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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

25. März 2010(*)

„Rechtsmittel – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Kürzung der finanziellen Beteiligung – Allgemeine Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen – Frist für die Ausführung der Investitionen – Ermessen der Kommission“

In der Rechtssache C‑414/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 19. September 2008,

Sviluppo Italia Basilicata SpA mit Sitz in Potenza (Italien), Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin), sowie der Richter C. W. A. Timmermans, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2009,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Oktober 2009

folgendes

Urteil

1        Die Sviluppo Italia Basilicata SpA beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission (T‑176/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1706 der Kommission vom 20. April 2006 über die Kürzung der im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen in unter das Ziel 1 fallenden Regionen in Italien gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an Globalzuschüssen zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in der Region Basilicata in Italien tätigen kleinen und mittleren Unternehmen sowie auf Ersatz des ihr durch diese Entscheidung entstandenen Schadens abgewiesen hat.

I –  Rechtlicher Rahmen

 Grundverordnungen

2        Nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88) tragen die Strukturfonds zur Verwirklichung von fünf vorrangigen Zielen bei, um die Erreichung des in den Art. 158 EG und 160 EG niedergelegten allgemeinen Zielrahmens zu unterstützen. Das erste dieser Ziele (im Folgenden: Ziel 1) besteht in der „Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand“. Die Basilicata gehört nach dem Anhang I der Verordnung zu den Regionen, die unter das Ziel 1 fallen.

3        Art. 5 der Verordnung Nr. 2052/88 zählt mögliche Formen finanzieller Interventionen der Strukturfonds auf. In Abs. 2 Buchst. c dieses Artikels ist die Möglichkeit der Intervention in Form von „Globalzuschüssen“ erwähnt, die in der Regel von einer vom Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission bezeichneten zwischengeschalteten Stelle verwaltet und von dieser in Form von Einzelzuschüssen an die Endbegünstigten weiterverteilt werden.

4        Die für die finanziellen Interventionen geltenden Verfahrensvorschriften sind in zwei Verordnungen festgelegt, nämlich in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) und in der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374, S. 15) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4254/88).

5        Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4254/88 sind die Einzelheiten der Verwendung der Globalzuschüsse Gegenstand von Übereinkünften, die zwischen der Kommission und der zwischengeschalteten Stelle im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen werden und in denen insbesondere die Art der durchzuführenden Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten, die Bedingungen und Sätze für die EFRE-Beteiligung und die Begleitmodalitäten für die Verwendung der Globalzuschüsse festzulegen sind.

6        Art. 24 Abs. 1 und 2 („Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung“) der Verordnung Nr. 4253/88 lautet:

„(1)      Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2)      Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.“

7        Die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 legen die Bestimmungen fest für die Begleitung und die Bewertung der Durchführung der finanziellen Beteiligung. Insbesondere bestimmt Art. 25 Abs. 1 und 3:

„(1)      Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen (Programme usw.). Diese Begleitung wird im Wege von gemeinsam vereinbarten Meldeverfahren und von Stichprobenkontrollen sowie durch dafür eingesetzte Ausschüsse sichergestellt.

(3)      Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.

Die Kommission und gegebenenfalls die EIB können in diesen Ausschüssen vertreten sein.“

 Die Entscheidungen der Kommission, in denen die für die fragliche finanzielle Intervention geltenden Vorschriften enthalten sind

8        Am 29. Juli 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/629/EG zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den italienischen Ziel‑1‑Regionen Abruzzi, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardinien und Sizilien (ABl. L 250, S. 21) für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999.

9        Am 23. April 1997 erließ die Kommission die Entscheidung 97/322/EG zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von gemeinschaftlichen Förderkonzepten, einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind (ABl. L 146, S. 11). Diese Entscheidung legte die Regeln für die zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsinterventionen in Italien fest. Der Anhang der Entscheidung enthält ein Arbeitsblatt Nr. 19, das sich mit der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds für die finanztechnischen Maßnahmen in Form von Risikokapitalfonds (im Folgenden: RKF) befasst (im Folgenden: Arbeitsblatt Nr. 19).

10      Die allgemeinen Grundsätze für die Mitfinanzierung der im Arbeitsblatt Nr. 19 vorgesehenen finanztechnischen Maßnahmen sehen u. a. vor:

„ii)      Die Gemeinschaft finanziert den öffentlichen Beitrag zum Gesellschaftskapital des Fonds mit; sie beteiligt sich nicht an der Verwaltung des Fonds und leistet keinen Beitrag zu seinen Verwaltungskosten. Nur der Mitgliedstaat und seine privaten oder öffentlichen Partner sind Beteiligte/Aktionäre dieser Fonds.

vii)      Die Betriebsweise dieser Fonds muss den Finanzdurchführungsvorschriften der Interventionen angepasst sein, insbesondere hinsichtlich des Begriffs der Mittelbindung und der getätigten Ausgaben sowie des Abschlusses der Intervention.

viii) Die RKF intervenieren nur in finanziell und wirtschaftlich gesunden Unternehmen. …“

11      Speziell zum RKF sind in Abschnitt B („Funktionsmodalitäten des RKF“) des Arbeitsblatts Nr. 19 u. a. folgende Bestimmungen vorgesehen:

„…

2.      Die Interventionen des RKF erfolgen in Form von Beteiligungen, also u. a. Zeichnungen von Gesellschaftskapital (Aktien oder Gesellschaftsanteil) der unterstützten Unternehmen, Darlehen (ggf. als nachgeordnete Beteiligung) oder Wandelanleihen (mit Möglichkeit einer Umwandlung von Obligationen in Kapitalanteile). …

8.      Während der Laufzeit der Gemeinschaftsintervention sind alle Einkünfte des RKF (insbesondere Dividenden, Wertschöpfung, Anlagezinsen) dem Fonds zuzuführen und zur Finanzierung von Unternehmensbeteiligungen und Verwaltungskosten (in dem im Folgenden festgesetzten Umfang) zu verwenden.

10.      Über die Aktivitäten des RKF ist je Kalenderjahr nach Stellungnahme des Begleitausschusses der Kommission ein Bericht vorzulegen. Dieser Bericht umfasst eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung des RKF, eine detaillierte Übersicht über die Verwaltungskosten, eine Analyse der in den Fonds zurückfließenden Beträge sowie eine erschöpfende Liste der Beteiligungen (Investitionen, Darlehen, aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Wirtschaftssektor und unter Einhaltung des Vertraulichkeitsprinzips). Weiter werden auftretende Probleme angesprochen und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen.

11.      Die Aktivitäten des RKF unterliegen der Kontrollzuständigkeit der Kommission und des Rechnungshofes. Dazu gehört unter anderem, dass Rechnungs- und Systemprüfungen bei Unternehmen, die vom RKF unterstützt werden bzw. wurden, durchgeführt oder veranlasst werden können.

…“

12      Gemäß Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 gilt die „notarielle Urkunde zur Errichtung eines RKF oder zur Aufstockung von dessen ursprünglicher Kapitalausstattung“ als „rechtliche und finanzielle Verpflichtung“. Im selben Abschnitt wird die „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ definiert als „die Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem RKF Beteiligten (eingezahltes Kapital). Diese Kapitaleinzahlungen erfolgen auf der Grundlage von detaillierten Fortschrittsberichten, die die tatsächlichen Unternehmensbeteiligungen aufführen, die die Rechtfertigung für den positiven Verlauf der Maßnahme bilden.“

13      In Abschnitt D („Abschluss einer Maßnahme“) des Arbeitsblatts Nr. 19 heißt es:

„1.      Der RKF wird für eine bestimmte, den Zielen der Maßnahme angemessene Dauer errichtet, die zumindest der Laufzeit der betreffenden Maßnahme entspricht.

2.      Bei Abschluss der Gemeinschaftsmaßnahme (nachdem alle Zahlungsfälligkeiten wahrgenommen worden sind) wird die Nettofinanzposition des RKF ermittelt: Hierzu wird die eingezahlte Kapitalsumme mit dem Gesamtbetrag der Interventionen in den Unternehmen während des Bezugszeitraums verglichen.

–        Entspricht dabei dieser letztere Betrag, der aus der Summe der Interventionen in den Unternehmen im Laufe der Zeit besteht, zumindest 100 % des Fondskapitals (> oder =), so gilt die Maßnahme als vollständig ausgeführt.

–        Sollte sich trotz der laufenden Überwachung durch den Begleitausschuss ergeben, dass der Betrag der getätigten Interventionen zum Zeitpunkt des Abschlusses unter dem in den RKF eingezahlten Kapitalbetrag liegt, so wird die Differenz von der Abschlusszahlung, die die Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden Maßnahme an den Mitgliedstaat zu leisten hat, in Abzug gebracht.

3.      Nach Leistung dieser Abschlusszahlung betrachtet die Kommission ihre Beteiligung an der Durchführung und Überwachung der Maßnahme als beendet …“

II –  Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Sachverhalt und streitige Entscheidung

14      In Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 genehmigte die Kommission mit der Entscheidung 94/629 den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für Interventionen zugunsten der unter das Ziel 1 fallenden italienischen Regionen, darunter die Basilicata, für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999.

