Language of document : ECLI:EU:T:2011:363

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. Juli 2011 (*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Manipulation von Ausschreibungen – Aufteilung der Märkte – Festsetzung der Preise“

In den Rechtssachen T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07

General Technic-Otis Sàrl mit Sitz in Howald (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Nosbusch, dann Rechtsanwalt A. Winckler und Solicitor J. Temple Lang,

Klägerin in der Rechtssache T‑141/07,

General Technic Sàrl mit Sitz in Howald, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nosbusch,

Klägerin in der Rechtssache T‑142/07,

Otis SA mit Sitz in Dilbeek (Belgien),

Otis GmbH & Co. OHG mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Otis BV mit Sitz in Amersfoort (Niederlande),

Otis Elevator Company mit Sitz in Farmington, Connecticut (Vereinigte Staaten),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler und Solicitor J. Temple Lang,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07,

United Technologies Corporation mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Winckler und Solicitor J. Temple Lang,

Klägerin in der Rechtssache T‑146/07,

gegen

Europäische Kommission, in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑142/07 vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Condomines und in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 vertreten durch A. Bouquet, R. Sauer und J. Bourke als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Condomines,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 ‐ Aufzüge und Fahrtreppen) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 1., 6. und 7. Oktober 2009

folgendes

Urteil

1        Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen sind Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 ‐ Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. März 2008 (ABl. C 75, S. 19) veröffentlicht ist, hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen.

2        In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass folgende Gesellschaften gegen Art. 81 EG verstoßen hätten:

–        die Kone Belgium SA (im Folgenden: Kone Belgien), die Kone GmbH (im Folgenden: Kone Deutschland), die Kone Luxembourg Sàrl (im Folgenden: Kone Luxemburg), die Kone BV Liften en Roltrappen (im Folgenden: Kone Niederlande) und die Kone Oyj (im Folgenden: KC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Kone);

–        die Otis SA (im Folgenden: Otis Belgien), die Otis GmbH & Co. OHG (im Folgenden: Otis Deutschland), die General Technic-Otis Sàrl (im Folgenden: GTO), die General Technic Sàrl (im Folgenden: GT), die Otis BV (im Folgenden: Otis Niederlande), die Otis Elevator Company (im Folgenden: OEC) und die United Technologies Corporation (im Folgenden: UTC) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Otis);

–        die Schindler SA (im Folgenden: Schindler Belgien), die Schindler Deutschland Holding GmbH (im Folgenden: Schindler Deutschland), die Schindler Sàrl (im Folgenden: Schindler Luxemburg), die Schindler Liften BV (im Folgenden: Schindler Niederlande) und die Schindler Holding Ltd (im Folgenden: Schindler Holding) (im Folgenden zusammen oder einzeln: Schindler);

–        die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV (im Folgenden: TKLA), die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (im Folgenden: TKA), die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (im Folgenden: TKF), die ThyssenKrupp Elevator AG (im Folgenden: TKE), die ThyssenKrupp AG (im Folgenden: TKAG), die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (im Folgenden: TKAL) und die ThyssenKrupp Liften BV (im Folgenden: TKL) (im Folgenden zusammen oder einzeln: ThyssenKrupp);

–        die Mitsubishi Elevator Europe BV (im Folgenden: MEE).

3        UTC ist ein weltweit führendes Unternehmen für die Bausystem-, Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie. OEC ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der UTC mit Sitz in den Vereinigten Staaten, die ihre Tätigkeit im Fahrtreppen- und Aufzuggeschäft durch nationale Tochtergesellschaften ausübt. Dies sind namentlich in Belgien Otis Belgien, in Deutschland Otis Deutschland, in Luxemburg GTO und in den Niederlanden Otis Niederlande. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung wurde GTO zu 75 % von Otis Belgien und zu 25 % von GT gehalten (Erwägungsgründe 21 bis 26 der angefochtenen Entscheidung).

