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Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 - Hellenische Republik /Europäische Kommission

(Rechtssache T-260/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Samoni und N. Dafniou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Nichtigkeitsklage stattzugeben,

den angefochtenen Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

die vorliegende Klage mit der entsprechenden Klage in der Rechtssache T-105/12, Hellenische Republik/Europäische Kommission, wegen Identität der rechtlichen und tatsächlichen Gründe zu verbinden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik begehrt mit ihrer Klage (nach Art. 263 AEUV) die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 416117 der Kommission vom 11. April 2012 über die Fortzahlung des Zwangsgelds von 31 536 Euro pro Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 nachzukommen, durch die Hellenische Republik, soweit damit die Zahlung dieses Zwangsgelds ab dem 22. August 2011 verlangt wird. Mit dem angefochtenen Beschluss wird die Hellenische Republik aufgefordert, 3 847 392 Euro als Zwangsgeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2012 zu zahlen, da sie nach Auffassung der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 und sodann dem zweiten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-109/08 nachzukommen, nicht erlassen hat.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend:

Erstens: Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Hellenische Republik die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen, erlassen hat

Die Hellenische Republik ist der Auffassung, dass die Beklagte die Maßnahmen, die die Hellenische Republik erlassen habe, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, falsch beurteilt und ausgelegt habe. Mit der Annahme des Gesetzes 4002/2011, durch das die streitigen Artikel des Gesetzes 3037/2002 entsprechend der Anordnung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-65/05 aufgehoben worden seien, habe die Hellenische Republik alle zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen getroffen.

Zweitens: Befugnisüberschreitung durch die Kommission

Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass die Kommission die Grenzen ihres Auftrags als Hüterin des Vertrags überschritten habe, da sie sich nicht, wie es ihr oblegen hätte, mit der mehr oder weniger offenkundigen Durchführung der Anpassungsmaßnahmen begnügt habe. Außerdem sei sie über die Urteile des Gerichtshofs hinausgegangen, da die Hellenische Republik diesen vollständig nachgekommen sei.

Drittens: Fehlende Begründung seitens der Kommission

Die Kommission habe den von der Hellenischen Republik angefochtenen Beschluss nicht begründet und nicht ausdrücklich ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Fortzahlung des Zwangsgelds für den Zeitraum nach der Annahme des Gesetzes 4002/2011, also vom 22. August 2011 bis31. März 2012, verlange.

Die Hellenische Republik wendet sich gegen diesen zusätzlichen Betrag, weil sie mit der Veröffentlichung des fraglichen Gesetzes den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vollständig nachgekommen sei.

Viertens: Falscher Gebrauch der Rechtsgrundlage

Die Hellenische Republik macht geltend, die Kommission hätte, wenn sie meine, dass die Hellenische Republik das Gesetz 4002/2011 nicht ordnungsgemäß angewandt habe, von Art. 258 AEUV Gebrauch machen und ein neues Verletzungsverfahren in die Wege leiten müssen, nicht aber die Fortzahlung des Zwangsgelds verlangen dürfen.

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