Language of document : ECLI:EU:T:2017:667

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

26. September 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die die Silhouette eines Pferdekopfs darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑717/16

Waldhausen GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Ekey,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2016 (Sache R 1195/2016‑4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das die Silhouette eines Pferdekopfs darstellt, als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, des Richters F. Schalin und der Richterin J. Costeira (Berichterstatterin),


Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. Juni 2015 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 18, 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Schutzgegenstände und ‑bekleidungsstücke für Reiter (soweit in Klasse 9 enthalten), nämlich Reithelme, Sportbrillen; Sonnenbrillen, Brillenetuis, ‑fassungen, ‑gestelle und ‑gläser; auf Datenträger gespeicherte elektronische Magazine, Bücher, Broschüren, Nachschlagewerke und sonstige Verlagserzeugnisse; Rückstrahler (Reflektoren zum Schutz vor Unfällen)“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren, soweit in Klasse 18 enthalten, daraus zur Verwendung beim Reiten, nämlich Beutel, Kästen, Rucksäcke, Taschen, Gurte, Riemen und Schnüre, Decken, Halsbänder und Leinen für Tiere, Pferdedecken; Handkoffer (Suitcases), Handtaschen, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen, Kindergartentaschen, Kleidersäcke für die Reise, Reisekoffer, Reisekoffer (Handkoffer), Reisenecessaires (Lederwaren), Reisetaschen, Schulranzen, Schultaschen, Taschen mit Rollen; Regenschirme, Sitzstöcke, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, insbesondere Reitgerten- und peitschen, Sättel; Sattelzubehör, nämlich Aufsteig- und Steigbügelriemen, Steigbügel, Sattelgurte, Gurtspanner und ‑schoner, Sattelüber- und ‑schonbezüge, Satteltaschen, Steigbügeleinlagen, Sattel- und Reitkissen, Wadenpauschen, Vorgurtstrippen, Untergurte, Kissenkeile, Packringe, Anfassriemen, Satteldecken, Brustblatt-Vorderzeug; alle vorgenannten Waren als angepasste Teile für Reitsättel; Zaumzeug, nämlich Zäume, Halfter und Führstricke, Ausbinder und Zügel, Geschirre, Martingale und Martingalschieber, Stirnbänder und ‑riemen, Kinnketten und ‑unterlagen, Kopper- und Schweifriemen, Longen, Stränge, Strangstützen, Halskrausen, Beiß- und Maulkörbe, Ausbildungsgurte, Longierzeug und Voltigiergurte, Vorderzeuge, Trensen- und Kandarengebisse als Teile von Zaumzeug; alle vorgenannten Waren als angepasste Teile für Zaumzeug; Stallhalfter und Stallhalfterzubehör, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Anbinderiemen, Deckenbeißerschutz, Schweifschoner, soweit in Klasse 18 enthalten, und Einzelteilen von Geschirren; Textilien für Pferde, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Sattelunterlagen, nämlich Unterlegdecken und Schabracken, Halfter-, Trensen- und Gurtunterlagen, Pferdedecken, Masken als angepasste Teile von Pferdehalftern; Beinschutz für Pferde, soweit [in] Klasse 18 enthalten, insbesondere Gamaschen, Transportgamaschen, Bandagen (Kniegamaschen für Pferde), Hufglocken; Reitsportartikel; Hufeisen, Steigbügel und Zubehör, Trensen- und Kandarengebisse, Gebisszubehör, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen; Aufbewahrungsbehälter für Hilfsmittel für die Tierpflege, nämlich Taschen“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, insbesondere Chaps, Gürtel, Schals und Accessoires, Handschuhe, Fausthandschuhe, Krawatten und Plastrons, Halstücher, Mäntel, Blusen und Hemden, Hemdkragen (lose), Hemdplastrons, Hosen, Jacken und Westen, Parkas, Pullover und Shirts, Sweater, Überzieher (Bekleidung), T‑Shirts, Regenmäntel, Ohrenschützer (Bekleidung), Socken und Strümpfe; Strumpfhosen, Unterhosen, Unterwäsche; Schuhwaren für den Reitsport und Fashion, insbesondere Schuhe und Stiefel, Halbstiefel (Stiefeletten), Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Einlegesohlen; Galoschen, Gamaschen, Kopfbedeckungen, insbesondere Kapuzen, Hüte, Mützen und Kappen, Stirnbänder (Bekleidung), Zylinder; Sportartikel, soweit sie in Klasse 25 enthalten sind, zur Verwendung im Zusammenhang mit Pferden“;

