Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Valeo Vision/Kommission
(Rechtssache T-457/11)1
(Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Valeo Vision (Bobigny, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ledru)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B.-R. Killmann und L. Keppenne)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 603/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 163, S. 10)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Valeo Vision trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 ABl. C 298 vom 8.10.2011.