Language of document : ECLI:EU:T:2013:201

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

19. April 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Fehlen einer Erklärung zum Schutzumfang – Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Verletzung der Verteidigungsrechte – Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑347/10

Adelholzener Alpenquellen GmbH mit Sitz in Siegsdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Rauscher und Rechtsanwältin C. Onken,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch S. Schäffner, dann durch A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1516/2009‑1) zur Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form einer Flasche mit einer reliefartigen Abbildung,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. Juni 2009 meldete die Klägerin, die Adelholzener Alpenquellen GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionales Zeichen:

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3        Die Marke wurde für die Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ in Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 5. November 2009 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für alle Waren mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke besitze keine Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers).

5        Am 10. Dezember 2009 legte die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

6        Mit Entscheidung vom 9. Juni 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück. Sie vertrat die Auffassung, sowohl die in der Entscheidung des Prüfers zitierten Beispiele als auch die allgemeine Erfahrung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Getränkeflaschen belegten, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit keinen hinreichenden Abstand zu den in der betreffenden Branche üblichen Erscheinungsformen aufweise – weder aufgrund der Grundform der Flasche noch aufgrund ihrer Oberfläche, auf der gezackte Linien angebracht seien, die einen Gebirgszug darstellten – und die maßgeblichen Verkehrskreise infolgedessen darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen. Deshalb gelangte die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund beanstandet sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 und mit dem dritten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 75 dieser Verordnung.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

10      Die Klägerin bestreitet im Wesentlichen, dass es der von ihr angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehle.

11      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Form oder die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit sie geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

13      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

14      So gelten die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, Slg. 2002, II‑705, Randnr. 26, und vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T‑79/01 und T‑86/01, Slg. 2002, II‑4881, Randnr. 19).

15      Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Vorschrift, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es sich bei den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren, d. h. Bieren, Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern, Fruchtsäften und Sirupen, um Produkte des täglichen Bedarfs handelt, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Es steht im Übrigen zwischen den Parteien außer Streit, dass als maßgebliche Verkehrskreise auf den Durchschnittsverbraucher in der Europäischen Union abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit gering ist.

18      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, keine anderen als die für die übrigen Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort‑ oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort‑ oder Bildmarke (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Da eine flüssige Ware nur verpackt vermarktet werden kann, wird der Durchschnittsverbraucher der Verpackung in erster Linie eine reine Verpackungsfunktion zuschreiben. Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Verpackung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher einer solchen Ware ermöglicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Henkel, C‑218/01, Slg. 2004, I‑1725, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T‑399/02, Slg. 2004, II‑1391, Randnr. 24, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, Slg. 2005, I‑5797).

21      Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Daher ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der betroffenen Branche abweicht.

23      Die angemeldete Marke ist, wie sich aus Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung ergibt, ein dreidimensionales Zeichen und besteht aus einem länglichen Gefäß mit einem abgerundeten Boden und einem mit einer (reliefartigen) Abbildung versehenen Flaschenhals. Um den gesamten Flaschenbauch ziehen sich mehrere Rillen.

24      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, wie in Randnr. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, mit ihrer Anmeldung keine Beschreibung der angemeldeten Marke vorlegte. Sie fügte ihrer Anmeldung auch keine Erklärung bei, wonach sie für das spezielle Erscheinungsbild der Flaschenoberfläche gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 einen privaten und ausschließlichen Schutz erlangen wolle (vgl. Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung). Da die Klägerin den genauen Umfang des begehrten Schutzes nicht umschrieben hat, kann sie der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, dass diese ihre Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf die gesamte Flasche erstreckte, da die Marke nicht nur aus der Abbildung eines Gebirgszugs besteht. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass das angemeldete dreidimensionale Zeichen ein zusammengesetztes Zeichen in Form eines Getränkebehälters ist, der drei Bestandteile aufweist, nämlich eine Grundform, eine geriffelte Oberfläche und einen mit einer reliefartigen Abbildung versehenen Flaschenhals.