–        Klasse 28: „Schutzgegenstände und ‑bekleidungsstücke für Reiter (soweit in Klasse 28 enthalten), insbesondere Ellenbogenschützer, Knieschützer, Kopfschützer, Protektoren, Schienbeinschützer und Sicherheitswesten; Reitsportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“.

4        Mit Entscheidung vom 7. Juni 2016 wies die Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 insgesamt zurück.

5        Am 29. Juni 2016 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung vom 7. Juni 2016 ein. Die Klägerin wendete sich dagegen, dass die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens verneint worden war.

6        Mit Entscheidung vom 31. August 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Erwägung als unbegründet zurück, dass der angemeldeten Unionsmarke das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannte absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegenstehe.

7        Erstens führte die Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung aus, dass das relevante Publikum aus den Verkehrskreisen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehe, und zwar aus allgemeinen Endverbrauchern, in erster Linie aus solchen, die Reitsport betrieben oder Pferde hielten. Der Verbraucher, einschließlich der Fachkreise, sei als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen.

8        Zweitens wies die Beschwerdekammer in den Rn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine schwarz-weiße Abbildung handele, die einen Pferdekopf in einfachster Darstellung und in seiner natürlichen Silhouette, ohne jede Besonderheit und ohne jede grafische, farbige oder sonstige Verfremdung zeige.

9        Drittens stellte die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung fest, dass alle fraglichen Waren den Reitsport und die Pferdehaltung beträfen. Bezogen auf diese Waren sei die der Anmeldung entsprechende Darstellung eines Pferdekopfs ohne Unterscheidungskraft.

10      Viertens sah die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung eine Auseinandersetzung mit den diversen Bildmarken mit Darstellungen von Pferdemotiven, die als Unionsmarke eingetragen worden seien, als nicht veranlasst an. Die Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke seien gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, und ihre Rechtmäßigkeit sei allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer angeblichen früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Mit diesem Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer fünf Rechtsfehler vor, die erstens den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, zweitens den Verwendungszweck eines Teils der betreffenden Waren, drittens die Gewöhnung des Publikums an stilisierte Tierdarstellungen, viertens die Besonderheiten des fraglichen Zeichens und fünftens die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO bei der Eintragung von Bildzeichen mit einer stilisierten Pferdedarstellung betreffen.

14      Das EUIPO tritt den Rügen der Klägerin entgegen und beantragt die Zurückweisung des einzigen Klagegrundes.

15      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die keine Unterscheidungskraft haben.

16      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Wilfer/HABM [Darstellung eines Gitarrenkopfs], T‑458/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:358, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Die unter diese Bestimmung fallenden Marken werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 14, und vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer Wellenlinie], T‑53/13, EU:T:2014:932, Rn. 66 [nicht veröffentlicht]).

18      Nach der Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen anhand der Waren, für die sie angemeldet worden ist, zu beurteilen und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren zusammensetzen (Urteile vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 15, und vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T‑53/13, EU:T:2014:932, Rn. 67 [nicht veröffentlicht]).

19      Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteile vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 16, und vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T‑53/13, EU:T:2014:932, Rn. 68 [nicht veröffentlicht]).

