Language of document : ECLI:EU:T:2014:1033

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

9. Dezember 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Rechtsgrundlage – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Berücksichtigung eines Nichtigkeitsurteils in einer im Zusammenhang stehenden Rechtssache“

In der Rechtssache T‑91/10

Lucchini SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Delfino, J.-P. Gunther, E. Bigi, C. Breuvart und L. De Sanctis, dann Rechtsanwälte J.-P. Gunther, E. Bigi, C. Breuvart und D. Galli,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch R. Sauer und B. Gencarelli als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto, dann durch R. Sauer und R. Striani als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009 (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung K(2009) 9912 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung, hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und weiter, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. Popescu und G. Berardis,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1.     Bestimmungen des EGKS-Vertrags

1        Art. 36 KS sah vor:

„Vor Festsetzung der nach diesem Vertrage vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommission dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wegen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder kann Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.

Die Kläger können zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags geltend machen, dass die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind.“

2        Art. 47 KS hatte folgenden Wortlaut:

„Die Kommission kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.

Die Kommission ist verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekannt zu geben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Mit dieser Einschränkung hat die Kommission alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.

Die Kommission kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung dieses Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Geldbußen bis zum Höchstbetrag von 1 v. H. des Jahresumsatzes und Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs festsetzen.

Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, dass die Kommission das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es bei dem Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 40 Klage auf Schadensersatz erheben.“

3        Art. 65 KS bestimmte:

„§ 1. Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

a)      die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;

b)      die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

c)      die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

§ 4. Nach § 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.

Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen.

§ 5. Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.“

4        Der EGKS-Vertrag trat gemäß Art. 97 KS am 23. Juli 2002 außer Kraft.

2.     Bestimmungen des EG-Vertrags

5        In Art. 305 Abs. 1 EG hieß es:

„Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.“

3.     Verordnung (EG) Nr. 1/2003

6        Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) verfügt die Kommission „[z]ur Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] … über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse“.

7        Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor:

„(1)      Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. … Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

…“

8        Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen …“

4.     Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

9        Am 18. Juni 2002 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152, S. 5, im Folgenden: Mitteilung vom 18. Juni 2002).

10      In Rn. 2 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 ist als deren Zweck angegeben:

„…

–        die Zusammenfassung der wichtigsten, sich aus dem Übergang zu der EG-Regelung ergebenden Änderungen in Bezug auf das geltende materielle und formelle Recht für die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, soweit sie vom EGKS-Vertrag und seinen einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften betroffen sind …;

–        die Erläuterung, wie die Kommission bestimmte Fragen zu behandeln beabsichtigt, die durch den Übergang von der EGKS-Regelung zu der EG-Regelung in Bezug auf das Kartellrecht …, die Fusionskontrolle … und die Kontrolle staatlicher Beihilfen aufgeworfen werden …“.

11      Rn. 31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002, die sich im Unterabschnitt über besondere Probleme beim Übergang von der EGKS-Regelung zur EG-Regelung befindet, hat folgenden Wortlaut:

„Stellt die Kommission bei Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Vereinbarungen in einem unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich einen Verstoß fest, so sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Eintreten der Fakten, die den Verstoß darstellen, in Kraft waren. In jedem Fall gilt für das Verfahren nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das EG-Recht …“

 Gegenstand des Rechtsstreits

12      In der vorliegenden Rechtssache wird die Feststellung der Inexistenz oder die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) (im Folgenden: erste Entscheidung) in der durch die Entscheidung K(2009) 9912 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), hilfsweise die Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung und weiter hilfsweise die Herabsetzung der gegen die Klägerin, die Lucchini SpA, verhängten Geldbuße beantragt.

13      In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, folgende Gesellschaften hätten gegen Art. 65 KS verstoßen:

–        die Alfa Acciai SpA (im Folgenden: Alfa);

–        die Feralpi Holding SpA (im Folgenden: Feralpi);

–        die Ferriere Nord SpA;

–        die IRO Industrie Riunite Odolesi SpA (im Folgenden: IRO);

–        die Leali SpA und die Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA in Liquidation (im Folgenden: AFLL) (diese beiden Gesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Leali-AFLL“ bezeichnet);

–        die Klägerin und die SP SpA in Liquidation (diese beiden Gesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Lucchini-SP“ bezeichnet);

–        die Riva Fire SpA (im Folgenden: Riva);

–        die Valsabbia Investimenti SpA und die Ferriera Valsabbia SpA (diese beiden Gesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Valsabbia“ bezeichnet).

 Vorstellung der Klägerin

14      Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Sitz sich in Mailand (Italien) befindet. Bis zum 20. April 2005 wurde die Mehrheit des Kapitals der Klägerin von mit der Familie Lucchini bzw. der Lucchini-Gruppe verbundenen natürlichen und juristischen Personen gehalten, während die übrigen Aktien von Versicherungsgesellschaften und Finanzinstitutionen gehalten wurden. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Kontrolle über die Klägerin von der Severstal-Gruppe erworben (95. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

15      Bei der Siderpotenza SpA (im Folgenden: erste Siderpotenza) handelte es sich zwischen 1989 und 1991 um ein Unternehmen, das gemeinsam von der Lucchini Siderurgica SpA und der ehemaligen Acciaierie e Ferriere Leali Luigi kontrolliert wurde. Am 5. März 1991 wurde die erste Siderpotenza von Lucchini Siderurgica übernommen. Lucchini Siderurgica wurde am 10. Oktober 1998 mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Lucchini eingegliedert (Erwägungsgründe 96 und 97 der ersten Entscheidung).

16      Am 31. Oktober 1997 wurde die „Bewehrungsrundstahl“-Sparte von Lucchini Siderurgica an Siderpotenza, eine im Juli 1997 gegründete Gesellschaft (im Folgenden: neue Siderpotenza), abgetreten. Am 30. Mai 2002 übertrug die neue Siderpotenza Ferriere Nord ihre Produktionseinheiten für Bewehrungsrundstahl (Erwägungsgründe 99 und 538 der ersten Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

17      Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlunternehmen Nachprüfungen vor. Darüber hinaus übersandte sie ihnen gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen (114. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

18      Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) (114. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Die Klägerin nahm schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Sie stellte keinen Antrag auf Durchführung einer Anhörung (118. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

19      Am 12. August 2002 formulierte die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte), die an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurden. In der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. Nr. 13, S. 204) gestützten Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte erläuterte die Kommission ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt, und am 30. September 2002 fand eine zweite Anhörung in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten statt (119. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

20      Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung K(2002) 5087 endg. vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), mit der sie feststellte, dass die Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung waren, ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einheitliches, komplexes und fortgesetztes Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen umgesetzt hätten, das die Festsetzung von Preisen bezweckt oder bewirkt und auch zu einer abgestimmten Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes geführt habe (121. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). In dieser Entscheidung verhängte die Kommission gegen SP und die Klägerin gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 16,14 Mio. Euro.

21      Am 5. März 2003 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung von 2002 Klage beim Gericht. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, Slg. 2007, II‑4331), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig. Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war (Urteil SP u. a./Kommission, Rn. 101). Da diese Vorschriften am 23. Juli 2002 ausgelaufen waren, konnte die Kommission diesen, bei Erlass der Entscheidung von 2002 erloschenen Bestimmungen keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen (Urteil SP u. a. /Kommission, Rn. 120).

22      Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 informierte die Kommission die Klägerin und die anderen betroffenen Unternehmen über ihre Absicht, erneut eine Entscheidung zu erlassen und die Rechtsgrundlage im Verhältnis zu der für die Entscheidung von 2002 gewählten zu ändern. Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung unter Berücksichtigung der begrenzten Tragweite des oben in Rn. 21 angeführten Urteils SP u. a./Kommission auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt (Erwägungsgründe 6 und 123 der ersten Entscheidung).

 Erste Entscheidung

23      Am 30. September 2009 erließ die Kommission die erste Entscheidung, die der Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 zugestellt wurde.

24      Die Kommission stellte in der ersten Entscheidung fest, dass die dort genannten Wettbewerbsbeschränkungen ihren Ursprung in einem Kartell zwischen italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl sowie zwischen diesen und ihrem Verband hätten, das in der Zeit zwischen 1989 und 2000 stattgefunden und bezweckt oder bewirkt habe, die Preise festzusetzen oder zu bestimmen und die Produktion oder den Absatz durch den Austausch zahlreicher Informationen über den italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl zu beschränken oder zu kontrollieren (Erwägungsgründe 7 und 399 der ersten Entscheidung).

25      Was als Erstes die rechtliche Beurteilung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verhaltensweisen angeht, hob die Kommission in den Erwägungsgründen 353 bis 369 der ersten Entscheidung hervor, dass die Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen sei, dass sie nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in den Sektoren, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fielen, feststellen und ahnden könne. Im 370. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung führte sie aus, diese sei im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen des EG-Vertrags und der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden. In den Erwägungsgründen 371 bis 376 der ersten Entscheidung wies die Kommission ferner darauf hin, dass die für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätze zur Anwendung materieller Bestimmungen führen könnten, die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch ein Organ der Europäischen Union nicht mehr in Kraft seien, vorbehaltlich der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des milderen Rechts, wonach eine Person nicht für eine Handlung bestraft werden könne, die keine Straftat im Sinne der später in Kraft getretenen Rechtsvorschriften darstelle. Sie kam zu dem Schluss, dass der EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht konkret günstiger sei als der EGKS-Vertrag und der Grundsatz des milderen Rechts demzufolge jedenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, um die Anwendung des EGKS-Vertrags auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verhaltensweisen anzufechten.

26      Als Zweites stellte die Kommission zur Anwendung von Art. 65 § 1 KS erstens fest, dass das Kartell eine Preisfestsetzung bezweckt habe, nach deren Maßgabe auch die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes beschlossen worden sei. Nach Auffassung der Kommission beruhte das Kartell, was die Preisfestsetzung betrifft, im Wesentlichen auf Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich des Grundpreises in der Zeit vom 15. April 1992 bis zum 4. Juli 2000 (und – bis zum Jahr 1995 – auf Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich der Zahlungsfristen) und auf Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich der „Aufpreise“ in der Zeit vom 6. Dezember 1989 bis zum 1. Juni 2000 (Erwägungsgründe 399 und 400 der ersten Entscheidung).

27      Bezüglich der Auswirkungen der in Rede stehenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken auf den Markt führte die Kommission zweitens aus, es sei, da es um ein Kartell gehe, dessen Zweck darin bestehe, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, nicht erforderlich, zu prüfen, ob es sich auf den Markt ausgewirkt habe (512. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Sie war jedoch der Ansicht, das Kartell habe konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt (Erwägungsgründe 513 bis 518 der ersten Entscheidung). Insbesondere kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Kartell den von den italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl angewandten Kaufpreis beeinflusst habe, auch wenn die innerhalb des Kartells ergriffenen Maßnahmen nicht immer sofort die von den daran beteiligten Unternehmen erhofften Ergebnisse gezeitigt hätten. Außerdem habe es möglicherweise Phänomene verzögerter Auswirkungen gegeben. Im Übrigen machten die in Rede stehenden Unternehmen, so die Kommission, rund 21 % des italienischen Marktes für Bewehrungsrundstahl im Jahr 1989, 60 % im Jahr 1995 und rund 83 % im Jahr 2000 aus, was zeige, dass sich die abgestimmten Preiserhöhungen zunehmend auf den Markt ausgewirkt hätten. Schließlich habe die Tatsache, dass die in diesem Bereich ergriffenen Initiativen seit 1989 an sämtliche Hersteller von Bewehrungsrundstahl kommuniziert worden seien, die genannten Auswirkungen auch während der ersten Jahre des Kartells verstärkt (519. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

28      Als Drittes stellte die Kommission die Adressaten der ersten Entscheidung fest. In Bezug auf die Klägerin führte die Kommission in den Erwägungsgründen 538 bis 544 dieser Entscheidung aus, sie habe beschlossen, SP und die Klägerin für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen, da diese ein Unternehmen bildeten, dem nicht nur ihre eigenen Handlungen, sondern auch die Handlungen von Lucchini Siderurgica und der ersten Siderpotenza zuzurechnen seien.

29      Bezüglich des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen SP und der Klägerin stützte sich die Kommission auf die Tatsache, dass sowohl SP als auch die Klägerin während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar von der Familie Lucchini kontrolliert wurden. Darüber hinaus habe die Klägerin die konkrete Verfolgung der Produktions- und der Handelspolitik von SP im Bewehrungsrundstahlsektor kontrolliert, wie sich aus präzisen, fundierten und belegten Beweisen sowie aus übereinstimmenden, die Organisationsstruktur von SP und der Klägerin betreffenden Anhaltspunkten ergebe, zumal bestimmte Personen – bisweilen gleichzeitig – wichtige Führungsaufgaben innerhalb dieser Gesellschaften wahrgenommen hätten (540. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

30      Was erstens die Zurechnung etwaiger wettbewerbswidriger Verhaltensweisen der ersten Siderpotenza und von Lucchini Siderurgica, die rechtlich nicht mehr existent sind, an SP und die Klägerin angeht, stellte die Kommission fest, dass es sich bei Lucchini Siderurgica infolge der Verschmelzung durch Aufnahme vom 5. März 1991 um die Rechtsnachfolgerin der ersten Siderpotenza handle und die Klägerin infolge der Verschmelzung durch Aufnahme vom 1. Dezember 1998 auf die gleiche Weise Lucchini Siderurgica nachgefolgt sei. Zweitens sei die Gesamtheit des zur ersten Siderpotenza gehörenden Sach- und Humankapitals seit der Eingliederung der ersten Siderpotenza in Lucchini Siderurgica am 5. März 1991 von Letzterer bewirtschaftet worden. Drittens sei das mit der Fabrik in Potenza (Italien) verbundene und von Lucchini Siderurgica bewirtschaftete Sach- und Humankapital innerhalb der Gruppe auf die neue Siderpotenza übertragen worden. Viertens hätten Lucchini Siderurgica und später die Klägerin bis zum 1. Juni 2002, dem Tag der Abtretung des Bewehrungsrundstahl herstellenden Unternehmensteils an Ferriere Nord, einen entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeiten der neuen Siderpotenza ausgeübt (Erwägungsgründe 540 und 541 der ersten Entscheidung).

31      Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass a) eine rechtliche Kontinuität zwischen der ersten Siderpotenza und Lucchini Siderurgica, b) eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen beiden Gesellschaften und der neuen Siderpotenza (heute SP) in Bezug auf die Fabrik in Potenza, c) eine – sich aus der Ausübung eines entscheidenden Einflusses durch Lucchini Siderurgica und die Klägerin ergebende – Haftung dieser beiden Gesellschaften für die Tätigkeiten der neuen Siderpotenza und d) eine rechtliche Kontinuität zwischen Lucchini Siderurgica und der Klägerin gegeben seien. Daraus ergebe sich, dass alle diese Einheiten ein einziges Unternehmen darstellten, das dem Unternehmen entspreche, das SP und die Klägerin bildeten (541. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

32      Viertens war die Kommission der Auffassung, Art. 65 § 2 KS und Art. 81 Abs. 3 EG seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar (Erwägungsgründe 567 bis 570 der ersten Entscheidung). Sie hob darüber hinaus hervor, dass die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgeführten Verjährungsvorschriften sie nicht am Erlass der ersten Entscheidung hinderten (Erwägungsgründe 571 bis 574 der ersten Entscheidung).

33      Was die Berechnung der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen angeht, führte die Kommission fünftens aus, sie könne gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hätten. Da sich die in dieser Vorschrift vorgesehene und die in Art. 65 § 5 KS festgelegte Geldbußenobergrenze unterschieden, wende sie entsprechend dem Grundsatz des milderen Rechts die niedrigere Obergrenze an (576. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Darüber hinaus habe sie, worüber sie die betroffenen Unternehmen mit Schreiben vom 30. Juni 2008 informiert habe, beschlossen, im vorliegenden Fall die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 § 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), anzuwenden. Vorliegend berücksichtige sie jedoch die Tatsache, dass sie bereits über die Höhe der Geldbußen entschieden habe, die sie beim Erlass der Entscheidung von 2002 gegen die in Rede stehenden Unternehmen habe verhängen wollen (Erwägungsgründe 579 und 580 der ersten Entscheidung).

34      Erstens vertrat die Kommission die Auffassung, ein Kartell, das die Festsetzung von Preisen zum Gegenstand habe und auf unterschiedliche Art und Weise, insbesondere unter Rückgriff auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes, umgesetzt worden sei, stelle eine sehr schwere Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union dar (591. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Die Kommission wies das Vorbringen der betreffenden Unternehmen zurück, wonach die Schwere der Zuwiderhandlung in Anbetracht der begrenzten konkreten Auswirkungen auf den Markt und des wirtschaftlichen Kontexts, in dem sich diese gezeigt hätten, abgeschwächt werde (Erwägungsgründe 583 bis 596 der ersten Entscheidung). Ungeachtet der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtige sie bei der Festlegung des Geldbußengrundbetrages die spezifischen Merkmale des vorliegenden Falls, hier die Tatsache, dass er einen nationalen Markt betreffe, der zum maßgeblichen Zeitpunkt den besonderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags unterlegen habe und an dem die Unternehmen, die Adressaten der ersten Entscheidung seien, in der ersten Zeit der Zuwiderhandlung nur begrenzte Anteile gehabt hätten (599. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

35      Zweitens betrachtete die Kommission das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und stufte diese nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ein. Da die von den Adressaten der ersten Entscheidung im gesamten letzten Jahr der Zuwiderhandlung (1999) erreichten relativen Marktanteile von der Kommission nicht als repräsentativ für die effektive Präsenz der genannten Unternehmen auf dem relevanten Markt im Referenzzeitraum angesehen wurden, bestimmte die Kommission ausgehend von den durchschnittlichen Marktanteilen im Zeitraum 1990 bis 1999 drei Kategorien von Unternehmen, nämlich erstens Feralpi und Valsabbia, auf die sie einen Geldbußenausgangsbetrag von 5 Mio. Euro anwandte, zweitens Lucchini-SP, Alfa, Riva und Leali-AFLL, auf die sie einen Geldbußenausgangsbetrag von 3,5 Mio. Euro anwandte, sowie drittens IRO und Ferriere Nord, auf die sie einen Geldbußenausgangsbetrag von 1,75 Mio. Euro anwandte (Erwägungsgründe 599 bis 602 der ersten Entscheidung).

36      Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt, erhöhte die Kommission den Geldbußenausgangsbetrag von Lucchini-SP um 200 % und den von Riva um 375 % (Erwägungsgründe 604 und 605 der ersten Entscheidung).

37      Drittens war die Kommission der Ansicht, das Kartell habe vom 6. Dezember 1989 bis zum 4. Juli 2000 gedauert. Hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung stellte die Kommission fest, dass sie sich vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 erstreckt habe. Sie hob jedoch hervor, dass Lucchini-SP vom 9. Juni 1998 bis zum 30. November 1998 nicht an dem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betroffen habe (606. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

38      Da die Zuwiderhandlung für sämtliche Unternehmen mit Ausnahme von Ferriere Nord länger als zehn Jahre und sechs Monate gedauert hatte, wurde der Geldbußenausgangsbetrag für alle Unternehmen mit Ausnahme von Ferriere Nord, deren Ausgangsbetrag um 70 % angehoben wurde, um 105 % erhöht. Die Geldbußengrundbeträge wurden daher wie folgt festgesetzt:

–        Feralpi: 10,25 Mio. Euro;

–        Valsabbia: 10,25 Mio. Euro;

–        Lucchini-SP: 14,35 Mio. Euro;

–        Alfa: 7,175 Mio. Euro;

–        Riva: 26,9 Mio. Euro;

–        Leali-AFLL: 7,175 Mio. Euro;

–        IRO: 3,58 Mio. Euro;

–        Ferriere Nord: 2,97 Mio. Euro (Erwägungsgründe 607 und 608 der ersten Entscheidung).