25      Das fragliche dreidimensionale Zeichen ist daher für die Beurteilung seiner Unterscheidungskraft als Ganzes zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, dass die einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nacheinander geprüft werden (Urteil Eurocermex/HABM, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn. 22 und 23, sowie Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [ovoide Tablette], T‑194/01, Slg. 2003, II‑383, Randnr. 54).

26      Was zunächst die dreidimensionale Form der angemeldeten Marke angeht, hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der Form der Flasche um „eine geometrische Grundform handelt, die für Flaschen dieser Art üblicherweise verwendet wird“, und dass auch die Einkerbung des Flaschenbodens ein bei Getränkeflaschen übliches fabrikationsbedingtes Merkmal ist. Die Beschwerdekammer hat diese Feststellung mit dem Hinweis auf mehrere Abbildungen von Flaschen belegt.

27      Was sodann die Oberfläche der Flasche betrifft, hat es die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht als eine allgemein bekannte Tatsache bezeichnet, dass „viele Getränkehersteller verschiedene Arten von (reliefartigen) Abbildungen, Linien oder Rillen auf ihren Flaschen anbringen“. Die Darstellungen, die nicht in der Entscheidung des Prüfers, wohl aber in der angefochtenen Entscheidung enthalten sind, untermauern diese Feststellung (vgl. Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen genügt die bloße Tatsache, dass andere Unternehmen des Getränkesektors häufig Flaschen mit geriffelter Oberfläche verwenden, als Beleg dafür, dass dieser Bestandteil im geschäftlichen Verkehr allgemein verwendet wird, und zwar unabhängig davon, ob die den Flaschenbauch umgebenden Rillen eine technische Funktion erfüllen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Somm/HABM [Schatten spendende Abdeckung], T‑351/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und vom 16. September 2009, Alber/HABM [Griff], T‑391/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).

28      Was schließlich die Abbildung auf dem Flaschenoberteil angeht, macht die Klägerin geltend, diese stelle nicht nur das Relief eines Gebirgszugs dar, sondern sei auch das Logo ihres Unternehmens. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Ansicht bekräftigt, dass bereits diese Abbildung der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft verleihe.

29      Dazu ist festzustellen, dass in Fällen, in denen eine dreidimensionale Marke ein Bildelement umfasst, das nicht aus einem vom Erscheinungsbild der Waren unabhängigen Zeichen besteht, sondern vom Verbraucher lediglich als eine dekorative Ausgestaltung wahrgenommen wird, das bloße Vorhandensein dieses Elements allein nicht ausreicht, um zu belegen, dass die Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besitzt. Es ist immer zu prüfen, ob es eine solche Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese – ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein – von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 32, und vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

30      Selbst wenn die in Rede stehende reliefartige Abbildung, wie die Klägerin geltend macht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Gebirgszug oder ein Berggipfel wahrgenommen wird, ist sie, ebenso wie die Rillen um den Flaschenbauch, nicht als eine erhebliche Abweichung von der Branchenüblichkeit im Sinne der oben in Randnr. 27 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung anzusehen.

31      Somit besteht die angemeldete Marke aus einer Kombination von Bestandteilen, die allesamt im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich zur Aufmachung der Waren verwendet werden können, auf die sich die Anmeldung bezieht, und die daher in Bezug auf diese Waren keine Unterscheidungskraft haben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Form einer Bierflasche, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 30).

32      Nach der Rechtsprechung erlaubt die Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen besteht, die in Bezug auf die betreffenden Waren keine Unterscheidungskraft haben, die Annahme, dass auch die Marke als Ganze gewöhnlich zur Aufmachung der Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet werden kann. Ein solcher Schluss kann nur dann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art, in der die verschiedenen Bestandteile zusammengesetzt sind, darauf hindeuten, dass die zusammengesetzte Marke, insgesamt betrachtet, mehr ist als die Summe der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist (Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM [Form einer Flasche], T‑305/02, Slg. 2003, II‑5207, Randnr. 40, und Form einer Bierflasche, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 31).

