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Vorabentscheidungsersuchen des Visoki kazneni sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 9. Januar 2024 – Strafverfahren unter Beteiligung der D. d.o.o. und des Županijsko državno odvjetništvo u Zagrebu

(Rechtssache C-8/24, D. d.o.o.)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Visoki kazneni sud Republike Hrvatske

Parteien des Ausgangsverfahrens

D. d.o.o.

Županijsko državno odvjetništvo u Zagrebu

Vorlagefragen

Umfasst der Begriff „Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, das auch ohne endgültige Verurteilung zur Einziehung von Vermögen führen kann“ gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung1 auch ein Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete?

Umfasst der Begriff „Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat, das auch ohne endgültige Verurteilung zur Einziehung von Vermögen führen kann“ gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung auch ein Strafverfahren, das mit einem Freispruch endete und mit einer Entscheidung über die Einziehung eines Ertrags, der durch eine andere Straftat und nicht durch die Straftat rechtswidrig erlangt wurde, in Bezug auf die ein Freispruch ergangen ist und an deren Begehung nicht die Angeklagten, sondern Personen beteiligt waren, gegen die keine Anklage erhoben wurde?

Stehen die Verordnung, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung und Art. 47 der Charta der Anerkennung einer Einziehungsentscheidung entgegen, die in einem Strafverfahren erlassen wurde, in dem die betroffene Person im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung:

–    nicht in allen Stadien des Strafverfahrens zur Teilnahme daran geladen wurde;

–    nicht auf das Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Verfahrens hingewiesen wurde;

–    nicht den vollständigen Wortlaut des Urteils, in dem die Einziehungsentscheidung enthalten ist, in einer ihr verständlichen Sprache zugestellt bekommen hat, sondern nur Auszüge eines solchen Urteils, und gegen das in dieser Weise zugestellte Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat?

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1     Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. 2018, L 303, S. 1)