20      Das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke besitze Unterscheidungskraft, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zum Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise

21      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf einen Teil der fraglichen Reitsportwaren verkannt. Die Beschwerdekammer hätte einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad Rechnung tragen müssen. Die betreffenden Waren würden nur in Reitsportfachgeschäften vertrieben und müssten hohe Anforderungen an Belastbarkeit, Qualität und Sicherheit erfüllen, durch die sich der überdurchschnittliche Aufmerksamkeitsgrad des Publikums rechtfertige.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der Marke seitens der maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst wird, der je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Anta [China]/EUIPO [Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden], T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Ferner ist, wenn sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren an die gleichen maßgeblichen Verkehrskreise richten, die aus zwei Verbraucherkategorien bestehen, deren Aufmerksamkeitsgrad unterschiedlich sein kann, das Publikum mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad maßgeblich, es sei denn, diese Kategorie ist nachweislich geringfügig (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 16. Dezember 2015, CareAbout/HABM – Florido Rodríguez [Kerashot], T‑356/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:978, Rn. 25, und vom 28. Januar 2016, Sto/HABM – Fixit Trockenmörtel Holding [CRETEO], T‑640/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:38, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall bestehen die betreffenden Waren im Wesentlichen aus Schutzgegenständen und Bekleidungsstücken für Reiter (Reithelme und Sportbrillen); zu ihnen gehören aber auch Sonnenbrillen, Brillenetuis, Magazine und Broschüren der Klasse 9, Waren aus Leder und Lederimitationen zur Verwendung beim Reiten (Taschen, Riemen und Schnüre), Handkoffer, Handtaschen, Badetaschen, Schultaschen und Regenschirme der Klasse 18, Bekleidung, Schuhwaren für Reitsport und Fashion sowie Bekleidungsaccessoires wie Gürtel, Handschuhe, Krawatten und Halstücher der Klasse 25 und Reitartikel der Klasse 28. Wie die Klägerin einräumt, hat ein erheblicher Teil dieser Waren keinerlei Bezug zum Reitsport.

26      In Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das relevante Publikum aus den Verkehrskreisen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehe, und zwar aus allgemeinen Endverbrauchern, in erster Linie aus solchen, die Reitsport betrieben oder Pferde hielten, wie sich aus den jeweiligen Formulierungen des Warenverzeichnisses ergebe und auch von der Klägerin mit dem Hinweis auf den Vertrieb der betreffenden Waren in Reitsportgeschäften bestätigt worden sei. Der Verbraucher, einschließlich der Fachkreise, sei als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen.

27      Hierzu macht die Klägerin geltend, für einen Teil der betreffenden Reitsportwaren hätte die Beschwerdekammer einen überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigen müssen, u. a. aufgrund des Umstands, dass die betreffenden Waren ausschließlich in Reitsportfachgeschäften vertrieben würden und Gewähr für Qualität bieten müssten.

28      Zunächst ist festzustellen, dass Bekleidung und damit auch Bekleidungsaccessoires, einschließlich derjenigen, die für den Reitsport verwendet werden, Waren sind, die sich in Qualität und Preis erheblich unterscheiden. Insoweit wurde bereits festgestellt, dass der Verbraucher zwar möglicherweise bei der Wahl einer Marke aufmerksamer ist, wenn er ein besonders teures Bekleidungsstück kauft. Ein solches Verhalten kann jedoch nicht für alle Waren dieser Bekleidungskategorie vorausgesetzt werden (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden, T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In Bezug auf bestimmte in der Anmeldung aufgeführte Waren wie Sportbrillen und Taschen ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Waren weder teuer noch selten sind, ihr Erwerb und ihre Verwendung keine speziellen Kenntnisse erfordern und sie keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Budget oder das Leben des Verbrauchers haben (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2009, Aldi Einkauf/HABM – Goya Importaciones y Distribuciones [4 OUT Living], T‑307/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:409, Rn. 21). Auch wenn diese Waren für Personen gedacht sein mögen, die Reitsport betreiben oder Pferde halten, können sie in Reitsportfachgeschäften auch zum Verkauf an die Allgemeinheit angeboten werden. Die Waren können von Verbrauchern, die regelmäßig Reitsport betreiben, ebenso gekauft werden wie von Personen, die keinen oder nicht regelmäßig Reitsport betreiben. Bei den fraglichen Waren handelt es sich also nicht um spezielle Waren, die ausschließlich für Reitsportler oder für bestimmte Verbraucher gedacht sind, die diese Waren im Allgemeinen mit besonderer Sorgfalt auswählen (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden, T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Überdies kann die Verbraucherkategorie, die möglicherweise einen geringeren Aufmerksamkeitsgrad hat, d. h. die Endverbraucher, hier nicht als unbedeutend angesehen werden, was die Klägerin auch nicht geltend gemacht hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2015, Kerashot, T‑356/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:978, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn die Beschwerdekammer die Verbraucher mit höherer Aufmerksamkeit nicht berücksichtigt haben sollte, könnte ihr dies infolgedessen nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden.