15      Am 24. Februar 1998 beantragte die italienische Regierung bei der Kommission zur Förderung der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden: KMU) in der Basilicata eine finanzielle Beteiligung in Form eines Globalzuschusses. Die in diesem Antrag vorgesehene Maßnahme Nr. 2 betraf die Errichtung eines RKF aus den Mitteln des EFRE und des privaten Sektors zur Durchführung finanzieller Interventionen (Beteiligungen am Gesellschaftskapital, Beteiligungsdarlehen und Wandelanleihen) zugunsten von Unternehmen, die in der Basilicata ansässig sind oder beabsichtigen, sich in dieser Region niederzulassen.

16      Mit der Entscheidung K(1999) 314 vom 2. März 1999 betreffend die Gewährung einer Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an Globalzuschüssen zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von in der Region Basilicata tätigen kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen des Ziels 1 in Italien bewilligte die Kommission die von den italienischen Behörden beantragte finanzielle Beteiligung (im Folgenden: Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung).

17      Gemäß Art. 5 der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung betrifft die „Gemeinschaftsbeteiligung … die Ausgaben, die mit den Vorgängen, für die der Globalzuschuss vorgesehen ist, verbunden sind und in dem Mitgliedstaat Gegenstand rechtsverbindlicher Akte geworden sind und für die die erforderlichen finanziellen Mittel spätestens am 31. Dezember 1999 konkret in Anspruch genommen worden sind“. Die Ausgaben für diese Maßnahmen waren bis zum 31. Dezember 2001 zu verbuchen.

18      Der Plan für die Globalzuschüsse, den die italienischen Behörden der Kommission für die Gewährung der Beteiligung zugesandt hatten, war der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung beigefügt (im Folgenden: Plan für die Globalzuschüsse) und ist integraler Bestandteil dieser Entscheidung. Der Plan sah vor, dass die Durchführung der Intervention in drei Phasen erfolgen sollte, nämlich in einer Phase der „Bewerbung“, einer Phase der „Errichtung“ und einer Phase der „Verwaltung“ des RKF (Nr. 5.2.2 des Plans). In Nr. 5.2.5 war ferner vorgesehen, dass sich der Fonds auf 9,7 Mio. Euro beläuft, von denen 4,7 Mio. Euro aus dem EFRE stammen, und dass gemäß dem Arbeitsblatt Nr. 19 unter „Verpflichtung“ die „rechtliche Urkunde zur Errichtung des Fondskapitals“ und unter „Ausgaben“ die „Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem RKF Beteiligten“ zu verstehen ist. Der Plan bestimmte schließlich, dass die Verpflichtungen „bis zum 31. Dezember 1999“ eingegangen sein müssen (Nr. 5.2.6 des Plans) und der RKF eine Laufzeit von zehn Jahren ab seiner Errichtung hat.

19      Die Modalitäten für die Gewährung der Globalzuschüsse wurden in einer Übereinkunft festgelegt, die am 22. Juli 1999 zwischen der Kommission und dem Centro europeo di impresa e innovazione Sistema BIC Basilicata geschlossen wurde, das ursprünglich die für die Verwaltung des Globalzuschusses bezeichnete zwischengeschaltete Stelle war und von der Rechtsmittelführerin abgelöst wurde (im Folgenden: Übereinkunft). Die Übereinkunft sieht in Art. 9 die Einsetzung eines aus den Vertretern der Kommission, der zuständigen nationalen Behörden und der zwischengeschalteten Stelle gebildeten Begleitausschusses vor.

20      Art. 9 Abs. 2 und 3 der Übereinkunft bestimmt:

„2.      Die nach dieser Übereinkunft durchgeführten Maßnahmen unterliegen sowohl während ihrer Anwendung als auch danach den in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vorgesehenen und im [gemeinschaftlichen Förderkonzept] präzisierten Vorschriften über die Begleitung und die Bewertung.

3.      Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Bewertung erfolgt unter der Verantwortung des Ausschusses für die Begleitung des Globalzuschusses. Die zwischengeschaltete Stelle stellt dem Ausschuss alle für die Begleitung und die Bewertung erforderlichen Daten zur Verfügung.“

21      Art. 13 Abs. 2 und 4 der Übereinkunft bestimmt:

„2.      [Die] Abschlusszahlung unterliegt folgenden kumulativen Voraussetzungen:

–        Die Region Basilicata legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der tatsächlichen Durchführung der betreffenden Maßnahme eine [vom Minister für Wirtschaft und Finanzen] ordnungsgemäß bestätigte Zahlungsaufforderung vor;

4.      Die Zahlungsverpflichtungen zugunsten der durch die Beteiligungen an den Globalzuschüssen begünstigten Vorhaben (Zuwendungsbescheid, Abschluss der Verträge für die externen Aktivitäten) sind spätestens am 31. Dezember 1999 zu übernehmen. Die Zahlungen der zwischengeschalteten Stelle zur Durchführung der Globalzuschüsse sind spätestens am 31. Dezember 2001 zu bewirken, und die Rechnungslegung gegenüber der Kommission bezüglich der Ausgaben, die die zwischengeschaltete Stelle zur Durchführung der Globalzuschüsse getätigt hat, erfolgt spätestens am 30. Juni 2002.“

22      Art. 16 Abs. 5 der Übereinkunft lautet:

„Kommt die zwischengeschaltete Stelle einer ihrer Verpflichtungen aus dieser Übereinkunft nicht nach oder erfüllt sie diese in nicht sachgerechter Weise, so kann die Kommission die zwischengeschaltete Stelle – in Absprache mit der Region Basilicata – durch eingeschriebenen Brief zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtung auffordern. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung nach, kann die Kommission im Einvernehmen mit der Region Basilicata die Übereinkunft – unabhängig davon, welche Folgen nach den auf die Übereinkunft anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehen sind – ohne weiteres Formerfordernis kündigen.“

23      Nach Art. 18 der Übereinkunft läuft diese am 30. Juni 2002 ab.

 Errichtung und Durchführung des RKF

24      Der RKF wurde am 16. Dezember 1999 mit einer finanziellen Ausstattung von 9,7 Mio. Euro errichtet, von denen 4,7 Mio. Euro durch den EFRE und 5 Mio. Euro durch private Investoren finanziert wurden. Die Gesellschaftsanteile wurden zwischen Februar 2000 und Dezember 2001 vollständig eingezahlt.

25      Mit Schreiben vom 18. März 2003 übersandte die Region Basilicata dem italienischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die abschließende Ausgabenerklärung und die Zahlungsaufforderung, die beide von der Rechtsmittelführerin vorgelegt worden waren. Am 20. März 2003 leitete das Ministerium diese Dokumente an die Kommission weiter.

26      Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 teilte die Kommission den italienischen Behörden und der Rechtsmittelführerin mit, dass ihres Erachtens gemäß Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19 ein Teil der ursprünglich gewährten Beteiligung nicht gerechtfertigt sei, da er nicht bis zum 31. Dezember 2001 in KMU investiert worden sei.

27      Am 20. April 2006 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie die Auffassung vertrat, dass ein Teil der Beteiligung des EFRE nicht bis zum 31. Dezember 2001 für Beteiligungen an KMU verwendet worden sei. Sie kürzte daher die im Rahmen der Globalzuschüsse für die Region Basilicata gewährte Beteiligung um 4 554 108,91 Euro und forderte einen Betrag von 3 434 108,91 Euro zurück.

28      In den Nrn. 9, 10, 18 und 19 der streitigen Entscheidung verwies die Kommission auf die Beanstandungen, die die zwischengeschaltete Stelle schriftlich und in der Anhörung vom 27. Oktober 2005 vorgetragen hatte. Darüber hinaus wies sie in Nr. 22 der Entscheidung insbesondere auf Folgendes hin:

„Zur Frage der fehlenden Zuschussfähigkeit der Ausgaben … ist die Kommission der Ansicht, dass Interventionen in einen Risikokapitalfonds unter einer ‚Bedingung der Nützlichkeit‘ und tatsächlicher positiver Auswirkungen für die Unternehmen stehen; diese Bedingung ist vorliegend nicht erfüllt, weil bei Ablauf der Frist für die Vornahme der Zahlungen des Projekts (31. Dezember 2001) weniger als 3 % der finanziellen Ausstattung des Fonds (9 700 000 Euro, davon 4 700 000 Euro zulasten des EFRE) für Beteiligungen an Unternehmen verwendet worden sind. Genauer gesagt, die Ziele des EFRE, die darin bestehen, produktive Investitionen zur Erhaltung oder Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze zu finanzieren und die Tätigkeit der [KMU] durch Verbesserung ihrer Zugangsmöglichkeiten zum Kapitalmarkt, durch Gewährung von Sicherheiten und durch Beteiligungen zu unterstützen, können durch die bloße Einzahlung der Kapitalanteile für die Errichtung des Fonds nicht als tatsächlich erreicht angesehen werden.“

III –  Angefochtenes Urteil

29      Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und auf Schadensersatz.