39      In Bezug auf die erschwerenden Umstände stellte die Kommission viertens fest, dass Ferriere Nord aufgrund ihrer Beteiligung an einer Absprache über Preisfestlegungen und Verkaufsbeschränkungen auf dem Sektor der Betonstahlmatten bereits Adressatin einer Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 gewesen sei, und erhöhte den Grundbetrag ihrer Geldbuße um 50 %. Nach Ansicht der Kommission waren im vorliegenden Fall keine mildernden Umstände gegeben (Erwägungsgründe 609 bis 623 der ersten Entscheidung).

40      Hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) führte die Kommission sechstens aus, Ferriere Nord habe ihr nützliche Hinweise geliefert, die es ihr ermöglicht hätten, die Funktionsweise des Kartells vor Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte besser zu verstehen, so dass sie ihr eine Ermäßigung des Betrags ihrer Geldbuße um 20 % gewährt habe. Die Kommission vertrat die Auffassung, die anderen betroffenen Unternehmen hätten die Voraussetzungen der genannten Mitteilung nicht erfüllt (Erwägungsgründe 633 bis 641 der ersten Entscheidung).

41      Der verfügende Teil der ersten Entscheidung lautet:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben dadurch gegen Art. 65 § 1 [KS] verstoßen, dass sie während der angegebenen Zeiträume an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder an verabredeten Praktiken hinsichtlich Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen beteiligt gewesen sind, die eine Festlegung der Preise und die Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes im Gemeinsamen Markt bezweckten und/oder bewirkten:

–        [Leali-AFLL] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Alfa] vom 6. Dezember 1989 bis zum 4. Juli 2000;

–        [Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Feralpi] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [IRO] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Lucchini-SP] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Riva] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Ferriere Nord] vom 1. April 1993 bis zum 4. Juli 2000.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen verhängt:

–        [Alfa]: 7,175 Mio. Euro;

–        [Feralpi]: 10,25 Mio. Euro;

–        [Ferriere Nord]: 3,57 Mio. Euro;

–        [IRO]: 3,58 Mio. Euro;

–        [Leali und AFLL] gesamtschuldnerisch haftend: 6,093 Mio. Euro;

–        [Leali]: 1,082 Mio. Euro;

–        [Lucchini und SP], gesamtschuldnerisch haftend: 14,35 Mio. Euro;

–        [Riva]: 26,9 Mio. Euro;

–        [Valsabbia Investimenti und Ferriera Valsabbia], gesamtschuldnerisch haftend: 10,25 Mio. Euro

…“

 Entwicklungen nach Zustellung der ersten Entscheidung

42      Mit zwischen dem 20. und dem 23. November 2009 versandten Schreiben teilten acht der elf Unternehmen, die Adressaten der ersten Entscheidung sind, nämlich die Klägerin, Riva, Feralpi, Ferriere Nord, Alfa, Ferriera Valsabbia, Valsabbia Investimenti und IRO, der Kommission mit, dass der Anhang der ersten Entscheidung, so wie er seinen Adressaten zugestellt worden sei, nicht die Tabellen enthalte, die die Preisabweichungen veranschaulichten.

43      Am 24. November 2009 informierten die Kommissionsdienststellen alle Adressaten der ersten Entscheidung darüber, dass sie veranlassen würden, dass ihnen eine Entscheidung, die die genannten Tabellen enthalte, zugestellt werde. Sie stellten darüber hinaus klar, dass die für die Zahlung der Geldbuße und einen etwaigen Rechtsbehelf bei Gericht geltenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der „vollständigen Entscheidung“ zu laufen beginnen würden.

 Änderungsentscheidung

44      Am 8. Dezember 2009 erließ die Kommission die Änderungsentscheidung, in deren Anhang die fehlenden Tabellen aufgenommen und mit der die nummerierten Verweise auf die genannten Tabellen in acht Fußnoten berichtigt wurden. Die Änderungsentscheidung wurde der Klägerin am 9. Dezember 2009 zugestellt.

45      Der verfügende Teil der Änderungsentscheidung betraf die Änderung der Fn. 102, 127, 198, 264, 312, 362, 405 und 448 der ersten Entscheidung. Die Tabellen im Anhang der Änderungsentscheidung wurden als Anhänge der ersten Entscheidung beigefügt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

46      Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

47      Die Klägerin beantragt,

–        in erster Linie die Inexistenz oder Nichtigkeit der Entscheidung, mit der die Kommission gegen sie und die Gesellschaft SP SpA gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 14,35 Mio. Euro verhängt hat, festzustellen oder diese Entscheidung jedenfalls wegen Unvollständigkeit und Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften, Unzuständigkeit und Rechtsfehlers in Bezug auf die Rechtsgrundlage sowie wegen Verletzung der Verteidigungsrechte und Rechtsfehlers aufzuheben;

–        hilfsweise, jedenfalls Art. 2 der Entscheidung vom 30. September 2009, mit der die Kommission unter Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 65 EGKS-Vertrag gegen sie eine Sanktion in Höhe von 14,35 Mio. Euro verhängt hat, wegen fehlenden Nachweises für nichtig zu erklären;

–        weiter hilfsweise, ihr gegenüber auf eine symbolische Geldbuße in Höhe von 1 000 Euro zu erkennen oder jedenfalls die von der Kommission nach Maßgabe ihres Umsatzes verhängte Geldbuße wegen falscher Anwendung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 1998 in Bezug auf Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung herabzusetzen;

–        jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

48      Die Kommission beantragt,

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

49      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache zu eröffnen.

50      Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Februar 2013 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

51      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Hinblick auf Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, ein Dokument vom 21. Dezember 2012, das ihre Zulassung zum Sonderverwaltungsverfahren bescheinigt, zu den Akten geben zu können. Da die Kommission keine Einwände erhoben hat, ist diesem Antrag stattgegeben worden. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung zum erwähnten Dokument Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

52      Vorab ist festzustellen, dass die Klage drei Anträge umfasst, nämlich in erster Linie einen Antrag auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise einen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, und weiter hilfsweise einen Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

53      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend. Die ersten vier Klagegründe werden zur Stützung eines Antrags auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung vorgebracht, während der fünfte Klagegrund zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung bzw. eines Antrags auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße vorgebracht wird.

54      Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften geltend gemacht. Der zweite Klagegrund betrifft die Unzuständigkeit der Kommission und einen Rechtsfehler bei der Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung. Mit dem dritten Klagegrund werden eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ein Rechtsfehler gerügt. Der vierte Klagegrund bezieht sich auf einen fehlenden Nachweis und die falsche Anwendung des materiellen Rechts. Mit dem fünften Klagegrund schließlich werden eine überhöhte Geldbuße, ein fehlender Nachweis und ein Begründungsmangel, die falsche Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Leitlinien von 1998 sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beanstandet.

1.     Zur Zulässigkeit der der Erwiderung beigefügten Anhänge

55      Die Kommission bestreitet vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin im Anhang ihrer Erwiderung vorgelegten Schriftstücke.

56      Festzustellen ist, dass die Klägerin zur Stützung der Erwiderung tatsächlich 186 Anhänge beigefügt hat. Zum einen hat sie in einem mit der Einreichung dieses Schriftsatzes übermittelten Schreiben insoweit geltend gemacht, die Vorlage zweier Anhänge, nämlich der Anhänge C.8 und C.13, habe sich als erforderlich erwiesen, um auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung entgegen zu können, „in dem die Kommission die Auffassung vertreten [habe], die Tatsache, dass die erste Siderpotenza von der Leali-Gruppe kontrolliert werde, sei nicht geeignet, die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin auszuschließen …, und bekräftigt [habe], dass Lucchini für das Verhalten der Gesellschaften hafte, die im Laufe der Jahre den Unternehmensteil, der sich auf Bewehrungsrundstahl beziehe, als Rechtsnachfolgerinnen der Lucchini Siderurgica SpA … geleitet hätten“. Zum anderen hat sie ausgeführt, bei anderen Anhängen, nämlich den Anhängen C.7, C.9 bis C.12 und C.14 bis C.186, handle es sich um ihr im Anhang der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf CD-ROM übermittelte Dokumente, die verloren gegangen seien und von denen sie bei der Kommission eine Kopie angefordert habe, nachdem sie festgestellt habe, dass die Einsicht in diese Dokumente erforderlich sei, um auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung antworten zu können.

57      Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Klageschrift nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/03, Slg. 2007, II‑107, Rn. 166).

58      Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Stellen beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C‑52/90, Slg. 1992, I‑2187, Rn. 17; Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T‑56/92, Slg. 1993, II‑1267, Rn. 21, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Rn. 49). Die Anlagen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Kläger in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 2007, II‑3601, Rn. 99).

59      Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T‑84/96, Slg. 1997, II‑2081, Rn. 34, und vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg. 2002, II‑2085, Rn. 154).

60      Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung gilt auch für die Erwiderung (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, Rn. 95) sowie für die in den Schriftsätzen entwickelten Klagegründe und Rügen (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Rn. 68, und France Télécom/Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 166).

61      Zum anderen muss nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung, der den Inhalt einer beim Gericht eingereichten Klageschrift regelt, diese „gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel“ enthalten. Desgleichen muss nach Art. 46 § 1 der Verfahrensordnung die Klagebeantwortung gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.

62      Diese Vorschriften, die das Verfahrensstadium ausgestalten, in dem Beweisangebote vorgelegt werden müssen, tragen im Bemühen um eine geordnete Rechtspflege den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit sowie dem Recht auf ein faires Verfahren Rechnung. Indem sie den Parteien vorschreiben, ihre Beweisangebote mit Einreichung der Klageschrift oder der Klagebeantwortung zu übermitteln, zielen sie im Einklang mit den genannten Rechtsgrundsätzen nämlich darauf ab, die anderen Parteien über die Beweismittel zu informieren, die zur Stützung der vertretenen Auffassungen eingereicht worden sind, und es ihnen zu ermöglichen, eine Verteidigung oder eine sachdienliche Antwort vorzubereiten. Darüber hinaus ist eine Abgabe der Beweisangebote im ersten Verfahrensstadium durch das Bemühen um eine geordnete Rechtspflege gerechtfertigt, da sie – durch eine rasche Aktualisierung der Akten – die Bearbeitung der Rechtssache in einer angemessenen Frist erlaubt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30, und Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, T‑40/07 P und T‑62/07 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑89 und II‑B‑1‑551, Rn. 113).

63      Die beiden genannten Vorschriften werden durch Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung ergänzt, der folgenden Wortlaut hat:

„Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen.“

64      Auch in diesem Artikel kommt das Erfordernis eines fairen Verfahrens, insbesondere eines Schutzes der Verteidigungsrechte, zum Ausdruck, da er Beweisangebote über die in Art. 44 § 1 und Art. 46 § 1 der Verfahrensordnung genannten Fälle hinaus gestattet (Urteil Gaki-Kakouri/Gerichtshof, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 32).

65      Da es sich um eine Ausnahme von den Vorschriften über die Abgabe von Beweisangeboten handelt, müssen die Parteien nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung die verspätete Vorlage ihrer Beweisangebote begründen. Eine solche Verpflichtung bedeutet, dass dem Gericht die Befugnis eingeräumt wird, die Stichhaltigkeit der Begründung der verspäteten Vorlage dieser Beweisangebote und je nach Fall deren Inhalt zu kontrollieren, sowie, falls der Antrag rechtlich nicht hinreichend begründet ist, die Befugnis, sie zurückzuweisen (Urteil Gaki-Kakouri/Gerichtshof, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 33).

66      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin die verspätete Vorlage der Anhänge C.1 bis C.6 nicht begründet hat. Darüber hinaus enthalten diese Anhänge von der Klägerin erstellte Tabellen, in denen sie zu anderen Dokumenten Stellung nimmt, die sie in ihrer Erwiderung nur kurz erwähnt. In Anbetracht der oben in den Rn. 57 bis 60 angeführten Rechtsprechung ist jedoch eine Einstufung bloßer zusätzlicher schriftlicher Erklärungen der Klägerin, die lediglich in einer Verlängerung ihrer Schriftsätze bestehen, als Anhang nicht mit dem Merkmal vereinbar, das einen Anhang definiert, nämlich seiner bloßen Beweis- und Hilfsfunktion. Daher sind die Anhänge C.1 bis C.6 für unzulässig zu erklären.

67      Zweitens sind die Anhänge C.8 und C.13 nicht als Gegenbeweisangebote anzusehen, da es sich beim Vorbringen der Kommission in den Rn. 81 und 90 der Klagebeantwortung, dem mit diesen Anhängen entgegengetreten werden soll, um ein Vorbringen handelt, das bereits im 541. Erwägungsgrund und in Fn. 593 der angefochtenen Entscheidung enthalten war. Dieser Erwägungsgrund und diese Fußnote fassen jedoch die wesentlichen Feststellungen der Kommission zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und SP sowie zur rechtlichen und wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Lucchini Siderurgica und der ersten Siderpotenza einerseits und Lucchini und SP andererseits zusammen. Folglich sind die Anhänge C.8 und C.13 unzulässig.

68      Drittens stammen die Anhänge C.7, C.9 bis C.12 und C.14 bis C.186, wie die Klägerin selbst festgestellt hat, von zwei CD-ROMs, die Dokumente enthalten, die der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Anhang beigefügt und ihr mit dieser übermittelt worden sind. Auch diese Dokumente wurden bereits in der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Der von der Klägerin angeführte Grund im Zusammenhang mit dem Verlust der genannten CD-ROMs aufgrund der seit ihrer Übermittlung vergangenen Zeit und den Umstrukturierungen, die innerhalb des Unternehmens stattgefunden haben, kann die verspätete Vorlage dieser Beweisangebote jedoch nicht rechtfertigen, da sich die Klägerin für die Einreichung ihrer Klage in der vorliegenden Rechtssache rechtzeitig eine Kopie dieser CD-ROMs hätte beschaffen können. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Klägerin die Kommission erst nach Eingang der Klagebeantwortung um eine Kopie dieser Datenträger ersucht hat. Folglich sind auch die Anhänge C.7, C.9 bis C.12 und C.14 bis C.186 unzulässig.

69      Jedenfalls ist festzustellen, dass mit den Schriftsätzen eine pauschale Bezugnahme a) auf die Anhänge C.7, C.10 und C.14, deren Inhalt in Tabelle 1 von Anhang C.1 „genauer beschrieben“ werde, b) auf die Anhänge C.7 und C.15 bis C.34, deren Inhalt in Tabelle 3 von Anhang C.3 „genauer beschrieben“ werde, c) auf die Anhänge C.10, C.14 und C.34 bis C.39, deren Inhalt in Tabelle 5 von Anhang C.5 „genauer beschrieben“ werde, und d) auf die Anhänge C.40 bis C.186, deren Inhalt in Tabelle 6 von Anhang C.6 „zusammengefasst“ werde, vorgenommen wird, so dass in Anwendung der oben in den Rn. 57 bis 60 erwähnten Rechtsprechung auch diese Anhänge unzulässig sind.

2.     Zum Antrag auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

70      Was den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Inexistenz der angefochtenen Entscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission, C‑227/92 P, Slg. 1999, I‑4443, Rn. 69, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Rn. 18).

71      Als Ausnahme von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, dass die Unionsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 49, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 70).

72      Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 50, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 76).

73      Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Fehler offenkundig nicht so schwer wiegen, dass die angefochtene Entscheidung als rechtlich inexistent zu betrachten ist, und zwar aus folgenden Erwägungen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften

74      Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei deshalb als inexistent anzusehen oder für nichtig zu erklären, weil die beglaubigte Kopie der ihr zugestellten ersten Entscheidung nicht ihre Anhänge enthalten habe, was den Eindruck erwecke, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht den vollständigen Rechtsakt gebilligt habe; dies stelle einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission dar. Darüber hinaus bestehe die Änderungsentscheidung lediglich in der Zustellung der in der ersten Entscheidung fehlenden Anhänge und enthalte drei neue Artikel, deren Nummerierung die Nummerierung der ersten Entscheidung überlagere, was zu der Verwirrung hinsichtlich des Inhalts der angefochtenen Entscheidung führe sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoße.

75      Als Erstes macht die Klägerin insbesondere geltend, die Tabellen, die im Anhang der ersten Entscheidung nicht enthalten gewesen seien, stellten ein wesentliches Element der Begründung dieser Entscheidung dar, so dass ihr Fehlen in der ersten Entscheidung zur Feststellung der Inexistenz oder jedenfalls zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen müsse. Ein derart schwerwiegender Mangel der ersten Entscheidung könne nicht durch den Erlass der Änderungsentscheidung geheilt werden.

76      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 15 KS genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. September 1996, NALOO/Kommission, T‑57/91, Slg. 1996, II‑1019, Rn. 298, und vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Rn. 129; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 63, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, Slg. 2010, I‑9555, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Darüber hinaus ergibt sich im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 149).

79      Festzustellen ist, dass die erste Entscheidung nicht ihre Anhänge enthielt, unter denen sich mehrere Tabellen befanden, auf die in den Erwägungsgründen 451 (Tabelle 13), 513 (Tabellen 1 und 3), 515 (Tabellen 1 bis 3), 516 (Tabellen 9, 11 bis 14 und 16) und 518 (Tabellen 11, 12 und 14) sowie in den Fn. 102 (Tabellen 15 bis 17), 127 (Tabellen 18 bis 21), 198 (Tabellen 22 und 23), 264 (Tabellen 24 und 25), 312 (Tabelle 26), 362 (Tabelle 27), 405 (Tabelle 28), 448 (Tabellen 29 und 30) und 563 (sämtliche der Entscheidung als Anhang beigefügte Tabellen) der ersten Entscheidung Bezug genommen wird. Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang vor, es handle sich um Tabellen, die erstellt worden seien, um das Ablesen der in der ersten Entscheidung erwähnten Preisänderungen zu erleichtern und zu beschleunigen, und in denen in den Akten vorhandene Informationen und Angaben lediglich schematisch wiedergegeben würden.

80      Daher ist zu prüfen, ob die einschlägigen Erwägungsgründe der ersten Entscheidung, zu deren Stützung die oben in Rn. 79 angeführten Tabellen herangezogen worden sind, unabhängig vom Fehlen der Tabellen im Anhang dieser Entscheidung die Erwägungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck bringen und es der Klägerin ermöglicht haben, ihnen die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen.

81      Vorab ist mit der Kommission festzustellen, dass sämtliche in der ersten Entscheidung fehlenden Tabellen der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt waren.

82      Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Kommission in der Änderungsentscheidung nicht sämtliche Bezugnahmen auf die fehlenden Tabellen in der ersten Entscheidung abgeändert hat, sondern nur die Bezugnahmen in deren Fn. 102, 127, 198, 264, 312, 362, 405 und 448.

83      Erstens ist zu den (in Fn. 102 der ersten Entscheidung erwähnten) Tabellen 15 bis 17 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den Preisänderungen für ‚Sondergrößen‘ [enthalten], die die Bewehrungsrundstahlindustrie in Italien zwischen Dezember 1989 und Juni 2000 gekennzeichnet haben“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des ersten Satzes des 126. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„Auf der ersten Sitzung, von der die Kommission erfahren hat (der Sitzung vom 6. Dezember 1989 beim [Industriellenverband von Brescia]), haben die Teilnehmer einstimmig beschlossen, ab Montag, dem 11. Dezember 1989, die Durchmesseraufpreise für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben und Ringen für den italienischen Markt zu erhöhen (+ 10 ITL/kg für ‚Sondergrößen‘ von 14 bis 30 mm, + 15 ITL/kg für solche von 8 bis 12 mm, + 20 ITL/kg für solche von 6 mm; allgemeine Erhöhung um 5 ITL/kg für Rollenmaterial).“

84      Festzustellen ist, dass die Kommission in diesem Erwägungsgrund die Erhöhungen der Durchmesseraufpreise für Bewehrungsrundstahl, die von den Teilnehmern der Sitzung vom 6. Dezember 1989 beschlossen worden waren, sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ausdrücklich angegeben hat. Außerdem werden die späteren Erhöhungen, die, wie es in Fn. 102 der ersten Entscheidung heißt, ebenfalls in diesen Tabellen wiedergegeben werden (da sie den Zeitraum zwischen 1989 und 2000 umfassen), unter Punkt 4.1 der ersten Entscheidung, auf den sich der 126. Erwägungsgrund, der das Verhalten der Unternehmen zwischen 1989 und 1992 betrifft, bezieht, nicht angesprochen. Jedenfalls werden diese Erhöhungen u. a. auch in den Erwägungsgründen 126 bis 128 und 133 (für die Jahre 1989‒1992), 93 und 94 (für die Jahre 1993‒1994), 149 bis 151, 162 und 163 (für 1995), 184 und 185 (für 1996), 199, 200 und 213 (für 1997), 269 (für 1999), 296 bis 304 (für 2000) sowie in den Erwägungsgründen 439 und 515 der ersten Entscheidung erwähnt.

