Language of document : ECLI:EU:C:2016:798

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. Oktober 2016(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der Französischen Republik für France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten – Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriff der Beihilfe – Begriff des wirtschaftlichen Vorteils – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Tatsachenverfälschung – Fehlen einer Begründung – Auswechslung der Begründung“

In der Rechtssache C‑211/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Mai 2015,

Orange, vormals France Télécom, mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson, avocats,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und L. Flynn als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2016

folgendes

Urteil

1        Orange begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission (T‑385/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:117), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) der Französischen Republik zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 19 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„1      Bei den Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, geht es um die 1996 vorgenommenen Änderungen an der Regelung des Beitrags der damals France Télécom genannten Klägerin Orange zur Finanzierung der Ruhegehälter ihres beamteten Personals.

2      Diese Regelung, die bei der Gründung von France Télécom im Jahr 1990 als von der staatlichen Verwaltung gesondertes Unternehmen durch das Gesetz Nr. 90‑568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post‑ und Telekommunikationsdienstes (JORF vom 8. Juli 1990, S. 8069, im Folgenden: Gesetz von 1990) eingeführt worden war, wurde durch das Gesetz Nr. 96‑660 vom 26. Juli 1996 über das staatliche Unternehmen France Télécom (JORF vom 26. Juli 1996, S. 11398, im Folgenden: Gesetz von 1996) geändert. Die neue Regelung wurde zum einen anlässlich der Umwandlung von France Télécom in eine Aktiengesellschaft, ihrer Börsennotierung und der zunehmenden Öffnung ihres Kapitals und zum anderen im Zuge der vollständigen Liberalisierung der Märkte, auf denen sie in Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten der Union tätig war, eingeführt.

3      Was die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sozialleistungen für das beamtete Personal betrifft, änderte das Gesetz von 1996 die Gegenleistung, die France Télécom nach Art. 30 des Gesetzes von 1990 für die Feststellung und Auszahlung der Ruhegehälter ihrer Beamten durch den Staat an die Staatskasse zu zahlen hatte (im Folgenden: streitige Maßnahme).

4      Das Gesetz von 1990 verpflichtete France Télécom, an die Staatskasse als Gegenleistung für die Feststellung und Auszahlung der Ruhegehälter ihrer Beamten den von der Besoldung der Bediensteten einbehaltenen Betrag, dessen Satz in Art. L. 61 des französischen Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten festgelegt war, sowie einen ergänzenden Beitrag zu zahlen, der die vollständige Übernahme der damaligen und künftigen Pensionsaufwendungen für ihre pensionierten Bediensteten ermöglichte.

5      Darüber hinaus beteiligte sich France Télécom am ‚Ausgleichssystem‘ (régime de compensation) und am ‚Sonderausgleichssystem‘ (régime de surcompensation), die Transferzahlungen zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Verhältnisses zu den Ruhegehaltssystemen für Beamte anderer öffentlicher Einrichtungen vorsahen.

6      Das Gesetz von 1996 änderte die in Art. 30 des Gesetzes von 1990 vorgesehene Gegenleistung wie folgt: Erstens wurde France Télécom verpflichtet, den von der Besoldung der Bediensteten einbehaltenen Betrag abzuführen, dessen Höhe gegenüber dem Gesetz von 1990 unverändert blieb. Zweitens hatte sie einen ‚Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung‘ zu leisten, der den früheren Arbeitgeberbeitrag ersetzte. Dieser neue Beitrag richtete sich nach einem ‚Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen‘, der seinerseits auf einer Vereinheitlichung des Niveaus der gehaltsbezogenen gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern beruhte, die France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die das allgemeine Sozialleistungsrecht galt, im Hinblick auf die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten entrichteten, unter Ausschluss der Risiken, die privatrechtlich Beschäftigten und Beamten nicht gemein sind (insbesondere Arbeitslosigkeit und Arbeitnehmeransprüche im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens). Drittens wurde France Télécom einem ‚pauschalen außerordentlichen Beitrag‘ unterworfen, der durch das Gesetz Nr. 96‑1181 vom 31. Dezember 1996 über das Haushaltsgesetz für 1997 (JORF vom 31. Dezember 1996, S. 19490) auf 37,5 Mrd. französische Francs (5,7 Mrd. Euro) festgesetzt wurde. Dieser Beitrag umfasste zum einen die von France Télécom bis 1996 gebildeten jährlichen Rückstellungen (3,6 Mrd. Euro) für die damals vorgesehenen künftigen Beamtenpensionslasten und zum anderen einen zusätzlichen Betrag (2,1 Mrd. Euro).

7      Außerdem nahm das Gesetz von 1996 France Télécom vom Anwendungsbereich des Ausgleichs- und des Sonderausgleichssystems aus.