 Zur Nichtigkeitsklage

30      Die Kommission bestritt in ihrer Klagebeantwortung die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage mit der Begründung, dass die Rechtsmittelführerin, da sie weder Adressatin der streitigen Entscheidung noch Empfängerin des im Rahmen der finanziellen Beteiligung des EFRE gewährten Zuschusses sei, nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen sei.

31      Das Gericht hat über diese Unzulässigkeitseinrede nicht befunden, da es der Auffassung war, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei.

32      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Nichtigkeitsklage auf sechs Klagegründe, die im Folgenden nur insoweit erwähnt werden, als sie im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren relevant sind.

33      Mit ihrem Klagegrund eines Verstoßes gegen das Arbeitsblatt Nr. 19 machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe den Begriff „tatsächlich zu leistende Ausgaben“ in Abschnitt C des Arbeitsblatts falsch aufgefasst. Die Kommission habe nämlich nicht die im Arbeitsblatt enthaltene Unterscheidung zwischen den Begriffen „Ausgaben“ und „Verpflichtung“ berücksichtigt und sei so zu dem Schluss gelangt, dass die „tatsächlich zu leistenden Ausgaben“, die bis zum 31. Dezember 2001 hätten getätigt werden müssen, die Beteiligungen des RKF an den KMU seien. Dagegen ergebe sich aus diesem Abschnitt, aus Punkt 5.2.5 des Plans für die Globalzuschüsse sowie aus Art. 5 der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung und Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft, dass die „tatsächlich zu leistenden Ausgaben“ die „Verpflichtungen“, d. h. die Bareinzahlungen zugunsten des RKF seien und demgemäß nur diese Zahlungen bis zum vorstehend erwähnten Stichtag hätten erfolgt sein müssen.

34      Außerdem könne die Laufzeit der Gemeinschaftsintervention nur mit der des Fonds zusammenfallen, der am 16. Dezember 2009 aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang wies die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass es für den Fonds schwierig, wenn nicht unmöglich gewesen sei, bis zum 31. Dezember 2001 Beteiligungen an den KMU in Höhe seines Kapitals zu erwerben.

35      Das Gericht hat diesen Klagegrund in den Randnrn. 42 bis 59 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, die Kommission habe als Zeitpunkt für den Abschluss der Gemeinschaftsintervention zutreffend auf den 31. Dezember 2001 abgestellt. Aus dem Arbeitsblatt Nr. 19, insbesondere Abschnitt D, ergebe sich, dass die Laufzeit dieser Intervention nicht mit der des RKF zusammenfalle, weil dieser über den Abschluss der Intervention hinaus fortgeführt werden könne. Außerdem ergebe sich aus Abschnitt C des Arbeitsblatts, dass die bis zum 31. Dezember 2001 „tatsächlich zu leistenden Ausgaben“ nicht nur in den Ausgaben bestünden, die mit der am Anfang stehenden Errichtung des RKF verbunden seien, sondern auch in den „tatsächlichen Beteiligungen“ durch den RKF. Für diese Auslegung spreche Punkt 5.2.5 des Plans für die Globalzuschüsse, der die Bestimmungen des Abschnitts C übernehme, sowie die Übereinkunft, die am 30. Juni 2002 ablaufe, da ein solcher Termin nicht vor dem des Abschlusses der Gemeinschaftsintervention liegen könne.

36      Mit ihrem auf eine fehlerhafte Logik, Unangemessenheit sowie das Fehlen rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen als Grundlage für die streitige Entscheidung gestützten Klagegrund rügte die Rechtsmittelführerin, die Kommission habe diese Entscheidung auf die in deren Nr. 22 erwähnte angebliche Verletzung einer „Nützlichkeitsbedingung für die Intervention“ gestützt, die weder in der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung noch in dem Plan für die Globalzuschüsse enthalten sei. Jedenfalls könne die Verletzung dieser Bedingung, vorausgesetzt, sie wäre erwiesen, keine Unregelmäßigkeit darstellen, die die Art oder die Durchführungsbedingungen der Intervention im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 berühren könnte.

37      Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 66 bis 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus dem Schriftwechsel zwischen den Parteien während des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem 23. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ergebe sich eindeutig, dass sich die Kommission insbesondere auf Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19 gestützt habe und dass die anderen in dieser Entscheidung genannten Gründe nur dazu dienten, ihre Auslegung dieses Abschnitts zu stützen. Außerdem solle der EFRE nach Art. 1 der Verordnung Nr. 4254/88 produktive Investitionen finanzieren. Seine Investitionen seien daher unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Ziele zu prüfen, die mit der bloßen Einzahlung der Kapitalanteile für die Errichtung des RKF nicht tatsächlich erreicht seien.

38      Mit ihrem Klagegrund eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften, insbesondere die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88, machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe das Verfahren nach Art. 24 dieser Verordnung nicht einleiten können, ohne während der Durchführung der Intervention, insbesondere in den Sitzungen des Begleitausschusses vom 14. Juni und 10. Dezember 2001, Einwände gegen diese Durchführung erhoben zu haben.

39      Zum behaupteten Verstoß gegen die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 hat das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Artikel keine Verfahrensvorschrift enthielten, wonach das Recht der Kommission, eine finanzielle Beteiligung zu kürzen oder zu streichen, von der Bedingung abhinge, dass sie vor dem Abschluss der Intervention Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens geäußert habe.

40      In dieser Randnr. 79 hat das Gericht weiter ausgeführt, selbst wenn die Gerichte der Europäischen Union zur Wahrung fundamentaler Grundsätze Verfahrensregeln anwenden könnten, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C‑462/98 P, Slg. 2000, I‑7183), trage die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht vor, dass die Verfahrensregel, auf die sie sich berufe und die aus den Überwachungspflichten der Kommission abgeleitet werden könnte, erforderlich wäre, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

41      Mit ihren Klagegründen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe bei ihr dadurch ein berechtigtes Vertrauen in die Durchführung des Vorhabens geweckt, dass sie insbesondere im Begleitausschuss die durchgeführten Interventionen und die Fortschritte des Plans für die Globalzuschüsse gebilligt habe. Obwohl alle dem Ausschuss vorgelegten Halbjahresberichte klar gezeigt hätten, dass am 30. Juni 2001 keine finanzielle Maßnahme durchgeführt gewesen sei, habe der Begleitausschuss insoweit nie Einwände geäußert.

42      Das Gericht hat in den Randnrn. 89 bis 92 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten tatsächlichen Umstände bei ihr kein berechtigtes Vertrauen hätten wecken können, da die von ihr behaupteten präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen, auch wenn sie erwiesen wären, mit den anwendbaren Bestimmungen, insbesondere dem Arbeitsblatt Nr. 19, unvereinbar gewesen wären.

43      Schließlich trug die Rechtsmittelführerin vor, die streitige Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie sich nicht darauf beschränke, die Zahlung der noch nicht geleisteten Beträge entfallen zu lassen, sondern auch die Rückzahlung der bereits zugewandten Beträge fordere.

44      Das Gericht hat hierzu in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission über kein Ermessen in Bezug auf die Konsequenzen verfügt habe, die sich daraus ergeben hätten, dass am 31. Dezember 2001 ein Teil des in den RKF eingezahlten Kapitals nicht in KMU investiert gewesen sei. Es hat insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Niederlande/Kommission (C‑84/96, Slg. 1999, I‑6547, Randnrn. 22, 23 und 47), verwiesen und hinzugefügt, dass die Berücksichtigung der verschiedenen von der Rechtsmittelführerin angeführten Umstände nicht nur darauf hinausliefe, einen Verstoß gegen die im Arbeitsblatt Nr. 19 enthaltenen Bestimmungen hinzunehmen, sondern es der Rechtsmittelführerin auch ermöglichen könnte, aus ihrer fehlerhaften Auslegung einen Vorteil zu ziehen.

 Zur Schadensersatzklage

45      Zur Begründung ihres Schadensersatzantrags machte die Rechtsmittelführerin geltend, durch die streitige Entscheidung, die auf einer fehlerhaften Auslegung der anwendbaren Regelung beruhe, sei ihr ein Schaden entstanden. Für dessen Bemessung stütze sie sich sowohl auf den wirtschaftlichen Schaden, der dem Betrag entspreche, dessen Rückforderung die Kommission beschlossen habe, zuzüglich des Betrags, den nicht mehr zu zahlen die Kommission beschlossen habe, und des entgangenen Gewinns, als auch auf den immateriellen Schaden, der sich aus der Beeinträchtigung ihres Rufs als Unternehmen ergebe, weil sie sich in einer Situation befinde, die sie dazu zwinge, ihre Verpflichtungen nicht einzuhalten.

46      Außerdem müsse die Kommission, auch wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die streitige Entscheidung nicht rechtswidrig sei, jedenfalls den ihr entstandenen Schaden wegen seines außergewöhnlichen und speziellen Charakters ersetzen.

