Language of document : ECLI:EU:T:2009:530

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

18. Dezember 2009(*)

„Außervertragliche Haftung – Zollunion – Vertragsverletzungsverfahren – Mit Gründen versehene Stellungnahme – Abschaffung des Monopols des Berufsstands der Makler, Übersetzer und Zollführer im Schiffsfrachtbereich im französischen Recht – Hinreichend qualifizierter Verstoß – Kausalzusammenhang“

In den verbundenen Rechtssachen T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04

Jean Arizmendi, wohnhaft in Bayonne (Frankreich), und die 60 weiteren Kläger, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T‑440/03 Rechtsanwälte J.-F. Péricaud, P. Péricaud und M. Tournois und in den Rechtssachen T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04 Rechtsanwälte J.-F. Péricaud und M. Tournois,

Kläger,

unterstützt durch

Chambre nationale des courtiers maritimes de France, mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Péricaud,

Streithelferin in der Rechtssache T‑440/03,

gegen

Rat der Europäischen Union, Prozessbevollmächtigte: zunächst J.‑P. Jacqué und M. Giorgi Fort, dann F. Florindo Gijón und M. Balta als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und in der Rechtssache T‑121/04 X. Lewis und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Schadensersatzklage nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG, die auf die Verurteilung der Gemeinschaft auf Ersatz des aus der Abschaffung des Monopols des Berufsstands des französischen Maklers, Übersetzers und Zollführers entstandenen Schadens gerichtet ist,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 4 Nr. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) definiert die Zollanmeldung als Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.

2        Nach Art. 4 Nr. 19 der Verordnung Nr. 2913/92 ist die Gestellung eine an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form gerichtete Mitteilung, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.

3        Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt:

„(1)      Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2)      Die Vertretung kann sein

–        direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

–        indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

–        in direkter Vertretung oder

–        in indirekter Vertretung

abzugeben, in der Weise beschränken, dass der Vertreter ein Zollagent sein muss, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.“

4        Art. 64 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt:

„(1)      Vorbehaltlich des Artikels 5 kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.

(2)      Jedoch muss

a)       in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden …“

5        Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt:

„Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:

a)      zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort

oder

b)      in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll:

–        auf dem See- oder Luftweg;

–        auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.“

6        Art. 40 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt in seiner auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung:

„Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.“

7        Art. 43 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt in seiner auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung:

„Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.

Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.“

8        Art. 44 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt in seiner auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung:

„(1)      Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. Die Zollbehörden können jedoch zulassen, dass als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.

(2)      Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a)      der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder

b)      der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.“

 Sachverhalt

 Ursprüngliche Rechtsstellung der Schiffsmakler

 Historische Entwicklung und Natur der Rechtsstellung der Schiffsmakler

9        Nach dem französischen Code de commerce (im Folgenden: Handelsgesetzbuch) kam dem Berufsstand der Makler, Übersetzer und Zollführer im Schiffsfrachtbereich (im Folgenden: Schiffsmakler) eine hybride Rechtsstellung zu, die den Status als Amtsträger und Inhaber eines Monopols für bestimmte Handlungen mit dem Kaufmannsstatus verband.

10      Der französische Gesetzgeber schuf diese Rechtsstellung, um ausländische Schiffsführer, die der französischen Sprache nicht mächtig sind, ebenso wie französische Schiffsführer vor Zwischenhändlern, die überhöhte Tarife verlangen, zu schützen.

 Implikationen der hybriden Rechtsstellung der Schiffsmakler

–       Allgemeine Rechte und Pflichten

11      Aus ihrer Eigenschaft als Kaufmann und Amtsträger ergaben sich für Schiffsmakler bestimmte Rechte und Pflichten (im Folgenden: Sonderrecht).

12      Die Rechtsstellung als Kaufmann implizierte die Buchführung und die Aufzeichnung von Buchungsvorgängen, die Anwendung des Konkursrechts und das Verbot, sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen.

13      Die Rechtsstellung als Amtsträger ergab sich aus den Art. L-131-1 ff. des Handelsgesetzbuchs und implizierte die Ernennung durch eine Verwaltungsanordnung des französischen Verkehrsministers und die Ausübung der Amtstätigkeit auf einem gesetzlich vorbehaltenen Markt.

14      Art. L-13l-2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte:

„Die [Schiffsmakler] vermitteln Charterverträge, sie verfügen u. a. über das exklusive Recht, im Fall gerichtlich geltend gemachter Beanstandungen die Anmeldungen, Charterverträge, Frachtbriefe, Vereinbarungen und jegliche Handelsgeschäfte, deren Übersetzung erforderlich ist, zu übersetzen und den Kurs der Beförderungs- oder Frachttarife festzustellen.