9      Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 unterrichtete die Kommission die Französische Republik über ihren Beschluss, wegen der fraglichen Beihilfe ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten … Die Französische Republik legte ihre Stellungnahme am 18. Juli 2008 vor.

12      Am 20. Dezember 2011 erließ die Kommission den [streitigen] Beschluss, mit dem die in Rede stehende Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

13      Im [streitigen] Beschluss stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

14      Was insbesondere die Beurteilung des wirtschaftlichen Vorteils betrifft, stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme France Télécom insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil gewähre, als sie dem Staat hinsichtlich der Feststellung und Auszahlung der den Beamten von France Télécom gewährten Ruhegehälter eine neue und schwere Belastung aufbürde, indem sie die von France Télécom zuvor gezahlte Gegenleistung herabsetze.

15      Insoweit berechnete die Kommission zum einen im 105. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses den Betrag der fraglichen Beihilfe als den jährlichen Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung, den France Télécom nach dem Gesetz von 1996 zahlte, und den Abgaben, die sie in Anwendung des Gesetzes von 1990 gezahlt hätte, und befand zum anderen im 113. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses, dass die Zahlung des pauschalen außerordentlichen Beitrags den Betrag der France Télécom gewährten Beihilfe verringert habe.

16      Ferner stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme selektiv sei, weil sie allein France Télécom betreffe und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, indem sie France Télécom in die Lage versetze, ihre Bilanz zu entlasten, was es ihr ermögliche, sich auf den Märkten für Telekommunikationsdienste zu entwickeln, die sich in Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten schrittweise für den Wettbewerb öffneten.

17      Sodann untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und kam zu dem Ergebnis, dass diese gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie keine Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ermögliche. Der Kommission zufolge glich die von France Télécom an den Staat gezahlte finanzielle Gegenleistung nicht alle Sozialabgaben aus, die das Budget der Mitbewerber von France Télécom belasteten.

18      Daher stellte die Kommission fest, um dem in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Kriterium der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Interesse zu genügen, setze die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt voraus, dass der von France Télécom zu zahlende Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung so berechnet und abgeführt werden müsse, dass alle gehaltsbezogenen gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern im Verhältnis zwischen France Télécom und den anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, die dem allgemeinen Recht der Sozialleistungen unterlägen, auf das gleiche Niveau gebracht würden und dabei auch die nicht gemeinsamen Risiken der privatrechtlich Beschäftigten und der Beamten von France Télécom einzubeziehen seien. Dieser Beitrag sei von France Télécom von dem Tag an zu erheben, an dem der Betrag des pauschalen außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem sich aus der Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze (ABl. 1996, C 232, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über die Bezugszinssätze) ergebenden Abzinsungssatz, den Betrag der Beiträge und Abgaben erreiche, die France Télécom nach Art. 30 des Gesetzes von 1990 hätte zahlen müssen.

19      Der verfügende Teil des [streitigen] Beschlusses lautet:

‚Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer Verringerung der an den Staat zu zahlenden Gegenleistung für die auf dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten beruhende Feststellung und Auszahlung der Pensionen an die Beamten von France Télécom in Anwendung des Gesetzes [von 1996] zur Änderung des Gesetzes [von 1990] ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Der Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung, der von France Télécom gemäß Art. 30 Buchst. c des Gesetzes [von 1990] zu zahlen ist, wird so berechnet und abgeführt, das France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, die dem allgemeinen Recht der Sozialleistungen unterliegen, gleich hohe gehaltsbezogene Sozialabgaben und Steuern zahlen.

Zur Erfüllung dieser Bedingung trägt Frankreich dafür Sorge, innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses:

a)      Art. 30 des Gesetzes [von 1990] und die Verwaltungs- oder sonstigen Durchführungsbestimmungen so zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Abführung des von France Télécom zu zahlenden Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung nicht auf die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten beschränkt ist, sondern auch die nicht gemeinsamen Risiken beinhaltet;

b)      von France Télécom von dem Tag an, an dem die Beträge des mit dem Gesetz [von 1996] eingeführten außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem in der im vorliegenden Fall geltenden [Mitteilung über die Bezugszinssätze] genannten Abzinsungssatz, den Betrag der Beiträge und Abgaben erreichen, die France Télécom nach Art. 30 des Gesetzes [von 1990] in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin bezahlt hätte, einen Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung zu erheben, der nach den unter Buchst. a genannten Modalitäten berechnet wird, und dabei die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten zu berücksichtigen.

…“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 22. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Orange Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

4        Sie stützte ihre Klage auf vier Gründe, deren erster auf Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, soweit die Kommission die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen habe, gestützt war.

5        Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage insgesamt ab und verurteilte Orange zur Tragung der Kosten.

