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Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 - Barloworld /Kommission

(Rechtssache T-459/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Barloworld International, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Alcaraz Gutierrez und A. J. de la Cruz Martínez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses [2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011] für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (TRLIS) Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthalte, und er der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung ermangelt;

hilfsweise, gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Art. 1 Abs. 2 und 3 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er es nicht erlaubt, dass bei Vorgängen, die in den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung der Kommission in der vorliegenden Sache (21. Dezember 2007) und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses (21. Mai 2011) fallen, der Steuerabzug nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS für den gesamten Abschreibungszeitraum weiter angewandt wird;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 4 und 5 des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschlusses für nichtig zu erklären, da es an einer Begründung dafür fehlt, dass eine Regelung auf der Grundlage eines angeblichen Nichtvorliegens rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen geschaffen wird.

der Kommission der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da Art. 12 Abs. 5 TRLIS nicht die Voraussetzungen erfülle, um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden.

Art. 12 Abs. 5 TRLIS begründe unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des spanischen Steuersystems keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Außerdem habe die streitige Maßnahme allgemeinen Charakter, so dass sie nicht als de facto selektiv im Sinne der von der Kommission selbst vertretenen Rechtsauffassung und der Gemeinschaftsrechtsprechung gewertet werden könne.

Zweiter Klagegrund: völliges Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheidung

Der Beschluss ermangele der nach Art. 296 AEUV erforderlichen Begründung, da die Kommission in ihm nicht sorgfältig und unparteiisch alle einschlägigen Gesichtspunkte geprüft und auch die Schlussfolgerungen ihres Beschlusses nicht ausreichend begründet habe. Besonders auffällig sei die unzureichende Begründung hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens rechtlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen.

Dritter Klagegrund: Vereinbarkeit der Maßnahme mit Art. 107 Abs. 3 AEUV.

Die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwertes verfolge das Ziel, in Ermangelung eines harmonisierten Steuerwesens auf der Ebene der EU grenzüberschreitenden Investitionen entgegenstehende Hindernisse auszuräumen, da sie die negativen Auswirkungen der Hindernisse, die der grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung entgegenstehen, beseitige und grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen inländischen Unternehmensverschmelzungen steuerlich gleichstelle, wodurch gewährleistet werde, dass einschlägige Entscheidungen nicht auf der Grundlage steuerlicher Erwägungen, sondern ausschließlich auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen getroffen würden.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die sich aus der Anwendung dieses Grundsatzes ergebende Übergangsregelung bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. Mai 2011 angewendet werden müsste.

Die Entscheidung über Erwerbe außerhalb der Europäischen Union sei offen gelassen worden, da in der ersten Entscheidung der Kommission über Erwerbe innerhalb der Union ausdrücklich festgestellt worden sei, dass es außerhalb der Gemeinschaft möglicherweise weiterhin rechtliche Hindernisse gebe, die grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzungen entgegenstünden, so dass sich für grenzüberschreitende bzw. innergemeinschaftliche Vorgänge eine in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung unterschiedliche Situation ergebe. Die erste Entscheidung habe somit bei bestimmten Unternehmen begründetes Vertrauen in die spanische Regelung hervorgerufen, zumal bekannt gewesen sei, dass es in den weitaus meisten Rechtsordnungen unmöglich sei, grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen außerhalb der Europäischen Union durchzuführen.

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