31      Auch wenn man unterstellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf einen Teil der beanspruchten Waren einen überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad besitzen, schließt dies im Übrigen als solches nicht aus, dass die angemeldete Marke, die aus einem reinen Bildzeichen ohne jeden Wortbestandteil besteht, unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot fallen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T‑79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 30).

32      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise keinen Rechtsfehler begangen hat, so dass die darauf bezogene Rüge der Klägerin zurückzuweisen ist.

 Zur geltend gemachten Verkennung der Bestimmung eines Teils der betreffenden Waren

33      Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer verkannt, dass ein Teil der von der Anmeldung erfassten Waren nicht für den Reitsport oder die Pferdehaltung bestimmt sei.

34      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Wie sich insoweit aus der Rechtsprechung ergibt, hindert der Umstand, dass ein Zeichen nur für einen Teil der Waren der von der Anmeldung erfassten Kategorie unterscheidungskräftig ist, nicht daran, die Eintragung dieses Zeichens abzulehnen, wenn der Anmelder seinen Antrag auf Eintragung nicht auf die Waren beschränkt, für die das Zeichen unterscheidungskräftig ist. Nach dessen Eintragung als Unionsmarke wäre der Inhaber nämlich nicht daran gehindert, es auch für den Teil der von der Eintragung erfassten Waren zu verwenden, für den es keine Unterscheidungskraft besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T‑471/07, EU:T:2009:328, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferdes], T‑386/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:296, Rn. 44, und vom 9. September 2010, Nadine Trautwein Rolf Trautwein/HABM [Hunter], T‑505/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:378, Rn. 44).

36      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Anmeldung nicht auf die Waren beschränkt, die nicht für den Bereich des Pferdesports und der Pferdehaltung bestimmt sein sollen und für die das fragliche Zeichen ihrer Auffassung nach unterscheidungskräftig ist. Daher kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdekammer eine Eintragung des fraglichen Zeichens auch für diese Waren abgelehnt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Hundes], T‑385/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:295, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. September 2016, Universal Protein Supplements/EUIPO [Darstellung eines Bodybuilders], T‑335/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:579, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Folglich ist die Rüge, die Bestimmung eines Teils der betreffenden Waren sei verkannt worden, zurückzuweisen.

 Zur Gewöhnung an stilisierte Tierdarstellungen

38      Die Klägerin macht geltend, der durchschnittlich informierte Verbraucher sei im Bekleidungsbereich an stilisierte Tierdarstellungen in exponierter Position als Hinweis der betrieblichen Herkunft gewöhnt. Die Frage, ob ein Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde, könne von der Art und Weise seiner tatsächlichen Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware abhängen. Hierzu verweist die Klägerin auf Beispiele im geschäftlichen Verkehr sowie auf ihren Styleguide, aus dem ersichtlich sei, wie das angemeldete Zeichen im geschäftlichen Verkehr konkret benutzt werden solle. Die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden das fragliche Zeichen aufgrund seiner Anbringung an exponierter Stelle auf der Ware als Herkunftshinweis und nicht als Hinweis auf ihren Verwendungszweck, wie die Beschwerdekammer fälschlich entschieden habe. Sämtliche Waren eines Reitsportfachgeschäfts seien nämlich für den Reitsport oder für Pferde bestimmt.

