ein Organ zu prüfen hat, ob zu Dokumenten, auf die sich ein Antrag auf Zugang bezieht, ein teilweiser Zugang in der Weise zu gewähren ist, dass eine etwaige Zugangsverweigerung auf die Angaben beschränkt wird, die unter die genannten Ausnahmen fallen. Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (vgl. Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, EU:T:2007:114, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Folglich hätte die Kommission zu dem Dokument, das die Gewichtungskoeffizienten für die Bestandteile der mündlichen Prüfung enthielt, einen teilweisen Zugang gewähren müssen, was sie mit der Begründung abgelehnt hat, dass dieses Dokument in vollem Umfang unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses falle.

136    Nach alledem ist dem vierten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der Zugang zu dem – von den Informationen über die vom Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung verwendeten Korrekturkriterien und über die Gewichtung jedes dieser Kriterien bereinigten – Dokument verweigert wurde, das die Gewichtungskoeffizienten für die beiden in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Teile der mündlichen Prüfung (Gespräch und strukturierte Darstellung) sowie für die beiden ebenfalls in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Unterabschnitte (Berufserfahrung und Motivation) des Gesprächs enthält.

 Kosten

137    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, soweit es die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 9. April 2020 betrifft, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Außerdem entscheidet das Gericht gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten. Im vorliegenden Fall wird unter Berücksichtigung der Erwägungen, die das Gericht veranlasst haben, die Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, nach billigem Ermessen entschieden, dass die Kommission auch die hierauf entfallenden Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020 hat sich erledigt, soweit die Kommission ihr mit diesen Entscheidungen den Zugang zu der vom Prüfungsausschuss für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – 1 – Verwaltungsräte angewandten Rundungsmethode verweigert hat.

2.      Die Entscheidung der Kommission vom 9. April 2020 wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr der Zugang zu dem Dokument verweigert wird, das die Gewichtungskoeffizienten für die beiden in der Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens COM/03/AD/18 (AD 6) – 1 – Verwaltungsräte vorgesehenen Teile der mündlichen Prüfung (Gespräch und strukturierte Darstellung) sowie für die beiden ebenfalls in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Unterabschnitte des Gesprächs (Berufserfahrung und Motivation) enthält.

3.      Die Kommission trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.