33      Im vorliegenden Fall liegen solche Anhaltspunkte nicht vor. Die Anmeldemarke wird nämlich im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Kombination der Grundform einer Flasche mit, in ihrem oberen Teil, einer geriffelten Oberfläche und einer reliefartigen Abbildung, auf der gezackte Linien angebracht sind, die einen Gebirgszug oder einen Berggipfel darstellen sollen. Eine derartige, nicht besonders originelle oder auffällige Kombination von Bestandteilen kann nicht mehr sein als die Summe der Bestandteile, aus denen die Marke zusammengesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Bierflasche, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 31). Demnach hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass der Durchschnittsverbraucher in der Europäischen Union die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit lediglich als die Kombination einer normalen Flaschenform mit verschiedenen dekorativen Elementen auffasse, nicht fehlerhaft gehandelt.

34      Demzufolge ist die angemeldete Marke in ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht geeignet, die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, zu individualisieren und sie von Waren anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist.

35      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

36      Was zunächst das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Argument angeht, wonach die reliefartige Abbildung eines Gebirgszugs oder eines Berggipfels in der realen Marktsituation deutlich erkennbar sei und es dem Verbraucher, wenn grafische oder Wortelemente fehlten, ermögliche, aus der Form der Flasche auf deren betriebliche Herkunft zu schließen, so ist – wie die Beschwerdekammer zutreffend in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – festzustellen, dass die Durchschnittsverbraucher zwar Getränkeflaschen in erster Linie eine bloße Verpackungsfunktion zuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), aber dennoch nicht auszuschließen ist, dass sie in dem Erscheinungsbild der Aufmachung der Ware selbst, die keine Aufschrift und kein Wortelement aufweist, eine Herkunftsfunktion erkennen können (Urteil Freixenet/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 50 und 51).

37      Im vorliegenden Fall ist indessen zu konstatieren, dass die Klägerin − die lediglich auf besondere Situationen hinweist, in denen ein Verbraucher im Begriff ist, eine Ware auszuwählen, deren Etikett nicht zu sehen ist − keine konkreten Beweise dafür vorgelegt hat, dass der Durchschnittsverbraucher der mit der Anmeldung beanspruchten Waren trotz seiner geringen Aufmerksamkeit (siehe oben, Randnr. 17) durchaus in der Lage ist, in dem fraglichen dreidimensionalen Zeichen, dem Wortelemente fehlen, einen Hinweis auf die Herkunft der Ware zu erkennen.

38      Deshalb hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung zu Recht befunden, dass bei Fehlen eines Etiketts oder eines Namens „die relevanten Verkehrskreise in der angemeldeten Marke wie auch in der konkreten Oberflächengestaltung in Form eines (reliefartigen) Gebirgszugs oder Berggipfels für sich genommen in Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 32 lediglich eine Flasche für verschiedene Arten von Getränken, jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis“ sehen.

39      Was weiter das in der Klageschrift inzidenter erwähnte Argument angeht, das Logo der Klägerin sei Gegenstand oder fester Bestandteil zahlreicher deutscher, europäischer und internationaler Markeneintragungen, was bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hätte berücksichtigt werden müssen, genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg. 2000, II‑3829, Randnr. 47; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T‑399/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdekammer die genannten Eintragungen und deren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen haben soll.

40      Schließlich ist auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebrachte Argument nicht stichhaltig, wonach die reliefartige Abbildung und die Rillen der Flasche in Anbetracht des für deren Herstellung verwendeten Materials keine technische Funktion hätten, etwa um die Flasche leichter zusammenpressen zu können. Das HABM konnte sich nämlich bei der Prüfung der Anmeldung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens nur auf diese Anmeldung stützen, um die Unterscheidungskraft dieses Zeichens zu untersuchen; die Gesichtspunkte, die sich auf das für die Herstellung des Zeichens verwendete Material bezogen und nicht aus der Anmeldung hervorgingen, konnten dagegen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden.