39      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rüge, die sich auf die Kennzeichnungsgewohnheiten und damit auf Beispiele für als Marken benutzte Zeichen stützt, implizit, aber notwendig auf der Prämisse beruht, dass die angemeldete Marke als Marke verwendet wird, d. h. im vorliegenden Fall mit einem Präsentationsmerkmal oder unter Anbringung an einer Stelle der betreffenden Ware, das bzw. die nahelegt, dass das Zeichen bei dieser Verwendung die Funktion als Angabe der betrieblichen Herkunft hat.

41      Im Rahmen der Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 soll jedoch ermittelt werden, ob ein Zeichen für sich genommen Unterscheidungskraft hat (vgl. Urteil vom 22. März 2017, Hoffmann/EUIPO [Genius], T‑425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich in Bezug auf jede einzelne in der Anmeldung genannte Waren- oder Dienstleistungskategorie zu beurteilen. Folglich kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, EU:T:2007:179, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Daher kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, die Kennzeichnungsgewohnheiten, insbesondere die Gewöhnung der maßgeblichen Verkehrskreise an stilisierte, an exponierter Stelle auf den betreffenden Waren angebrachte Tierdarstellungen als Angabe der betrieblichen Herkunft bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, nicht berücksichtigt zu haben.

43      Folglich ist die die Gewöhnung der Verkehrskreise an stilisierte Tierdarstellungen betreffende Rüge zurückzuweisen.

 Zu den Besonderheiten des fraglichen Zeichens

44      Die Klägerin trägt vor, das angemeldete Zeichen weise eine besondere Form auf, die von üblichen Tierdarstellungen abweiche und somit eine bildliche Einheit mit Wiedererkennungswert darstelle, die den maßgeblichen Verkehrskreisen seine Unterscheidung und Zuordnung an einen Hersteller erlaube. Hierbei hebt sie die Besonderheiten der Struktur des angemeldeten Zeichens sowie seine stilistischen Divergenzen hervor. Zudem sei das fragliche Zeichen durch Dynamik- und Gestaltungselemente gekennzeichnet. Aufgrund des Weglassens wichtiger Details eines Pferdekopfs erfülle es auch eine gestalterische Funktion, die den Verkehr stutzig mache und ihm als betrieblicher Herkunftshinweis eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers in Erinnerung bleibe.

45      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Auch wenn die Feststellung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der genannten Bestimmung nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus sprachlicher oder künstlerischer Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängt, setzt sie voraus, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch sie geschützten Waren zu erkennen und diese von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM – Grupo Lactalis Iberia [Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche], T‑327/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:929, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Zeichen muss für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale aufweisen, die es ihnen erlauben, es ohne Weiteres als Angabe der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren aufzufassen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO [Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens], T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein reines Bildzeichen ohne jeglichen Wortbestandteil handelt. Es bildet einen Pferdekopf in einfachster Darstellung in Schwarz-Weiß und in seiner natürlichen Silhouette ab, ohne jede Besonderheit und ohne jede grafische, farbige oder sonstige Verfremdung.

49      Trotz der detaillierten Beschreibungen der charakteristischen Aspekte der angemeldeten Marke durch die Klägerin ist festzustellen, dass sie kein Merkmal enthält, das bildlich ins Auge spränge oder sich in der Erinnerung der maßgeblichen Verkehrskreise festsetzen könnte. Keines der Details und Merkmale des fraglichen Zeichens geht über eine gewöhnliche und relativ wirklichkeitsgetreue Wiedergabe der Silhouette eines Pferdekopfs hinaus. Die künstlerischen und kreativen Entscheidungen, die Form, die Dynamik, die Haltung und die besonderen Proportionen der angemeldeten Marke sind, ihren Nachweis unterstellt, nur Details bei der Darstellung des Pferdekopfs, die nicht im Gedächtnis des Verbrauchers haften bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Darstellung eines Pferds, T‑386/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:296, Rn. 49, und vom 29. September 2016, Darstellung eines Bodybuilders, T‑335/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:579, Rn. 36).

