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Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Juni 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – A GmbH & Co. KG/Hauptzollamt B

(Rechtssache C-104/231 , A GmbH & Co. KG)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition 9406 00 – Vorgefertigte Gebäude – Bedeutung des Begriffs ‚Gebäude‘ – Kälberhütten – Antrag auf Einreihung in die Unterposition 9406 00 80 – Einreihung in die Unterposition 3926 90 97)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A GmbH & Co. KG

Beklagter: Hauptzollamt B

Tenor

Die Position 9406 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der darin enthaltene Begriff „vorgefertigtes Gebäude“ eine Ware aus Kunststoff nicht umfasst, die dem Schutz von Tieren gegen Witterungseinflüsse dient, als „Kälberhütte“ bezeichnet wird sowie über ein Dach und Wände verfügt, die jedoch nicht notwendigerweise einen zu allen Seiten vollständig umschlossenen Raum bildet und deren Abmessungen es einem durchschnittlich großen Menschen nicht erlauben, sie in aufrechter Körperhaltung zu betreten und darin aufrecht stehend Tätigkeiten nachzugehen.

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1     ABl. C 189 vom 30.5.2023.