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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 7. Januar 2022 – Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV geschlossene Investment GmbH & Co. KG gegen WealthCap Photovoltaik 1 GmbH Co.KG, WealthCap PEIA Komplementär GmbH, WealthCap Investorenbetreuung GmbH

(Rechtssache C-18/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV geschlossene Investment GmbH & Co. KG

Beklagte: WealthCap Photovoltaik 1 GmbH Co.KG, WealthCap PEIA Komplementär GmbH, WealthCap Investorenbetreuung GmbH

Vorlagefragen:

1.a    Ergibt sich bei Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und f der Datenschutz-Grundverordnung1 , dass bei einer Publikumspersonengesellschaft schon die Beteiligung an der Gesellschaft als nicht persönlich und nur gering haftender und nicht geschäftsführender Gesellschafter genügt, um ein „berechtigtes Interesse“ an Auskunft über alle mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, deren Erreichbarkeit und deren Beteiligung an der Publikumspersonengesellschaft zu bejahen und dem Gesellschaftsvertrag eine entsprechende vertragliche Verpflichtung zu entnehmen,

1.b    oder beschränkt sich unter solchen Bedingungen das berechtigte Interesse darauf, von der Gesellschaft Auskunft über diejenigen mittelbar Beteiligten zu erhalten, die nicht gering haften, sondern eine Mindestquote innehaben, die einen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zumindest in Betracht kommen lässt?

2.a    Genügt, um bei einem solchen unbeschränkten Anspruch (Frage 1.a) dessen immanente Grenze eines Rechtsmissbrauchs nicht zu überschreiten oder von der Beschränkung eines beschränkten Auskunftsanspruchs (Frage 1.b) eine Ausnahme zu machen, eine Absicht der Kontaktaufnahme zu einem Kennenlernen, einem Meinungsaustausch oder Verhandlungen über den Abkauf von Gesellschaftsanteilen,

2.b    oder kommt ein Interesse an Auskunft erst als relevant in Betracht, wenn eine Weitergabe unter der ausdrücklichen Absicht gefordert wird, Kontakt zu anderen Gesellschaftern aufzunehmen, um von diesen wegen konkret benannter Anlässe, die eine Willensbildung im Rahmen von Beschlüssen der Gesellschafter erforderlich machen, Koordinierung einzufordern?

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).