85      Zweitens ist bezüglich der in Fn. 127 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 18 bis 21 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen für den Zeitraum Ende 1989/Ende 1992 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des 131. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, in dem es heißt:

„Was die während des Zeitraums der Anwendung der vorerwähnten Vereinbarung praktizierten Grundpreise für Bewehrungsrundstahl angeht, ist zu bemerken, dass IRO und die (ehemalige) Ferriera Valsabbia SpA ab dem 16. April 1992 einen Preis von 210 ITL/kg und ab dem 1./6. Mai 1992 einen Preis von 225 ITL/kg angewandt haben. Ab dem 1./8. Juni 1992 haben IRO, die (ehemalige) Ferriera Valsabbia SpA, die Acciaieria di Darfo SpA und die Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA einen Preis von 235 ITL/kg angewandt.“

86      Daher ist festzustellen, dass die Kommission, als sie sich auf fünf Seiten der Verwaltungsakte gestützt hat, die in Fn. 126 der ersten Entscheidung erwähnt werden, im genannten Erwägungsgrund die Grundpreise, die von den dort aufgeführten Unternehmen festgesetzt worden waren, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Preise ausdrücklich angegeben hat. Im 419. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission ferner die Auffassung vertreten, das erste Verhalten, das sich auf die Festsetzung des Grundpreises beziehe, habe spätestens am 16. April 1992 stattgefunden. Etwaige in den Tabellen 18 bis 21 der ersten Entscheidung enthaltene Angaben zu den Grundpreisen für die Zeit – wie es in Fn. 127 der ersten Entscheidung heißt – zwischen „Ende 1989“ und dem 16. April 1992 sind für das Verständnis der im 131. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkte der Kommission daher unerheblich.

87      Drittens ist in Bezug auf die in Fn. 198 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 22 und 23 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen für die Jahre 1993 und 1994 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des 145. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„Wie im Telefax von Federacciai vom 25. November 1994 vorhergesehen, hat am 1. Dezember 1994 in Brescia eine weitere Sitzung stattgefunden, in deren Verlauf die Beschlüsse gefasst wurden, die in einem weiteren Telefax von Federacciai, das die Unternehmen am 5. Dezember 1994 erhalten haben, im Einzelnen aufgeführt sind. Diese Beschlüsse betrafen

–        die Preise für Bewehrungsrundstahl (320 ITL/kg, Basis ab Brescia, mit sofortiger Wirkung),

–        die Zahlungen (ab dem 1. Januar 1995 sollte die Frist höchstens 60/90 Tage ab Monatsende betragen; ab dem 1. März 1995 sollte die Frist auf 60 Tage beschränkt sein) und die Rabatte, sowie

–        die Produktion (die Verpflichtung jedes einzelnen Unternehmens, Federacciai bis spätestens 7. Dezember 1994 das Gewicht in Tonnen im September, Oktober und November 1994 hergestellten Bewehrungsrundstahls mitzuteilen).

Die Alfa Acciai Srl hat am 7. Dezember 1994 den neuen Grundpreis übernommen. Am 21. Dezember 1994 hat auch die Acciaieria di Darfo SpA ihn übernommen, und die Alfa Acciai Srl hat ebendiesen Preis erneut bestätigt. Der Grundpreis von [Lucchini-SP] für Januar 1995 betrug ebenfalls 320 ITL/kg.“

88      Insoweit ist hervorzuheben, dass die in Fn. 198 der ersten Entscheidung genannten Tabellen von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung herangezogen worden sind, dass „die Alfa Acciai Srl … am 7. Dezember 1994 den neuen Grundpreis übernommen [habe]“, „[a]m 21. Dezember 1994 … auch die Acciaieria di Darfo SpA ihn übernommen [habe], und die Alfa Acciai Srl … ebendiesen Preis erneut bestätigt [habe]“. Bei dem „neuen Grundpreis“ und „ebendiesem Preis“, auf die Bezug genommen wurde, handelte es sich jedoch um den im ersten Gedankenstrich des genannten Erwägungsgrundes erwähnten Preis von 320 italienischen Lire pro Kilo (ITL/kg). Etwaige in den Tabellen 22 und 23 der ersten Entscheidung enthaltene Angaben zu den Grundpreisen für die Zeit zwischen 1993 und dem 7. Dezember 1994 sind für das Verständnis der im 145. Erwägungsgrund dieser Entscheidung angeführten Beschwerdepunkte der Kommission daher unerheblich.

89      Viertens ist zu den in Fn. 264 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 24 und 25 festzustellen, dass sie der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini Siderurgica auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1995 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des 174. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„In der Folge heißt es in einem Dokument, das bis in die ersten Oktobertage 1995 zurückreicht und sich im Besitz von Federacciai befindet (Manuskript der Sekretärin des amtierenden Generaldirektors), dass

–        die Kunden die Zahlungen in Frage gestellt hätten (daher die Notwendigkeit einer Mitteilung, die das Bestehen auf die Zahlungen bekräftigt),

–        der Preis für Bewehrungsrundstahl seit der vorigen Woche noch einmal um 5/10 ITL/kg gesunken sei und damit bei rund 260/270 ITL/kg in der Region Brescia, mit Preisnotierungen von weniger als 250 ITL/kg außerhalb dieses Gebiets, liege,

–        die eher konfuse Marktsituation die Aufgabe erschwere, den Preis genau zu beziffern, und

–        von den Unternehmen die Angaben zu den Aufträgen der Wochen 39 (vom 25. bis zum 29. September 1995) und 40 (vom 2. bis zum 6. Oktober 1995) angefordert werden müssten.“

90      Daher ist festzustellen, dass die Kommission im 174. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung lediglich den Inhalt eines im Oktober 1995 erstellten handgeschriebenen Dokuments der Sekretärin des amtierenden Generaldirektors berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission nur zur Stützung der in dem genannten Dokument aufgestellten Behauptung, dass „die eher konfuse Marktsituation die Aufgabe erschwere, den Preis genau zu beziffern“, auf die Tabellen 24 und 25 bezogen. Diese Tabellen scheinen für das Verständnis der im 174. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkte der Kommission daher unerheblich zu sein.

91      Fünftens ist hinsichtlich der in Fn. 312 der ersten Entscheidung erwähnten Tabelle 26 festzustellen, dass sie der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini Siderurgica auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1996 [umfasst], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabelle wird von der Kommission zur Stützung der im 200. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung aufgestellten Behauptung herangezogen, dass es „[w]ährend des Zeitraums vom 22. Oktober 1996 bis zum 17. Juli 1997 … wenigstens zwölf Sitzungen der Vertriebsleiter der Unternehmen gegeben [habe], wobei [… insbesondere] auf der Sitzung, die am Dienstag, den 22. Oktober 1996, stattgefunden [habe], für den Monat November 1996 ein Preis von 230 ITL/kg Basis ab Brescia und die Beibehaltung des Beitrags von 210 ITL/kg ausschließlich für die Oktoberlieferungen bestätigt worden [seien]“.

92      Daher ist festzustellen, dass die Kommission die Grundpreise für den betreffenden Zeitraum und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ungeachtet des Fehlens von Tabelle 26 der ersten Entscheidung in deren 200. Erwägungsgrund ausdrücklich erwähnt hat.

93      Sechstens umfasst die in Fn. 362 der ersten Entscheidung erwähnte Tabelle 27 der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini Siderurgica auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1997, die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabelle wird von der Kommission zur Stützung der im 216. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung aufgestellten Behauptung herangezogen. Dort heißt es:

„Wie dem auch sei, bei [Lucchini-SP …], der Acciaieria di Darfo SpA, der Alfa Acciai Srl, der Feralpi Siderurgica Srl, IRO, der Riva Prodotti Siderurgici SpA und der (ehemaligen) Ferriera Valsabbia SpA handelt es sich um die sieben Unternehmen, an die eine Mitteilung (vom 24. November 1997) von Pierluigi Leali gerichtet ist, in der es um die ‚Lieferpreisvereinbarung‘ … geht. ‚Der Preis von 270 ITL/kg ist nur von wenigen Unternehmen verlangt worden, vergeblich – hieß es in der Mitteilung weiter –, während sich der Beitrag in Wirklichkeit bei 260 ITL/kg stabilisiert hat, mit einigen Ausreißern nach unten, wie auf der letzten Sitzung der Vertriebsleiter vielfach bestätigt worden ist. Wir weisen jedoch mit einer gewissen Genugtuung darauf hin, dass der Rückgang dank der Kontingentierung der Lieferungen, die wir alle beachten und die vereinbarungsgemäß von zu diesem Zweck benannten externen Kontrolleuren überprüft werden wird, zum Stillstand gekommen ist.‘ ‚Ende dieses Monats – hieß es in der Mitteilung weiter –, der nunmehr schleppend verläuft, ist es unerlässlich, eine sofortige Erhöhung der Mindestpreisnotierung von 260 ITL/kg (die auf die wenigen Erwerbe in diesem Zeitraum keinen Einfluss haben dürfte) vorzunehmen. Mit der Planung der für Dezember vereinbarten Lieferungen (‒ 20 % gegenüber November) sind wir sicherlich in der Lage, das vereinbarte Preisniveau zu halten; es ist jedoch unerlässlich – schloss Pierluigi Leali –, dass niemand Abweichungen vom festgelegten Mindestpreis (260 ITL/kg) zustimmt‘.“

94      Aus dem Wortlaut des genannten Erwägungsgrundes geht somit hervor, dass sich die Kommission darauf beschränkt hat, den Wortlaut der dort erwähnten Mitteilung vom 24. November 1997 wiederzugeben. Die Tabelle 27 ist daher für das Verständnis des im 216. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkts der Kommission offenbar unerheblich.

95      Siebtens ist zu der in Fn. 405 der ersten Entscheidung erwähnten Tabelle 28 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini/Siderpotenza auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1998 [umfasst], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabelle wird von der Kommission zur Stützung der im 241. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung aufgestellten Behauptung herangezogen. Dort heißt es:

„Am 11. September 1998 hat Pierluigi Leali eine Mitteilung … versandt, in der unter Verweis auf die (im Verlauf eines Treffens am 9. September 1998) zum Ausdruck gebrachte Absicht, den Mindestbeitrag bei ‚170 ITL Basis ab‘??? zu halten, ‚anormale Verhaltensweisen, nämlich im Durchschnitt um 5 ITL/kg unter dem festgelegten Niveau liegende Preisnotierungen, festgestellt wurden, die in einigen Gebieten im Süden noch deutlicher ausgeprägt waren‘. ‚Für unseren Teil – schrieb Pierluigi Leali – wird das vereinbarte Mindestniveau dank einer Senkung infolge der Auftragseingänge gehalten‘. ‚Wir hoffen – schloss die Mitteilung –, dass die Preise auf der Sitzung der Vertriebsleiter am kommenden Dienstag, den 15., stabil gehalten werden können, so dass der Beitrag gegebenenfalls wieder angehoben werden kann‘.“

96      Aus dem Wortlaut des genannten Erwägungsgrundes geht somit hervor, dass die Kommission lediglich den Inhalt der dort erwähnten Mitteilung vom 11. September 1998 wiedergegeben hat. Die Tabelle 28 ist daher für das Verständnis des im 241. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkts der Kommission offenbar unerheblich.

97      Achtens ist bezüglich der in Fn. 448 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 29 und 30 festzustellen, dass sie der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini/Siderpotenza auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1999 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung der im 276. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung aufgestellten Behauptung herangezogen. Dieser Erwägungsgrund lautet:

„Zusätzliche Informationen über die Situation des italienischen Markts für Bewehrungsrundstahl während dieses Zeitraums finden sich in einem am 10. November 1999 von Leali erstellten Dokument, insbesondere in dem mit ‚Gewinne und Grenzen des Handelsabkommens von 1999‘ überschriebenen Abschnitt, in dem es heißt: ‚Die zwischen den inländischen Herstellern geschlossene Grundsatzvereinbarung hat es erlaubt, während des Jahres 1999 die angespannte Preissituation, die die beiden vorhergehenden Wirtschaftsjahre (1997 und 1998) gekennzeichnet hatte, umzukehren und mehr als 50 ITL/kg Bruttomarge zu erzielen. Während des Jahres 1998 lag die durchschnittliche Bruttomarge (Verkaufspreis – Kosten für Rohstoffe) bei 70 ITL/kg, und fünf Monate lang war sie unter diese Schwelle gesunken‘. ‚Die erzielte Vereinbarung hat es erlaubt, die Verkaufspreise im Laufe des Jahres zu stabilisieren; zudem haben die Hersteller von der Kostensituation für Rohstoffe profitieren können und die Bruttomarge um mehr als 50 ITL/kg auf 122 ITL/kg netto erhöht.‘“

98      Aus dem Wortlaut des 276. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung geht folglich hervor, dass die Kommission lediglich den Inhalt der dort erwähnten Mitteilung vom 10. November 1999 wiedergegeben hat. Das Fehlen der Tabellen 29 und 30 wirkt sich auf das Verständnis des in diesem Erwägungsgrund angeführten Beschwerdepunkts der Kommission daher nicht aus.

99      Neuntens wird die im 451. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung erwähnte Tabelle 13 zur Stützung des Vorbringens angeführt, wonach „[i]n Bezug auf das Jahr 1997 … festzustellen [sei], dass es im Verlauf des ersten Halbjahres durch einen konstanten Anstieg des vom wettbewerbswidrigen Kartell festgelegten Grundpreises gekennzeichnet gewesen [sei]: 190 ITL/kg, festgelegt auf der Sitzung vom 30. Januar; 210 ITL/kg, festgelegt auf der Sitzung vom 14. Februar; 250 ITL/kg, festgelegt auf der Sitzung vom 10. Juli (200. Erwägungsgrund)“ und wonach „[w]ährend desselben Zeitraums … auch der durchschnittliche Marktgrundpreis über 170 ITL/kg im Januar auf 240 ITL/kg im Juli stetig angestiegen [sei] (Tabelle 13 im Anhang); im September desselben Jahres ist der durchschnittliche Marktgrundpreis noch einmal angestiegen und hat 290 ITL/kg erreicht (Tabelle 13 im Anhang)“. Es ist daher festzustellen, dass die Kommission die Erhöhungen des Grundpreises für das Jahr 1997 im genannten Erwägungsgrund ausdrücklich angegeben hat, so dass die erwähnte Tabelle für das Verständnis der Argumentation der Kommission offenbar nicht unerlässlich ist.

100    Zehntens ist festzustellen, dass sich die Kommission zur Stützung des Vorbringens, wonach „[ihre] Informationen … zeig[t]en, dass alle am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen während des fraglichen Zeitraums Preistafeln veröffentlicht [hätten]“, im 496. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung (Fn. 563 dieser Entscheidung) allgemein auf „Tabellen im Anhang der vorliegenden Entscheidung“ bezogen hat. Allerdings ist hervorzuheben, dass im 496. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung auch auf deren Erwägungsgründe 419 bis 433 Bezug genommen wird, in denen „ein Verzeichnis aller nachgewiesenen Gelegenheiten erstellt wird, bei denen der Grundpreis Gegenstand von Diskussionen zwischen den Unternehmen (einschließlich des Verbands) gewesen ist“. In diesem Zusammenhang hat die Kommission ausgeführt, dass „[v]on diesen Gelegenheiten … einige bereits erwähnt worden [seien], als auf die Willensübereinstimmung abgestellt worden [sei] (Erwägungsgründe 473 bis 475)“, „[b]ei den anderen Gelegenheiten zwischen 1993 und 2000 … auf den Begriff der Abrede zurückgegriffen werden [müsse]“ und „[d]er Gegenstand dieser Abrede … darin [bestanden habe], das Marktverhalten der Hersteller zu beeinflussen und das Verhalten offenzulegen, das jeder einzelne auf dem Gebiet der Festlegung des Grundpreises konkret an den Tag [habe] legen [wollen]“. Sämtliche Tabellen im Anhang der ersten Entscheidung sind für das Verständnis des Beschwerdepunkts der Kommission daher offenbar nicht unerlässlich.

101    Elftens ist hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Tabellen 1 bis 3, 9, 11 bis 14 und 16 in den Erwägungsgründen 513, 515, 516 und 518 der ersten Entscheidung hervorzuheben, dass diese Erwägungsgründe in dem Unterabschnitt dieser Entscheidung zu finden sind, der sich auf die Auswirkungen der einschränkenden Praktiken auf den Markt bezieht, und die Prüfung ihres Inhalts ergibt, dass die dort erwähnten Tabellen entweder nur die dort aufgeführten Zahlen wiedergeben oder für das Verständnis der Ausführungen der Kommission zu den Auswirkungen des Kartells nicht unerlässlich sind.

102    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass das Fehlen der oben in Rn. 79 genannten Tabellen im Anhang der ersten Entscheidung die Klägerin daran gehindert hat, die in dieser Entscheidung enthaltenen Beschwerdepunkte zu verstehen.

103    Als Zweites weist die Klägerin auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte hin, wonach der verfügende Teil und die Begründung der zugestellten Entscheidung dem verfügenden Teil und der Begründung der Entscheidung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder entsprechen müssen, es sei denn, es handelt sich um einfache redaktionelle Korrekturen, die auch noch in einem endgültigen Rechtsakt des Kollegiums vorgenommen werden können. Im vorliegenden Fall sei die der Klägerin zugestellte erste Entscheidung unvollständig gewesen, da sie nicht ihre Anhänge enthalten habe. Daher bestehe Grund zu der Annahme, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht den vollständigen Rechtsakt gebilligt habe, was einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission, insbesondere gegen das Beurkundungsverfahren und das Kollegialprinzip, darstelle.

104    In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat die Klägerin angegeben, sie nehme ihren Klagegrund eines Verstoßes gegen das Verfahren zur Beurkundung der ersten Entscheidung zurück. Zum behaupteten Verstoß gegen das Kollegialprinzip hat die Klägerin im Wesentlichen festgestellt, ihr Klagegrund werde daraus hergeleitet, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu erlassen.

105    Insoweit ist davon auszugehen, dass das Fehlen der oben in Rn. 79 erwähnten Tabellen im Anhang der ersten Entscheidung nur dann zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen kann, wenn dieses Fehlen es dem Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht ermöglicht hat, das in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannte Verhalten in voller Kenntnis der Sachlage, d. h. ohne in einem wesentlichen Punkt durch Ungenauigkeiten oder Unterlassungen irregeleitet worden zu sein, zu ahnden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission, T‑69/89, Slg. 1991, II‑485, Rn. 23 bis 25, vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Slg. 1997, II‑2137, Rn. 88, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Rn. 742, sowie vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 104 und 105).

106    Da die Gesichtspunkte, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wird, unabhängig vom Fehlen der vorerwähnten Tabellen im Text der genannten Entscheidung selbst rechtlich hinreichend dargelegt werden (vgl. oben, Rn. 81 bis 102), kann nicht behauptet werden, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder beim Erlass der ersten Entscheidung nicht voll und ganz Kenntnis von den Gesichtspunkten gehabt habe, auf deren Grundlage die Maßnahme beruhte. Eine solche Unterlassung kann den Prozess des Erlasses der angefochtenen Entscheidung daher nicht fehlerhaft gemacht haben und damit deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen.

107    Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Änderungsentscheidung bestehe lediglich in der Zustellung der in der ersten Entscheidung fehlenden Anhänge und umfasse drei Artikel, deren Nummerierung die Nummerierung der ersten Entscheidung „überlagere“. Zum einen habe die Kommission nicht über einen „ergänzenden, unvollständigen Text“ befinden dürfen, sondern hätte über den Text der angefochtenen Entscheidung insgesamt befinden müssen. Zum anderen passe Art. 2 der Änderungsentscheidung, in dem es um die Adressaten dieser Entscheidung gehe, nicht recht zu Art. 2 der ersten Entscheidung, in dem die Höhe der Sanktionen festgelegt werde. Diese Verwirrung sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht hinnehmbar.

