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Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2016 – UTi Worldwide u. a./Kommission

(Rechtssache T-264/12)1

(Wettbewerb – Kartelle – Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Aufschläge und Rechnungsstellungsmechanismen, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirken – Beurteilungsfehler – Beweis – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb – Höhe der Geldbuße – Schwere der Zuwiderhandlung – Verhältnismäßigkeit – Gesamtschuldnerische Haftung – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UTi Worldwide, Inc. (Tortola, Vereinigtes Königreich), UTi Nederland BV (Schiphol, Niederlande) und UTI Worldwide (UK) Ltd (Reading, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, V. Bottka und G. Meessen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39462 – Speditionsdienste), soweit er die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, Klage auf Abänderung der darin gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Der Beschluss C (2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39462 – Speditionsdienste) wird für nichtig erklärt, soweit die gegen die UTi Worldwide, Inc. verhängte Geldbuße die gegen die UTi Nederland BV und gegen die UTI Worldwide (UK) Ltd verhängten Geldbußen übersteigt.

Der Gesamtbetrag der in Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses C (2012) 1959 final gegen UTi Worldwide verhängten Geldbuße wird auf 2 965 000 Euro festgesetzt, wobei die Geldbuße, für die sie in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j erste Zeile dieses Beschlusses haftet, auf 1 692 000 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

UTi Worldwide, UTi Nederland und UTI Worldwide (UK) tragen neun Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten.

Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten von UTi Worldwide, von UTi Nederland und von UTI Worldwide (UK).

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1     ABl. C 235 vom 4.8.2012.