Bei handelsrechtlichen Streitigkeiten und gegenüber den Zollbehörden sind sie exklusive Vermittler für alle Ausländer, Schiffsführer, Händler, Angehörige der Schiffsbesatzung und sonstige Seeleute.“

–       Sachlicher Geltungsbereich des Sonderrechts

15      Im Rahmen ihres Sonderrechts nahmen die Schiffsmakler zwei Aufgaben wahr. Sie hatten erstens die Formalitäten zu erfüllen, die von der Zollverwaltung und/oder den Hafenbetreibern verlangt wurden, und zweitens als gerichtlich beeidigte Dolmetscher zu fungieren.

16      Was das Monopol für die Vornahme von Verfahrenshandlungen und Formalitäten im Zusammenhang mit der zollamtlichen Erfassung betrifft, beinhalteten diese Verfahrenshandlungen die Kontrolle der Umlaufzeit der Schiffe bei Ankunft und Abfahrt, die Übermittlung der physischen Eigenschaften zur Feststellung des zollpflichtigen Volumens, das Ausfüllen der „Schiffsanmeldungen“ (Ein- und Ausfahrt), das Ausstellen von Bescheinigungen und mit zollamtlichen Vermerken versehenen Bestätigungen und die Übermittlung von Abschriften der Besatzungslisten an die zuständigen Stellen, z. B. Zollbehörde, Luftsicherheits- und Grenzpolizei und Küstenwache.

–       Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich des Sonderrechts

17      Das Sonderrecht der Schiffsmakler war räumlich auf den Hafen beschränkt, für den der Schiffsmakler ernannt worden war, und galt im Allgemeinen für alle Schiffe. Das Sonderrecht konnte mit Schiffsmaklern desselben Bereichs geteilt werden.

–       Verpflichtungen aus der Amtsträgerschaft

18      Mit dem hoheitlichen Auftrag, der ein konstitutives Element der Amtsträgerschaft bildet, war für den Schiffsmakler die Verpflichtung verbunden, sein Amt für jeden Antragsteller auszuüben.

19      Außerdem war jeder Schiffsmakler verpflichtet, alle seine Aufgaben wahrzunehmen. Um seine Unabhängigkeit zu garantieren, war es ihm darüber hinaus untersagt, Handels- oder Bankgeschäfte auf eigene Rechnung vorzunehmen.

–       Rechte aus der Amtsträgerschaft

20      Erstens war jeder Schiffsmakler berechtigt, für seine Dienste Gebühren zu erheben, deren Höhe per Dekret festgelegt war.

21      Zweitens hatte jeder Schiffsmakler im Hinblick auf seinen Nachfolger ein „Vorschlagsrecht“, wobei der Vorschlag der Zustimmung des Ministers für die Handelsmarine unterlag. Dieses „Vorschlagsrecht“ galt als übertragbares und der Verjährung unterliegendes Vermögensrecht und war die Gegenleistung für das Entgelt, das beim Erwerb der Amtsträgerschaft entrichtet wurde.

 Abschaffung des Sonderrechts der Schiffsmakler

 Erlass der Verordnung Nr. 2913/92 und Vertragsverletzungsverfahren

22      Die Verordnung Nr. 2913/92 ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft und hat die Ausübung bestimmter Berufe des Hafengewerbes liberalisiert. Sie hat u. a. den Grundsatz der Vertretungsfreiheit gegenüber den Zollbehörden aufgestellt und in Art. 5 die duale zollrechtliche Vertretung untersagt.

23      Im Jahr 1997 war Art. L-131-2 des Handelsgesetzbuchs, der den Schiffsmaklern das Monopol für die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Erfassung einräumte, noch in Kraft. Da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Auffassung war, dass diese Vorschrift gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 verstoße, leitete sie gegen die Französische Republik ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

24      Mit Schreiben vom 12. Februar 1997 forderte die Kommission die Französische Republik auf, sich zum Monopol zu äußern, das die Schiffsmakler im Hinblick auf die zollamtliche Erfassung innehatten.

25      Am 3. Dezember 1997 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne von Art. 226 Abs. 1 EG ab, die einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2913/92 geltend machte.

26      In dieser Stellungnahme führte die Kommission u. a. aus:

„Was die Schiffsmakler betrifft, so räumt Art. [L-131-2] des französischen Handelsgesetzbuchs ihnen das Sonderrecht der Vertretung gegenüber den Zollstellen ein. Sie sind für die Erfassung des Schiffs zuständig, d. h. für sämtliche administrativen und zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, die bei Einfahrt und Ausfahrt ihres Schiffs vorzunehmen sind.

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. [2 der Verordnung Nr. 2913/92] räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Vertretung zu beschränken, doch da die Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertretungsfreiheit darstellt, ist sie eng auszulegen. Sie kann sich nur auf das Ausfüllen der Zollanmeldung beziehen und daher nicht auf andere Verfahrenshandlungen, die nicht unmittelbar mit der Zollanmeldung im Sinne von Art. 4 [Nr.] 17 und Art. 62 bis 77 der [Verordnung Nr. 2913/92] verbunden sind, ausgedehnt werden.