108    Erstens ist davon auszugehen, dass die Befugnis der Kommission, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen, zwangsläufig die Befugnis einschließen muss, diesen Akt unter Beachtung der Bestimmungen über ihre Zuständigkeit sowie unter Beachtung der insoweit im Vertrag vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren zu ändern (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Kommission/Rat, C‑27/04, Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2004, Slg. 2004, I‑6649, I‑6653, Nrn. 134 und 143). Daraus folgt, dass die Kommission die Änderungsentscheidung erlassen durfte, um die im Anhang der angefochtenen Entscheidung fehlenden Tabellen beizufügen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Kommission im Einleitungsteil der Änderungsentscheidung ausdrücklich auf die erste Entscheidung Bezug genommen hat, deren Anhänge bei ihrem Erlass vergessen worden seien.

109    Hinsichtlich des Arguments der Klägerin zur angeblichen Verwirrung durch den verfügenden Teil der Änderungsentscheidung genügt zweitens die Feststellung, dass dieser verfügende Teil, wie aus seinem Wortlaut eindeutig hervorgeht, den verfügenden Teil der ersten Entscheidung nicht „überlagert“. So bezeichnet Art. 1 der Änderungsentscheidung, mit dem allein Änderungen an der ersten Entscheidung vorgenommen werden, die genannten Änderungen, die a) den Wortlaut der acht Fußnoten, die diese Vorschrift aufzählt und korrigiert, und b) die Hinzufügung der Tabellen im Anhang der Änderungsentscheidung als Anhänge der angefochtenen Entscheidung betreffen, im Einzelnen. Darüber hinaus zählt Art. 2 der Änderungsentscheidung lediglich die Adressaten der erwähnten Entscheidung auf.

110    Daraus folgt, dass bei einer Auslegung der ersten Entscheidung in Verbindung mit der Änderungsentscheidung kein Raum für Verwirrung ist, so dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin, der sich aus dieser Verwirrung ergeben soll, nicht dargetan ist.

111    Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission und Rechtsfehler bei der Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

112    Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage von Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht mehr zuständig gewesen sei.

113    Als Erstes habe das Auslaufen des EGKS-Vertrags zwangsläufig dazu geführt, dass die Kommission ihre Zuständigkeit für die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags verloren habe.

114    Erstens könne ein ausgelaufener Vertrag zwischen Staaten nach den Art. 54 und 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge nicht länger Verpflichtungen entstehen lassen und auch keine Zuständigkeit mehr begründen, wenn die Vertragsstaaten nicht einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hätten. Art. 65 § 1 KS könne daher „selbst in seinem materiellen Gehalt“ nur dann rückwirkend angewandt werden, wenn es eine besondere Übergangsregelung gebe, die aber fehle.

115    Zweitens könne sich die Kommission, um ihre Zuständigkeit zu begründen und die Klägerin mit einer Sanktion zu belegen, nicht auf die „Ähnlichkeit“ der Art. 65 KS und 81 EG stützen, die nicht vollkommen „deckungsgleich“ seien.

116    Drittens stelle die Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 65 KS, obwohl dieser nicht mehr in Kraft sei, auch keine gültige Grundlage für die Verhängung von Sanktionen dar und verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (nullum crimen nulla poena sine lege), weil sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003 unbestreitbar ergebe, dass diese es der Kommission lediglich ermögliche, Geldbußen für Zuwiderhandlungen gegen die Art. 81 EG und 82 EG zu verhängen. Indem sie die angefochtene Entscheidung auf die Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt habe, habe die Kommission, anstatt sich an das Urteil SP u. a./Kommission (oben in Rn. 21 angeführt), mit dem die Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt worden sei, zu halten, die zeitliche Anwendung von Art. 65 § 1 KS unter offensichtlichem Verstoß gegen die Ermächtigungen des Rates erneut verlängert.

117    Die Klägerin fügt in ihrer Erwiderung hinzu, dass die für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätze im vorliegenden Fall nicht die Anwendung von Art. 65 KS auf Tatsachen rechtfertigen könnten, die sich ereignet hätten, als dieser Text in Kraft gewesen sei, da eine Anwendung nicht mehr in Kraft befindlicher Vorschriften ausgeschlossen sei, wenn sie durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung zum Ausdruck komme. Zudem habe die Kommission in Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003 deshalb kein neues Verfahren eröffnen können, weil ihre Verfolgungs- und Ahndungsbefugnis gemäß Art. 25 ebendieser Verordnung verjährt gewesen sei.

118    Als Zweites trägt die Klägerin vor, die Kommission sei, da der AEU-Vertrag beim Erlass der Änderungsentscheidung bereits in Kraft gewesen sei, aus Gründen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und den für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätzen verpflichtet gewesen, die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage dieses neuen Vertrags erneut zu erlassen.

119    In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission vorab geltend, die Rüge der Verjährung ihrer Befugnis zur Feststellung und Ahndung der betreffenden Zuwiderhandlung sei nicht in der Klageschrift vorgebracht worden und unzulässig.

120    Aus Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung geht hervor, dass neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T‑252/97, Slg. 2000, II‑3031, Rn. 39, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 13. November 2001, Dürbeck/Kommission, C‑403/00 P, Slg. 2001, II‑8547, Rn. 17). Entsprechendes gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteil Joynson/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 156).

121    Eine im Stadium der Erwiderung vorgebrachte Rüge, die aufgrund des neuen rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens nicht als Erweiterung eines Klagegrundes zu betrachten ist und auf Umständen beruht, die der Klägerin bei Einreichung ihrer Klage bekannt waren, ist jedoch für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T‑474/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60).

122    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rüge der Verjährung der Ahndungsbefugnis der Kommission nicht in der Klageschrift vorgebracht worden ist und nicht die Erweiterung eines in dieser geltend gemachten Klagegrundes darstellt. Sie ist daher unzulässig.

123    Darüber hinaus ist im Einklang mit der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung die Rüge der Klägerin, die aus dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags vor dem Erlass der Änderungsentscheidung hergeleitet und in keiner Weise untermauert wird, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

124    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I‑6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, Slg. 2009, II‑2309, Rn. 63).

125    Innerhalb dieser Rechtsordnung verfügen die Organe nur über begrenzte Einzelermächtigungen. Deshalb wird in der Präambel von Gemeinschaftsrechtsakten die Rechtsgrundlage genannt, die das betreffende Organ ermächtigt, im jeweiligen Bereich tätig zu werden. Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Präambel der angefochtenen Entscheidung Bezugnahmen auf Bestimmungen des EGKS-Vertrags, nämlich die Art. 36 KS, 47 KS und 65 KS, aber auch einen Hinweis auf den EG-Vertrag, die Verordnung Nr. 17, insbesondere deren Art. 11, die Verordnung Nr. 1/2003, nämlich deren Art. 7 Abs. 1, Art. 18 und Art. 23 Abs. 2, sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG] und [82 EG] (ABl. L 354, S. 18) umfasst.

127    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommission in der Begründung der angefochtenen Entscheidung – in deren erstem Erwägungsgrund – ausgeführt hat, dass „[m]it der vorliegenden Entscheidung … eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 [KS] festgestellt [werde] und [sie] … auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden [sei]“. Im dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission hinzugefügt, dass sie „[m]it der vorliegenden Entscheidung … gegen die Unternehmen, die Adressaten [seien], gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Geldbußen verhäng[e]“.

128    Im 350. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission daher die Ansicht vertreten, dass „Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 … geeignete Rechtsgrundlagen dar[stellten], die sie zum Erlass der vorliegenden Entscheidung ermächtig[t]en“, sie „[a]uf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 … eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 [KS] fest[stelle] und … die Adressaten der vorliegenden Entscheidung bei Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 [verpflichte], diese Zuwiderhandlung abzustellen“ (vgl. auch 361. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

129    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festgestellt und eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt hat, ihre Rechtsgrundlage in Bezug auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und in Bezug auf die Verhängung der Geldbuße in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung findet.

 Zur Befugnis der Kommission, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 festzustellen und zu ahnden

130    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C‑269/97, Slg. 2000, I‑2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I‑2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

131    Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag – wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt – eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T‑405/06, Slg. 2009, II‑789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Der EGKS-Vertrag war gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I‑5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

133    Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Rn. 132 angeführt, Rn. 9, sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Rn. 100; Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 77, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

134    Soweit jedoch eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf seiner Grundlage erlassener Regelungen war, konnten der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften selbst vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Rn. 10, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Rn. 133 angeführt, Rn. 100; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission, T‑94/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 78, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

135    Der EGKS-Vertrag ist gemäß seinem Art. 97 am 23. Juli 2002 ausgelaufen. Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70 und 73).

136    Auch wenn dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

137    Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

138    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die kartellrechtlichen Regelungen des EGKS-Vertrags und des EG-Vertrags zwar in gewissem Maß voneinander abweichen, die Begriffe „Vereinbarung“ und „verabredete Praktiken“ nach Art. 65 § 1 KS jedoch den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweisen“ im Sinne des Art. 81 EG entsprechen und dass diese beiden Bestimmungen vom Unionsrichter in gleicher Weise ausgelegt werden. Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 71 und 73).

139    Die Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und der für ihr Funktionieren maßgeblichen Ziele erfordert daher, dass die Europäische Gemeinschaft als Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Rahmen ihrer Verfahrensvorschriften bei im Rahmen des EGKS-Vertrags entstandenen Situationen für die Einhaltung der seinerzeit sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für Einzelpersonen nach dem EGKS-Vertrag und seinen Durchführungsvorschriften geltenden Rechte und Pflichten Sorge trägt. Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 72 und 73).

140    Der Gerichtshof hat daher auch darauf hingewiesen, dass durch das Aufeinanderfolgen des EGKS‑, des EG‑ und des AEU-Vertrags im Hinblick auf die Gewährleistung eines freien Wettbewerbs sichergestellt sei, dass die Kommission jedes dem Tatbestand des Art. 65 § 1 KS entsprechende Verhalten, gleichgültig, ob es vor oder nach dem 23. Juli 2002 stattgefunden habe, habe ahnden können bzw. ahnden könne (Urteile ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 65 bis 67 und 77, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 55 bis 57 und 65).

141    Aus der Rechtsprechung geht darüber hinaus hervor, dass nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen, auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten ist, und dass dieser Grundsatz auch für Änderungen des Primärrechts der Union gilt (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Februar 1969, Klomp, 23/68, Slg. 1969, 43, Rn. 13, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 63).

142    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber Kartellverhalten, das nach dem EGKS-Vertrag verboten war, nach dem Auslaufen dieses Vertrags sanktionsfrei stellen wollte (Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 64).

143    Zum einen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten darauf hingewiesen hätten, dass sie bereit seien, alle notwendigen Maßnahmen aufgrund des Ablaufs des EGKS-Vertrags zu ergreifen. Zum anderen hat er betont, dass die Kommission erläutert habe, dass sie Vorschläge für Übergangsregelungen nur habe unterbreiten sollen, soweit dies für erforderlich angesehen worden sei, und dass ihrer Auffassung nach im Bereich des Kartellrechts vor dem Hintergrund der geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien ein solches Erfordernis nicht bestanden habe (Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 75).

144    Daher kann die Klägerin aus dem Fehlen einschlägiger Übergangsregelungen kein stichhaltiges Argument herleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 76).

145    Unter diesen Umständen liefe es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwider und wäre mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung unvereinbar, wenn die Kommission nicht dazu berufen wäre, die einheitliche Anwendung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Rn. 41).

146    Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden, und dies obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 KS nehmen (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 64, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 74, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 72, 73 und 87). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 65 KS, obwohl dieser nicht mehr in Kraft war, keine gültige Grundlage für die Verhängung von Sanktionen darstellt und gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verstößt, ist folglich zurückzuweisen.

147    Außerdem hat innerhalb der Unionsrechtsordnung die Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags in einem Bereich, der ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt war, unter Einhaltung der Grundsätze des intertemporalen Rechts zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung sollen zwar die Verfahrensregeln für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten, doch gilt dies nicht für die materiell-rechtlichen Vorschriften. Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Rn. 9, sowie vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T‑42/96, Slg. 1998, II‑401, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 65, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 85, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 79).

148    Hinsichtlich der Frage nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, die auf einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalt anwendbar sind, ist es daher aus Gründen der Kontinuität der Unionsrechtsordnung und wegen der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die sachlich und zeitlich gesehen in den Geltungsbereich des EGKS-Vertrags fallen. Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 66, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 134 angeführt, Rn. 96).

149    Im vorliegenden Fall betrifft die angefochtene Entscheidung, was die materiell-rechtlichen Vorschriften anbelangt, einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 entstandenen Sachverhalt, da sich der Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 6. Dezember 1989 bis zum 4. Juli 2000 erstreckte (vgl. oben, Rn. 37). Da dem seit dem 24. Juli 2002 geltenden materiellen Wettbewerbsrecht keine Rückwirkung zukommt, stellt Art. 65 § 1 KS die anwendbare und von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich angewandte materiell-rechtliche Regelung dar, denn gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag ergibt sich, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 68, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 89, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 77, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 79).

150    Daraus folgt, dass die Klägerin nicht geltend machen kann, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen setze voraus, dass die materielle Norm, für deren Verletzung eine Sanktion verhängt werde, nicht nur zum Zeitpunkt der Begehung einer Zuwiderhandlung, sondern auch zum Zeitpunkt des Erlasses der die Sanktion aussprechenden Entscheidung in Kraft sei.

151    Im Übrigen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert sei, verlange, dass eine unionsrechtliche Regelung klar die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen definiere (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Zudem verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass eine solche Regelung den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Da die Verträge bereits vor dem Tatzeitpunkt die Zuwiderhandlungen sowie Art und Umfang der ihretwegen verhängbaren Sanktionen klar definierten, garantieren die genannten Grundsätze den Unternehmen nicht, dass spätere Änderungen der Rechtsgrundlagen und der Verfahrensvorschriften ihnen ermöglichen, jeder Sanktion in Bezug auf ihr beendetes rechtswidriges Verhalten zu entgehen (Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 70, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 83).

154    Ein sorgfältiges Unternehmen in der Lage der Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt über die Folgen seines Verhaltens in Unkenntnis sein oder sich darauf verlassen, dass der Umstand, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags trat, zur Folge haben werde, dass es jeder Ahndung beendeter Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 KS entgehen werde (Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 73, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 86).

155    Darüber hinaus wurde die angefochtene Entscheidung im Anschluss an ein gemäß der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 1/2003 durchgeführtes Verfahren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen. Die Vorschriften über die Rechtsgrundlage und das Verfahren bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung fallen unter die Verfahrensvorschriften im Sinne der vorstehend in Rn. 147 erwähnten Rechtsprechung. Da die angefochtene Entscheidung nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen wurde, hat sich die Kommission zu Recht auf die in der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Vorschriften gestützt (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 67, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 74, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 90; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 134 angeführt, Rn. 96).

156    Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und Rechtsfehler

157    Mit diesem Klagegrund beanstandet die Klägerin die fehlende Wiedereröffnung des Verfahrens und die Nichtübermittlung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sowie eine falsche Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts im vorliegenden Fall.

158    Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung vorab geltend, die Klägerin habe in ihrer Erwiderung Rügen, die nicht in ihrer Klageschrift enthalten seien, vorgetragen, die die vermeintliche Ungültigkeit der vor der Entscheidung von 2002 erlassenen Rechtsakte, eine angeblich fehlende Untersuchung über die Auswirkungen des Kartells auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einen mutmaßlichen Verstoß gegen die den nationalen Behörden durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Rechte beträfen.

159    In Anbetracht der oben in den Rn. 120 und 121 angeführten Rechtsprechung ist zunächst davon auszugehen, dass die Rüge der Ungültigkeit der vor der Entscheidung von 2002 erlassenen Rechtsakte als Erweiterung der Rüge, wonach die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig habe erlassen können, ohne das Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen, anzusehen und demnach zulässig ist.

160    Die Rüge einer angeblich fehlenden Untersuchung über die Auswirkungen des Kartells auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten wurde sodann bereits in der Klageschrift vorgebracht und knüpft an das Vorbringen im zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes an, wonach Art. 81 Abs. 1 EG eine im Verhältnis zur entsprechenden Bestimmung des EGKS-Vertrags zusätzliche Voraussetzung vorsehe, die sich auf die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels beziehe. Somit ist auch sie zulässig.

161    Die Rüge eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die den nationalen Behörden durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Rechte schließlich war weder in der Klageschrift enthalten noch stellt sie die Erweiterung einer in dieser erwähnten Rüge dar. Sie ist demnach unzulässig.

 Zum ersten Teil: fehlende Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens und Fehlen einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte

162    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie es unterlassen habe, das Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen und ihr vor dem erneuten Erlass der angefochtenen Entscheidung eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln.

163    In Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es:

„Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.“

164    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss. Insoweit stellt die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck des fundamentalen Grundsatzes des Unionsrechts ist, wonach die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen. Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Rn. 34 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Rn. 26 bis 28).

165    Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es nämlich, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass es eine Zuwiderhandlung begangen habe, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass, selbst wenn unterstellt werde, dass der Fehler der Kommission bei der Wahl der Rechtsgrundlage für eine Entscheidung als einfacher Verfahrensfehler zu qualifizieren sei, die einseitige Überprüfung der auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Vorschriften nach dem Grundsatz des milderen Rechts und Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung, die sich unter deren Titel III („Rechtliche Würdigung“) befinde, gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße. Die Klägerin sei nämlich nie zur kombinierten Prüfung und Anwendung von Art. 65 KS und Art. 81 EG angehört worden, da die Erwägungen der Kommission nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen seien, sondern lediglich in der – seinerzeit noch „gültigen“ – Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte.

167    Vorab ist festzustellen, dass es im fünften Erwägungsrund der angefochtenen Entscheidung um die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags im Licht des Urteils SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, geht.

168    In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission zunächst auf ihre Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. 2002, C 152, S. 5) und auf die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte, in der sie die fraglichen Unternehmen über ihre Absicht informiert hatte, dem in der erstgenannten Mitteilung erwähnten Ansatz zu folgen, Bezug genommen. Sie hat darüber hinaus auf die Gründe des Urteils SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass sie die betreffenden Unternehmen über ihre Absicht informiert habe, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 durch das Gericht erneut eine Entscheidung zu erlassen, und zwar unter Berichtigung der Rechtsgrundlage (Erwägungsgründe 342 bis 351 der angefochtenen Entscheidung). Sodann hat die Kommission die Unterscheidung zwischen der Wahl der Rechtsgrundlage, die sie zum Erlass eines Rechtsakts ermächtige, sowie der Ermittlung der verfahrensrechtlichen und materiellen Vorschriften erläutert (Erwägungsgründe 353 bis 376 der angefochtenen Entscheidung). In Bezug auf die Wahl der Rechtsgrundlage hat sie dargelegt, weshalb sie der Ansicht war, dass sie in den unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereichen weiterhin für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften zuständig sei. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften hat die Kommission darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die zum Zeitpunkt der Annahme des genannten Vertrags anwendbaren Verfahrensvorschriften handle. Was schließlich die materiellen Vorschriften angeht, hat die Kommission die für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätze erläutert, die zur Anwendung materieller, zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts nicht mehr in Kraft befindlicher Vorschriften führen könnten und durch den Grundsatz des milderen Rechts begrenzt würden.

169    Erstens kann die Klägerin nicht geltend machen, sie sei nie zur „kombinierten Prüfung und Anwendung“ von Art. 65 KS und Art. 81 EG angehört worden. Auch wenn die – zeitlich vor dem Auslaufen des EGKS-Vertrags liegende – Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Ausführungen zu den Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags sowie zur Prüfung von Art. 65 KS und Art. 81 EG unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des milderen Rechts enthielt, ging die – zeitlich nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags liegende – Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte speziell auf diese Folgen für die vorliegende Rechtssache ein.