47      Das Gericht hat in den Randnrn. 112 bis 117 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Prüfung der Klagegründe, die die Rechtsmittelführerin für ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung geltend gemacht habe, nicht ergeben habe, dass die Entscheidung rechtswidrig wäre, und die Voraussetzungen für die Haftung eines Organs aus unerlaubter Handlung daher nicht erfüllt seien. Außerdem sei der außergewöhnliche und spezielle Charakter des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein solle, nicht erwiesen, da die der Kommission vorgeworfene Unterlassung einer Kontrolle und Prüfung die Rechtsmittelführerin nicht daran gehindert habe, den von ihr geltend gemachten Schaden zu verhindern. Das Gericht hat daher auch den Antrag auf Schadensersatz aufgrund rechtmäßigen Handelns zurückgewiesen.

IV –  Das Rechtsmittel

48      Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zur weiteren Entscheidung unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

49      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten sowohl des vorliegenden als auch des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

50      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf acht Rechtsmittelgründe, mit denen sie die Beurteilung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung durch das Gericht beanstandet, und auf zwei Rechtsmittelgründe in Bezug auf die Beurteilung ihres Schadensersatzantrags durch das Gericht.

 Zu dem Teil des angefochtenen Urteils, der die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage betrifft

51      Die Kommission wiederholt in ihrer Klagebeantwortung zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin, da sie nicht Adressatin dieser an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung gewesen sei, von dieser nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen sei. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, das die von einer Partei gerügte Unzuständigkeit dahingestellt sein lasse, den von dieser Partei gestellten Sachanträgen aber stattgebe, nicht angefochten werden könne (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 50 und 51), beantrage die Kommission jedenfalls nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin nicht über die im ersten Rechtszug erhobene Unzulässigkeitseinrede entschieden worden sei.

52      Hierzu genügt der Hinweis, dass diese Argumente, da sie nicht darauf abzielen, den Tenor des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, ins Leere gehen und deswegen zurückzuweisen sind.

 Zu dem Teil des angefochtenen Urteils, der die Begründetheit der Nichtigkeitsklage betrifft

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: „Entstellung der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage“

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

53      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch, dass es die zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage angeführten Klagegründe in einer anderen Reihenfolge geprüft habe, als sie in der Klageschrift angeordnet gewesen seien, zum einen den logischen Zusammenhang der Argumente, die die Kommission für die streitige Entscheidung angeführt habe, völlig durcheinandergebracht und zum anderen den Sinn und die allgemeine Tragweite ihrer Klage entstellt. Das Gericht habe nämlich praktisch den Anschein erweckt, dass der zentrale Punkt der Begründung dieser Entscheidung der sei, dass die Frist für die tatsächliche Vornahme der förderungsfähigen Ausgaben überschritten worden sei, während die Kommission in Nr. 22 der Begründung dieser Entscheidung für die Förderungsfähigkeit der finanziellen Interventionen des RKF ausdrücklich verlangt habe, dass für diese eine „Nützlichkeitsbedingung“ gelte. Mit ihrem ersten Klagegrund habe die Rechtsmittelführerin aber die Rechtmäßigkeit einer solchen Bedingung gerade angezweifelt, ohne dass das Gericht hierauf eingegangen sei.

54      Die Kommission hält dieses Vorbringen für falsch. Das Gericht habe sich zu dem Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit der Nützlichkeitsbedingung geltend gemacht worden sei, geäußert, und die Reihenfolge, in der das Gericht bei der Prüfung vorgegangen sei, sei folgerichtig und annehmbar und stehe im Einklang mit der in der streitigen Entscheidung entwickelten Begründung. Diese stütze sich nämlich auf die Bestimmungen des Arbeitsblatts Nr. 19, während die „Nützlichkeitsbedingung“ in der Entscheidung nicht als deren Rechtsgrundlage, sondern als ein Begriff zur Erläuterung des Sinnes der Vorschriften über die Funktionsweise des RKF angeführt worden sei und den Schlüssel für die Auslegung dieser Vorschriften darstelle.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

55      Mit diesem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die logische Abfolge, in der das Gericht in den Gründen des Urteils seine Überlegungen aneinandergereiht hat. Mit dieser Abfolge seien Sinn und Tragweite sowohl der streitigen Entscheidung als auch der Klageschrift geändert worden.

56      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Urteil der Tatsacheninstanz, in dem die Begründung der Entscheidung eines Organs der Union unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte geprüft wird, auf die sich das Organ stützt, für sich allein die Tragweite dieser Entscheidung nicht ändern kann, wenn diese Gesichtspunkte in einer anderen Reihenfolge behandelt werden als in der Begründung der betreffenden Entscheidung. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kann daher eine systematische Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Elemente der streitigen Entscheidung in einer anderen als der in dieser selbst gewählten Reihenfolge nicht rechtsfehlerhaft sein, solange nicht das Gericht die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten verfälscht oder unzutreffend beurteilt.

57      Auch in Bezug auf die vorgetragene Entstellung von Sinn und Tragweite der Klageschrift ist festzustellen, dass das Gericht bei der Prüfung der in einer Klage enthaltenen Klagegründe keineswegs verpflichtet ist, in seiner Begründung die Reihenfolge einzuhalten, in der der Verfasser der Klageschrift diese Gründe dargestellt hat.

58      Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittelgrund keinen Fehler in der Begründung des angefochtenen Urteils dartut, kann dieser Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.

59      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: unzutreffende Auslegung des Arbeitsblatts Nr. 19

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60      Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, das Gericht habe bei seiner Beurteilung des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Arbeitsblatt Nr. 19 gerügt worden sei, nicht nur die Begründung der streitigen Entscheidung ergänzt, wobei es sich an die Stelle der Kommission gesetzt habe, sondern auch das Arbeitsblatt falsch ausgelegt. Das Gericht habe nämlich den Begriff „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ in der Weise unrichtig festgelegt, dass es sowohl die Ausgaben zur Errichtung des RKF als auch die dessen Beteiligung an den KMU entsprechenden Ausgaben einbezogen habe, und sei so fälschlich zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Beteiligungen bis zum 31. Dezember 2001 hätten erworben sein müssen.

61      Dieser Auslegung liege eine Mehrdeutigkeit zugrunde. Die Beteiligung an den KMU stehe nämlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der finanziellen Intervention, sondern mit deren operativen Wirkungen. Adressat dieser Intervention seien daher nicht die KMU, sondern einzig und allein der RKF. Das genannte Datum habe daher nur für die zur Errichtung des RKF bestimmten Zahlungen gelten sollen.

62      Die Rechtsmittelführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass in keinem der in Bezug genommenen Rechtsakte der 31. Dezember 2001 als Ende der Frist für die Tätigung aller Ausgaben angegeben sei. Insbesondere der Plan für die Globalzuschüsse zur Maßnahme Nr. 2 nehme auf dieses Datum Bezug als Fälligkeitstermin für die „Ausgaben“, die in Geldleistungen an den RKF bestünden, und nicht für die Investitionen in die KMU. Die Auslegung des Gerichts, für diese Investitionen auf diesen Termin abzustellen, könne sich auch nicht auf die Übereinkunft, insbesondere auf deren Art. 13 Abs. 4, stützen, der eine allgemeine Bestimmung sei, die für alle im Rahmen des Plans für die Globalzuschüsse in Aussicht genommenen Maßnahmen gelte, und nicht nur für die Maßnahme Nr. 2, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe.

63      Außerdem sei es schwer, wenn nicht unmöglich, gewesen, bis zum 31. Dezember 2001 Investitionen in die KMU vorzunehmen, da die Errichtung des RKF erst zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschlossen gewesen sei.

64      Die Kommission tritt allen Argumenten der Rechtsmittelführerin entgegen. Zur Rüge, das Gericht habe die Begründung der streitigen Entscheidung durch seine eigene Begründung ersetzt, trägt sie vor, dass die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil in keiner Weise im Widerspruch zu der Begründung der Entscheidung stünden, da die Kommission selbst stets davon ausgegangen sei, dass die „tatsächlich zu leistenden Ausgaben“ und die Investitionen in die KMU einander entsprächen.

65      Hinsichtlich der Auslegung des Plans für die Globalzuschüsse macht die Kommission geltend, dass sich die Ziele der Maßnahme Nr. 2 nicht auf die Realisierung des RKF beschränken könnten, wie die Rechtsmittelführerin behaupte, sondern auch die „operative Phase“ dieser Maßnahme berücksichtigen müssten, die auf die Beteiligung an den KMU gerichtet sei. Außerdem ist die Kommission zur Auslegung des Arbeitsblatts Nr. 19 der Meinung, dass, wie das Gericht zu Recht festgestellt habe, die Definition des darin enthaltenen Begriffs „tatsächlich zu leistende Ausgabe“ den Ausgabenbegriff im Rahmen des RKF ausdrücklich mit dem Begriff der wirksamen finanztechnischen Intervention zugunsten der Unternehmen in Verbindung bringe, an die die Mitfinanzierung des EFRE erfolge. Der Stichtag 31. Dezember 2001 müsse sich daher auf die Investitionen in diese Unternehmen beziehen.