Aus diesen Gründen gibt die Kommission … gemäß Art. [226 Abs. 1 EG] die mit Gründen versehene Stellungnahme ab, dass … die Französische Republik, indem sie den Schiffsmaklern durch Art. [L-131-2] des französischen Handelsgesetzbuchs die Vertretung für die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Erfassung vorbehält, gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die ihr gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der [Verordnung Nr. 2913/92] obliegen.

Die Kommission fordert die Französische Republik auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der vorliegenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme nachzukommen.“

 Änderung des französischen Rechts

27      Am 16. Januar 2001 erließ der französische Gesetzgeber das Gesetz Nr. 2001‑43 mit verschiedenen Bestimmungen zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht im Bereich Verkehr (JORF vom 17. Januar 2001, S. 848). Durch dieses Gesetz wurde das Monopol der Schiffsmakler abgeschafft.

28      Art. 1 des genannten Gesetzes bestimmt nämlich:

„I. Art. L-131-2 des Handelsgesetzbuchs wird aufgehoben.

II. Die Vermittlung von Charterverträgen, die Feststellung der Beförderungs- und Frachttarife, Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Erfassung, die Übersetzung von Anmeldungen, Charterverträgen, Frachtbriefen, Vereinbarungen und jeglichen Handelsgeschäften, soweit sie Schiffe betreffen, werden nach Belieben von der Reederei oder ihrem Vertreter, bei dem es sich um den Schiffsführer handeln kann, vorgenommen.“

29      Die Art. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 2001‑43 regeln die Voraussetzungen, unter denen Schiffsmakler für den Verlust ihres Rechts entschädigt werden können.

30      Nach Art. 5 des Gesetzes Nr. 2001‑43 werden die Voraussetzungen, unter denen Schiffsmakler Zugang zu den Berufsständen des Spediteurs, Kanzlers eines Handelsgerichts, Gerichtsvollziehers oder mit der Liquidation von Unternehmen gerichtlich beauftragten Bevollmächtigten erhalten, insbesondere in Bezug auf die vollständige oder teilweise Befreiung vom Nachweis von Abschlüssen und Berufsausbildung, per Dekret festgelegt.

 Verfahren

31      Mit Klageschriften, die in der Zeit vom 29. Dezember 2003 bis zum 9. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, Jean Arizmendi und die 60 weiteren, im Anhang namentlich aufgeführten Schiffsmakler, die vorliegenden Schadensersatzklagen erhoben.

32      Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T‑440/03 zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2004 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Die Streithelferin hat ihren Schriftsatz fristgerecht abgegeben.

33      Mit besonderen Schriftsätzen, die in der Zeit vom 29. März 2004 bis zum 19. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat der Rat der Europäischen Union in jeder der vorliegenden Rechtssachen nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts zwei Einreden der Unzulässigkeit erhoben.

34      Mit besonderen Schriftsätzen, die in der Zeit vom 30. März 2004 bis zum 20. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Kommission in jeder der vorliegenden Rechtssachen nach Art. 114 der Verfahrensordnung drei Einreden der Unzulässigkeit sowie in der Rechtssache T‑121/04 zusätzlich eine vierte Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

35      Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

36      Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat das Gericht die Entscheidung über die Einreden der Unzulässigkeit des Rates und der Kommission gemäß Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorbehalten und die Kostenentscheidung vorbehalten.

37      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dem nachgekommen.

38      In der Sitzung vom 30. Juni 2009 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Parteien

39      Die Kläger beantragen,

–        die Einreden der Unzulässigkeit des Rates und der Kommission zurückzuweisen und die Klagen für zulässig zu erklären;

–        festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft jedem Kläger dafür haftet, dass sie Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 rechtswidrig erlassen und anschließend auf ihn angewandt hat;

–        hilfsweise, festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft jedem Kläger dafür haftet, dass sie Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92, wenn auch rechtmäßig, erlassen und anschließend angewandt hat und ihm damit einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden verursacht hat;

–        folglich den Rat und die Kommission gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Klägern den erlittenen Schaden in Höhe der in ihren Schriftsätzen genannten Beträge zu ersetzen;

–        dem Rat und der Kommission die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

40      Die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt,

–        die Klage in der Rechtssache T‑440/03 für zulässig und begründet zu erklären;

–        dem Rat und der Kommission ihre Kosten aufzuerlegen.

41      Der Rat und die Kommission beantragen,

–        die Klagen als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

42      Die Kommission beantragt außerdem, der Chambre nationale des courtiers maritimes de France im Fall eines Urteils zugunsten der Kläger ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Vorbemerkungen

 Zu den Grundsätzen der außervertraglichen Haftung

43      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, Slg. 2006, I‑10833, Randnr. 26, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 106, und vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C‑497/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

44      Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist eine Schadensersatzklage, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnrn. 14 und 63, vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, Slg. 2003, I‑4261, Randnr. 30, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 40).