170    So hat die Kommission in Rn. 11 der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte ausgeführt, bei den beiden Bestimmungen des EGKS-Vertrags, die abstrakt als weniger günstig als die entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags zu qualifizieren seien, handle es sich um Art. 65 § 1 KS im Verhältnis zu Art. 81 Abs. 1 EG und um Art. 65 § 5 KS im Verhältnis zu Art. 15 der Verordnung Nr. 17. In den Rn. 12 bis 15 dieser Mitteilung hat die Kommission die jeweiligen Vorschriften im Hinblick auf den in Rede stehenden Sachverhalt geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass der EG-Vertrag im konkreten Fall nicht günstiger sei als der EGKS-Vertrag und der Grundsatz des milderen Rechts daher vernünftigerweise nicht geltend gemacht werden könne, um die Anwendung des materiellen Rechts des EGKS-Vertrags auf den vorliegenden Sachverhalt zu beanstanden.

171    Zwar hat sich die Kommission in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte zu der Frage, ob Art. 65 § 2 KS, der sich auf die Genehmigung bestimmter Vereinbarungen bezieht, abstrakt als weniger günstig als Art. 81 Abs. 3 EG eingestuft werden konnte, nicht geäußert. Eine solche Unterlassung erklärt sich jedoch zum einen durch die Tatsache, dass die Kommission in Rn. 11 dieser Mitteilung (vgl. oben, Rn. 170) die Auffassung vertreten hat, lediglich die §§ 1 und 5 von Art. 65 KS seien abstrakt als weniger günstig als diese Bestimmung des EG-Vertrags anzusehen. Zum anderen hat die Kommission in Rn. 6 der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte ausgeführt, Art. 65 § 2 KS sei aus den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Gründen im vorliegenden Fall unanwendbar. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, sie hätte, wenn sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte, nachweisen können, dass einige ihrer sich auf die Preise beziehenden Praktiken positive Auswirkungen für die Kunden von SP hätten haben können. Aus der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte ging nämlich hervor, dass die Kommission der Auffassung war, das Kartell verfolge im vorliegenden Fall den alleinigen Zweck, den Wettbewerb zu beschränken, und könne nicht in den Genuss einer wie auch immer gearteten Befreiung kommen.

172    Das Gericht hat im Urteil SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, insoweit festgestellt, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet, bei dessen Erlass in Kraft sein muss und Art. 65 §§ 4 und 5 KS gemäß Art. 97 KS am 23. Juli 2002 ausgelaufen war, so dass die Kommission diesen, bei Erlass der angefochtenen Entscheidung erloschenen Bestimmungen keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen konnte. Das Gericht hat daher weder über die Begründetheit des Rechtsstreits entschieden noch sich zur Gültigkeit der vor Erlass der genannten Entscheidung liegenden Verfahrenshandlungen geäußert.

173    Da die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, weil das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C‑415/96, Slg. 1998, I‑6993, Rn. 31 und 32, sowie vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Rn. 73; vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, Slg. 1998, II‑3939, Rn. 91, sowie vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Slg. 2010, II‑2631, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass das Urteil SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, die Rechtmäßigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte nicht berührt hat und die Kommission das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufnehmen durfte, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten war, nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2002.

174    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen am 30. Juni 2008 darüber hinaus ein Schreiben übersandt hat, in dem diese über ihre Absicht informiert wurden, erneut eine Entscheidung zu erlassen und die Rechtsgrundlage gegenüber der für die Entscheidung von 2002 gewählten zu berichtigen. In diesem Schreiben, in dem keine Beschwerdepunkte gegen die Unternehmen, die Adressaten sind, erhoben werden, hat die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 durch das Urteil SP u. a./Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, erneut eine Entscheidung zu erlassen, sowie ihre Erwägungen zum Grundsatz des milderen Rechts wiederholt und hinzugefügt, dass der Anwendungsbereich von Art. 65 § 2 KS enger sei als der von Art. 81 Abs. 3 EG. Im vorliegenden Fall finde jedoch, worauf in Rn. 6 der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte hingewiesen worden sei, keine dieser beiden Vorschriften Anwendung. Die Klägerin hat hierzu – selbst in ihrer Antwort auf dieses Schreiben – weder Stellung genommen noch etwas zum Nachweis dafür vorgebracht, dass die Befreiungsvoraussetzungen gemäß Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt waren.

175    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die Klägerin nicht geltend machen, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil sie nicht zur „kombinierten Prüfung und Anwendung“ von Art. 65 KS und Art. 81 EG angehört worden sei.

176    Als Zweites kann die Klägerin nicht geltend machen, das Schreiben der Kommission vom 30. Juni 2008 sei deshalb nicht als eine gültige Mitteilung der Beschwerdepunkte anzusehen, weil es dafür nicht die Voraussetzungen erfülle, da es insbesondere ausgesprochen knapp gehalten sei und eine Antwortfrist von einem Monat vorsehe, die damit von der üblicherweise für die Beantwortung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgesehenen Zweimonatsfrist abweiche.

177    Mit der Kommission ist festzustellen, worauf oben in Rn. 174 bereits hingewiesen worden ist, dass das Schreiben vom 30. Juni 2008 keine neuen Beschwerdepunkte enthielt, sondern die betreffenden Unternehmen über die Absicht der Kommission informieren sollte, nach Berichtigung der Rechtsgrundlage erneut eine Entscheidung zu erlassen. Beschließt die Kommission nach der Nichtigerklärung einer Wettbewerbsentscheidung, den oder die festgestellten Rechtsfehler zu beseitigen und eine identische, nicht mit diesen Fehlern behaftete Entscheidung zu erlassen, so betrifft diese Entscheidung nach der Rechtsprechung jedoch genau die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert haben (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 173 angeführt, Rn. 98).

178    Da es sich bei dem Schreiben vom 30. Juni 2008 nicht um eine Mitteilung der Beschwerdepunkte handelte, was im Übrigen auch aus den Erwägungsgründen 6, 122 und 123 sowie 390 und 391 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ist das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie ihr nur eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat eingeräumt habe, und zum anderen diese Mitteilung zu knapp gehalten sei, unerheblich.

179    Als Drittes trägt die Klägerin vor, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, da die Kommission nicht ihre Stellungnahme abgewartet und ihr sogar vor Ablauf der von ihr selbst festgesetzten Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme ein Auskunftsersuchen über ihren Umsatz übersandt habe. Ein solches Ersuchen stelle jedoch im Allgemeinen die „letzte Stufe“ vor dem Erlass einer Entscheidung dar.

180    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen abzuwarten, bevor sie Auskunftsersuchen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 an sie richtete. Sodann kann die bloße Tatsache, dass die Kommission der Klägerin am 24. Juli 2008, also an demselben Tag, an dem diese ihr ihre Stellungnahme zum Schreiben vom 30. Juni 2008 übersandt hat, ein Auskunftsersuchen übermittelt hat, nicht nachweisen, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin in der genannten Stellungnahme nicht berücksichtigt hat. Die Auffassung der Klägerin wird im Übrigen dadurch widerlegt, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 388 bis 394 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die von den beteiligten Unternehmen in Beantwortung des Schreibens vom 30. Juni 1998 abgegebenen Stellungnahmen geantwortet hat.

181    Nach alledem ist das Argument der Klägerin, das auf die angebliche fehlende Übertragbarkeit der Ausführungen des Gerichts in den Urteilen ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Rn. 131 angeführt) und ThyssenKrupp Stainless/Kommission (oben in Rn. 124 angeführt) auf den vorliegenden Fall gestützt wird, unerheblich. Aus dem Vorstehenden geht zunächst hervor, dass der Klägerin die Verfahrensgarantien in der vorliegenden Rechtssache nicht vorenthalten worden sind. Sodann war die Kommission nicht verpflichtet, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin zu richten. Schließlich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, sie habe zur kombinierten Prüfung und Anwendung von Art. 65 KS und Art. 81 EG nicht Stellung nehmen können.

182    Daraus folgt, dass der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Teil: Rechtsfehler, der in der Anwendung von Art. 65 § 1 KS als im Verhältnis zu Art. 81 EG günstigerer Vorschrift besteht

183    Im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie Art. 65 § 1 KS und nicht Art. 81 Abs. 1 EG angewandt habe. Die Kommission habe es offenbar als selbstverständlich angesehen, dass es sich bei Art. 65 § 1 KS im vorliegenden Fall um das mildere Recht handle, und dies, obwohl Art. 81 Abs. 1 EG im Verhältnis zu Art. 65 § 1 KS eine zusätzliche Voraussetzung vorsehe, die sich auf die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels beziehe.

184    Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang die Beurteilung der Kommission, wonach die ihr von dieser zugerechnete Zuwiderhandlung jedenfalls geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die von der Kommission in ihren Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] (ABl. 2004, C 101, S. 81) zur Feststellung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

185    Vorab ist das Argument der Klägerin, wonach ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil kein neues Verfahren zur Prüfung der Auswirkungen des in Rede stehenden Kartells eröffnet worden sei, in Anbetracht der vorstehenden Rn. 169 bis 175 zurückzuweisen.

186    Wie der Gerichtshof entschieden hat, können ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen könnte. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, Slg. 2006, I‑11125, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Rn. 36).

187    Damit ergibt sich eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel im Allgemeinen daraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind. Bei der Prüfung, ob ein Kartell den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt, ist dieses in seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu untersuchen (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 37; vgl. Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188    Darüber hinaus genügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass ein Kartell nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 38, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

189    Festzustellen ist, dass sich die Kommission im Rahmen der Ermittlung des milderen Rechts in den Erwägungsgründen 373 bis 375 und 385 bis 387 der angefochtenen Entscheidung auf folgende Elemente gestützt hat: a) Das in Rede stehende Kartell hat das gesamte italienische Hoheitsgebiet betroffen, in dem in der Zeit, in der es bestand, zwischen 29 % und 43 % des in der Gemeinschaft produzierten Bewehrungsrundstahls hergestellt worden ist, b) die Auswirkungen der Ausfuhren (aus Italien) im Verhältnis zu den Gesamtlieferungen (Lieferungen innerhalb Italiens und Ausfuhren) sind immer noch erheblich gewesen (zwischen 6 % und 34 % während des Zeitraums der Zuwiderhandlung), c) die Auswirkungen des Kartells haben sich aufgrund der Beteiligung des Unternehmensverbands Federacciai von Dezember 1989 bis Juli 1998 auf sämtliche italienischen Hersteller von Bewehrungsrundstahl erstreckt, und das Kartell betraf, als Federacciai nicht mehr daran beteiligt war, jedenfalls die wichtigsten italienischen Unternehmen, die einen Gesamtmarktanteil von 80 % besaßen, d) wenigstens zwei große am Kartell beteiligte Unternehmen sind auch als Hersteller auf zumindest einem anderen räumlichen Markt für Bewehrungsrundstahl tätig gewesen, e) das Kartell ist auch dadurch gekennzeichnet gewesen, dass es – als der vorübergehenden und abgestimmten Verringerung der Produktion entsprechende Maßnahme – die abgestimmte Ausfuhr aus dem italienischen Hoheitsgebiet zum Gegenstand hatte, und f) der Anteil Italiens am innergemeinschaftlichen Handel schwankte zwischen 32,5 % im Jahr 1989 und 18,1 % im Jahr 2000 mit einem Tiefststand von 13,4 % im Jahr 1998. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten.

190    Erstens kann dem Argument der Klägerin, dass der im vorliegenden Fall relevante räumliche Markt ausschließlich aus dem italienischen Hoheitsgebiet bestehe, in Anbetracht der oben in Rn. 188 angeführten Rechtsprechung nicht gefolgt werden.

191    Zweitens trägt die Klägerin vor, es liege kein Nachweis dafür vor, dass sie selbst und die übrigen Gesellschaften, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung gewesen seien, die in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Preise diskutiert, das Verhalten der Wettbewerber im Ausland überwacht oder wettbewerbswidrigen Druck auf die genannten Wettbewerber ausgeübt hätten. Dieses Argument ist jedoch insoweit unerheblich, als es, da der Begriff der Beeinträchtigung des Handels auch potenzielle Auswirkungen umfasst, nicht entscheidend ist, ob Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt sind, Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, gegen Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten vorzugehen (vgl. Nrn. 79 und 80 der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG]).

192    Drittens führt die Klägerin aus, das Vorliegen eines tatsächlichen oder potenziellen Schadens hänge auch vom Bestehen natürlicher Handelsschranken auf dem Markt ab. Im vorliegenden Fall bestünden diese Schranken in dem ausgesprochen niedrigen Handelspotenzial für Bewehrungsrundstahl aufgrund der unterschiedlichen Genehmigungsvorschriften. Die Entscheidung ausländischer Unternehmen, sich nicht in Italien niederzulassen, ergebe sich daher aus dem nationalen Charakter der Märkte und nicht aus einer wettbewerbswidrigen Praxis. In diesem Zusammenhang ist mit der Kommission davon auszugehen, dass die vielfältigen Genehmigungsvorschriften keine hinreichende Schranke haben darstellen können, um einen potenziellen Schaden auszuschließen, da der Umfang der Ausfuhren aus Italien und die Auswirkungen der Ausfuhren im Verhältnis zu den Gesamtlieferungen trotz der genannten Vielfalt während des berücksichtigten Zeitraums beträchtlich gewesen sind (Erwägungsgründe 26, 48 und 375 der angefochtenen Entscheidung).

193    Viertens stellt die Klägerin fest, dass das Vorbringen der Kommission in den Erwägungsgründen 375 ff. der angefochtenen Entscheidung, wonach es eine abgestimmte Ausfuhr aus dem italienischen Hoheitsgebiet gegeben habe, im Zusammenhang mit der im 183. Erwägungsgrund dieser Entscheidung enthaltenen Behauptung gesehen werden müsse, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nicht in die abgestimmten Ausfuhren einbezogen gewesen seien. Mit diesem Vorbringen, auch wenn es als erwiesen zugrunde gelegt wird, kann eine möglicherweise fehlende Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in Anbetracht der Gesamtheit der oben in Rn. 189 aufgeführten Elemente jedoch nicht nachgewiesen werden.

194    Fünftens geht das Vorbringen der Klägerin, wonach der AEU-Vertrag zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsentscheidung bereits in Kraft gewesen sei und Art. 101 Abs. 1 AEUV lediglich Kartelle ahnden solle, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, ins Leere, da der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG mit dem von Art. 101 Abs. 1 AEUV identisch ist.

195    Nach alledem hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie die Auffassung vertreten hat, die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG sei im vorliegenden Fall nicht günstiger als die Anwendung von Art. 65 § 1 KS. Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

196    Demzufolge ist der dritte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: fehlender Nachweis und falsche Anwendung des materiellen Rechts

197    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe dadurch gegen Art. 65 § 1 KS verstoßen, dass sie ihr die Zuwiderhandlung über das einheitliche Unternehmen Lucchini-SP für die gesamte Dauer dieser Zuwiderhandlung, nämlich vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000, zugerechnet habe. Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit nicht zwischen drei Zeiträumen der Zuwiderhandlung, nämlich zunächst dem Zeitraum vom 6. Dezember 1989 bis zum 5. März 1991, sodann dem Zeitraum vom 5. März 1991 bis zum 31. Oktober 1997 und schließlich dem Zeitraum zwischen Oktober 1997 und dem 27. Juni 2000, unterschieden habe. Auch das „Rechtsnachfolgeverhältnis“ zwischen der ersten Siderpotenza, Lucchini Siderurgica, SP und der Klägerin habe die Kommission nicht korrekt bestimmt.

198    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Rn. 38, vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Rn. 54 und 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 53).

199    Außerdem hat der Unionsrichter klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 53).

200    So hat er betont, dass es bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, ICI/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Rn. 140, und Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Rn. 85).

201    Verstößt eine solche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteile ETI u. a., oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 39, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 56, sowie Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C‑248/98 P, Slg. 2000, I‑9641, Rn. 71, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Rn. 78, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Rn. 37, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 143).

203    Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen einer Einrichtung, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden können, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass ein solcher Fall vorliege, wenn die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen habe, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr bestehe, da eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübe, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre (Urteile ETI u. a., oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 40, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 144).

204    Sodann ist festzustellen, dass ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einrichtung als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnten, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird. Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, würde dadurch beeinträchtigt (vgl. Urteil ETI u. a., oben in Rn. 198 angeführt, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

205    Hat zwischen dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden soll, die für den Betrieb dieses Unternehmens verantwortliche Person aufgehört, rechtlich zu existieren, so ist daher zum einen zunächst die Gesamtheit der materiellen und personellen Faktoren festzustellen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, um sodann zu ermitteln, wem die Verantwortung für den Betrieb dieser Gesamtheit übertragen worden ist, damit sich das Unternehmen seiner Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung nicht deshalb entziehen kann, weil die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für seinen Betrieb verantwortliche Person nicht mehr besteht (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Rn. 953; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C‑297/98 P, Slg. 2000, I‑10101, Rn. 27).

206    Zum anderen kann, wenn sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten oder ein Teil davon von einer rechtlichen Einheit auf eine andere übertragen werden, die Verantwortung für die vom ursprünglichen Betreiber im Rahmen dieser Tätigkeiten begangenen Zuwiderhandlung dem neuen Betreiber zugerechnet werden, sofern dieser mit jenem in Bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln eine wirtschaftliche Einheit bildet, selbst wenn der ursprüngliche Betreiber noch als rechtliche Einheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 354 bis 359; Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Rn. 131 bis 133, sowie ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 109).

207    Eine solche Handhabung der Sanktion ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten. Dies betrifft in besonderem Maß Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, bei denen der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber keine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit auf dem betreffenden Markt mehr ausübt. Besteht nämlich zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des am Kartell beteiligten Unternehmens eine strukturelle Verbindung, so können sich die Betroffenen ihrer kartellrechtlichen Verantwortlichkeit mit Hilfe der ihnen offenstehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten – gleichviel ob absichtlich oder unabsichtlich – entziehen (vgl. Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

208    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zu prüfen.

209    Als Erstes trägt die Klägerin vor, während des Zeitraums vom 6. Dezember 1989 bis zum 5. März 1991 sei die erste Siderpotenza von Leali kontrolliert worden. Lucchini, ursprünglich Minderheitsaktionärin und sodann Aktionärin zu 50 % (wobei die restlichen 50 % von Leali gehalten worden seien), sei weder an der Geschäftsleitung der ersten Siderpotenza noch an deren kaufmännischer Betriebsführung beteiligt gewesen, mit denen Leali betraut gewesen sei. Im Gegensatz zu Leali habe Lucchini keinen Bewehrungsrundstahl hergestellt und weder über Know-how noch über einen Marktanteil in diesem Sektor verfügt. Mit der allgemeinen Verwaltung und der Verwaltung des gewerblichen Teils sei mit Herrn Mancini eine Person betraut worden, die mit Leali verbunden gewesen sei. Schließlich sei die erste Siderpotenza in den Jahresabschlüssen von Leali nie konsolidiert worden.

210    Wie die Kommission im 541. Erwägungsgrund und in Fn. 592 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, beruht die Zurechnung der Handlungen der ersten Siderpotenza an Lucchini Siderurgica und Lucchini auf der Rechtsnachfolge zwischen der ersten Siderpotenza einerseits sowie Lucchini Siderurgica und Lucchini andererseits. Das Argument der Klägerin wird folglich auf die falsche Prämisse gestützt, dass die Kommission davon ausgegangen sei, sie habe die erste Siderpotenza tatsächlich kontrolliert.

211    In Anbetracht der oben in Rn. 205 angeführten Rechtsprechung und da die Klägerin nicht bestreitet, dass die Gesamtheit der materiellen und personellen Faktoren der ersten Siderpotenza seit deren Übernahme durch Lucchini Siderurgica am 5. März 1991 von dieser bewirtschaftet worden ist, hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, Lucchini Siderurgica sei die Rechtsnachfolgerin der ersten Siderpotenza.