66      Zu den Argumenten schließlich, mit denen die objektiven Schwierigkeiten geltend gemacht werden, die für die Durchführung der Investitionen bis zum 31. Dezember 2001 bestanden hätten, weist die Kommission darauf hin, dass, wie auch das Gericht ausgeführt habe, der Plan für die Globalzuschüsse in Punkt 5.2.2 eine erste Phase für den Ablauf der Gemeinschaftsintervention vorgesehen habe, die in der Ermittlung der vom RKF potenziell betroffenen Unternehmen bestanden habe. Folglich sei der Termin für die tatsächliche Durchführung der Investitionen, d. h. der 31. Dezember 2001, nicht schwer einzuhalten gewesen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

67      Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2052/88 gehören zu den Formen, in denen Interventionen der Strukturfonds erfolgen, die „Globalzuschüsse“, die „in der Regel von einer vom Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission bezeichneten zwischengeschalteten Stelle verwaltet und von dieser in Form von Einzelzuschüssen an die Endbegünstigten weiterverteilt werden“.

68      Die streitige Entscheidung betrifft einen Globalzuschuss, der mittels Errichtung des RKF gewährt wird. Gemäß dem Arbeitsblatt Nr. 19 finanzieren die Strukturfonds einen RKF mit, an dem auch nationale Partner beteiligt sind und der nach dem in Ziff. ii des Arbeitsblatts Nr. 19 enthaltenen allgemeinen Grundsatz nicht von der Kommission, sondern von einer nationalen Einheit verwaltet wird, die die Funktion einer zwischengeschalteten Stelle für die Weiterverteilung des Globalzuschusses hat. Der sowohl mit nationalen Geldern als auch mit Geldern des EFRE errichtete RKF interveniert nach dem in den Ziff. vii und viii des Arbeitsblatts enthaltenen Grundsatz in gesunden Unternehmen, unter Beachtung der Vorschriften über die Finanzdurchführung der Gemeinschaftsinterventionen.

69      Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 erwähnt die Begriffe „Verpflichtung“ und „tatsächlich zu leistende Ausgabe“, die in der „notariellen Urkunde zur Errichtung eines RKF oder zur Aufstockung von dessen ursprünglicher Kapitalausstattung“ bestehen bzw. in der „Bareinzahlung der Kapitaleinlagen seitens der an dem RKF Beteiligten (eingezahltes Kapital)[, die] auf der Grundlage von detaillierten Fortschrittsberichten [erfolgt], die die tatsächlichen Unternehmensbeteiligungen aufführen, die die Rechtfertigung für den positiven Verlauf der Maßnahme bilden“. In Abschnitt D Abs. 2 des Arbeitsblatts heißt es: „Bei Abschluss der Gemeinschaftsmaßnahme … wird die Nettofinanzposition des RKF ermittelt: Hierzu wird die eingezahlte Kapitalsumme mit dem Gesamtbetrag der Interventionen in den Unternehmen während des Bezugszeitraums verglichen.“ Wenn der Fonds im Zeitpunkt des Abschlusses nicht sein gesamtes Kapital in KMU investiert hat, kann die Interventionsmaßnahme daher nicht als vollständig durchgeführt angesehen werden.

70      In Anbetracht des engen Zusammenhangs, der in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 zwischen der Bareinzahlung der Kapitalanteile seitens der an dem RKF Beteiligten (eingezahltes Kapital) auf der einen und den detaillierten Fortschrittsberichten, die die tatsächlichen Unternehmensbeteiligungen aufführen, die die Rechtfertigung für den positiven Verlauf der Maßnahme bilden, auf der anderen Seite hergestellt wird, hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission als Zeitpunkt für den Abschluss der Gemeinschaftsintervention zutreffend auf den 31. Dezember 2001 abgestellt hatte.

71      In Bezug auf die von der Rechtsmittelführerin gerügte falsche Auslegung der Übereinkunft ergibt sich ebenfalls aus dem Vorstehenden, dass, wie das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils entschieden hat, die Bezugnahme in Art. 13 Abs. 4 der Übereinkunft auf die vor dem Termin für den Abschluss der Intervention vorzunehmenden „Zahlungen der zwischengeschalteten Stelle“ so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Beteiligungen an den KMU im Sinne des Abschnitts B des Arbeitsblatts Nr. 19 bezieht.

72      Eine solche Auslegung ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht unvereinbar mit den im Plan für den Globalzuschuss enthaltenen Vorschriften über die Interventionsmaßnahme. Wie nämlich das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, genügt die Feststellung, dass dieser Plan in Punkt 5.2.5 die Definitionen für Verpflichtung und Ausgaben in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 übernimmt. Dieser Plan gestattet folglich nicht, für den Abschluss der Gemeinschaftsintervention auf einen anderen Zeitpunkt als den 31. Dezember 2001 abzustellen.

73      Was das angebliche Fehlen einer Bezugnahme im Plan für den Globalzuschuss auf die Beteiligungen an den KMU als Ausgaben des RKF angeht, ist, wie das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, darauf hinzuweisen, dass dieser Plan die in Abschnitt C des Arbeitsblatts Nr. 19 enthaltenen Definitionen übernimmt und bestimmt, dass diese Beteiligungen in den Fortschrittsberichten einzeln aufzuführen sind.

74      Außerdem ist zu den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten in Bezug auf eine Beteiligung an den KMU bis zum 31. Dezember 2001 darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass nach Punkt 5.2.2 des Plans für einen Globalzuschuss vor der Durchführung der Interventionsmaßnahme der Gemeinschaft eine Phase der „Bewerbung des Fonds“ vorgesehen war, in der die nationalen Behörden die Unternehmen, die am RKF potenziell interessiert waren, tatsächlich hätten herausfinden und einer Vorprüfung unterziehen können, damit sie die Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 1999 vorsehen und die Zahlungen bis zum 31. Dezember 2001 hätten leisten können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die zwischengeschaltete Stelle jedenfalls bei Unterzeichnung der Übereinkunft, die am 22. Juli 1999 stattfand, über die Fristen für den Abschluss der Intervention informiert worden war.

75      Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin schließlich, wonach das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung durch seine eigene Begründung ersetzt habe, ist jedenfalls festzustellen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung – auf die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren – insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Förderungsfähigkeit der Ausgaben von der Bedingung abhänge, dass die gewährten Beträge für Investitionen in die KMU der Region Basilicata verwendet würden. Darüber hinaus hat sie ausdrücklich auf Abschnitt D des Arbeitsblatts Nr. 19 Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung nicht ersetzt, sondern die in dieser Entscheidung genannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände berücksichtigt hat, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen.

76      Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: unzutreffende Auslegung der „Nützlichkeitsbedingung“

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

77      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht den Nichtigkeitsgrund eines Verstoßes gegen die „Nützlichkeitsbedingung“ der Gemeinschaftsintervention rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Das Gericht habe diese Bedingung aus den Vorschriften über die Frist abgeleitet, innerhalb deren die Zahlungen an den RKF hätten erfolgen müssen, obwohl keine dieser Vorschriften eine solche Bedingung für die Förderungsfähigkeit der Ausgaben erwähne. Da aber nach der Rechtsprechung zu den Strukturfonds (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, Deutschland/Kommission, T‑349/06, T‑371/06, T‑14/07, T‑15/07 und T‑332/07, Slg. 2008, II‑2181) das Ermessen der Kommission bei einer Kürzung der finanziellen Beteiligungen nicht so weit reichen könne, dass sie Entscheidungen erlasse, die von den in Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Bedingungen abwichen, hätte das Gericht die Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung feststellen müssen.

78      Die Kommission räumt ein, das Gericht habe festgestellt, dass der Begriff „Nützlichkeitsbedingung“ in den Bestimmungen über den Globalzuschuss nicht enthalten sei. Das Gericht habe jedoch auf Art. 1 der Verordnung Nr. 4254/88 als allgemeine programmatische Vorschrift im Bereich der Interventionen des EFRE verwiesen und daraus abgeleitet, dass die Ziele des EFRE nur als erreicht gelten könnten, wenn die Intervention zugunsten der Unternehmen erfolge, auf die die Beteiligung gerichtet sei. Eine solche Bedingung stelle daher nicht die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung dar, sondern vielmehr ein Leitprinzip und eine logische Grundlage der Vorschriften, die für das genannte Vorhaben gälten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

79      Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Begriff „Nützlichkeitsbedingung“ in Nr. 22 der Begründung der streitigen Entscheidung die Funktion gehabt habe, auf die Grundsätze hinzuweisen, auf denen alle Vorschriften über die Gewährung eines Globalzuschusses wie des vorliegend in Rede stehenden beruhen. Wie nämlich in den Randnrn. 67 bis 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich insbesondere aus der Verordnung Nr. 2052/88, dem Arbeitsblatt Nr. 19 und dem Plan für einen Globalzuschuss, dass ein mittels Errichtung eines RKF gewährter Globalzuschuss dann durchgeführt ist, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung bei den Unternehmen, denen sie zugutekommen soll – im vorliegenden Fall bei den in der Region Basilicata ansässigen KMU –, ankommt. Diese Bedingung wird in der streitigen Entscheidung durch den genannten Begriff ausgedrückt.

80      Dass dieser Begriff in den Rechtsakten zu dem in Rede stehenden Globalzuschuss nicht ausdrücklich enthalten ist, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung völlig irrelevant.