 Zum Streitgegenstand bei Klageerhebung

 Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

45      In ihren Klageschriften beantragen die Kläger, die Schiffsmakler sind, die Gemeinschaft, vertreten durch Kommission und Rat, zu verurteilen, ihnen den Schaden zu ersetzen, der durch die Abschaffung ihres Sonderrechts entstanden sei. Im Anhang ihrer Klageschriften findet sich eine Schätzung, die für jeden Kläger die Höhe des Schadens und hilfsweise den gleichen Betrag abzüglich des nach dem Gesetz Nr. 2001‑43 erhaltenen Schadensersatzes aufführt. Die Kläger stellen zwei alternative Anträge, die sich beide auf den Ersatz des genannten Schadens richten.

46      Der Hauptantrag der Kläger richtet sich auf den Ersatz des Schadens, der ihnen aus der in Anwendung von Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 erfolgten Abschaffung ihres Sonderrechts als Schiffsmakler entstanden sei. Der Antrag geht davon aus, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 eine Aufrechterhaltung des Sonderrechts verbiete. Insbesondere sei Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 der Grund dafür, dass die Französische Republik das Gesetz Nr. 2001‑43 erlassen habe, welches das Monopol der Schiffsmakler abgeschafft habe. Der Erlass von Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 begründe sowohl eine Verschuldenshaftung als auch eine verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft. Der Erlass von Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 sei rechtswidrig gewesen, da die Vorschrift gegen Art. 45 EG, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Eigentumsrecht der Kläger verstoße. Außerdem sei der Schaden, der den Schiffsmaklern durch den Erlass von Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 entstanden sei, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Bestimmung besonderer und außergewöhnlicher Natur.

47      Der Hilfsantrag der Kläger richtet sich auf den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Abschaffung ihres Sonderrechts als Schiffsmakler infolge des Vertragsverletzungsverfahrens, das die Kommission zu Unrecht gegen die Französische Republik eingeleitet habe, entstanden sei. Der Antrag geht davon aus, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92, der die zollamtliche Vertretung betreffe, nicht auf die Tätigkeiten der Schiffsmakler, denen die zollamtliche Vermittlung obliege, anwendbar sei. Folglich habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie der Französischen Republik am 3. Dezember 1997 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme mitgeteilt habe, dass die Aufrechterhaltung des Monopols der Schiffsmakler nicht mit Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 vereinbar sei. Wegen dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme sei die Französische Republik gezwungen gewesen, das Gesetz Nr. 2001‑43 zu erlassen und das Schiffsmaklermonopol aufzuheben, weshalb die Gemeinschaft für den Schaden hafte, der den Klägern durch die Abschaffung ihres Sonderrechts entstanden sei.

48      Die Kommission und der Rat bestreiten die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klagen sowohl für den Haupt- wie für den Hilfsantrag. Außerdem macht die Kommission in der Rechtssache T‑121/04 die Unzulässigkeit der Klage von Anne Le Boutillier geltend, da nicht dargelegt worden sei, auf welcher Rechtsgrundlage diese Klägerin die Rechtsnachfolge von Martine Le Boutillier angetreten habe.

 Präzisierungen des Streitgegenstands durch die Parteien im Laufe des Verfahrens

49      Die Parteien haben im Laufe des Verfahrens den Streitgegenstand präzisiert.

50      In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission auf die Einrede der Unzulässigkeit der Klage von A. Le Boutillier in der Rechtssache T‑121/04 verzichtet.

51      Die Kläger haben in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts daran erinnert, dass Schiffsmakler vermittelten und nicht verträten, und darauf hingewiesen, dass ihnen die zollamtliche Erfassung von Schiffen und nicht von Waren obliege. Daher sei Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 nicht auf sie anwendbar, da er nur die Vertretung bei der zollamtlichen Erfassung von Waren betreffe.

52      In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger dargelegt, dass die Tätigkeit, die die Schiffsmakler gegenüber den Zollbehörden wahrnähmen, den Art. 38, 43 und 44 der Verordnung Nr. 2913/92 unterliege, welche die zollamtliche Gestellung von Waren betreffe, die in das Zollgebiet verbracht würden. Die summarische Anmeldung bei den Zollbehörden gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 2913/92 entspreche der Abgabe des „Manifests“, das von den Schiffsmaklern vermittelt werde.

53      Zudem haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihr Schaden sei nicht durch Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92, sondern durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 3. Dezember 1997 verursacht worden, da diese Bestimmung von der Kommission fehlerhaft ausgelegt worden sei, als sie die Auffassung vertreten habe, die Vorschrift verbiete die Aufrechterhaltung des Schiffsmaklermonopols.

 Würdigung durch das Gericht

54      Das Gericht stellt zunächst fest, dass angesichts der Klagebeantwortung der Kommission nicht mehr über deren Einrede der Unzulässigkeit der Klage von A. Le Boutillier in der Rechtssache T‑121/04 zu entscheiden ist.