 Anträge der Parteien

6        Orange beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7        Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Orange die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

8        Nach der Verkündung des Urteils des Gerichts vom 14. Juli 2016, Deutschland/Kommission (T‑143/12, EU:T:2016:406), hat Orange mit Schriftsatz, der am 26. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

9        Orange stützt diesen Antrag im Wesentlichen darauf, dass die Schlussfolgerung des Gerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Vorliegens eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils nicht mit seiner Schlussfolgerung in dem genannten Urteil vom 14. Juli 2016 zusammenpasse und dass die damit einhergehenden rechtlichen Erwägungen unmittelbar die Würdigung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes beträfen.

10      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist (Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission, C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 28).

11      So verhält es sich hier nicht. Der Gerichtshof ist nämlich nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt und dass die Rechtssache nicht im Hinblick auf eine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für seine Entscheidung ist, oder im Hinblick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen zu prüfen ist.

12      Demnach sieht der Gerichtshof keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.

 Zum Rechtsmittel

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Würdigung hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe

 Zum ersten Teil: Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Würdigung hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils

–       Vorbringen der Parteien

13      Orange macht als Erstes geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils der Auffassung gewesen sei, dass der behauptete Ausgleichscharakter der streitigen Maßnahme ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgegenstehe, da eine staatliche Maßnahme nur dann nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, soweit sie nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien als Ausgleich anzusehen sei, der die Gegenleistung für Leistungen bilde, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden.

14      Anders als vom Gericht angenommen, habe der Gerichtshof nämlich in Rn. 97 des Urteils vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), nicht ausgeschlossen, dass der Ausgleichscharakter von anderen Maßnahmen als solchen, die mit Leistungen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhingen, ihnen den Charakter einer staatlichen Beihilfe nehmen könne.

15      Als Zweites läuft nach Ansicht von Orange die Würdigung durch das Gericht dem Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197), zuwider, in dem der Gerichtshof eine Abweichung vom allgemeinen italienischen Recht als nicht vom Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst angesehen habe, weil ein Gesetz, das lediglich verhindere, dass der Bilanz eines Unternehmens eine Last aufgebürdet werde, die unter normalen Umständen nicht zu tragen gewesen wäre, diesem Unternehmen keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffe.

16      Zum einen enthalte entgegen der Annahme des Gerichts in den Rn. 38 bis 41 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197), keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung allein auf die sogenannten Doppelausnahmeregelungen beschränkt werden könne, d. h. auf die Regelungen, die zur Verhinderung einer unter normalen Umständen nicht zu tragenden Belastung für die Bilanz des von der Regelung Begünstigten eine Ausnahme vorsähen, die dazu diene, eine vorherige Ausnahme von der Regelung des allgemeinen Rechts zu neutralisieren.

17      Zum anderen betont Orange, dass das Gesetz von 1990 France Télécom eine Verpflichtung auferlegt habe, die ihre Mitbewerber nicht getroffen habe und die somit eine außergewöhnliche Belastung im Sinne der genannten Rechtsprechung dargestellt habe, der mit dem Gesetz von 1996 abgeholfen worden sei.

18      Als Drittes bringt Orange vor, das Gericht habe in Rn. 41 des angefochtenen Urteils für die Beurteilung, ob mit dem Gesetz von 1996 ein Vorteil gewährt worden sei, als Bezugsrahmen die ursprüngliche Regelung herangezogen, die in Bezug auf die Beamten von France Télécom nach dem Gesetz von 1990 gegolten habe.

19      Ziel des Gesetzes von 1996 sei aber gewesen, France Télécom hinsichtlich der Finanzierung der Ruhegehälter der bei ihr beschäftigten Beamten in eine dem allgemeinen Recht entsprechende Lage zu versetzen. In Anbetracht dieses Ziels sei als Bezugsrahmen derjenige zugrunde zu legen, der für die konkurrierenden Unternehmen in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge für die Ruhegehälter ihres Personals gelte.

20      Nach Meinung von Orange hat das Gericht deshalb mit der Bestätigung des von der Kommission gewählten Bezugsrahmens einen Rechtsfehler begangen.

21      Die Kommission tritt dem Vorbringen von Orange entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

22      Eingangs ist festzustellen, dass Orange mit dem zweiten und dem dritten Argument des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes (siehe oben, Rn. 15 bis 20) geltend macht, der französische Staat habe ihr keinerlei wirtschaftlichen Vorteil gewährt, als er das Gesetz von 1996 erlassen habe. Mit dem ersten Argument dieses ersten Teils (siehe oben, Rn. 13 und 14) bringt Orange vor, selbst wenn man annehme, dass dieses Gesetz einen wirtschaftlichen Vorteil umfasst haben möge, so sei mit diesem nur der strukturelle Nachteil ausgeglichen worden, der aufgrund der mit dem Gesetz von 1990 errichteten Regelung gegenüber ihren Mitbewerbern bestanden habe, so dass ein solcher Vorteil keinen Anlass zur Feststellung einer staatlichen Beihilfe geben könne.