41      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Bestandteile der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft haben und dass sich die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nicht wirklich von den im Getränkesektor häufig verwendeten Verpackungsformen unterscheidet, sondern vielmehr eine Variante dieser Formen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Bierflasche, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 33).

42      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

43      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung darauf gestützt, dass keine Erklärung vorliege, wonach sie gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für bestimmte Markenbestandteile keinen Schutz beanspruche, obgleich es Sache des HABM gewesen wäre, sie zu einer solchen Erklärung aufzufordern.

44      Das HABM tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45      Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor, dass das HABM, wenn eine Marke einen Bestandteil enthält, der nicht unterscheidungskräftig ist, und die Aufnahme dieses Bestandteils in die Marke zu Zweifeln über den Schutzumfang der Marke Anlass geben kann, als Bedingung für die Eintragung der Marke verlangen kann, dass der Anmelder erklärt, dass er an dem Bestandteil kein ausschließliches Recht in Anspruch nehmen wird.

46      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer ihre Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs damit begründet, dass keine Verzichtserklärung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 abgegeben worden sei (siehe oben, Randnr. 24). Sie hat lediglich einleitend und unter Bezugnahme auf ein von der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers vorgetragenes Argument darauf hingewiesen, dass „die Anmeldung keine Erklärung [gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009] enth[alte], dass die Anmelderin an bestimmten Elementen, wie etwa der Flaschenform, keinen Schutz beanspruch[e]“ (vgl. Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung).

47      Die Klägerin kann der Beschwerdekammer daher nicht vorwerfen, sie habe die angefochtene Entscheidung darauf gestützt, dass keine Verzichtserklärung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 abgegeben worden sei.

48      Das HABM hat jedenfalls nach Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 lediglich die bloße Möglichkeit, als Bedingung für die Eintragung einer Marke mit zumindest einem unterscheidungskräftigen Bestandteil die Abgabe einer Erklärung über den Schutzumfang zu verlangen (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [100 und 300], T‑425/07 und T‑426/07, Slg. 2009, II‑4275, Randnr. 18). Dem HABM kann jedoch nicht vorgeworfen werden, von der Klägerin keine derartige Erklärung verlangt zu haben, denn in Anbetracht der Anmeldung, die die Klägerin eingereicht hatte, gab es keinen Grund, am Schutzumfang der Anmeldemarke zu zweifeln (siehe oben, Randnr. 24).

49      Da im Übrigen im vorliegenden Fall, wie das HABM hervorhebt, die Anmeldemarke insgesamt und nicht nur ein Teil von ihr keine Unterscheidungskraft hat, hätte die Klägerin die Flaschenoberfläche aufgrund von Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 − dessen Anwendung voraussetzt, dass zumindest ein Bestandteil der Anmeldemarke unterscheidungskräftig ist − nicht als „Positionsmarke“ eintragen lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Imagination Technologies/HABM [PURE DIGITAL], T‑461/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64, und Urteil Griff, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 67). Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass „selbst dann, wenn … [die Klägerin] einen Disclaimer für die [anderen] Elemente der Flasche [außer ihrer Oberfläche] abgegeben hätte, … die Unterscheidungskraft fehlen würde, da die … Oberflächengestaltung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und aus [den in der angefochtenen Entscheidung genannten] Gründen keinen betrieblichen Herkunftshinweis darstellt“.

50      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

51      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer der Sache nach vor, sie habe es ihr unmöglich gemacht, zum Nachweis der Branchenüblichkeit der Form der Anmeldemarke Stellung zu nehmen.

