Language of document : ECLI:EU:T:2005:340

Rechtssache T‑123/04

Cargo Partner AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Wortzeichen CARGO PARTNER – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt – Vertretung des Klägers durch eine juristische Person, die befugt ist, die Rechtsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat durch ihre Gesellschafter auszuüben – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absätze 3 und 4)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Vollständige oder teilweise Wiederholung der bereits vor dem Amt vorgetragenen Argumente – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 6)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortzeichen CARGO PARTNER

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      Nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß deren Artikel 53 Absatz 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, Prozesshandlungen vor dem Gericht für andere Parteien als die Staaten und die Organe vornehmen.

Zulässig ist insoweit die Klage einer nicht privilegierten Partei, die durch eine juristische Person vertreten wird, die berechtigt ist, durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter in einem Mitgliedstaat die Rechtsanwaltschaft auszuüben und vor allen Gerichten dieses Mitgliedstaats aufzutreten.

(vgl. Randnrn. 18, 20)

2.      Nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht.

Dass im Rahmen einer nach Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) erhobenen Klage die bereits vor dem Amt vorgetragenen Argumente insgesamt oder teilweise wiederholt werden und nicht einfach darauf verwiesen wird, kann keinen Verstoß gegen Artikel 21 der Satzung und Artikel 44 der Verfahrensordnung begründen. Denn wenn ein Kläger die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Amt angreift, können die von diesem geprüften rechtlichen Gesichtspunkte bei einer Klage vor dem Gericht erneut erörtert werden. Das gehört zur gerichtlichen Kontrolle, der die Entscheidungen des Amtes gemäß Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 unterliegen, wonach Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern u. a. wegen Verletzung des Vertrages, der genannten Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm zulässig sind.

(vgl. Randnrn. 26, 29)

3.      Aus Sicht des englischsprachigen Publikums in seiner Gesamtheit hat das Wortzeichen CARGO PARTNER, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen“ in Klasse 39 im Sinne des Abkommens von Nizza begehrt wird, in Bezug auf Dienstleistungen des Transports, der Verpackung und der Lagerung von Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, da die Begriffe „cargo“ und „partner“ Gattungsbegriffe sind, die sich demnach nicht dazu eignen, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und nichts darauf hinweist, dass im Englischen der Ausdruck „cargo partner“ im üblichen Sprachgebrauch eine zusätzliche Bedeutung gegenüber der Bezeichnung eines Partners hätte, der Dienstleistungen des Transports, der Verpackung und der Lagerung von Waren anbietet.

(vgl. Randnrn. 50, 54, 56, 59)