23      Was die Argumentation mit dem Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils betrifft, machte Orange vor dem Gericht geltend, aus dem Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197), ergebe sich, dass ein Gesetz, das lediglich verhindere, dass der Bilanz eines Unternehmens eine Last aufgebürdet werde, die unter normalen Umständen nicht zu tragen gewesen wäre, diesem Unternehmen keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffe.

24      Außerdem beanstandete Orange vor dem Gericht, dass die Wahl des Bezugsrahmens durch die Kommission zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils – d. h. der nach dem Gesetz von 1990 für France Télécom geltenden Regelung und nicht der für die konkurrierenden Unternehmen geltenden Regelung – rechtsfehlerhaft und mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei.

25      In den Rn. 38 bis 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Argumentation mit dem Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197), verworfen, weil es der Ansicht war, dass diese Rechtsprechung nur im Fall einer „Doppelausnahmeregelung“ Anwendung finden solle, d. h. einer Regelung, die zur Verhinderung einer unter normalen Umständen nicht zu tragenden Belastung für die Bilanz des von der Regelung Begünstigten eine Ausnahme vorsehe, die dazu diene, eine vorherige Ausnahme von der Regelung des allgemeinen Rechts zu neutralisieren. So habe es sich im vorliegenden Fall nicht verhalten.

26      Diese Würdigung leidet nicht unter den Rechtsfehlern, die von Orange mit ihrem zweiten Argument des vorliegenden Teils geltend gemacht werden.

27      Der Gerichtshof hat in den Rn. 46 bis 48 des Urteils vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197), entschieden, dass eine nationale Regelung, die insoweit weder den Aktionären einer Gesellschaft noch der betreffenden Gesellschaft selbst einen Vorteil gewährt, als sie lediglich verhindert, dass der Bilanz dieser Gesellschaft eine Last auferlegt wird, die sie unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte, und sich so darauf beschränkt, eine ausnahmsweise eingeräumte Befugnis zu regeln, ohne auf die Verminderung einer Belastung abzuzielen, die die besagte Gesellschaft normalerweise hätte tragen müssen, nicht als ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann.

28      Wie vom Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt, wies der dem Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197), zugrunde liegende Sachverhalt die Besonderheit auf, dass es um eine nationale Maßnahme ging, die bewirkte, dass die Wirkungen einer vom allgemeinen Recht abweichenden Regelung neutralisiert wurden.

29      Im vorliegenden Fall hat das Gericht aber in seiner freien Würdigung des Sachverhalts in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die Ruhestandsregelung für die Beamten von France Télécom rechtlich von der Regelung für die privatrechtlich Beschäftigten unterscheide und klar davon getrennt sei. Es hat daraus abgeleitet, dass die letztgenannte Regelung nicht die normalerweise auf die Beamten von France Télécom anwendbare Regelung sei, so dass mit dem Gesetz von 1996 weder eine außergewöhnliche Belastung für die Bilanz dieses Unternehmens beseitigt noch eine Rückkehr zur normalen Regelung betrieben worden sei.

30      Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei befunden, dass „nicht, wie von der Klägerin getan, die Schlussfolgerung gezogen werden [kann], dass mit der streitigen Maßnahme eine Belastung für France Télécom verhindert werden soll, die im Sinne des Urteils [vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197),] unter normalen Umständen von ihrer Bilanz nicht zu tragen wäre“.

31      Demnach ist das zweite Argument des vorliegenden Teils als unbegründet zu verwerfen.

32      Zum dritten Argument des ersten Teils, das die Wahl des Bezugsrahmens betrifft, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils der Ansicht war, dass das Gesetz von 1996, indem es die mit dem Gesetz von 1990 eingeführten Sozialabgaben verringert habe, grundsätzlich einen Vorteil zugunsten von France Télécom geschaffen habe.

33      Außerdem hat das Gericht, wie oben in Rn. 29 ausgeführt, in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Ruhestandssystem für die Beamten aus einer Regelung hervorgehe, die sich rechtlich von der Regelung für die privatrechtlich Beschäftigten wie die Beschäftigten der Mitbewerber von France Télécom unterscheide und klar davon getrennt sei, und dass das Gesetz von 1990 keine Ausnahmeregelung eingeführt habe, da die Beiträge für die Ruhegehälter der Beamten zuvor nicht der allgemeinen Rentenbeitragsregelung unterlegen hätten.

34      Damit hat das Gericht das Vorbringen von Orange verworfen, dass die Kommission für die Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils einen falschen Bezugsrahmen herangezogen habe.