55      Ferner ist angesichts der oben in Randnr. 53 wiedergegebenen Erklärung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, ihr Schaden sei ausschließlich durch die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 entstanden, nicht mehr über die Schadensersatzforderung zu entscheiden, die die Kläger in ihren Klageschriften als Hauptantrag geltend gemacht haben und die davon ausgeht, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 den geltend gemachten Schaden verursacht habe, da er die Aufrechterhaltung des Schiffsmaklermonopols verbiete (vgl. oben, Randnr. 46). Daher prüft das Gericht die Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit, die dieser Schadensersatzantrag der Kläger aufgeworfen hat, nicht.

56      Das Gericht prüft folglich nur den Schadensersatzantrag, den die Kläger in ihren Klageschriften hilfsweise gestellt haben und der davon ausgeht, dass der Schaden der Kläger durch die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 verursacht worden sei. Das Gericht wird zunächst die Einrede der Kommission untersuchen, die Klagen seien unzulässig, da die Gemeinschaft nicht verpflichtet sein könne, einen Schaden zu ersetzen, der durch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens verursacht worden sei. Nur diese Einrede betrifft die zuletzt genannte Annahme und nicht die Frage der Zurechenbarkeit, welche im Rahmen der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Randnr. 34). Sofern diese Einrede zurückzuweisen ist, wird das Gericht anschließend die materiellrechtlichen Fragen prüfen, die die Klagen aufwerfen.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

57      Nach Auffassung der Kommission ist die Klage unzulässig, da sie nicht verpflichtet sein könne, einen Schaden zu ersetzen, der durch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens verursacht worden sei.

58      Die Kommission erinnert daran, dass die Gemeinschaft nicht dafür haftbar gemacht werden könne, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, Slg. 2004, II‑181, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn ein Bürger sich nicht dagegen wenden könne, dass die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren einleite, sei es nur folgerichtig, dass ein Bürger sich auch nicht dagegen wenden könne, dass die Kommission ein solches Verfahren einleite. Im Zusammenhang mit Art. 226 EG könne nur der betroffene Mitgliedstaat die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstanden.

59      Die Konsequenzen, die ein Mitgliedstaat aus einem Vertragsverletzungsverfahren gegen ihn ziehe, könnten nicht der Kommission zugerechnet werden. Ebenso wenig wie die Einleitung oder Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission vorgeworfen werden könnte, könnte ihr das Tätigwerden oder die Untätigkeit des betroffenen Mitgliedstaats zugerechnet werden.

60      Die Kläger, unterstützt von der Streithelferin, bestreiten, dass ihre Klagen deshalb unzulässig seien, weil die Kommission nicht für einen Schaden hafte, der durch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens verursacht worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

61      Die Kommission ist der Auffassung, eine Schadensersatzklage, die sich darauf stütze, dass sie ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, sei unzulässig, da es nur folgerichtig sei, dass sie, die nicht für die unterlassene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens haftbar gemacht werden könne, ebenso wenig für die Einleitung eines solchen Verfahrens hafte.

62      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Schadensersatzklage, die sich darauf stützt, dass die Kommission von der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) abgesehen hat, unzulässig. Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C‑72/90, Slg. 1990, I‑2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T‑201/96, Slg. 1997, II‑1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44). Mangels einer Verpflichtung der Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens kann somit dessen Nichteinleitung keine Haftung der Gemeinschaft auslösen.

63      Aus dem Umstand, dass die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens keine Haftung auslöst, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens durch die Kommission ebenfalls jegliche Haftung der Gemeinschaft ausschließt.

64      Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T‑3/00 und T‑337/04, Slg. 2007, II‑4779, Randnr. 283). Sie richtet sich auf Ersatz des Schadens, der sich aus einer rechtswidrigen Handlung oder Verhaltensweise ergibt, die einem Organ zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Daher kann grundsätzlich jede Handlung eines Organs, unabhängig davon, ob sie mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann (vgl. unten, Randnr. 69), auch dann Gegenstand einer Schadensersatzklage sein, wenn das Organ sie im Rahmen seines Ermessens vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnrn. 109 und 110, auf Rechtsmittel bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 41).

66      Dass ein Organ über Ermessen verfügt, entbindet es nämlich nicht von der Verpflichtung, in Übereinstimmung mit höherrangigen Rechtsvorschriften wie dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sowie dem einschlägigen abgeleiteten Recht zu handeln. Wird die Frage der Rechtmäßigkeit der Handlung im Rahmen einer Schadensersatzklage aufgeworfen, so kann sie auf der Grundlage dieser Verpflichtungen des Organs gewürdigt werden.

67      Der entgegengesetzte Ansatz liefe dem Grundsatz der Rechtsgemeinschaft zuwider und würde der Schadensersatzklage ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da der Richter die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Organs im Rahmen einer solchen Klage nicht prüfen könnte (Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 61).

68      Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C‑70/99, Slg. 2001, I‑4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T‑209/00, Slg. 2002, II‑2203, Randnr. 57).