212    Dem in der Erwiderung vorgebrachten Argument der Klägerin, wonach die Kommission damit gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen habe, kann nicht gefolgt werden. Aus den Feststellungen der Kommission geht nämlich hervor, dass die erste Siderpotenza während des oben in Rn. 209 genannten Zeitraums Urheberin der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gewesen ist. Zwar genügt der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, nicht, um die Möglichkeit auszuschließen, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet wird; der Gerichtshof hat insoweit gleichwohl entschieden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet sein könne, in einem ersten Schritt eine solche Prüfung vorzunehmen, bevor sie ins Auge fassen könne, sich gegen das Unternehmen zu wenden, das Urheber der Zuwiderhandlung sei, und zwar selbst dann, wenn dieses als juristische Einheit Änderungen erfahren habe. Der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verbiete der Kommission nämlich keineswegs, ins Auge zu fassen, zunächst das letztgenannte Unternehmen mit einer Sanktion zu belegen, bevor sie gegebenenfalls untersuche, ob die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne. Andernfalls würden die Ermittlungen der Kommission erheblich durch das Erfordernis erschwert, bei jedem Fall der Nachfolge der Kontrolle über ein Unternehmen zu prüfen, inwieweit dessen Handlungen der ehemaligen Muttergesellschaft zugerechnet werden könnten (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 81 und 82).

213    Da die Kommission berechtigt war, die erste Siderpotenza für die in Rede stehenden Verhaltensweisen mit einer Strafe zu belegen und die Verantwortlichkeit Lucchini Siderurgica in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der ersten Siderpotenza zuzurechnen, war sie nicht verpflichtet, festzustellen, ob Leali das Verhalten der ersten Siderpotenza hätte zugerechnet werden können. Daher geht das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die tatsächliche Kontrolle der ersten Siderpotenza durch Leali ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 85).

214    Als Zweites erkennt die Klägerin in Bezug auf den Zeitraum, der sich vom 5. März 1991 – dem Tag der Übernahme der ersten Siderpotenza durch Lucchini Siderurgica – bis zum 31. Oktober 1997 – dem Tag der Abtretung der „Bewehrungsrundstahl“-Tätigkeitsbranche durch Lucchini Siderurgica an die neue Siderpotenza – erstreckt, an, dass sie Mehrheitsaktionärin von Lucchini Siderurgica war. Sie stellt jedoch in Abrede, dass eine solche Beteiligung irgendeine Haftungsvermutung begründen könne.

215    Es ist hervorzuheben, dass sich die Kommission, wie aus dem 540. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, bei der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen von Lucchini Siderurgica an die Klägerin nicht auf irgendeine Vermutung gestützt hat, wonach Lucchini Siderurgica zwischen 1991 und 1997 von der Klägerin kontrolliert worden sei, sondern auf den Grundsatz der Rechtsnachfolge, auf den oben in Rn. 205 hingewiesen worden ist. So hat die Kommission im 541. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei offensichtlich, dass Lucchini Siderurgica der ersten Siderpotenza nach der Verschmelzung durch Aufnahme vom 5. März 1991 rechtlich nachgefolgt und Lucchini nach der Verschmelzung durch Aufnahme vom 1. Dezember 1998 Lucchini Siderurgica auf die gleiche Art und Weise nachgefolgt sei. Zudem sei das mit der Fabrik von Potenza verbundene und von Lucchini Siderurgica bewirtschaftete Sach- und Humankapital nach der Gründung der neuen Siderpotenza im Jahr 1997 innerhalb der Gruppe auf diese übertragen worden (vgl. auch oben, Rn. 28 bis 31). Da sich die Kommission nicht auf eine angebliche Haftungsvermutung gestützt hat, die sich aus der Mehrheitsbeteiligung von Lucchini an Lucchini Siderurgica ergeben soll, geht auch dieses Argument der Klägerin ins Leere. Das Gleiche gilt für das Argument der Klägerin, wonach der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 2. Januar 1998 keinen Nachweis für die strukturelle Verbindung von Lucchini und SP zwischen 1991 und 1997 darstelle.

216    Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens zum Zeitraum zwischen dem 5. März 1991 und dem 31. Oktober 1997 ferner geltend gemacht, ihre gesamtschuldnerische Haftung mit SP könne entgegen den Behauptungen der Kommission im 540. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass die Familie Lucchini Anteile am Kapital der beiden Gesellschaften halte. Die Klägerin verfüge insoweit über Beweismittel, mit denen die „ungefähre“ Liste im 538. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung widerlegt werden könne. Da die im genannten Erwägungsgrund aufgeführten Gesichtspunkte darauf abzielen, das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und der neuen Siderpotenza nachzuweisen, die erst 1997 gegründet worden ist, werden diese Gesichtspunkte im Folgenden untersucht.

217    Als Drittes trägt die Klägerin vor, der Umstand, dass die Anteile an der neuen Siderpotenza von Lucchini Siderurgica (bis zu ihrer Übernahme durch die Klägerin), ihr selbst und weiteren Gesellschaften der Familie Lucchini gehalten worden seien, sowie die Tatsache, dass bestimmte Sozialkosten von ihnen gemeinsam getragen würden, stellten in Bezug auf den Zeitraum von Oktober 1997 bis zum 27. Juni 2000 keine ausreichenden Anhaltspunkte dar, um den Nachweis führen zu können, dass zwischen ihr und SP eine wirtschaftliche Einheit bestanden habe.

218    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission für die Annahme der gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerin und SP in Bezug auf den vorstehend in Rn. 217 angegebenen Zeitraum im 538. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung u. a. auf folgende Gesichtspunkte bezogen hat:

–        die Tatsache, dass sich das Kapital von SP und Lucchini im Besitz der Familie Lucchini befindet;

–        das Vorliegen mehrerer personeller Überschneidungen zwischen Lucchini und SP;

–        das Bestehen eines Geschäftsbesorgungsvertrags, aufgrund dessen sich SP u. a. verpflichtet hatte, in den Kaufverträgen mit den Kunden die Bedingungen für die Mengen, die Preise und die Zahlungsfristen einzuhalten, die von Lucchini mit den Kunden selbst festgelegt worden waren;

–        die Tatsache, dass die im November 1999 beschlossenen Organisationsänderungen hinsichtlich des Tätigkeitssegments, das sich auf Bewehrungsrundstahl bezieht, in einer Mitteilung des Vertriebsleiters von Lucchini an den damaligen Vizepräsidenten (und heutigen Präsidenten) von Lucchini formalisiert worden sind;

–        die Tatsache, dass eine auf den 9. März 1999 datierte Rechnung eines Restaurants, in dem ein Treffen der Inhaber stattgefunden hat, bei dem der Vertriebsleiter von Lucchini zugegen gewesen ist, auf den Namen Lucchini ausgestellt und in der Spesenabrechnung, die dieser Leiter Lucchini übermittelt hat, verbucht ist;

–        die Erstellung von sich auf Bewehrungsrundstahl beziehenden Monatsberichten („Aire 20“) unter der Aufsicht verantwortlicher Personen von Lucchini;

–        ein internes Dokument von Lucchini vom 28. Februar 2000, das „die Annahme für eine Neuaufteilung des italienischen Marktes für Bewehrungsrundstahl“ betrifft und in dem Lucchini unter den Herstellern von Bewehrungsrundstahl erwähnt wird;

–        die Tatsache, dass der Vertriebsleiter von Lucchini zu den Adressaten verschiedener Mitteilungen bzw. Teilnehmern verschiedener sich auf Bewehrungsrundstahl beziehender Treffen in der Zeit von November 1997 bis 2000 gehört hat;

–        die folgende Aussage, die am 9. Oktober 2000 auf der Website von Lucchini in der Sektion „Bewehrungsrundstahl“ zu lesen gewesen ist: „Siderpotenza, eine Betriebsstätte der Lucchini-Gruppe, stellt Bewehrungsrundstahl her.“

219    Die Klägerin weist erstens darauf hin, dass die Kontrollbeteiligung der Familie Lucchini keinen hinreichenden Beweis für eine wirtschaftliche Einheit zwischen ihr und SP darstelle. Sie behauptet, dass sie nie eine Mehrheitsbeteiligung an SP besessen habe und sich die Beteiligungsverhältnisse der beiden Gesellschaften unterschieden hätten.

220    Zunächst weist „die vorliegende Rechtssache“, wie die Kommission im 540. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, „die Besonderheit auf, dass während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung keine unmittelbare Kontrollbeteiligung zwischen Lucchini … und der [neuen] Siderpotenza … vorlag, sondern eine gemeinsame Kontrollbeteiligung an beiden Gesellschaften durch die Familie Lucchini“.

221    Sodann bestreitet die Klägerin nicht, dass sie und Siderpotenza während des in Rede stehenden Zeitraums – unmittelbar oder mittelbar – von mit der Familie Lucchini verbundenen natürlichen und juristischen Personen kontrolliert worden sind (Erwägungsgründe 95 und 99 der angefochtenen Entscheidung), sondern macht lediglich geltend, die Beteiligungsverhältnisse an ihr stimmten nicht mit den Beteiligungsverhältnissen an Siderpotenza überein. Überdies wird das Vorliegen einer Kontrolle des Gesellschaftskapitals der beiden Gesellschaften durch mit der Familie Lucchini verbundene natürliche und juristische Personen durch ein Dokument bestätigt, das die Klägerin selbst vorgelegt hat.

222    Die Klägerin trägt zweitens vor, auch das Vorliegen personeller Überschneidungen könne keinen solchen Nachweis darstellen, da solche Überschneidungen in jeder Unternehmensgruppe üblich und lediglich die natürliche Folge der Zugehörigkeit zu derselben Unternehmensgruppe seien.

223    Festzustellen ist, dass die Kommission, die im 540. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung selbst darauf hingewiesen hat, dass die bloße Tatsache, dass das Gesellschaftskapital zweier unterschiedlicher Handelsgesellschaften ein und derselben Person oder ein und derselben Familie gehöre, als solche nicht zum Nachweis des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Gesellschaften genüge, zu Recht die Auffassung vertreten hat, das Bestehen einer solchen wirtschaftlichen Einheit könne sich aus einer Gesamtheit von Elementen ergeben.

224    Zu diesen Elementen kann der Umstand gehören, dass einige Personen gleichzeitig innerhalb von SP und Lucchini Verantwortung übernommen haben. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass der Umstand, dass das Innehaben von Schlüsselfunktionen in den Verwaltungsorganen verschiedener Gesellschaften ein bei der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit der genannten Gesellschaften zu berücksichtigender Umstand ist (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Rn. 119 und 120). Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin weder, dass dieselben Personen wichtige Funktionen innerhalb ihrer Gesellschaft und von SP innegehabt haben, noch, dass ebendiese Personen im Rahmen des Kartells an Sitzungen teilgenommen haben (Erwägungsgründe 538 bis 540 der angefochtenen Entscheidung). Die von der Klägerin behaupteten Umstände, dass die betreffenden Personen auch Funktionen innerhalb anderer Gesellschaften der Lucchini-Gruppe wahrnähmen und die Klägerin sie nicht direkt ernannt habe, sind nicht geeignet, diese Schlussfolgerung zu widerlegen.

225    Drittens ist auch der Umstand unerheblich, dass Lucchini keinen Bewehrungsrundstahl hergestellt haben soll, da die Tatsache, dass eine juristische Person das Erzeugnis, das Gegenstand eines Kartells ist, nicht selbst herstellt, für die Zurechnung der Verhaltensweisen, die einen Verstoß gegen Art. 65 KS begründen, nicht entscheidend ist. Es kommt nämlich darauf an, dass die fragliche juristische Person eine Tätigkeit im Sinne von Art. 80 KS ausübt. Selbst wenn die Klägerin nicht unmittelbar Bewehrungsrundstahl herstellte, weil diese Tätigkeit innerhalb der Gruppe auf die neue Siderpotenza übertragen worden ist, steht fest, dass sie ihn vermarktete.

226    Viertens gehe aus einem Schreiben, das Lucchini der Kommission am 7. Mai 2002 übermittelt habe, hervor, dass diese Gesellschaft den für SP tätigen Personen keinerlei Anweisungen in Bezug auf die Tätigkeiten der letztgenannten Gesellschaft gegeben habe. Diese Behauptung wird jedoch durch die Bestimmungen des zwischen der Klägerin und der neuen Siderpotenza geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags widerlegt, nach denen sich diese verpflichtet, Bestellungen entsprechend den von der Klägerin mit den Kunden und Lieferanten festgelegten Bedingungen aufzugeben.

227    Die Klägerin macht fünftens geltend, der Verweis auf Rechnungen und Kostenerstattungen an ihre Adresse stelle keinen Beweis für eine wirtschaftliche Einheit dar, da diese Rechnungen und Kostenerstattungen wie alle anderen Rechnungen am Ende jeden Jahres den verschiedenen Referenzgesellschaften innerhalb der Gruppe zugerechnet worden seien. Auch dieses Argument ist zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Spesenabrechnung vom 31. März 1999 offensichtlich nicht um eine einfache Kostenzurechnung am Jahresende handelt, soll mit einer solchen Abrechnung, die die Zurechnung der Kosten für das Treffen der Kartellteilnehmer vom 9. März 1999 an Lucchini betrifft (Erwägungsgründe 261 zweiter Gedankenstrich und 538 achter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung), zusammen mit all den anderen Elementen, die von der Kommission zusammengetragen worden sind, die Beteiligung von Lucchini an der Verwaltung der Politik der Vermarktung von Bewehrungsrundstahl nachgewiesen werden.

228    Die Klägerin macht sechstens geltend, auf den für die Dauer eines Jahres geschlossenen und mit dem parallelen Dienstleistungsvertrag für die folgenden Jahre stillschweigend verlängerten Geschäftsbesorgungsvertrag vom 2. Januar 1998 komme es nicht entscheidend an, wenn es darum gehe, sie mit SP als ein einheitliches wirtschaftliches Gebilde einzustufen. Hinsichtlich des Dienstleistungsvertrags sei festzustellen, dass die Lucchini-Gruppe über die Gesellschaft Lucchini Servizi Srl anderen mit der Gruppe verbundenen Gesellschaften die gleichen Dienstleistungen erbringe, ohne dass davon auszugehen sei, dass sie mit den genannten Gesellschaften ein einheitliches Unternehmen bilde.

229    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag und der Dienstleistungsvertrag am 3. November 1997 für das Jahr 1997 unterzeichnet und am 2. Januar 1998 für das Jahr 1998 schriftlich verlängert worden sind. Auch steht fest, dass diese Verträge anschließend stillschweigend weiter verlängert worden sind.

230    Sodann geht aus dem Wortlaut dieser Verträge hervor, dass die neue Siderpotenza lediglich mit der Produktion im technischen Sinne betraut war und ihr Marktverhalten nicht autonom festlegte. So hat sich die neue Siderpotenza gemäß Art. 2 Abs. 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags verpflichtet, „Bestellungen im Einklang mit den und nach Maßgabe der Vertragsbedingungen aufzugeben, die der Geschäftsbesorger [Lucchini] mit den Lieferanten und Kunden festgelegt hatte (Mengen, Preise und Zahlungsfristen)“. Die Verträge können somit keinen Beweis für die strukturelle Unabhängigkeit von SP und der Klägerin darstellen, sondern stellen im Gegenteil möglicherweise Beweise für die wirtschaftliche Einheit dieser beiden Gesellschaften dar. Der Umstand, dass die Lucchini-Gruppe anderen mit der Gruppe verbundenen Gesellschaften über die Gesellschaft Lucchini Servizi die gleichen Dienstleistungen erbrachte, ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerung zu widerlegen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.

231    Das Vorbringen, wonach SP unter dem Gesichtspunkt der Produktion eine vollkommen autonome Gesellschaft mit eigener Organisation gewesen sei, die sich Lucchini Siderurgica und der Klägerin nur deshalb bedient habe, um gegen Entgelt eine Reihe von Verwaltungs- und Managementdienstleistungen zu erhalten, und die Dienstleistungen von Lucchini Siderurgica nur dazu benutzt habe, ihre Produkte während der Anfangsphase ihrer Tätigkeit zu vertreiben, ist insoweit nicht glaubhaft.

232    Siebtens führt die Klägerin mehrere andere Umstände an, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll.

233    Zunächst sei die Lucchini-Gruppe in Produktsektoren gegliedert gewesen, die sich durch eine starke Autonomie ausgezeichnet hätten. Diese Behauptung ist – u. a. in Anbetracht des Wortlauts des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Lucchini und SP – jedoch nicht geeignet, das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen Gesellschaften nachzuweisen. Darüber hinaus war die Klägerin durch die Monatsberichte innerhalb der Gruppe über die Tätigkeit im Bewehrungsrundstahlsektor informiert.

234    Sodann sind die Umstände, dass die Marke für Bewehrungsrundstahl auf den Namen von Siderpotenza und nicht den von Lucchini angemeldet worden sein soll und sich der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgeschriebene Kennzeichnungscode ausschließlich auf Siderpotenza bezogen habe, nicht geeignet, das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Gesellschaften nachzuweisen, sondern belegen im Gegenteil die Einschätzung, wonach Siderpotenza lediglich mit der Produktion im technischen Sinne betraut war.

235    Schließlich kann die Tatsache, dass die Klägerin und SP im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren durch verschiedene Beistände vertreten worden sind, die angeblich autonom über ihre Verteidigungsstrategien entschieden haben, nach der Rechtsprechung das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Gesellschaften nicht widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T‑144/07, T‑147/07 bis T‑150/07 und T‑154/07, Slg. 2011, II‑5129, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

236    Achtens ergibt sich das Fehlen einer wirklichen Autonomie der neuen Siderpotenza im Verhältnis zu Lucchini sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gruppe, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, auch aus zahlreichen anderen in den Akten enthaltenen Anhaltspunkten. So galt Lucchini beispielsweise als Kontaktstelle für die Beziehungen zwischen Wettbewerbern im Rahmen des Kartells, an die die Einladungen zu den wettbewerbswidrigen Sitzungen und die sich auf die Kartelle beziehende Korrespondenz versandt wurden (vgl. u. a. Erwägungsgründe 217, 220 und 221 bis 226, 228 und 229, 232 und 233, 241 und 242, 258, 261 und 262, 271, 277, 289, 299 sowie 304 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus haben Lucchini und die neue Siderpotenza in einer Liste der Mitglieder von Federacciai aus dem Jahr 2000 die gleiche Anschrift sowie identische Telefon- und Faxnummern. Die Klägerin macht in ihrer Erwiderung insoweit geltend, ohne ihr Vorbringen näher zu belegen, diese Schlussfolgerung werde durch „weitere Dokumente widerlegt, die von zwei der Mitteilung der Beschwerdepunkte … beigefügten CD-ROMs stammen, von denen eine Kopie in den Anhängen C.7, C.15 bis C.34 … enthalten ist und deren Inhalt in Tabelle 3 von Anhang C.3 genauer beschrieben wird“. Es ist jedoch festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Anhänge ebenso wie die vorerwähnte Stellungnahme für unzulässig erklärt worden sind (vgl. oben, Rn. 66 bis 68).

237    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

3.     Zum Antrag auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße

 Vorbemerkungen

238    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Höhe der Geldbußen verfügt. Diese in den Leitlinien von 1998 beschriebene Methode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

239    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Rn. 72, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 54).

240    Wie oben in Rn. 33 dargelegt worden ist, hat die Kommission die Geldbußen im vorliegenden Fall unter Anwendung der in den Leitlinien von 1998 festgelegten Methode bestimmt.

241    Auch wenn diese Leitlinien nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie gleichwohl eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Rn. 70).

242    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Rn. 241 angeführt, Rn. 71).

243    Darüber hinaus legen die Leitlinien von 1998 allgemein und abstrakt die Methode fest, die sich die Kommission zur Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 211 und 213).

244    Nach diesen Leitlinien beruht die Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbuße auf der Festsetzung eines Grundbetrags, der erhöht wird, um erschwerenden Umständen, und verringert wird, um mildernden Umständen Rechnung zu tragen.