35      Mit dem dritten Argument dieses Teils (siehe oben, Rn. 18 bis 20) wendet sich Orange aber, wie von der Kommission zu Recht geltend gemacht, nicht gegen die Würdigung in Rn. 37 des angefochtenen Urteils. Sie begnügt sich mit der Beanstandung, das Gericht habe für die Zwecke der Bestimmung des zutreffenden Bezugsrahmens die Ziele nicht berücksichtigt, die der französische Staat bei Erlass des Gesetzes von 1996 verfolgt habe.

36      Orange macht nämlich im Wesentlichen geltend, das Gesetz von 1996 habe zum Ziel gehabt, hinsichtlich der Finanzierung der Ruhestandsgehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten die Bedingungen nach dem allgemeinen Recht zu rekonstruieren und das Unternehmen so in eine Situation zu versetzen, die der ihrer Mitbewerber gleiche. Daher sei in Anbetracht der mit dem Gesetz von 1996 verfolgten Ziele der „Musterfall“, der für die Feststellung zugrunde zu legen sei, ob mit diesem Gesetz eine gewöhnliche oder eine außergewöhnliche Belastung beseitigt worden sei, derjenige eines privaten Wirtschaftsteilnehmers.

37      Das Vorbringen von Orange erlaubt dem Gerichtshof somit nicht die Überprüfung, ob das Gericht bei der Zurückweisung ihrer Rüge einer fehlerhaften Wahl des Bezugsrahmens durch die Kommission andere Rechtsfehler als denjenigen, der in der Nichtberücksichtigung der vom französischen Staat verfolgten Ziele bestehen soll, begangen hat.

38      In der letztgenannten Hinsicht ist aber daran zu erinnern, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Das dritte Argument des vorliegenden Teils ist deshalb als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

40      Was das erste Argument des ersten Teils betreffend den Ausgleich eines strukturellen Nachteils angeht, stützte sich Orange im ersten Rechtszug auf die Urteile des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T‑157/01, EU:T:2004:76), und vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, EU:T:2008:537), um geltend zu machen, dass ein Vorteil, mit dem zusätzliche Belastungen beseitigt würden, die sich aus einer für die konkurrierenden Unternehmen nicht geltenden Ausnahmeregelung ergäben, keine staatliche Beihilfe darstelle. Der Ausgleich eines strukturellen Nachteils erlaube es nämlich, von der Einstufung als staatliche Beihilfe bei bestimmten anderen besonderen Gegebenheiten als nur Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse abzusehen.

41      In den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dieses Vorbringen verworfen, weil es befand, dass der Ausgleichscharakter der im vorliegenden Fall gewährten Entlastung, selbst wenn man ihn als erwiesen unterstelle, nicht erlaube, von der Einstufung dieser Maßnahme als staatliche Beihilfe abzusehen.

42      Es war insoweit der Ansicht, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Rn. 90 bis 92 des Urteils vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368), hervorgehe, dass eine staatliche Maßnahme nur dann nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, soweit sie nach den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien als Ausgleich anzusehen sei, der die Gegenleistung für Leistungen bilde, die von Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut seien, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden.

43      Diese Würdigung weist aber nicht den Rechtsfehler auf, den Orange mit ihrem ersten Argument des vorliegenden Teils geltend macht.

44      Bis heute ist nämlich die einzige von der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannte Fallkonstellation, bei der die Feststellung der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nach sich zieht, diejenige einer staatlichen Maßnahme, die nach den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Kriterien die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden.

45      Das Gericht war daher zu Recht der Ansicht, dass Orange im vorliegenden Fall aus den oben in Rn. 40 angeführten Urteilen des Gerichts kein stichhaltiges Argument herleiten könne, um darzutun, dass der Ausgleich eines strukturellen Nachteils erlaube, von der Einstufung als staatliche Beihilfe abzusehen.

46      Das erste Argument des vorliegenden Teils ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

47      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Würdigung hinsichtlich des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme

–       Vorbringen der Parteien

48      Orange ist der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die streitige Maßnahme selektiv sei, weil sie allein Orange betreffe.

49      Sie hält eine individuelle Maßnahme nur dann für selektiv, wenn diese ein bestimmtes Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Lage begünstige. Orange beruft sich dafür auf die Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia (C‑417/10, EU:C:2012:184, Rn. 40), und vom 16. April 2015, Trapeza Eurobank Ergasias (C‑690/13, EU:C:2015:235, Rn. 28).

50      Da nämlich die Selektivität einer Maßnahme eine ungleiche Verteilung von Vorteilen unter den Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden, bedeute, könne eine Beurteilung nicht ohne einen Vergleich mit den Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer solchen Lage befänden, vorgenommen werden.

51      Da die Kommission aber zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es keine anderen Unternehmen gebe, die in den von ihr definierten Bezugsrahmen fallen könnten, habe sich das Gericht nicht auf die Annahme beschränken dürfen, dass das Kriterium der Selektivität unter Berücksichtigung des Ad-hoc-Charakters der streitigen Maßnahme erfüllt sei.

