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Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 - Lucchini/Kommission

(Rechtssache T-91/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Lucchini SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Delfino, J.-P. Gunther u. E. Bigi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie, die Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/37.956 - Betonstahl, Neuerlass - K(2009) 7492 endg. In der durch die Entscheidung K(2009) 9912 endg. geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 der Entscheidung vom 30. September 2009 für nichtig zu erklären, soweit durch diese Bestimmung die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 14,35 Mio. Euro als Gesamtschuldnerin mit der Firma S.P. S.p.A. verpflichtet worden ist;

weiter hilfsweise, die verhängte Geldbuße herabzusetzen;

auf alle Fälle der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung vom 30. September 2009 in der durch die Entscheidung vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung gerichtet, mit der die Kommission einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 geahndet hat.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich wie die in anderen Klagen gegen die erwähnte Entscheidung vorgebrachten.

Insbesondere rügt die Klägerin,

Unvollständigkeit der Entscheidung, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Inexistenz, soweit die Entscheidung ohne ihre Anlagen zugestellt worden und außerdem vom Kollegium in unvollständiger Form erlassen und in weiter unvollständiger Form, ohne den Hauptwortlaut, neu zugestellt worden sei;

Unzuständigkeit der Kommission für die Ahndung eines Verstoßes gegen Art. 65 EGKS-Vertrag, nachdem dieser ausgelaufen gewesen sei, und daher falsche Wahl der materiellen Rechtsgrundlage;

Verletzung der Verfahrensrechte sowie Rechtsverstoß und falsche Rechtsanwendung, da die Kommission das Verwaltungsverfahren nicht wiedereröffnet habe und sich das Recht angemaßt habe, das günstigste auf den vorliegenden Fall anwendbare Recht zu wählen, ohne der Klägerin die Möglichkeit zu geben, zur Richtigkeit und Erheblichkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts wirksam Stellung zu nehmen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung wegen fehlenden Nachweises und falscher Anwendung des materiellen Rechts, soweit die Kommission der Firma Lucchini die Zuwiderhandlung über das einheitliche Unternehmen Lucchini/Siderpotenza für den gesamten Zeitraum vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 zurechne. Die Firma Siderpotenza verfüge über Entscheidungs- und Verwaltungsautonomie, und die Kommission habe keinen überzeugenden Beweis dafür liefern können, dass die Firma Lucchini in personeller und materieller Hinsicht für die Verwaltung von Siderpotenza verantwortlich sei.

Weiter hilfsweise führt die Klägerin aus, die Kommission habe die Bestimmungen über die Berechnung der Geldbußen, insbesondere die Leitlinien für 1998, falsch angewandt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).