245    Gemäß Nr. 1 der genannten Leitlinien wird der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes errechnet.

246    In Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2 der Leitlinien heißt es zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes:

„Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße[.]“

247    Nach den Leitlinien von 1998 handelt es sich bei den minder schweren Verstößen um „in den häufigsten Fällen vertikale Beschränkungen des Handels mit begrenzten Auswirkungen auf den Markt, die zwar einen wesentlichen, jedoch relativ engen Teil des Gemeinschaftsmarkts betreffen“ (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Leitlinien). Zu den schweren Verstößen führt die Kommission aus: „Es handelt sich in den meisten Fällen um horizontale oder vertikale Beschränkungen der gleichen Art wie [bei den minder schweren Verstößen], die jedoch entschlossener angewandt werden, deren Auswirkungen auf den Markt umfassender sind und die in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen können“. Dabei könne es sich auch „um den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen handeln“ (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998). Zu den besonders schweren Verstößen führt die Kommission aus, dass es sich „im Wesentlichen um horizontale Beschränkungen, wie z. B. Preiskartelle, Marktaufteilungsquoten und sonstige Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarkts, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte oder Missbräuche marktbeherrschender Stellungen von Unternehmen in Quasi‑Monopolstellung“ handle (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Leitlinien).

248    Die Kommission führt weiter aus, dass zum einen innerhalb dieser einzelnen Kategorien und insbesondere bei den als schwer und besonders schwer eingestuften die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes ermögliche, und zum anderen, dass es nötig sei, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalte (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 und 4 der Leitlinien von 1998).

249    Nach diesen Leitlinien überschreitet der voraussichtliche Ausgangsbetrag der Geldbußen bei „besonders schweren“ Verstößen 20 Mio. Euro; bei „schweren“ Verstößen kann er zwischen 1 und 20 Mio. Euro variieren; bei „minder schweren“ Verstößen schließlich liegt der voraussichtliche Ausgangsbetrag der Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Mio. Euro (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 erster bis dritter Gedankenstrich der genannten Leitlinien).

250    Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes ist nach Nr. 1 Abschnitt B der Leitlinien von 1998 wie folgt zu unterscheiden:

–        Verstoß von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), für den kein Aufschlag vorgesehen ist,

–        Verstoß von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), für den bis zu 50 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags vorgesehen sind, und

–        Verstoß von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), für den für jedes Jahr des Verstoßes bis zu 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags vorgesehen sind.

251    In diesem Zusammenhang ist es, worauf der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission (C‑389/10 P, Slg. 2011, I‑13125, Rn. 129), und KME u. a./Kommission (C‑272/09 P, Slg. 2011, I‑12789, Rn. 102), hingewiesen hat, Sache des Unionsrichters, die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vorzunehmen. Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten.

252    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zu prüfen.

 Zu den von der Kommission vorgebrachten Unzulässigkeitsrügen

253    Vorab ist über die von der Kommission vorgebrachten Unzulässigkeitsrügen zu entscheiden, wonach die Klägerin in ihrer Erwiderung den Umfang ihres fünften Klagegrundes erweitert und neue Einwände erhoben habe, die sich auf die Unverhältnismäßigkeit des Betrags der im Hinblick auf das Verhalten von SP und ihrer Vorgängergesellschaften verhängten Geldbuße und die falsche Anwendung der Erhöhung um 200 % zu Abschreckungszwecken bezögen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Einwände in Anwendung von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig.

254    Festzustellen ist, dass die Klägerin in der Klageschrift vier Rügen zur Stützung ihres fünften Klagegrundes vorgebracht hat, nämlich die Nichtverhängung einer symbolischen Geldbuße, die falsche Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, die falsche Anwendung einer Erhöhung um 105 % wegen der Dauer der Zuwiderhandlung und schließlich die Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände. Die Klägerin hat jedoch keine Rüge erhoben, mit der speziell ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird; ein solcher Verstoß ist erst in der Erwiderung implizit zur Sprache gebracht worden.

255    Zum einen ist die unverhältnismäßige Höhe der im Hinblick auf das Verhalten von SP und ihrer Vorgängergesellschaften verhängten Geldbuße nicht als Erweiterung eines Klagegrundes und in enger Verbindung mit diesem stehend anzusehen. Auch wenn die Klägerin in ihrer Klageschrift hervorgehoben hat, dass „die Nichtanwendung der vereinbarten Preise und der auf den Sitzungen beschlossenen Produktionsstillstände … von der Kommission bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung in Bezug auf Siderpotenza, nunmehr die in Liquidation befindliche SP SpA, nicht angemessen geprüft worden [sei]“, betraf diese Rüge lediglich die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ und nicht den „im Licht des Verhaltens“ sowie der „passiven und marginalen Rolle“ von SP vermeintlich unverhältnismäßigen und ungerechten Charakter des Betrags der Geldbuße, der in der Erwiderung geltend gemacht worden ist. Diese Rüge ist folglich unzulässig. Jedenfalls findet sich das Vorbringen der Klägerin zum Verhalten von SP nicht im Text der Erwiderung, sondern im Wesentlichen in einer der Erwiderung beigefügten Tabelle und in 147 Anhängen, die für unzulässig erklärt worden sind (vgl. oben, Rn. 66, 68 und 69).

256    Zum anderen ist festzustellen, dass die angeblich falsche Anwendung der Erhöhung um 200 % zu Abschreckungszwecken weder in der Klageschrift geltend gemacht worden noch als Erweiterung eines darin enthaltenen Klagegrundes und mit diesem in enger Verbindung stehend anzusehen ist. Auch diese Rüge ist folglich unzulässig.

 Zur falschen Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, zum Begründungsmangel und zum fehlenden Nachweis

257    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Leitlinien von 1998 bei ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht richtig angewandt. Darüber hinaus trägt sie vor, die angefochtene Entscheidung leide an einem schweren Begründungsmangel und bleibe insoweit den Nachweis schuldig.

258    Was erstens die angebliche Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Berechnung der Höhe der Geldbußen anbelangt, ist zu beachten, dass die Leitlinien von 1998 Regeln über die Beurteilungskriterien enthalten, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen. Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Rn. 217 und 218).

259    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission diesem Erfordernis nachgekommen ist. Sie hat in den Erwägungsgründen 582 bis 605 der angefochtenen Entscheidung nämlich die Kriterien dargelegt, auf die sie sich bei der Einstufung des Kartells als „besonders schwer“ gestützt hatte.

260    Was zweitens die Richtigkeit der Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ anbelangt, trägt die Klägerin erstens vor, die Kommission habe bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung und damit der Höhe der Geldbuße die konkreten Auswirkungen des Verhaltens der Kartellteilnehmer, insbesondere des Verhaltens von SP, nicht berücksichtigt. Im Rahmen eines Preiskartells müsse die Kommission feststellen, dass dieses Kartell es den betreffenden Unternehmen tatsächlich ermöglicht habe, ein höheres Preisniveau zu erzielen, als es ohne Kartell vorgeherrscht hätte. Im vorliegenden Fall sei die Kommission den Beweis für eine solche Wirkung schuldig geblieben und habe sich im Gegenteil darauf beschränkt, das Kartell aufgrund seines Gegenstands als „besonders schwer“ einzustufen. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, die Auswirkungen des Kartells seien begrenzt gewesen, was sich aus der tatsächlichen Preisentwicklung auf dem Markt während des Bezugszeitraums ergebe sowie aus einer von einigen Unternehmen vorgelegten Studie und der Erklärung des nationalen Verbands der eisenverarbeitenden Unternehmen, die darauf hindeuteten, dass sich das Kartell nicht ausgewirkt habe, hervorgehe.

261    Zunächst ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Kommission bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere das Verhalten von SP, die die vereinbarten Preise nicht angewandt haben soll, hätte berücksichtigen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das tatsächliche Verhalten, das ein Unternehmen an den Tag gelegt zu haben vorgibt, für die Beurteilung der Auswirkung eines Kartells auf den Markt ohne Belang; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Rn. 152; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Rn. 167, vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg. 2010, II‑1443, Rn. 133, sowie KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 72).

262    Somit musste die Berücksichtigung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens der Klägerin durch die Kommission zur Beurteilung der individuellen Lage dieses Unternehmens erfolgen, sie konnte aber keinen Einfluss auf die Einstufung der Zuwiderhandlung in die Kategorie der „besonders schweren“ Verstöße haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 134). Ebenso ist das Argument der Klägerin, wonach SP und ihre Vorgängergesellschaften das Kartell, insbesondere die festgelegten Preise „Basis ab Brescia“, deshalb nicht hätten umsetzen können, weil sie nahezu ausschließlich „im Süden“ tätig seien, im Rahmen der Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ unerheblich.

263    Sodann ist zu beachten, dass die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung zwar ein Faktor sind, der bei der Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist, es sich dabei aber um ein Kriterium neben anderen, wie etwa der Art der Zuwiderhandlung und dem Umfang des räumlichen Marktes, handelt. Zudem sind diese Auswirkungen nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie messbar sind (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, Slg. 2009, I‑5843, Rn. 125, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 74).

264    Bei horizontalen Preisabsprachen oder Marktaufteilungen ergibt sich aus den Leitlinien von 1998 auch, dass diese Kartelle allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste. In diesem Fall sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur ein Kriterium neben anderen, das der Kommission, wenn es messbar ist, erlauben kann, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 75).

265    Insoweit ist festzustellen, dass sich aus dem Sanktionssystem für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wie es mit der Verordnung Nr. 1/2003 geschaffen wurde und von der Rechtsprechung ausgelegt wird, ergibt, dass Kartelle aufgrund ihres Wesens die schwersten Geldbußen verdienen. Die Frage nach ihren möglichen konkreten Auswirkungen auf den Markt, insbesondere danach, inwieweit die Wettbewerbsbeschränkung zu einem höheren Marktpreis geführt hat als dem, der ohne Kartell zu erzielen gewesen wäre, ist für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium. Zudem ergibt sich aus den Leitlinien von 1998, dass Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die – wie im vorliegenden Fall – insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, bereits aufgrund ihres Wesens als „besonders schwer“ eingestuft werden können, ohne dass es erforderlich wäre, dass solche Verhaltensweisen durch eine Auswirkung oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet sind. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der „schweren“ Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der „besonders schweren“ Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, KME Germany u. a./Kommission, T‑127/04, Slg. 2009, II‑1167, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

266    Im vorliegenden Fall bezweckte das in Rede stehende Kartell eine auf verschiedene Weise – u. a. unter Rückgriff auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – umgesetzte Preisfestsetzung und konnte daher als besonders schwerer Verstoß eingestuft werden, ohne dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, eine konkrete Auswirkung dieses Kartells auf den Markt nachzuweisen. Im Übrigen kann die Klägerin in Anbetracht der vorstehend in Rn. 265 angeführten Rechtsprechung nicht geltend machen, die Kommission hätte im vorliegenden Fall feststellen müssen, dass das Kartell es den betreffenden Unternehmen tatsächlich ermöglicht habe, ein höheres Preisniveau zu erzielen, als es ohne Kartell vorgeherrscht hätte.

267    Hinsichtlich der angeblich begrenzten Auswirkungen der Zuwiderhandlung, die sich „offensichtlich aus der tatsächlichen Entwicklung der Preise auf dem Markt während des Bezugszeitraums“ ergäben, die während des betreffenden Zeitraums gesunken seien, wie aus den der angefochtenen Entscheidung beigefügten Tabellen hervorgehe, ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin ihr Argument in keiner Weise – beispielsweise, indem sie sich auf genaue Daten in diesen Tabellen stützt – belegt. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 513 und 514 der angefochtenen Entscheidung jedoch darauf hingewiesen, dass sie – abgesehen davon, dass die Entwicklung der gesamten Realpreise nicht eindeutig rekonstruiert werden könne – der Ansicht sei, die Erhöhung des Aufpreises hätte selbst dann real wenigstens 40 % betragen, wenn erhebliche Senkungen des Grundpreises real zu betrachten seien.

268    Zum anderen ist hinsichtlich des Arguments, wonach die Kommission über „eine Vielzahl von Anhaltspunkten“ verfügt habe, „die eindeutig aufzeig[t]en, dass das mutmaßliche Kartell weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten noch auf den relevanten Markt gehabt ha[be]“, zu beachten, dass die Kommission die Schlussfolgerungen der von den Unternehmen Alfa, Feralpi, IRO, SP und Valsabbia in Auftrag gegebenen Studie „Lear“ (Laboratorio di Economia, Antitrust, Regolamentazione) mit dem Titel „Die Bewehrungsrundstahlindustrie in Italien von 1989 bis 2000“, auf die sich die Klägerin bezieht und die der vorliegenden Klage nicht beigefügt ist, in den Erwägungsgründen 42, 50 bis 56, 62, 513, 521 und 585 der angefochtenen Entscheidung, in der festgestellt worden ist, dass die Daten die These der Lear-Studie einer Senkung des Gesamtpreises um real 32 % nicht zu stützen schienen, zurückgewiesen hat (vgl. auch oben, Rn. 267). Im Übrigen hat die Kommission im 490. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung das Argument zurückgewiesen, wonach die Erhöhung des Aufpreises deshalb keine Wirkung gezeigt habe, weil sie durch eine Senkung des Grundpreises neutralisiert worden sei; da sich der Gesamtpreis für Bewehrungsrundstahl nämlich aus Grund- und Aufpreis zusammensetze und Letzterer als nicht im Wettbewerb stehend und unverhandelbar gelte, komme die Erhöhung des Aufpreises durch eine Verringerung der Variabilität des Gesamtpreises und damit durch eine Verringerung der Ungewissheit über diesen Preis zum Ausdruck. Die Klägerin hat jedoch nichts vorgebracht, was darauf abzielen würde, diese Feststellungen in Frage zu stellen.

269    Hinsichtlich der Erklärung des nationalen Verbands der eisenverarbeitenden Unternehmen, wonach das Bestehen wettbewerbsbeschränkender Kartelle auf dem fraglichen Markt unbemerkt geblieben sei (524. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), genügt im Übrigen die Feststellung, dass sie nicht die fehlenden Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt beweist.

270    In Anbetracht dessen ist das Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission auf die Behauptung beschränkt habe, dass die Vereinbarung umgesetzt worden sei, und daraus das Vorliegen konkreter Auswirkungen auf den von dieser Vereinbarung betroffenen Markt abgeleitet habe, unerheblich. Dieses Vorbringen ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Kommission in den Erwägungsgründen 512 bis 524 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass das Kartell während des fraglichen Zeitraums den Kaufpreis für Bewehrungsrundstahl in Italien, insbesondere die Aufpreise für Sondergrößen, beeinflusst habe.

271    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Umstand, dass das Kartell lediglich auf das italienische Hoheitsgebiet beschränkt gewesen sei und die betreffenden Unternehmen nicht über konstante, vor 1996 jedenfalls unter 50 % liegende Marktanteile verfügt hätten, nicht berücksichtigt.

272    Dieses Argument beruht auf einer falschen Prämisse, da die Kommission, wie aus dem 592. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Auffassung vertreten hat, die Beschränkung der Wirkungen des Kartells allein auf den italienischen Markt erlaube es nicht, die Schwere der Zuwiderhandlung von „besonders schwer“ auf „schwer“ herabzusetzen; dem Umfang der italienischen Produktion müsse nämlich Rechnung getragen werden. Die Kommission hat der Tatsache, dass das Kartell einen nationalen Markt betroffen hatte, der zur maßgeblichen Zeit den besonderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags unterlag und auf dem die in Rede stehenden Unternehmen in der ersten Zeit der Zuwiderhandlung nur einen begrenzten Marktanteil hatten, im 599. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße jedoch ausdrücklich Rechnung getragen.

273    In diesem Zusammenhang ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass der Umfang des räumlichen Marktes, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, nach den Leitlinien von 1998 nur eines von drei Kriterien für die Gesamtbeurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ist. Bei diesen miteinander verflochtenen Kriterien spielt die Art des Verstoßes die wichtigste Rolle. Dagegen ist der Umfang des räumlichen Marktes kein eigenständiges Kriterium in dem Sinn, dass nur Zuwiderhandlungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, als „besonders schwer“ eingestuft werden könnten. Weder der EG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 17, die Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 1998 oder die Rechtsprechung gestatten die Annahme, dass nur räumlich sehr ausgedehnte Beschränkungen so eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Rn. 311 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Beschränkung der Wirkungen des Kartells allein auf den italienischen Markt rechtfertige es nicht, die in Rede stehende Zuwiderhandlung als „schwer“ einzustufen.

274    Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung offenbar nicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext des beanstandeten Verhaltens berücksichtigt. Es habe von 1990 bis 2000 eine schwere Wirtschaftskrise auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl gegeben, die zu einem Rückgang der Nachfrage und einer Stabilität des Angebots, dem Marktaustritt zahlreicher Unternehmen, instabilen Marktanteilen der an der Produktion beteiligten Unternehmen sowie einem Rückgang der Preise geführt habe.

275    Auch dieses Argument beruht auf einer falschen Prämisse und ist zurückzuweisen.

276    Zunächst hat die Kommission im 64. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ihr sei der wirtschaftliche Kontext des Stahlsektors in der Union und des Bewehrungsrundstahlsektors im Besonderen bekannt. Im 68. Erwägungsgrund dieser Entscheidung hat die Kommission in Bezug auf die offensichtlichen Krisenbedingungen in der Stahlindustrie ferner die Auffassung vertreten, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist, Bewehrungsrundstahl, der seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr dem Quotensystem unterliege, sei aufgrund der Tatsache, dass er zu mehr als 80 % von kleinen Unternehmen mit niedrigen Kosten hergestellt werde, die sich normalerweise nicht in Schwierigkeiten befänden, von der „Überwachungsregelung“ ausgeschlossen worden.

277    Sodann ist davon auszugehen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 74 und 596 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, die Wirtschaftsteilnehmer des Stahlsektors könnten nach dem Ende des offensichtlichen Krisenzeitraums vernünftigerweise nicht in Unkenntnis über die Folgen der von ihnen in die Praxis umgesetzten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen sein, und dabei darauf hingewiesen hat, dass einige Mitteilungen von Federacciai den Vermerk „Nach der Lektüre vernichten“ trügen, was jeden Zweifel an ihrer Rechtswidrigkeit ausräume.

278    Schließlich hatte die Kommission, wie oben in Rn. 272 bereits festgestellt, darauf hingewiesen, sie habe der Tatsache, dass das Kartell einen nationalen Markt betroffen habe, der zu der betreffenden Zeit den besonderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags unterlegen habe, bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Kommission den Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf 3,5 Mio. Euro, also weniger als ein Fünftel der Mindestschwelle von 20 Mio. Euro, die in den Leitlinien von 1998 für einen derartigen besonders schweren Verstoß normalerweise vorgesehen ist (vgl. Nr. 1 Abschnitt A Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Leitlinien), festgesetzt hat. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die Kommission habe den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext des im vorliegenden Fall beanstandeten Verhaltens nicht berücksichtigt.

279    Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, die angebliche schwere Wirtschaftskrise im italienischen Bewehrungsrundstahlsektor rechtfertige es nicht, die Zuwiderhandlung als „schwer“ einzustufen.

280    Nach alledem ist der vorliegende Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zur falschen Anwendung der Erhöhung um 105 % wegen der Dauer der Zuwiderhandlung

281    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den Betrag ihrer Geldbuße wegen der Dauer der Zuwiderhandlung zu Unrecht um 105 % erhöht.

282    Die Klägerin trägt erstens vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie im 607. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung behauptet habe, die Zuwiderhandlung habe für alle Unternehmen mit Ausnahme von Ferriere Nord mehr als zehn Jahre und sechs Monate gedauert, und infolgedessen eine Erhöhung des Grundbetrags ihrer Geldbuße um 105 % vorgenommen habe. Die Kommission habe die Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 6. Dezember 1989 bis zum 5. März 1991 nämlich zu Unrecht der Klägerin zugerechnet, da die erste Siderpotenza während dieses Zeitraums von Leali kontrolliert worden sei.

283    Aus den oben in den Rn. 209 bis 213 angestellten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Kommission die Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 6. Dezember 1989 bis zum 5. März 1991 zu Recht der Klägerin zugerechnet hat.

284    In der Erwiderung macht die Klägerin ferner geltend, die Kommission habe nicht bewiesen, dass SP oder ihre Vorgängergesellschaften von 1989 bis 1991 wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen umgesetzt hätten.