52      Die Kommission tritt dem Vorbringen von Orange entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

53      In den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das Gesetz von 1996 nur France Télécom betreffe, und es aus diesem Grund für selektiv befunden. Nach Ansicht des Gerichts findet das Kriterium des Vergleichs des Begünstigten mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden, seinen Ursprung und seine Rechtfertigung im Rahmen der Beurteilung des selektiven Charakters von Maßnahmen mit potenziell allgemeiner Geltung. Das Vergleichskriterium sei somit unerheblich, wenn es wie im vorliegenden Fall darum gehe, den selektiven Charakter einer Ad-hoc-Maßnahme zu beurteilen, die nur ein einziges Unternehmen betreffe und darauf abziele, bestimmte diesem Unternehmen eigene Wettbewerbszwänge zu verändern.

54      Da diese Würdigung, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 66 bis 72 seiner Schlussanträge festgestellt, im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60), ist sie rechtsfehlerfrei, so dass der vorliegende Teil als unbegründet zu verwerfen ist.

 Zum dritten Teil: Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Würdigung hinsichtlich des Kriteriums der Beeinträchtigung des Wettbewerbs

–       Vorbringen der Parteien

55      Orange rügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und seiner Begründungspflicht nicht genügt, indem es in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass das Kriterium der Beeinträchtigung des Wettbewerbs erfüllt sei, weil die durch die streitige Maßnahme frei gewordenen finanziellen Mittel die Entwicklung der Tätigkeiten von Orange auf neu für den Wettbewerb geöffneten Märkten hätten begünstigen können und Orange selbst eingeräumt habe, dass diese Maßnahme unentbehrlich gewesen sei, um ihr zu ermöglichen, an der Entwicklung des Wettbewerbs teilzuhaben.

56      Nach Ansicht von Orange sind diese beiden Gesichtspunkte, während sie geeignet seien, darzutun, dass die streitige Maßnahme durch die Gewährleistung von Leistungswettbewerb eine positive Auswirkung auf den Wettbewerb gehabt habe, demgegenüber nicht ausreichend, um dem Gericht die Schlussfolgerung zu erlauben, dass diese Maßnahme den Wettbewerb habe verfälschen oder zu verfälschen drohen können.

57      Hätte das Gericht die Beurteilungen vollständig überprüft, die der Annahme der Kommission zugrunde lägen, dass das Kriterium der Beeinträchtigung des Wettbewerbs erfüllt sei, so hätte es feststellen können, dass das Bestehen einer solchen wettbewerbsfeindlichen Wirkung nicht überzeugend nachgewiesen worden sei, da der definierte Bezugsrahmen nur Orange umfasse und die Kommission eingeräumt habe, dass die streitige Maßnahme erforderlich gewesen sei, um einen Leistungswettbewerb in einem sich dem Wettbewerb öffnenden Markt sicherzustellen.

58      Die Kommission tritt dem Vorbringen von Orange entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

59      In den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das in Rn. 57 jenes Urteils zusammengefasste Vorbringen von Orange zurückgewiesen und dabei zunächst befunden, dass die durch die streitige Maßnahme frei gewordenen finanziellen Mittel die Entwicklung der Tätigkeiten von France Télécom auf neu für den Wettbewerb geöffneten Märkten in Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten hätten begünstigen können.

60      Sodann hat es festgestellt, dass Orange selbst eingeräumt habe, dass sich die streitige Maßnahme insoweit erheblich auf den Wettbewerb ausgewirkt habe, als sie unentbehrlich gewesen sei, um ihr zu ermöglichen, an der Entwicklung des Wettbewerbs teilzuhaben.

61      Schließlich war das Gericht der Ansicht, der Umstand, dass die streitige Maßnahme dafür erforderlich gewesen sein möge oder nicht, dass France Télécom ihrem angeblichen Wettbewerbsnachteil habe entgegentreten können, habe nichts mit der Anwendung der Voraussetzung einer Wettbewerbsverzerrung zu tun, sondern vielmehr mit der Anwendung der Voraussetzung eines Vorteils. Dieser Umstand sei im Zusammenhang mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes geprüft worden.

62      Daher wird zum einen, wie vom Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge festgestellt, im angefochtenen Urteil deutlich dargelegt, weshalb das Gericht die Beurteilung der Kommission in Bezug auf das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung bestätigt hat.

63      Da die Begründung somit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann, ist die Beanstandung einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils zu verwerfen.