81      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass mit der Einfügung der Bezugnahme auf die „Nützlichkeitsbedingung“ keine neue Bedingung zu den in den Vorschriften für die betreffende Intervention festgelegten Bedingungen hinzugefügt werde, da sich die Kommission auf deren Anwendung beschränkt habe.

82      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: unzutreffende Auslegung und Anwendung der Grundsätze über die Wahrung der Verteidigungsrechte, wie sie sich aus dem Urteil Mediocurso/Kommission ergeben

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

83      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund eines Verstoßes gegen die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 das Urteil Mediocurso/Kommission falsch aufgefasst, wonach in jedem gegen eine Person geführten Verfahren deren Verteidigungsrechte auch dann gewahrt sein müssten, wenn es insoweit an spezifischen Vorschriften fehle. Das Gericht habe nämlich die Möglichkeit einer Anwendung dieses Grundsatzes auf den alleinigen Fall beschränkt, dass er als Grundsatz geltend gemacht werde, der erforderlich sei, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Das Gericht habe damit eine Auslegung vorgenommen, die mit der Auslegung durch die Gerichte der Union unvereinbar sei, die die Anwendung dieses Grundsatzes an keine Bedingung geknüpft hätten; die Rechtsmittelführerin bezieht sich hierfür auf die Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission (C‑287/02, Slg. 2005, I‑5093, Randnr. 37), und vom 8. März 2007, Gerlach (C‑44/06, Slg. 2007, I‑2071, Randnr. 38), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2007, Nuova Gela Sviluppo/Kommission (T‑65/04, Randnr. 53).

84      Die Kommission trägt vor, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, da im vorliegenden Fall die Anwendungsvoraussetzungen des im Urteil Mediocurso/Kommission aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatzes nicht erfüllt seien, weil das Verfahren nicht zu einer die Rechtsmittelführerin beschwerenden Maßnahme führen könne.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

85      Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 nimmt die Kommission, wenn eine Interventionsmaßnahme der Gemeinschaft ihrer Meinung nach so ausgeführt wird, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt ist, eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich dazu zu äußern. Die Art. 25 und 26 dieser Verordnung legen die Vorschriften fest für die Begleitung und Bewertung der Durchführung der Beteiligung, die im Rahmen einer Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission durchzuführen sind.

86      Diese Vorschriften, insbesondere Art. 24 der Verordnung, sehen, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, nicht vor, dass die Unternehmen, an die die finanzielle Beteiligung fließt, oder die mit der Verwaltung des Globalzuschusses beauftragten zwischengeschalteten Stellen – wie die Rechtsmittelführerin – gehört werden müssten, wenn die Kommission die Durchführung der Interventionsmaßnahme prüft, um gegebenenfalls den Betrag dieser Beteiligung zu ändern.

87      Nach der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Mediocurso/Kommission, sind in jedem Verfahren, das gegen eine Person eröffnet worden ist und das mit einer diese beschwerenden Maßnahme abgeschlossen werden kann, auch die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensregeln anzuwenden, wenn sie unerlässlich sind, um die Wahrung wesentlicher Grundsätze wie des Schutzes der Verteidigungsrechte zu sichern. In Randnr. 79 des angefochtenen Urteils hat es das Gericht zutreffend ausgeschlossen, dass die Rechtsmittelführerin diesen Grundsatz geltend machen kann, um aus der anwendbaren Regelung, insbesondere den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88, einen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Gemeinschaftsintervention herzuleiten.

88      Der Mitgliedstaat, der gemäß Art. 24 angehört wird, ist nämlich der einzige Adressat der streitigen Entscheidung, denn er hat der Kommission die Beträge zu erstatten, um die der Zuschuss gegebenenfalls gekürzt wird, und diese Entscheidung verpflichtet die nationalen Behörden nicht dazu, die Beträge bei den betroffenen Unternehmen, die sie erhalten haben, wieder einzuziehen.

89      In einem Verfahren wie dem, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt hat, hatte die Kommission daher nicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte die KMU zu hören, und erst recht nicht die zwischengeschaltete Stelle, der die Verwaltung eines Globalzuschusses oblag.

90      Überdies ist festzustellen, dass aus der streitigen Entscheidung, insbesondere den Nrn. 10, 18 und 19 ihrer Begründung, hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerin im Übrigen Gelegenheit hatte, von der Kommission angehört zu werden und schriftlich Stellung zu nehmen.

91      Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 über die Überwachungs- und Kontrollpflicht der Kommission

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

92      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht gegen die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen, da es fälschlich entschieden habe, dass diese Artikel die Kommission nicht dazu verpflichteten, bei einer Intervention, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehe, in der Ausführungsphase deren Durchführung zu beanstanden, und zwar insbesondere in den Sitzungen des Begleitausschusses. Das Gericht habe insoweit nicht nur zu Unrecht festgestellt, dass die Anerkennung einer solchen Verpflichtung die Kommission daran hindere, Entscheidungen über die Kürzung oder Streichung der finanziellen Beteiligungen zu erlassen, sondern die Kommission auch dazu ermuntert, das in diesen Artikeln vorgesehene Überwachungs- und Kontrollsystem unangewendet zu lassen.

93      Die Kommission weist darauf hin, dass, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, ihre Aufgabe in der Phase der Durchführung der Interventionen nicht darin bestehe, die bei der Durchführung begangenen Unregelmäßigkeiten festzustellen und zu ahnden, sondern darin, sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an einer Verwirklichung einer effizienten Begleitung mit den in Art. 25 der Verordnung vorgesehenen Instrumenten zu beteiligen und die in Art. 26 der Verordnung genannten Bewertungen vorzunehmen. Die Ermittlung der Unregelmäßigkeiten und der Erlass der erforderlichen finanziellen Anpassungen richteten sich nach dem Verfahren des Art. 24 der Verordnung.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

94      Die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 sehen ein Verfahren für die Begleitung der Durchführung der finanziellen Beteiligungen und ein Verfahren für die Bewertung der von der Gemeinschaft mitfinanzierten Aktionen vor.

95      Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 handeln die Kommission und die nationalen Behörden im Begleitverfahren gemeinsam im Rahmen einer Partnerschaft, die durch Begleitausschüsse verwirklicht wird. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird „[d]iese Begleitung … im Wege von gemeinsam vereinbarten Meldeverfahren und von Stichprobenkontrollen sowie durch dafür eingesetzte Ausschüsse sichergestellt“.

96      Nach Art. 26 der Verordnung Nr. 4253/88 hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden strukturpolitische Maßnahmen ex ante und ex post zu bewerten, insbesondere für die Zwecke der Erstellung der gemeinschaftlichen Interventionsrahmen.

97      Das Gericht hat in den Randnrn. 79 und 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich aus diesen Vorschriften nicht ergebe, dass die Kommission verpflichtet sei, insbesondere im Begleitsausschuss Einwände oder Zweifel zu erheben, bevor sie eine finanzielle Beteiligung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 kürzen könne.

98      Eine solche Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

99      Nach Art. 24 sind nämlich die Kürzung, die Aussetzung oder die Streichung einer Beteiligung nicht von der vorherigen Erhebung von Einwendungen im Rahmen des Verfahrens zur Begleitung der Durchführung der Intervention abhängig.

100    Auch die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 über die Begleitung und die Beurteilung der Durchführung der finanziellen Beiträge stellen keinen Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Kommission bei dieser Durchführung und ihren Befugnissen, die Kürzung, Aussetzung und Streichung zu beschließen, her.

101    Folglich ergibt sich aus dem in dieser Verordnung vorgesehenen System keineswegs eine Verpflichtung für die Kommission, vor einer Entscheidung über die Kürzung, Aussetzung oder Streichung der Beteiligung im Begleitausschuss Einwände zu erheben.

102    Außerdem sind die Empfänger der Beteiligung und, im Fall eines Globalzuschusses, die zwischengeschalteten Stellen allein verantwortlich für die betreffende Maßnahme. Daher kann der Umstand, dass die Kommission gegebenenfalls nicht auf Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung dieser Aktion hingewiesen hat, eine solche Verantwortung nicht ausschließen oder beschränken. Die von der Rechtsmittelführerin vertretene Auslegung hätte nämlich, worauf die Generalanwältin in Nr. 140 ihrer Schlussanträge hingewiesen hat, insbesondere zur Folge, dass die zwischengeschaltete Stelle aus der Haftung für Unregelmäßigkeiten entlassen würde, auf die die Kommission nicht während der Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand der finanziellen Beteiligung ist, hingewiesen hätte. Diese Auslegung ist mit dem Ziel der einschlägigen Regelung, die wirksame Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung durch die betreffenden Unternehmen zu sichern, unvereinbar.

103    Selbst wenn sich daher die Kommission – entgegen ihrem Vorbringen – bei der Ausübung ihrer Begleitbefugnisse nicht darauf zu beschränken hätte, nur eine unterstützende Funktion für die Durchführung der Gemeinschaftsintervention auszuüben, sondern aufgrund des Partnerschaftssystems, das dem mit der Verordnung Nr. 4253/88 eingeführten System zugrunde liegt, die zuständigen Stellen auf von ihr entdeckte Unregelmäßigkeiten der betreffenden Unternehmen aufmerksam zu machen hätte, wäre der Umstand, dass sie dies im vorliegenden Fall nicht getan hätte, ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung.