69      Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T‑182/97, Slg. 1998, II‑271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T‑242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). Grundsätzlich kann nämlich eine mit Gründen versehene Stellungnahme Dritten durch ihren rechtswidrigen Inhalt Schaden verursachen. So lässt sich beispielsweise nicht ausschließen, dass die Kommission Personen, die ihr vertrauliche Informationen übermitteln, Schaden zufügt, wenn sie diese Informationen in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme verbreitet. Auch lässt sich nicht ausschließen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme unzutreffende Informationen über bestimmte Personen enthält, die geeignet sind, ihnen Schaden zuzufügen.

70      Ob eine mit Gründen versehene Stellungnahme die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann, ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.

71      Daher ist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

 Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes

 Vorbringen der Parteien

72      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 3. Dezember 1997, in der die Französische Republik dazu aufgefordert werde, Art. L-131-2 des Handelsgesetzbuchs zu ändern, da er den Schiffsmaklern ein Monopol einräume, das nicht mit Art. 5 der Verordnung Nr. 2913/92 vereinbar sei, sei irrtümlich ergangen, da der genannte Artikel nicht auf die Tätigkeiten von Schiffsmaklern anwendbar sei.

73      Die Kommission und der Rat widersprechen diesem Vorbringen.

 Würdigung durch das Gericht

74      Steht die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts in Frage, so setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die Einzelnen Rechte verleiht, gegeben ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, ist, ob ein Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 43 und 44, und vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941, Randnr. 47).

75      Das Vertragsverletzungsverfahren, wie es in Art. 226 EG vorgesehen ist, ist zudem ein besonderes Verfahren, das es der Kommission als Hüterin des Vertrags (vgl. in diesem Sinne Art. 211 EG) ermöglichen soll, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C‑431/92, Slg. 1995, I‑2189, Randnr. 21). Es berechtigt die Kommission, nach Erlass einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die beanstandete Vertragsverletzung gerichtlich feststellen zu lassen, wenn der Mitgliedstaat, an den sich die Stellungnahme richtet, dieser nicht nachkommt. Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).

76      Somit kann die Kommission zwar frei beurteilen, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält (Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 17), doch kann sie die Vertragsverletzung nicht verbindlich feststellen. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens kann die Kommission nämlich nur eine Stellungnahme zur Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat abgeben. Soweit die Kommission sich in der Stellungnahme darauf beschränkt, sich zum Vorliegen des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu äußern, kann deren Annahme keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die Einzelnen Rechte verleiht, darstellen.

77      Daher kann selbst eine rechtsfehlerhafte Auffassung, die die Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Tragweite des Gemeinschaftsrechts vertritt, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen, der die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte. Folglich sind die Schadensersatzanträge der Kläger nicht begründet.

78      Wenn hingegen die Beurteilungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme über die Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats hinausgehen oder die Kommission durch andere Handlungen im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren ihre Befugnisse überschreitet, z. B. durch die schuldhafte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder Informationen, die den Ruf einer Person schädigen, können diese Beurteilungen oder Handlungen einen Verstoß darstellen, der geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Ein solcher Verstoß wurde in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht geltend gemacht.

 Zum Kausalzusammenhang

 Einleitung

79      Unabhängig von der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, ist zu prüfen, ob zwischen der Annahme der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 und dem Schaden, den die Kläger geltend machen, ein Kausalzusammenhang besteht.

 Vorbringen der Parteien

80      Die Kläger tragen vor, der Rat erkenne an, dass das Gesetz Nr. 2001‑43, das das Sonderrecht von Schiffsmaklern abgeschafft und somit ihren Schaden verursacht habe, auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 3. Dezember 1997 erlassen worden sei

81      Die Französische Republik habe als Adressatin dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme bei der Vornahme der nationalen Maßnahme zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts über keinen Ermessensspielraum verfügt. Der Titel des Gesetzes Nr. 2001‑43 belege, dass sich Frankreich nur den Anweisungen gebeugt habe, die die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 erteilt habe.

82      Daher könne das Gesetz Nr. 2001‑43 den Kausalzusammenhang zwischen dem schadensverursachenden Gemeinschaftsrechtsakt und dem Schaden nicht unterbrechen. Unbeschadet des von der Französischen Republik erlassenen Gesetzes Nr. 2001‑43 sei folglich der Schaden der Kläger in vollem Umfang der Kommission zuzurechnen, und allein der Gemeinschaftsrichter sei befugt, über einen Antrag auf Ersatz dieses Schadens zu entscheiden.

83      Die ausschließliche Haftung der Gemeinschaft, die angesichts der Funktion der Kommission bei der Ausarbeitung des streitigen Rechtsakts von dieser vertreten werde, sei der Ausgleich für die Einschränkungen und Beschneidungen der Souveränität der Mitgliedstaaten durch die Gründung der Zollunion.