64      Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen, sondern nur zu prüfen hat, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Insoweit kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Unionsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist zu betonen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, aus den Erwägungsgründen 114 bis 116 des streitigen Beschlusses ergebe sich, dass Orange aufgrund des Gesetzes von 1996 höhere finanzielle Mittel für die Tätigkeit auf den von ihr bedienten Märkten zur Verfügung gestanden hätten und stünden, dass die Märkte für Telekommunikationsdienste, auf denen Orange im gesamten französischen Staatsgebiet und in anderen Mitgliedstaaten tätig gewesen sei und immer noch tätig sei, schrittweise für den Wettbewerb geöffnet worden seien und dass diese beiden Aspekte es ihr ermöglicht hätten, sich auf Märkten anderer Mitgliedstaaten, die neu für den Wettbewerb geöffnet worden seien, leichter zu entwickeln.

68      Anhand dieser von Orange nicht in Frage gestellten Feststellungen konnte das Gericht aber rechtsfehlerfrei die Beurteilung der Kommission, dass die streitige Maßnahme den Wettbewerb verfälschen könne, bestätigen.

69      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und infolgedessen dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zu verwerfen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Würdigung hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt

 Zum ersten Teil: Tatsachenverfälschung und Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das Gericht bei seiner Beurteilung der Zielsetzung des pauschalen außerordentlichen Beitrags

–       Vorbringen der Parteien

70      Orange bringt vor, das Gericht habe die ihm unterbreiteten Tatsachen verfälscht und seine Begründungspflicht verletzt, als es in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass der Wortlaut des Gesetzes von 1996 nicht der von der Kommission vertretenen Auslegung entgegenstehe, dass der pauschale außerordentliche Beitrag keine Sozialabgabe darstelle, sondern andere Ziele verfolgt habe, und dass die Kommission daher keinen Rechtsfehler begangen habe, indem sie befunden habe, dass die Nichtberücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken im Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag nicht ausgeglichen werden könne.

71      Entgegen den Ausführungen des Gerichts sei nämlich der pauschale außerordentliche Beitrag für Orange eine Sozialabgabe, da der Wortlaut von Art. 30 des Gesetzes von 1996 vorsehe, dass er „als Gegenleistung für die Feststellung und Auszahlung der Ruhegehälter für das beamtete Personal durch den Staat“ gezahlt werde.

72      Die Kommission tritt dem Vorbringen von Orange entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

73      In den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass der Wortlaut des Gesetzes von 1996 nicht der von der Kommission vertretenen Auslegung entgegenstehe, dass der pauschale außerordentliche Beitrag keine Sozialabgabe wie der Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung darstelle, sondern andere Ziele verfolgt habe. Es hat daraus geschlossen, dass die Kommission weder einen Rechtsfehler begangen noch die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten habe, als sie angenommen habe, dass die Nichtberücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken im Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag nicht ausgeglichen werden könne.

74      Diese Beurteilung beruhte auf der Feststellung in Rn. 92 des angefochtenen Urteils, dass „sich aus einer Zusammenschau der Buchst. c und d von Art. 30 des Gesetzes von 1990 in der durch das Gesetz von 1996 geänderten Fassung ergibt, [dass] es bei dem Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung darum ging, im Verhältnis zwischen France Télécom und ihren Mitbewerbern ‚die gehaltsbezogenen gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern auf das gleiche Niveau zu bringen‘, während dieselben Bestimmungen nichts im Hinblick auf die Zielsetzung des pauschalen außerordentlichen Beitrags vorsahen“.

75      Daher wird zum einen, wie vom Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge festgestellt, im angefochtenen Urteil deutlich dargelegt, weshalb das Gericht das Vorbringen von Orange zurückgewiesen hat.

76      Da die Begründung somit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann, ist die Beanstandung einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils zu verwerfen.

77      Zum anderen vermag, wie vom Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt, das oben in Rn. 71 dargestellte Argument nicht die Feststellung in Rn. 92 des angefochtenen Urteils zu entkräften. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die behauptete Verfälschung nicht in offensichtlicher Weise aus den Akten ergibt und dass Orange mit ihrem Vorbringen somit vom Gerichtshof in Wirklichkeit eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung außerhalb seiner Zuständigkeit begehrt.

78      Demzufolge ist das Vorbringen einer Verfälschung des Gesetzes von 1996 als offenkundig unbegründet zu verwerfen.

79      Infolgedessen ist der erste Teil als jeder Grundlage entbehrend zu verwerfen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das Gericht bei seiner Würdigung des „Präzedenzfalls La Poste“

–       Vorbringen der Parteien

80      Mit dem zweiten Teil macht Orange geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich in den Rn. 99 bis 101 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt habe, die Beurteilungen der Kommission zu übernehmen, ohne die Argumente zu prüfen, die Orange vorgebracht habe, um darzutun, dass diese Beurteilungen fehlerhaft seien. Außerdem habe das Gericht die weiteren Argumente nicht geprüft, die Orange vorgebracht habe, um darzutun, dass die Kommission die Reform der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten und die Reform der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten nicht unterschiedlich hätte behandeln dürfen.