50      Somit weist die angemeldete Marke bei einer Gesamtbetrachtung kein Merkmal auf, das einen Eindruck hervorrufen könnte, der sich hinreichend von dem der einfachen Darstellung eines Pferdekopfs entfernt, um ihr das für ihre Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen. Die angemeldete Marke erinnert, wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorhebt, eindeutig an die einfachste Form, in der ein Pferdekopf dargestellt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, wie man einen Pferdekopf in Form einer schwarzen Silhouette anders ausgestalten sollte als in dem hier in Rede stehenden Zeichen. Folglich hat die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung des Gesamteindrucks der angemeldeten Marke keinen Fehler begangen.

51      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass naturgetreue oder stilisierte Abbildungen von Tieren nach herrschender Übung durchgängig dazu dienen, bei Accessoires für Tiere wie Lederwaren oder Taschen die jeweilige Tiergattung anzugeben, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Abbildung eines Tieres auf einem Produkt für Tiere als Hinweis auf seine Bestimmung auffassen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Darstellung eines Hundes, T‑385/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:295, Rn. 27, und vom 8. Juli 2010, Darstellung eines Pferdes, T‑386/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:296, Rn. 33).

52      Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der anmeldungsgemäßen einfachen Darstellung eines Pferdekopfs in Bezug auf die fraglichen Waren keine Unterscheidungskraft zukommt, da sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als allgemeiner Hinweis auf Pferde, also auf den Bereich, in dem die Waren verwendet werden sollen, verstanden wird und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

53      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die die Besonderheiten des fraglichen Zeichens betreffende Rüge zurückzuweisen ist.

 Zur früheren Entscheidungspraxis des EUIPO

54      Die Klägerin macht geltend, das Gebot rechtmäßigen Handelns könne verlangen, dass Voreintragungen jedenfalls zu berücksichtigen seien. Sie habe dem EUIPO mehrere Beispiele für Eintragungen von Unionsbildmarken für Waren zur Verfügung gestellt, die mit den im vorliegenden Fall betroffenen Waren identisch seien und eine stilisierte Pferdedarstellung enthalten hätten. Das EUIPO habe diesen Marken Unterscheidungskraft zuerkannt, obwohl bei ihnen der gestalterische Charakter weniger ausgeprägt sei als beim angemeldeten Zeichen. Diese Beispiele gäben – gerade für die eingetragenen stilisierten Pferdeköpfe bzw. stilisierten Pferde – die Eintragungspraxis des EUIPO bis in die jüngste Vergangenheit wieder.

55      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vom EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 3. Juli 2013, Warsteiner Brauerei Haus Cramer/HABM – Stuffer [ALOHA 100% NATURAL], T‑243/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:344, Rn. 43).

57      Die Klägerin kann der Beschwerdekammer daher nicht vorwerfen, dass sie die angefochtene Entscheidung auf die Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter gestützt hat und nicht auf „vergleichbare“ Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO oder die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO bei der Eintragung von Unionsmarken.

58      Nach der Rechtsprechung ist das EUIPO verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das EUIPO zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76, und vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T‑81/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:140, Rn. 52).

59      Außerdem muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO [MAXPLAY], T‑400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152, Rn. 49).

60      Im vorliegenden Fall steht der Unionsmarkenanmeldung der Klägerin eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegen. Da oben in Rn. 52 festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Eintragung des angemeldeten Zeichens für die fraglichen Waren mit dieser Verordnung unvereinbar ist, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

61      Folglich ist die die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO bei der Eintragung von Bildzeichen mit einer stilisierten Pferdedarstellung betreffende Rüge zurückzuweisen.

62      Nach alledem ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund, mit dem die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

63      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Waldhausen GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Prek

Schalin

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2017.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon


*      Verfahrenssprache: Deutsch.