104    Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

105    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission bei ihr kein berechtigtes Vertrauen in die Laufzeit der Gemeinschaftsintervention geweckt habe. Das Gericht habe nämlich angenommen, dass die behaupteten Zusicherungen der Kommission, unterstellt, sie wären erwiesen, mit den für die fragliche finanzielle Beteiligung geltenden Vorschriften unvereinbar seien, insbesondere was den Abschlusstermin für diese Intervention angehe. Das Gericht habe sich insbesondere auf eine unzutreffende Beurteilung sowohl des Inhalts des Plans für einen Globalzuschuss als auch der Empfänger dieses Zuschusses gestützt.

106    Die Kommission macht insoweit lediglich geltend, dass die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die charakteristischen Merkmale der fraglichen Intervention und den Termin für deren Abschluss nicht unrichtig sei. Außerdem habe sie der Rechtsmittelführerin nie präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht, sondern stets bekräftigt, dass nur die bis zum 31. Dezember 2001 vorgenommenen Investitionen in die KMU Ausgaben seien, die für die Finanzierung in Betracht kämen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

107    Zunächst ist zu beachten, dass das Recht auf Vertrauensschutz voraussetzt, dass das Organ präzise Zusicherungen gemacht hat, die bei demjenigen, an die sie gerichtet waren, berechtigte Erwartungen wecken konnten, und dass diese Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2000, Kommission/Hamptaux, C‑207/99 P, Slg. 2000, I‑9485, Randnr. 47).

108    Der Rechtsmittelgrund stützt sich aber auf Argumente, die, wie sich aus den Randnrn. 67 bis 73 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht stichhaltig sind. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nämlich zu Recht entschieden, dass sich aus der anwendbaren Regelung ergebe, dass Zuschussempfänger nicht die Rechtsmittelführerin, sondern die in der Region Basilicata ansässigen KMU seien und dass nach der Entscheidung über die Gewährung des finanziellen Beitrags zum Plan für einen Globalzuschuss und zur Übereinkunft das Ende der Frist, innerhalb deren die Investitionen in die KMU hätten erfolgt sein müssen, auf den 31. Dezember 2001 festgelegt gewesen sei.

109    Das Gericht hat daher in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin keine Zusicherungen habe geben können, die es dieser erlaubt hätten, von einem anderen als den in den dafür geltenden Vorschriften festgelegten Termin für den Abschluss der Intervention auszugehen, da diese Zusicherungen mit diesen Vorschriften unvereinbar gewesen wären.

110    Der sechste Rechtsmittelgrund ist demzufolge unbegründet.

 Zum siebten Rechtsmittelgrund: Entstellung der Beweise und Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

111    Mit diesem Rechtsmittelgrund, der Randnr. 91 des angefochtenen Urteils betrifft, macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe sich in ihrer Klageschrift darauf berufen, dass aus den dem Begleitausschuss vorgelegten Halbjahresberichten klar hervorgegangen sei, dass die Kommission im Laufe des Verfahrens zur Errichtung des RKF in vollem Umfang über den Stand der Fortschritte der Interventionsmaßnahme unterrichtet gewesen sei, die Aktion der zwischengeschalteten Stelle gebilligt habe und deren Auslegung der für diese Maßnahme geltenden Vorschriften geteilt habe. Obwohl diese Behauptungen von der Kommission vor dem Gericht nicht bestritten worden seien, habe das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin hierfür keine Beweise beigebracht habe. Die Rechtsmittelführerin habe insbesondere weder die Halbjahresberichte vorgelegt, die zeigten, dass am 30. Juni 2001 keine finanzielle Transaktion vorgenommen gewesen sei, noch den Bericht zur Aktualisierung vom 21. November 2001. Das Gericht habe sich ohne diese Dokumente zu Unrecht nicht in der Lage gesehen, die tatsächliche Richtigkeit der Behauptungen der Rechtsmittelführerin festzustellen. Die Rechtsmittelführerin trägt dagegen vor, das Gericht habe ihre Behauptungen, da die Kommission sie nicht bestritten habe, als erwiesen betrachten müssen oder, wenn diese Dokumente für das Urteil tatsächlich unerlässlich gewesen seien, der Rechtsmittelführerin deren Vorlegung aufgeben müssen.

112    Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der siebte Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, weil das Gericht die Zurückweisung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes auf andere als die auf die Beurteilung dieser Dokumente bezogenen Gründe gestützt habe. In der Sache ist sie der Meinung, das Gericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es mangels Beweisen nicht über die Frage befinden könne, ob der Begleitausschuss darüber informiert gewesen sei, dass die Interventionen zugunsten der KMU nicht bis zum 31. Dezember 2001 vorgenommen worden seien. Die im ersten Rechtszug vorgelegten Dokumente hätten hierzu tatsächlich keine klaren Angaben enthalten. Das Gericht habe daher in Anbetracht der unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und der Rechtsmittelführerin zutreffend festgestellt, dass es nicht in der Lage sei, über diesen Punkt zu entscheiden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

113    Die Rechtsmittelführerin hat für ihren siebten Rechtsmittelgrund, mit dem sie eine Entstellung der Beweise und einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast geltend macht, vier neue Dokumente vorgelegt.

114    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nur überprüfen kann, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat (vgl. Urteil vom 29. April 2004, IPK-München und Kommission, C‑199/01 P und C‑200/01 P, Slg. 2004, I‑4627, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals einen Beweis vorlegen, den sie vor dem Gericht nicht vorgelegt hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 95).

115    Die Vorlegung dieser Dokumente durch die Rechtsmittelführerin ist daher unzulässig.

116    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es zutrifft, dass, wie die Kommission geltend macht, sich dieser Rechtsmittelgrund auf eine einleitende Würdigung durch das Gericht bezieht. Das Gericht hat nämlich in den Randnrn. 88 bis 92 des angefochtenen Urteils den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgrund anderer Gesichtspunkte zurückgewiesen als denen, die aus den Dokumenten hergeleitet wurden, deren Würdigung durch das Gericht die Rechtsmittelführerin beanstandet.

117    Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist erstens darauf hinzuweisen, dass bei einer Nichtigkeitsklage diejenige Partei, die die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts in Zweifel zieht, die Beweislast für ihre Behauptungen trägt.

118    Außerdem bezeichnet das Gericht nach Art. 66 § 1 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung die Beweismittel. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nur der Tatsachenrichter die Erforderlichkeit einer Ergänzung der ihm in der bei ihm anhängigen Rechtssache vorliegenden Angaben feststellen und über die Bewertung der Beweiselemente befinden, sofern keine offensichtliche Verfälschung dieser Elemente gegeben ist (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2005, Euroagri/Kommission, C‑153/04 P, Randnrn. 61 und 62). Dass das Gericht nicht verlangt hat, dass ein Dokument zu den Akten gereicht wird, stellt daher ohne einen Antrag der betreffenden Partei auf Vorlegung keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften dar.

119    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung von Beweisen dann gegeben, wenn sich die Würdigung der vorliegenden Beweise, ohne dass neue Beweise erhoben werden müssten, als offensichtlich unzutreffend erweist (vgl. Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 37, und ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54, und vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P, Slg. 2007, I‑6557, Randnr. 60).

120    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass es aufgrund des Umstands, dass weder die Halbjahresberichte an den Begleitausschuss noch der im Protokoll dieses Ausschusses vom 10. Dezember 2001 erwähnte Bericht zur Aktualisierung vom 21. November 2001 vorgelegt worden waren, nicht in der Lage gewesen sei, zu prüfen, ob der Begleitausschuss darüber informiert gewesen sei, dass nicht das gesamte Kapital des RKF bis zum 31. Dezember 2001 in den KMU investiert werden konnte.

121    Insoweit ergibt sich aus Punkt 5 dieses Protokolls, dass der Begleitausschuss am 10. Dezember 2001 sein „Einverständnis mit den Fortschritten des globalen Zuschussprogramms“ zum Ausdruck gebracht und den Bericht zur Aktualisierung vom 21. November 2001 bezüglich der Errichtung des RKF zur Kenntnis genommen hat.

122    Das Gericht ist davon ausgegangen, dass es, da die Rechtsmittelführerin nicht die Dokumente vorgelegt habe, anhand deren festgestellt werden könnte, dass sie den Begleitausschuss darüber informiert habe, dass nicht das gesamte eingezahlte Kapital bis zum 31. Dezember 2001 in den KMU investiert sei, nicht habe feststellen können, dass die Kommission tatsächlich Kenntnis davon gehabt habe, welcher Fortschritt bei der Durchführung der Gemeinschaftsintervention habe erzielt werden können.

123    Diese Würdigung kann nicht als fehlerhaft angesehen werden, da das Gericht in Ermangelung der Angaben, auf deren Grundlage der Begleitausschuss seine Zustimmung hätte erklärt haben können, nicht feststellen konnte, dass die Kommission die Modalitäten der Durchführung der fraglichen Interventionsmaßnahme gebilligt hätte.