84      Der Rat und die Kommission widersprechen diesem Vorbringen.

 Würdigung durch das Gericht

85      Im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage liegt einKausalzusammenhang vor, wenn ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden besteht; die Beweislast trägt der Kläger. Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, Slg. 1998, II‑3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T‑201/99, Slg. 2000, II‑4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C‑49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

86      Was den Kausalzusammenhang zwischen der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 und dem von den Klägern geltend gemachten Schaden betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG nur Akte erlassen kann, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (vgl. Beschluss des Gerichts vom 2. Dezember 2003, Viomichania Syskevasias Typopoiisis Kai Syntirisis Agrotikon Proïonton/Kommission, T‑334/02, Slg. 2003, II‑5121, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher betrifft das Verfahren nur die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

87      Außerdem ist beim Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG zwischen einem vorprozessualen bzw. Verwaltungsverfahren und einem prozessualen bzw. gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten verletzt hat, leitet sie zunächst ein vorprozessuales Verfahren ein, das dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gibt, sich zur beanstandeten Pflichtverletzung zu äußern. Zum Abschluss des vorprozessualen Verfahrens übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Das vorprozessuale Verfahren nach Art. 226 EG soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C‑490/04, Slg. 2007, I‑6095, Randnr. 25). Der Mitgliedstaat ist somit nicht verpflichtet, der mit Gründen versehenen Stellungnahme Folge zu leisten, wenn der von der Kommission erhobene Vorwurf einer Vertragsverletzung seines Erachtens unberechtigt ist.

88      Nur dann, wenn der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, kann die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG ein gerichtliches Verfahren einleiten und den Gerichtshof mit einer Vertragsverletzungsklage befassen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C‑221/04, Slg. 2006, I‑4515, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Ziel der nach Art. 226 EG erhobenen Klage ist die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat seine Gemeinschaftsverpflichtungen verletzt hat. Die Feststellung einer solchen Vertragsverletzung verpflichtet den Mitgliedstaat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben (Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C‑104/02, Slg. 2005, I‑2689, Randnr. 49).

90      Da das von der Kommission gemäß Art. 226 EG eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nur das Verhältnis zwischen der Kommission und dem fraglichen Mitgliedstaat betrifft und außerdem zunächst zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme führt und es dem fraglichen Mitgliedstaat freisteht, der Stellungnahme zu folgen oder sie zu ignorieren, ist in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 aufgrund ihres Inhalts die ausschlaggebende Ursache für den von den Klägern geltend gemachten Schaden sein konnte.

91      In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass die Französische Republik dadurch gegen die Verpflichtungen verstoße, die ihr gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2913/92 oblägen, dass sie den Schiffsmaklern durch Art. L-131-2 des Handelsgesetzbuchs die Vertretung für die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Erfassung vorbehalte. Außerdem forderte die Kommission die Französische Republik auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten alle Maßnahmen zu erlassen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

92      Dass die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 – möglicherweise zu Unrecht – die Auffassung vertrat, dass Art. L-131-2 des Handelsgesetzbuchs mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, ist für die vorliegende Rechtssache in Wirklichkeit ohne Belang, da die mit Gründen versehene Stellungnahme den Mitgliedstaat nicht verpflichtete, seine Rechtsvorschriften zu ändern. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens könnte nämlich nur ein Urteil des Gerichtshofs eine solche verbindliche Wirkung entfalten.

93      Da die von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 vertretene Auffassung, die Französische Republik habe gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, keine verbindliche Wirkung hat, kann sie nicht als ausschlaggebende Ursache für den von den Klägern geltend gemachten Schaden angesehen werden. Folglich ist nicht nachgewiesen, dass zwischen dem geltend gemachten Schaden und der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 als dem nach Auffassung der Kläger schadensbegründenden Ereignis ein Kausalzusammenhang besteht.

94      Daher sind die Klagen als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

95      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

96      Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission und des Rates die Kosten aufzuerlegen.

97      Im Übrigen kann das Gericht gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt.

98      Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T‑440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind. Folglich ist die Streithelferin zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

99      Die Kommission und der Rat tragen ihre durch den Beitritt der Streithelferin verursachten eigenen Kosten, da sie nicht beantragt haben, dass der Streithelferin im Fall der Klageabweisung die Kosten auferlegt werden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Herr Jean Arizmendi und die 60 weiteren Kläger, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

3.      Die Chambre nationale des courtiers maritimes de France trägt ihre eigenen Kosten.

4.      Der Rat und die Kommission tragen ihre durch den Beitritt der Chambre nationale des courtiers maritimes de France verursachten eigenen Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 2009.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Azizi

