Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. September 2011 – ClientEarth/Rat
(Rechtssache T‑452/10)
„Nichtigkeitsklage – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Von einem ihrer Trustees vertretene gemeinnützige Einrichtung – Unzulässigkeit – Trustee, der weder ein Angestellter noch ein mit der laufenden Geschäftsführung der Einrichtung betrauter Direktor ist – Keine Auswirkung (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-20)
Gegenstand
| Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 2010, mit der der Klägerin der vollständige Zugang zu einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates (Dokument Nr. 6865/09) zum Entwurf des Europäischen Parlaments zur Änderung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) versagt wurde |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. | | ClientEarth trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |