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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 26. April 2021 – AB, AB-CD/Z EF

(Rechtssache C-265/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: AB, AB-CD

Berufungsbeklagter: Z EF

Vorlagefragen

Ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung)1

a)    dahin auszulegen, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu bestimmen ist, auf die sich die betreffende Klage stützt, auch wenn die Verpflichtung vom Beklagten und/oder gegenüber dem Kläger nicht freiwillig eingegangen wurde?

b)    Falls die Frage bejaht wird: Welcher Grad der Verbindung muss zwischen der freiwillig eingegangenen Verpflichtung und dem Kläger und/oder dem Beklagten bestehen?

Bedeutet der Begriff „Klage“, auf den sich der Kläger „stützt“, in gleicher Weise wie das Kriterium zur Unterscheidung, ob eine Klage einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung oder „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung (C-59/19, Rn. 32) zum Gegenstand hat, dass zu prüfen ist, ob die Auslegung der freiwillig eingegangenen Verpflichtung für die Beurteilung der Grundlage der Klage unerlässlich erscheint?

3.    Hat eine Klage, mit der ein Kläger die Feststellung begehrt, dass er aufgrund zweier Kaufverträge Eigentümer einer in seinem Besitz befindlichen Sache ist, wobei der erste Kaufvertrag vom ursprünglichen Miteigentümer dieser Sache (dem Ehegatten der Beklagten, der ebenfalls ursprünglich Miteigentümer war) und der Person, von der der Kläger die Sache erworben hat, und der zweite zwischen den beiden letztgenannten Personen geschlossen wurde, einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung zum Gegenstand?

a)    Ändert sich die Antwort, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem ersten Vertrag nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Verwahrungsvertrag handelte?

b)    Wenn einer dieser Fälle einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat, welcher Vertrag ist dann bei der Bestimmung des Ortes der der Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zu berücksichtigen?

Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)2 dahin auszulegen, dass er auf den in der dritten Vorlagefrage genannten Sachverhalt anwendbar ist, und falls ja, welcher Vertrag ist dabei zu berücksichtigen?

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1 ABl. 2001, L 12, S. 1.

2 ABl. 2008, L 177, S. 6.