Anhang

Rechtssache T‑440/03,

Alain Assier de Pompignan, wohnhaft in Fort-de-France (Frankreich),

Bruno Bachemont, wohnhaft in Dunkerque (Frankreich),

Erben von Frédéric Blanchy, wohnhaft in Bordeaux (Frankreich),

Stéphane De Borville, wohnhaft in Dunkerque,

Jean-Pierre Caradec, wohnhaft in Brest (Frankreich),

Jean-Jacques Caruel, wohnhaft in Baie Mahault (Frankreich),

Christian Colin-Olivier, wohnhaft in Le Havre (Frankreich),

Édouard Croze, wohnhaft in Nizza (Frankreich),

Philippe Demonchy, wohnhaft in Boulogne-sur-mer (Frankreich),

Erbe von Jacques Durand-Viel, wohnhaft in Lacanau (Frankreich),

Michel Elain, wohnhaft in Brest,

Bernard Flandin, wohnhaft in Rouen (Frankreich),

Patrick Foissey, wohnhaft in Calais (Frankreich),

François Boyer de la Giroday, wohnhaft in Bassens (Frankreich),

Thierry Gelée, wohnhaft in Tréport (Frankreich),

Stanislas Gomercic, wohnhaft in Marseille (Frankreich),

Michel Hecquet, wohnhaft in Dunkerque,

Jacques Héliard, wohnhaft in Nantes (Frankreich),

Xavier Humann, wohnhaft in Le Havre,

Francis Humann, wohnhaft in Rouen,

Michel Jolivet, wohnhaft in Montoir (Frankreich),

Guy Jourdan-Barry, wohnhaft in Marseille,

Pierre Lambot, wohnhaft in Sables-d’Olonne (Frankreich),

Pierre Laurent, wohnhaft in Rochefort (Frankreich),

Joachim Lefebvre, wohnhaft in Dunkerque,

Didier Levavasseur, wohnhaft in Le Havre,

Alexis Lobadowski, wohnhaft in Le Havre,

Erben von Erik Martin, wohnhaft in Le Havre,

Éric Mascle, wohnhaft in Port-la-Nouvelle (Frankreich),

Catherine Meclot, wohnhaft in Basse-Terre (Frankreich),

Loïc Morice, wohnhaft in Brest,

Roger Phelippeau, wohnhaft in Toulon (Frankreich),

Serge Pierre, wohnhaft in Dunkerque,

Jean-Pierre Porry, wohnhaft in Fort-de-France,

Antoine Ravisse, wohnhaft in Calais,

Erbe von Félix Rogliano, wohnhaft in Port-de-Bouc (Frankreich),

François Sédard, wohnhaft in Venosc (Frankreich),

Raymond Schmit, wohnhaft in Pointe-à-Pitre (Frankreich),

Jean-Philippe Taconet, wohnhaft in Le Havre,

Lionel Taconet, wohnhaft in Rouen,

Philippe Thillard, wohnhaft in Le Havre,

Olivier Vallois, wohnhaft in Dunkerque,

Daniel-Guy Voillot, wohnhaft in Le Havre.

Rechtssache T‑121/04,

Henri Boquien, wohnhaft in Bordeaux,

Yves Delamaire, wohnhaft in Saint-Malo (Frankreich),

Éric Eltvedt, wohnhaft in Marseille,

Thierry Ferran, wohnhaft in Port-Vendres (Frankreich),

Didier Frisch, wohnhaft in Sète (Frankreich),

Merri Jacquemin, wohnhaft in Larmor-Plage (Frankreich),

Erben von Anne Le Boutillier, wohnhaft in La Rochelle (Frankreich),

Pierre-Olivier Le Normand de Bretteville, wohnhaft in Port-de-Bouc,

Gérard Lesaignoux, wohnhaft in Sète,

Jean-Pierre Roger, wohnhaft in Plerin (Frankreich),

Michel Roy, wohnhaft in Saint-Malo,

Léon Ruggiero, wohnhaft in Sète,

Pascal Vialard, wohnhaft in Sète.

Rechtssache T‑171/04,

Daniel Surget, wohnhaft in Cherbourg (Frankreich).

Rechtssache T‑208/04,

Dominique Hardy, wohnhaft in Coudeville-Plage (Frankreich).

Rechtssache T‑365/04,

Dominique Cantoni, wohnhaft in Marseille.

Rechtssache T‑484/04,

François Pilat, wohnhaft in Honfleur (Frankreich).

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

Ursprüngliche Rechtsstellung der Schiffsmakler

Historische Entwicklung und Natur der Rechtsstellung der Schiffsmakler

Implikationen der hybriden Rechtsstellung der Schiffsmakler

– Allgemeine Rechte und Pflichten

– Sachlicher Geltungsbereich des Sonderrechts

– Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich des Sonderrechts

– Verpflichtungen aus der Amtsträgerschaft

– Rechte aus der Amtsträgerschaft

Abschaffung des Sonderrechts der Schiffsmakler

Erlass der Verordnung Nr. 2913/92 und Vertragsverletzungsverfahren

Änderung des französischen Rechts

Verfahren

Anträge der Parteien

Vorbemerkungen

Zu den Grundsätzen der außervertraglichen Haftung

Zum Streitgegenstand bei Klageerhebung

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

Präzisierungen des Streitgegenstands durch die Parteien im Laufe des Verfahrens

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Kausalzusammenhang

Einleitung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.