52      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen Entscheidungen des Amtes nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer Flasche in Mattschwarz], T‑188/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

54      Außerdem stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, wonach die Adressaten von Entscheidungen der Behörden, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt sachgerecht darzulegen (vgl. Urteil Form einer Flasche in Mattschwarz, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Nach diesem Grundsatz kann eine Beschwerdekammer des HABM ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg. 2004, I‑10107, Randnrn. 42 und 43).

56      Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankert ist, erstreckt sich zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02, Slg. 2005, II‑1271, Randnrn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Die Klägerin rügt im vorliegenden Fall, die Beschwerdekammer habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie sich für ihre Schlussfolgerung, die Flaschenform sei branchenüblich, als Beispiele auf in der Entscheidung des Prüfers nicht enthaltene Abbildungen von auf dem Markt vertriebenen Flaschen berufen habe.

58      Insoweit ist in Übereinstimmung mit der Klägerin zu konstatieren, dass die genannten Abbildungen, die nicht in der Entscheidung des Prüfers, wohl aber in der angefochtenen Entscheidung enthalten sind, es aufgrund ihrer schlechten Qualität der Klägerin nicht ermöglichten, Einzelheiten der Flaschengestaltung zu erkennen. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die ebenfalls der angefochtenen Entscheidung beigegebenen Adressen der Websites, denen diese Abbildungen entnommen wurden, der Klägerin nur unvollständig angegeben wurden, so dass sie die Seiten mit den verschiedenen Beispielen von Flaschen nicht selbst aufrufen konnte.

59      Auch wenn damit außer Frage steht, dass sich die Klägerin zu den vom Prüfer erwähnten Abbildungen nicht äußern konnte, da diese nur in der angefochtenen Entscheidung (vgl. deren Randnr. 31) enthalten waren, ist doch festzustellen, dass die Gründe, die in der angefochtenen Entscheidung dafür angeführt wurden, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen, die aus der praktischen Erfahrung gezogen wurden, und nicht auf den genannten Abbildungen beruhen.

60      Die Beschwerdekammer hat nämlich in den Randnrn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es auf die vom Prüfer genannten Beispiele von Flaschen nicht ankomme, „weil es allgemein bekannt [sei], dass die Rillen in erster Linie eine technische Funktion [hätten]“ und „da es sich [auch] bei der Tatsache, dass viele Getränkehersteller verschiedene Arten von (reliefartigen) Abbildungen, Linien oder Rillen auf ihren Flaschen anbringen, um eine allgemein bekannte Tatsache handel[e]“.

61      Somit waren diese Beispiele, die die Feststellung untermauerten, dass die Anmeldemarke eine für die Vermarktung der fraglichen Produkte übliche oder weit verbreitete Verpackung ist, für die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht von entscheidender Bedeutung und lagen auch nicht ihrer in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Schlussfolgerung zugrunde, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe.

62      Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass diese aus der praktischen Erfahrung gezogenen Schlussfolgerungen jedermann, insbesondere der Klägerin, geläufig sind. Sie gehören nämlich zur Kategorie der allgemein bekannten Tatsachen, deren Richtigkeit das HABM nicht nachzuweisen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnrn. 50 und 51, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T‑129/04, Slg. 2006, II‑811, Randnr. 19).

63      Demzufolge war die Klägerin sehr wohl in der Lage, die vom Prüfer vertretene und von der Beschwerdekammer bestätigte Auffassung, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe, zurückzuweisen.

64      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer daher zu Unrecht vor, gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dadurch verstoßen zu haben, dass sie sie nicht dazu aufgefordert habe, sich zu allgemein bekannten Tatsachen zu äußern, die ihr bekannt sein mussten und die für die Feststellung, zu der die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gekommen ist, nicht maßgeblich waren.

65      Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

66      Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

67      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Adelholzener Alpenquellen GmbH trägt die Kosten.

Azizi

Frimodt Nielsen

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. April 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.