81      Die Kommission tritt dem Vorbringen von Orange entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

82      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 90 bis 93 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hat das Gericht die Ausführungen in den Rn. 99 bis 101 des angefochtenen Urteils nur der Vollständigkeit halber gemacht. Das Rechtsmittelvorbringen von Orange geht somit ins Leere, da es, selbst wenn es begründet sein sollte, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte.

83      Deshalb sind der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und infolgedessen dieser Rechtsmittelgrund insgesamt als jeder Grundlage entbehrend zu verwerfen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei seiner Würdigung hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Beihilfe durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag neutralisiert wird

 Vorbringen der Parteien

84      Orange ist der Ansicht, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht und die Begründung ausgewechselt, als es in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Streichung der Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten Teil der in Art. 1 des streitigen Beschlusses beschriebenen Beihilfe sei, während die Kommission im 119. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses lediglich festgestellt habe, dass die streitige Beihilfe in der Verringerung der durch den Arbeitgeberbeitrag gebildeten Gegenleistung bestehe, ohne die Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten zu erwähnen.

85      Sie fügt hinzu, die Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten würden normalerweise allein von den Renten- und Pensionskassen getragen und nicht unmittelbar von den Unternehmen. Deshalb habe nichts dem Gericht die Annahme gestattet, dass die mit dem Gesetz von 1990 eingeführte Regelung normale Lasten begründet habe und dass das Gesetz von 1996 daher das Unternehmen von Belastungen befreit habe, die normalerweise von seiner Bilanz zu tragen gewesen wären.

86      Die Kommission tritt dem Vorbringen von Orange entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

87      In Rn. 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „[d]er 119. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses, der die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält, … sich … bedauerlicherweise auf die Angabe [beschränkt], die Beihilfe bestehe in der Verringerung der ‚Gegenleistung, die der Arbeitgeberbeitrag darstellt‘, ohne die Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten zu erwähnen“.

88      In Rn. 108 jenes Urteils hat es befunden, dass jedoch „festzustellen [ist], dass sowohl aus dem Kontext des [streitigen] Beschlusses als auch dessen Art. 1 hervorgeht, dass die Beihilfe nach der Auffassung der Kommission in der Verringerung der zuvor von der Klägerin gezahlten Gegenleistung besteht, was notwendigerweise sämtliche Lasten umfasst, die die Klägerin vor dem Inkrafttreten der streitigen Maßnahme getragen hat“.

89      Diese Beurteilung gründete auf folgenden Erwägungen, die in den Rn. 104 bis 106 des angefochtenen Urteils dargelegt werden:

„104      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in Art. 1 des [streitigen] Beschlusses von einer staatlichen Beihilfe ‚in Form einer Verringerung der an den Staat zu zahlenden Gegenleistung für die auf dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten beruhende Feststellung und Auszahlung der Pensionen an die Beamten von France Télécom in Anwendung des Gesetzes [von 1996] zur Änderung des Gesetzes [von 1990]‘ die Rede ist.

105      Im 105. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses erläutert die Kommission, dass sich die Höhe der fraglichen Beihilfe ‚anhand des jährlichen Unterschiedsbetrags zwischen der Gegenleistung, die der von France Télécom an den Staat gezahlte Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung darstellt, und den in Tabelle 1 angegebenen Abgaben, die sie in Anwendung des Gesetzes von 1990 gezahlt hätte, wenn sie nicht geändert worden wären, abzüglich des 1997 gezahlten pauschalen Beitrags‘ berechnen lasse. Aus Tabelle 1, die sich im 18. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses findet, geht aber hervor, dass die Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten in den von der Klägerin zwischen 1991 und 1996 an den Staat gezahlten Abgaben inbegriffen sind.

106      Die Kommission hat somit angegeben, dass die Berechnung der nach dem Gesetz von 1990 gezahlten Gegenleistung die Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten umfasste und dass die staatliche Beihilfe als die Verringerung dieser Gegenleistung durch das Gesetz von 1996 definiert und berechnet wurde.“

90      Mit dieser Begründung hat das Gericht also in keiner Weise die Begründung des streitigen Beschlusses durch seine eigene Begründung ersetzt, sondern es hat diesen Beschluss lediglich anhand seines eigenen Inhalts ausgelegt. Außerdem spiegelt diese Auslegung, anders als von Orange behauptet, die Inkohärenzen dieses Beschlusses getreu und ohne Verfälschung wider.

91      Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als jeder Grundlage entbehrend zu verwerfen.

92      Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

93      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

94      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

95      Da Orange mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist und die Kommission ihre Verurteilung beantragt hat, sind Orange die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Orange trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.