285    Selbst wenn unterstellt wird, dass diese – in der Klageschrift nicht vorgebrachte – Rüge zulässig ist, so muss doch festgestellt werden, dass sie unbegründet ist. Zum einen hat die Kommission nachgewiesen, dass SP Adressatin der Mitteilung von Federacciai vom 6. Dezember 1989 über die Preise für „Sondergrößen“ gewesen war (Erwägungsgründe 126 und 560 der angefochtenen Entscheidung) und die genannte Gesellschaft ihre Preistafel entsprechend den Vorgaben in dieser Mitteilung geändert hatte (Erwägungsgründe 127 und 560 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sechs Unternehmen, darunter SP, am 21. März und 2. April 1990, am 1. und 20. August 1990, am 17. Januar und 1. Februar 1991 sowie am 1. Juni und 28. August 1991 die Aufpreise mehrfach und auf fast identische Weise geändert hätten (128. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

286    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es den betroffenen Unternehmen obliegt, die Vermutung zu widerlegen, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 121, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Rn. 162). Ohne irgendeinen Anhaltspunkt in diesem Sinne kann das Argument der Klägerin, das aus dem angeblichen Fehlen eines Beweises für ihre Kartellbeteiligung in den Jahren 1989 und 1990 hergeleitet wird, keinen Erfolg haben.

287    Zweitens hat die Klägerin in der Erwiderung weiter vorgetragen, die Kommission habe die Beteiligung von SP an den Absprachen über die Grundpreise und die Preise für Sondergrößen nicht nachgewiesen.

288    Dieser Rüge, unterstellt, auch sie ist zulässig, da sie in der Klageschrift nicht erhoben worden ist, kann deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Klägerin nichts vorgebracht hat, um die Erwägungen zu widerlegen, auf die sich die Kommission in den Erwägungsgründen 220, 233, 240, 241, 245 bis 267 und 562 der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der genannten Beteiligung gestützt hat.

289    Drittens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im 606. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung verkannt, dass sie ihre Beteiligung an dem die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffenden Teil des Kartells in der Zeit vom 9. Juni bis zum 30. November 1998 ausgesetzt habe. Folglich habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie ihr eine ununterbrochene Beteiligung am Kartell vorgeworfen und auf den Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße einen Koeffizienten angewandt habe, der dem anderer Gesellschaften entspreche. Die Tatsache, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung nach Ansicht der Kommission den Charakter einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung habe, vermöge einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit insoweit nicht zu rechtfertigen.

290    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten Handlungen nach den Schlussfolgerungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellen, die deshalb als einheitliche Zuwiderhandlung zu qualifizieren sei, weil sie sich über ein fortlaufendes Verhalten konkretisiert habe, das sowohl aus Vereinbarungen als auch aus abgestimmten Verhaltensweisen bestehe, die alle den gleichen Zweck verfolgten, nämlich die Erhöhung der Preise für Bewehrungsrundstahl (Erwägungsgründe 436, 437, 442, 444, 458, 462, 507, 508 und 510 der angefochtenen Entscheidung).

291    In Bezug auf die Klägerin hat die Kommission behauptet, es stehe fest, dass deren Beteiligung am Kartell wenigstens vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 gedauert habe. Sie hat jedoch klargestellt, dass Lucchini-SP ihre Beteiligung an dem die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betreffenden Teil des Kartells vom 9. Juni bis zum 30. November 1998 ausgesetzt habe (Erwägungsgründe 560 bis 562 und 606 der angefochtenen Entscheidung).

292    Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, das sich auf die Dauer der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung bezieht, ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht ausdrücklich die Einstufung des Kartells als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung beanstandet.

293    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken im Sinne von Art. 65 KS erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 203, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, Rn. 42; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T‑15/99, Slg. 2002, II‑1613, Rn. 73, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 50).

294    Folglich ist für die Bejahung einer Zuwiderhandlung nicht von Belang, dass ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt war oder, insoweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Wenn ein Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, wird es auch für den gesamten Zeitraum seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung als für das Verhalten verantwortlich angesehen, das im Rahmen derselben Zuwiderhandlung von anderen Unternehmen an den Tag gelegt wurde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 328, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 156).

295    Somit kann sich die Nichtbeteiligung der Klägerin an dem Teil des Kartells, der sich auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes vom 9. Juni bis zum 30. November 1998 bezieht, nicht auf die Beurteilung der in Bezug auf sie festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung auswirken. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die Kommission habe insoweit gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verstoßen.

296    Hinsichtlich der Bewertung der individuellen Verantwortlichkeit der Klägerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, obwohl die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder bei den Aspekten, an denen es sich beteiligt hat, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unerheblich ist, ein solcher Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 90, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 292).

297    Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin nicht an dem Teil des Kartells beteiligt, der sich auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes vom 9. Juni bis zum 30. November 1998 bezieht.

298    Im 613. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission jedoch erläutert, dass dieses Fehlen einer unmittelbaren Beteiligung an einem der Teile des Kartells während eines kurzen Zeitraums keine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße rechtfertige. Insbesondere hat sie zunächst klargestellt, dass die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes als alleinigen Zweck die Festsetzung eines höheren Grundpreises habe, wie interne Dokumente und Erklärungen von Lucchini-SP belegten (Erwägungsgründe 207, 228 und 455 der angefochtenen Entscheidung). Sodann wiege die in Rede stehende Zuwiderhandlung nicht deshalb weniger schwer, weil der eine oder andere Adressat der angefochtenen Entscheidung während eines kurzen Zeitraums an einem ihrer Bestandteile nicht beteiligt gewesen sei. Schließlich habe die Nichtbeteiligung von Lucchini nur eine bzw. höchstens zwei der Vereinbarungen betroffen, die zuvor als Vorschläge der Beratungsgesellschaft K. von April und Juli 1998 festgelegt worden seien.

299    Es ist davon auszugehen, dass diese Feststellung der Kommission mit keinem Rechtsfehler behaftet ist.

300    Es ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgebracht hat, was darauf abzielen würde, die Gründe anzufechten, die von der Kommission im 613. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung dafür angeführt worden sind, ihr den Vorteil eines mildernden Umstands zu versagen, obwohl sie an dem Teil des Kartells, der sich auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes vom 9. Juni bis zum 30. November 1998 bezieht, für kurze Zeit nicht unmittelbar beteiligt gewesen war.

301    Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Klägerin die Feststellungen der Kommission nicht bestreitet, wonach erstens aus einem internen Dokument von Lucchini-SP von April 1998 hervorgehe, dass „die Vereinbarung zwischen den Herstellern … zu einem Wiederanstieg des Preises um ungefähr 15 bis 20 ITL im Laufe des Monats Mai führen“ und „dieser Versuch …, da der Antrag nicht sehr stark befürwortet wurde, durch eine Verringerung der Produktion bei allen Herstellern unterstützt werden [sollte], die auf ca. 20 % der jeweiligen monatlichen Erzeugung bezifferbar [sei]“ (Erwägungsgründe 228 und 453 der angefochtenen Verordnung), sie zweitens in der Zeit unmittelbar nach dem Kontrolleingriff der Beratungsgesellschaft K. ein gewisses Vertrauen darin zum Ausdruck gebracht habe, dass die Situation zu den erwünschten Kaufpreiserhöhungen bei den Herstellern führen werde (235. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und es drittens eine überprüfbare und dokumentierte Tatsache darstelle, dass sogar Unternehmen, die nicht an dem über die Kontrolle der Beratungsgesellschaft K. geschaffenen System einer Verringerung der Produktion beteiligt seien, sich aber daran hielten, über dieses System und seinen Nutzen für eine abgestimmte Erhöhung des Preises für Bewehrungsrundstahl auf dem Laufenden seien (453. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

302    Folglich ist der vorliegende Teil des fünften Klagegrundes ebenfalls zurückzuweisen.

 Zur Nichtberücksichtigung anderer mildernder Umstände

303    Die Klägerin macht geltend, der Betrag der Geldbuße sei aufgrund des Vorliegens mildernder Umstände, die von der Kommission gemäß Nr. 3 der Leitlinien von 1998 hätten berücksichtigt werden müssen, herabzusetzen.

304    Erstens habe die Klägerin während des gesamten Verwaltungsverfahrens, das durch zahlreiche Fehler der Kommission und wiederholte Auskunftsersuchen gekennzeichnet gewesen sei, auf die die Klägerin stets fristgerecht geantwortet habe, aktiv mitgewirkt.

305    In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass in den Leitlinien von 1998, soweit sie die Berücksichtigung der aktiven Mitwirkung eines Unternehmens am Verfahren als mildernden Umstand vorsehen, von Fällen die Rede ist, die „außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung [über Zusammenarbeit von 1996]“ liegen (Nr. 3 sechster Gedankenstrich dieser Leitlinien). Im vorliegenden Fall steht die Anwendbarkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 aber außer Frage, denn nach Abschnitt A 1 Abs. 1 gilt sie für geheime Absprachen über die Festsetzung von Preisen und Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung der Märkte oder das Verbot der Ein- oder Ausfuhr. Folglich kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, ihre angebliche Zusammenarbeit nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 als mildernden Umstand berücksichtigt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Rn. 609 und 610, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 380 bis 382).

306    Zum anderen hat der Unionsrichter darauf hingewiesen, dass eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgehe, wozu die Unternehmen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 oder Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet seien, keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertige (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Weig/Kommission, T‑317/94, Slg. 1998, II‑1235, Rn. 283, und vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Rn. 218).

307    Zweitens habe die Klägerin weder einen Vorteil noch Gewinn aus dem Kartell gezogen.

308    Dieses Argument kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin bringt nämlich nichts vor, was geeignet wäre, ihren angeblich fehlenden Gewinn aus dem Kartell nachzuweisen, und macht lediglich einen starken Produktionsrückgang, erhebliche finanzielle Verluste und einen spürbaren finanziellen Druck im Jahr 2009 sowie die Tatsache geltend, dass sich SP in Liquidation befinde.

309    Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin keinen Vorteil aus den ihr vorgeworfenen Praktiken gehabt hat, geht aus der Rechtsprechung jedenfalls hervor, dass die Höhe der festgesetzten Geldbuße zwar in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren stehen muss, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter zu dem Gewinn, den das betreffende Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte, dass jedoch die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegensteht, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren. Somit musste die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen das Fehlen eines aus der betreffenden Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils nicht berücksichtigen. Überdies ist das Fehlen eines finanziellen Vorteils aus der Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T‑64/02, Slg. 2005, II‑5137, Rn. 184 bis 186 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso wenig kann die Kommission verpflichtet sein, bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen die niedrige Umsatzrendite zu berücksichtigen, die in dem betroffenen Wirtschaftszweig angeblich erzielt wird (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T‑11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 227).

310    Drittens sei die Klägerin auf dem Markt für Bewehrungsrundstahl nicht tätig.

311    Dieses Argument kann deshalb keinen Erfolg haben, weil oben in den Rn. 209 bis 237 bereits festgestellt worden ist, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hatte, die Klägerin und SP stellten eine einzige wirtschaftliche Einheit dar, der neben ihren eigenen Handlungen die Verhaltensweisen der ersten Siderpotenza und von Lucchini Siderurgica, die rechtlich erloschen waren, zurechenbar seien. Es steht jedoch fest, dass die erste und die neue Siderpotenza sowie Lucchini Siderurgica während des Kartellzeitraums Bewehrungsrundstahl herstellten und die Klägerin über die genannten Unternehmen gerade auf dem fraglichen Markt tätig war.

312    Viertens macht die Klägerin geltend, selbst wenn es sich bei dem von der Kommission zu berücksichtigenden Gesamtumsatz nach den Leitlinien von 1998 um den Umsatz, der dem Wirtschaftsjahr vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entspreche, oder um den Umsatz unmittelbar davor handle, stehe die Bezugnahme auf den Umsatz von 2007 im vorliegenden Fall weder im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch mit dem Geist der Wettbewerbspolitik, da dieser Umsatz nicht dem Zeitraum zuordenbar sei, in dem die angebliche Zuwiderhandlung stattgefunden habe, nämlich dem Zeitraum 1989 bis 2000, und zwar deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahren aufgrund von Fehlern der Kommission ungewöhnlich lange gedauert habe.

313    Auch dieses Argument entbehrt einer Grundlage, da die Kommission dem Umstand, dass sie die Höhe der Geldbußen, die sie gegen die fraglichen Unternehmen zu verhängen gedachte, beim Erlass der Entscheidung von 2002 bereits festgesetzt hatte, im vorliegenden Fall Rechnung getragen hat (580. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Überdies hat die Heranziehung des letzten Umsatzes von Lucchini-SP, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, insoweit Auswirkungen auf die Bestimmung des Multiplikators zu Abschreckungszwecken gehabt, als die Kommission es für gerechtfertigt erachtet hat, den Grundbetrag deshalb um 200 % und nicht um 225 % zu erhöhen, weil das Verhältnis zwischen dem Umsatz von Lucchini-SP und dem Umsatz des größten der anderen Unternehmen von 1:3 im Jahr 2001 auf 1:2 im Jahr 2008 gesunken war (605. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), so dass der Gesamtbetrag der gegen die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße unter dem Gesamtbetrag der Geldbuße lag, die in der Entscheidung von 2002 festgesetzt worden war.

314    Jedenfalls ist zu beachten, dass die Gesamtressourcen eines Unternehmens namentlich aufgrund von Aufspaltungen oder Zusammenschlüssen in relativ kurzer Zeit, insbesondere zwischen der Beendigung der Zuwiderhandlung und dem Erlass der Bußgeldentscheidung, erheblich größer oder kleiner werden können. Folglich müssen diese Ressourcen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Abschreckungsziel ordnungsgemäß zu erreichen, zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem die Geldbuße verhängt wird (Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Rn. 285).

315    Im Übrigen ist in Bezug auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens festzustellen, dass, da zwischen den ersten Überprüfungen der Kommission auf der Grundlage von Art. 47 KS und dem Erlass der Entscheidung von 2002 zwei Jahre sowie zwischen der Nichtigerklärung der genannten Entscheidung und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zwei weitere Jahre vergangen sind (vgl. oben, Rn. 17 bis 23), die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dieses Verfahren habe ungewöhnlich lange gedauert.

316    Daraus folgt, dass die Klägerin die Berücksichtigung ihres Umsatzes des Jahres vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht beanstanden kann.

317    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zur Nichtanwendung einer symbolischen Geldbuße

318    Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte ihr unter den Umständen des vorliegenden Falles eine symbolische Geldbuße auferlegen müssen.

319    Die Klägerin trägt erstens vor, die in Rede stehende Zuwiderhandlung weise einen neuartigen Charakter auf, da es sich um den ersten Fall handle, in dem eine nicht an der Herstellung des Kartellgegenstands beteiligte Gesellschaft wegen Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS mit einer Strafe belegt werde. Es sei entsprechend die Argumentation anzuwenden, die in der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide) zugrunde gelegt worden sei.

320    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen haben (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Rn. 205, Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 186 angeführt, Rn. 233, sowie vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, Rn. 104).

321    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin auf eine falsche Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ im Sinne von Art. 65 KS zurückzuführen ist. Aus den oben in den Rn. 197 bis 237 angestellten Erwägungen ergibt sich nämlich, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Klägerin stelle mit der neuen Siderpotenza (heute SP) ein einheitliches Unternehmen dar, dem nicht nur ihre eigenen Handlungen zurechenbar seien, sondern auch die Handlungen der ersten Siderpotenza und von Lucchini Siderurgica. Daher wurde gegen die Klägerin selbst wegen einer im Bewehrungsrundstahlsektor begangenen Zuwiderhandlung vorgegangen, die ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu SP persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs ICI/Kommission, oben in Rn. 200 angeführt, Rn. 141, sowie vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Rn. 28 und 34). Sie kann daher nicht geltend machen, die Kommission hätte eine symbolische Geldbuße gegen sie verhängen müssen, weil sie nicht an der Herstellung des in Rede stehenden Produkts beteiligt gewesen sei.

322    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Entscheidung von 2002 sei die „erste Entscheidung“, die wegen einer falschen Rechtsgrundlage im Kontext der Nachfolge des EGKS-Vertrags und des EG-Vertrags, ja sogar im Kontext des AEU-Vertrags, für nichtig erklärt worden sei.

323    Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Zuwiderhandlung vor Auslaufen des EGKS-Vertrags stattgefunden hat und ein sorgfältiges Unternehmen in der Lage der Klägerin zu keinem Zeitpunkt über die Folgen seines Verhaltens in Unkenntnis sein konnte (vgl. oben, Rn. 153 und 154). Im Übrigen ist bereits festgestellt worden, dass der Verweis auf das Inkrafttreten des AEU-Vertrags insoweit ins Leere ging, als der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG mit dem von Art. 101 Abs. 1 AEUV übereinstimmte (vgl. oben, Rn. 194).

324    Drittens wäre die Anwendung einer symbolischen Geldbuße durch die Tatsache gerechtfertigt gewesen, dass die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den relevanten Markt unbedeutend gewesen seien.

325    Dieses Argument ist aus den oben in den Rn. 260 bis 273 dargelegten Gründen jedoch ebenfalls zurückzuweisen.

326    Viertens macht die Klägerin schließlich geltend, die Dauer des Verfahrens sei aufgrund von Fehlern der Kommission übermäßig lang gewesen.

327    Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Wie oben in Rn. 315 festgestellt, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verfahren, die zum Erlass der Entscheidung von 2002 bzw. zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt haben, ungewöhnlich lang gewesen seien.

328    Jedenfalls ist zu beachten, dass, auch wenn die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung der Unionsrichter zu sichern hat (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission, C‑282/95 P, Slg. 1997, I‑1503, Rn. 36 und 37, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 173 angeführt, Rn. 167 bis 171, sowie vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Rn. 40), zur Bejahung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Auswirkung der Verfahrensdauer auf die Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteil Technische Unie/Kommission, Rn. 47 und 48, sowie Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. 2003, II‑5761, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

329    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin jedoch nicht geltend, die Verfahrensdauer habe ihre Verteidigungsrechte verletzt. Ein bloßer Hinweis auf die Verfahrensdauer kann die Anwendung einer symbolischen Geldbuße daher nicht rechtfertigen.

330    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Argumentation der Klägerin, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung einer symbolischen Geldbuße hier erfüllt seien, keinen Erfolg haben kann; daher ist der vorliegende Teil des fünften Klagegrundes und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

331    Nach alledem sind die Anträge auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückzuweisen. Des Weiteren ist in Wahrnehmung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung dem hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in Anbetracht insbesondere der vorstehenden Erwägungen nicht stattzugeben.

 Kosten

332    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

333    Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr in der vorliegenden Rechtssache gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Lucchini SpA wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

Martins Ribeiro

Popescu

Berardis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Dezember 2014.

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

1.  Bestimmungen des EGKS-Vertrags

2.  Bestimmungen des EG-Vertrags

3.  Verordnung (EG) Nr. 1/2003

4.  Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

Gegenstand des Rechtsstreits

Vorstellung der Klägerin

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Erste Entscheidung

Entwicklungen nach Zustellung der ersten Entscheidung

Änderungsentscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Zulässigkeit der der Erwiderung beigefügten Anhänge

2.  Zum Antrag auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften

Zum zweiten Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission und Rechtsfehler bei der Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

Zur Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

Zur Befugnis der Kommission, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 festzustellen und zu ahnden

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und Rechtsfehler

Zum ersten Teil: fehlende Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens und Fehlen einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte

Zum zweiten Teil: Rechtsfehler, der in der Anwendung von Art. 65 § 1 KS als im Verhältnis zu Art. 81 EG günstigerer Vorschrift besteht

Zum vierten Klagegrund: fehlender Nachweis und falsche Anwendung des materiellen Rechts

3.  Zum Antrag auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße

Vorbemerkungen

Zu den von der Kommission vorgebrachten Unzulässigkeitsrügen

Zur falschen Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, zum Begründungsmangel und zum fehlenden Nachweis

Zur falschen Anwendung der Erhöhung um 105 % wegen der Dauer der Zuwiderhandlung

Zur Nichtberücksichtigung anderer mildernder Umstände

Zur Nichtanwendung einer symbolischen Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.