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Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Valeo Vision/Kommission

(Rechtssache T-457/11)1

(Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Valeo Vision (Bobigny, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ledru)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B.-R. Killmann und L. Keppenne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 603/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 163, S. 10)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Valeo Vision trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 298 vom 8.10.2011.