124    Der siebte Rechtsmittelgrund einer Entstellung der Beweise und eines Verstoßes gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast ist daher jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Fall der Kürzung einer finanziellen Beteiligung

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

125    Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die insbesondere in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils enthaltene Beurteilung, mit der das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Niederlande/Kommission entschieden hat, dass die Kommission aufgrund des Umstands, dass die Investitionen in die KMU nicht abgeschlossen gewesen seien, verpflichtet gewesen sei, die Beteiligung zu kürzen, ohne verschiedene Umstände zu berücksichtigen, auf die sich die Rechtsmittelführerin in Bezug auf den maßvollen Charakter des begangenen Verstoßes berufen hatte. Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass dieses Urteil eine Entscheidung nach Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 und nicht nach Art. 24 dieser Verordnung betreffe. Art. 24 enthalte keine Bezugnahme auf einen „Automatismus“ der Rückforderung, der der Kommission kein Ermessen lasse. Wie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Conserve Italia/Kommission (T‑306/00, Slg. 2003, II‑5705, Randnrn. 135 bis 149), ergebe, hätte die Kommission vielmehr bei der Bestimmung der vorzunehmenden Kürzung der ursprünglich gewährten Beteiligung das Verhalten der Begünstigten berücksichtigen müssen, insbesondere den Umstand, dass sie nicht betrügerisch gehandelt hätten.

126    Die Kommission trägt vor, das Gericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall der Nichteinhaltung einer der Bedingungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung – wie der Bedingung in Bezug auf die Frist für die Durchführung der förderungsfähigen Ausgaben – die von ihr vorgenommene Kürzung eine bloße finanzielle Berichtigung sei, die unabhängig von jeder Erwägung in Bezug auf Schuld oder einen etwaigen Betrugsversuch der Begünstigten sei. Das Gericht habe daher nicht gegen die Rechtsprechung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Kommission in Bezug auf die Kürzung des Betrags der ursprünglich gewährten finanziellen Beteiligung über kein Ermessen verfügt habe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

127    In Randnr. 93 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Kommission über kein Ermessen in Bezug auf die Folgen verfüge, die daraus zu ziehen seien, dass am 31. Dezember 2001 ein Teil des an den RKF gezahlten Kapitals nicht in KMU investiert gewesen sei. Das Gericht nimmt insoweit auf die Randnrn. 22, 23 und 47 des Urteils Niederlande/Kommission Bezug.

128    Dieses Urteil hat, worauf die Rechtsmittelführerin hingewiesen hat, eine Entscheidung der Kommission zum Gegenstand, die auf der Grundlage von Art. 12 der Verordnung Nr. 4254/88 ergangen war, der eine Übergangsbestimmung einführt, mit der ein Verfallsdatum festgesetzt und die Rückforderung der nicht verwendeten Mittel angeordnet wird. Die streitige Entscheidung dagegen ist auf Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 gestützt, wonach die Kommission befugt ist, die finanzielle Beteiligung zu kürzen, wenn die Maßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Gewährung der Beteiligung nicht insgesamt rechtfertigt. Zu den von diesem Art. 24 erfassten Unregelmäßigkeiten ist auch die Nichteinhaltung des Abschlusstermins für die Gemeinschaftsintervention zu rechnen.

129    Wie die Generalanwältin in Nr. 208 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beim Erlass einer Entscheidung nach Art. 24 nicht verpflichtet, eine finanzielle Beteiligung insgesamt zurückzufordern, sondern sie kann entscheiden, einen an sie zurückzuzahlenden Anteil zu bestimmen. Diese Befugnis hat sie jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so auszuüben, dass die Zuschüsse, deren Rückzahlung sie verlangt, nicht außer Verhältnis zu den begangenen Unregelmäßigkeiten stehen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnr. 140).

130    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Auslegung des Gerichts in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unzutreffend ist.

131    Ein solcher Rechtsfehler kann vorliegend jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da die Rechtsmittelführerin vor dem Tatsachengericht nichts dafür geltend gemacht hat, dass die streitige Entscheidung, soweit mit ihr die Rückforderung praktisch der gesamten ursprünglich gewährten finanziellen Beteiligung verlangt wird, Gesichtspunkte nicht berücksichtige, die eine Verringerung des Betrags der von der Kommission beschlossenen Kürzung rechtfertigen könnten.

132    Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf, dass der Umstand, dass der RKF nicht in die KMU investiert habe, die Folge einer falschen Auslegung der anwendbaren Vorschriften und nicht eines Betrugs zum Nachteil der Gemeinschaft sei.

133    Dieser Umstand rechtfertigt für sich nicht, dass der Betrag der Kürzung der Beteiligung niedriger als der von der Kommission beschlossene zu sein hätte.

134    Wenn nämlich der Betrug die Erhöhung der vorzunehmenden Kürzung des Betrags der ursprünglich gewährten Beteiligung rechtfertigt, stellt das Nichtvorliegen eines Betrugs keinen Grund dar, der die Aufrechterhaltung von Zuschüssen, die nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, rechtfertigen könnte.

135    Der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher zurückzuweisen, soweit das Tatsachengericht zu Recht angenommen hat, dass die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Umstände keine Verringerung des Betrags der von der Kommission vorgenommenen Kürzung der Beteiligung rechtfertigten.

 Zu dem Teil des angefochtenen Urteils, der den Schadensersatzantrag betrifft

 Zum Rechtsmittelgrund einer unzureichenden Begründung und eines Rechtsfehlers

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

136    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe sich auf ihren mit der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung begründeten Schadensersatzantrag auf die Behauptung beschränkt, dass eine der für die Anerkennung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sei, da es keine Rechtswidrigkeit festgestellt habe. Das Gericht habe sich nicht zu den anderen Voraussetzungen für die Feststellung der außervertraglichen Haftung geäußert und habe auch nicht die Zurückweisung des Antrags in Bezug auf den immateriellen Schaden begründet. Es habe sich auch nicht zu den Argumenten der Rechtsmittelführerin zur Haftung aufgrund rechtmäßigen Handelns geäußert, die sich insbesondere aus dem Verhalten der Kommission während des Verfahrens der Begleitung ergeben habe, das ihr außergewöhnlichen und speziellen Schaden zugefügt habe.

137    Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht nach der Feststellung, dass eine der drei erforderlichen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht erfüllt sei, völlig zu Recht die beiden anderen Voraussetzungen nicht weiter geprüft habe. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin zur Haftung aufgrund rechtmäßigen Handelns in Wirklichkeit auf einer angeblichen Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Organs beruhe und daher zurückzuweisen sei. Außerdem sei die zwischengeschaltete Stelle, da sie die Bedingungen für die Gewährung der Beteiligung des EFRE gekannt habe, keinem ungewöhnlichen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt gewesen, das höher gewesen sei als das den Aktivitäten der RKF im Rahmen von Globalzuschüssen für gewöhnlich innewohnende Risiko.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

138    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass, worauf im angefochtenen Urteil hingewiesen worden ist, nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Unionsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 11, sowie vom 29. April 2004, Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, C‑162/01 P und C‑163/01 P, Slg. 2004, I‑4509, Randnr. 43).

139    Zur Beurteilung des Gerichts bezüglich der von der Rechtsmittelführerin beantragten Haftung aufgrund einer Pflichtverletzung ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht es zu Recht und mit einer hinreichenden Begründung ausgeschlossen hat, dass die Kommission mit dem Erlass der streitigen Entscheidung die Haftung der Union ausgelöst haben könnte, da diese Entscheidung nicht rechtswidrig sei und daher eine der erforderlichen Voraussetzungen für diese Haftung fehle.

140    Im ersten Rechtszug hat sich die Rechtsmittelführerin außerdem auf eine Haftung der Union ohne Pflichtverletzung berufen, indem sie behauptete, ihr sei dadurch ein Schaden entstanden, dass die Kommission während des Verfahrens zur Begleitung keine Kontrolle und auch keine Prüfung der Durchführungsmodalitäten für die in Rede stehende Maßnahme vorgenommen habe.

141    Der Gerichtshof kann es jedoch dahingestellt sein lassen, ob die Haftung der Union für einen durch rechtmäßiges Handeln verursachten Schaden unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles ausgelöst werden kann; es genügt die Feststellung, dass das Gericht diesen Klagegrund rechtsfehlerfrei zurückweisen konnte, da die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden jedenfalls keinen außergewöhnlichen und speziellen Charakter aufweisen. Etwaige wirtschaftliche Einbußen, ihr Vorliegen einmal unterstellt, und die behauptete Beeinträchtigung des Ansehens der Rechtsmittelführerin stellen nämlich Konsequenzen dar, mit denen jeder unterrichtete Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Erlasses einer Entscheidung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 über die Kürzung des Betrags der ursprünglich gewährten Beteiligung rechnen kann.

142    Demzufolge ist das angefochtene Urteil, soweit darin die außervertragliche Haftung der Union verneint wird, frei von Rechtsfehlern; der Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

143    Aus alledem ergibt sich, dass keiner der geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchdringt; das Rechtsmittel ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

V –  Kosten

144    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Sviluppo Italia Basilicata SpA trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.