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Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2012 - Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-215/10)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Baumwolle - Beihilfe für Bedürftige - Entwicklung des ländlichen Raums - Wirksamkeit der Kontrollen - Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Chalkias, G. Skiani und E. Leftheriotou, dann I. Chalkias, E. Leftheriotou und X. Basakou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und A. Markoulli im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7), soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben ausschließt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 195 vom 17.7.2010.