 Verwaltungsverfahren

 Untersuchung der Kommission

4        Im Sommer 2003 wurde die Kommission darüber informiert, dass möglicherweise ein Kartell zwischen den vier größten europäischen Herstellern von Aufzügen und Fahrtreppen mit Geschäftstätigkeit in der Union, nämlich Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp, bestehe (Erwägungsgründe 3 und 91 der angefochtenen Entscheidung).

 Belgien

5        Ab 28. Januar 2004 und im März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp in Belgien durch (Erwägungsgründe 92, 93, 95 und 97 der angefochtenen Entscheidung).

6        Nacheinander reichten Kone, Otis, ThyssenKrupp und Schindler Anträge nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) ein. Diese Anträge wurden von den jeweiligen Unternehmen ergänzt (Erwägungsgründe 94, 96, 98 und 103 der angefochtenen Entscheidung).

7        Am 29. Juni 2004 wurde Kone ein bedingter Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b dieser Mitteilung gewährt (99. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

8        Zwischen September und Dezember 2004 sandte die Kommission zudem Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Belgien beteiligt gewesen waren, an mehrere Kunden in diesem Mitgliedstaat und an den belgischen Verband Agoria (Erwägungsgründe 101 und 102 der angefochtenen Entscheidung).

 Deutschland

9        Ab 28. Januar 2004 und im März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Otis und ThyssenKrupp in Deutschland durch (Erwägungsgründe 104 und 106 der angefochtenen Entscheidung).

10      Am 12. und am 18. Februar 2004 ergänzte Kone ihren am 2. Februar 2004 in Bezug auf Belgien gestellten Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um Informationen betreffend Deutschland. Entsprechend ergänzte Otis zwischen dem 23. März 2004 und dem 25. Februar 2005 ihren Antrag vom 11. März 2004 zu Belgien um Informationen betreffend Deutschland. Schindler reichte am 25. November 2004 einen Antrag nach der genannten Mitteilung ein, der Informationen betreffend Deutschland enthielt und zwischen Dezember 2004 und Februar 2005 ergänzt wurde. Schließlich reichte ThyssenKrupp am 18. Dezember 2005 ebenfalls nach dieser Mitteilung einen Antrag betreffend Deutschland bei der Kommission ein (Erwägungsgründe 105, 107, 112 und 114 der angefochtenen Entscheidung).

11      Zwischen September und November 2004 sandte die Kommission weitere Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Deutschland beteiligt gewesen waren, an mehrere Kunden in diesem Mitgliedstaat sowie an die Verbände VDMA, VFA und VMA (Erwägungsgründe 110, 111 und 113 der angefochtenen Entscheidung).

 Luxemburg

12      Am 5. Februar 2004 ergänzte Kone ihren Antrag vom 2. Februar 2004 in Bezug auf Belgien um Informationen betreffend Luxemburg. Otis und ThyssenKrupp stellten mündlich einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf Luxemburg. Auch Schindler reichte einen auf diese Mitteilung gestützten Antrag in Bezug auf Luxemburg ein (Erwägungsgründe 115, 118, 119 und 124 der angefochtenen Entscheidung).

13      Ab 9. März 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Schindler und ThyssenKrupp in Luxemburg durch (116. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

14      Am 29. Juni 2004 wurde Kone gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein bedingter Geldbußenerlass in Bezug auf den Luxemburg betreffenden Teil ihres Antrags gewährt (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Im September und im Oktober 2004 sandte die Kommission Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Luxemburg beteiligt gewesen waren, sowie an mehrere Kunden in diesem Mitgliedstaat und an die Fédération luxembourgeoise des ascensoristes (Luxemburger Verband der Aufzugunternehmen) (Erwägungsgründe 122 und 123 der angefochtenen Entscheidung).

 Niederlande

16      Am 11. März 2004 reichte Otis einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Bezug auf die Niederlande ein, der am 15. und 17. März 2004 ergänzt wurde. Am 28. April 2004 stellte ThyssenKrupp einen Antrag nach dieser Mitteilung, der ebenfalls im weiteren Verlauf mehrmals ergänzt wurde. Schließlich ergänzte Kone am 19. Juli 2004 ihren in Bezug auf Belgien gestellten Antrag vom 2. Februar 2004 um Informationen zu den Niederlanden (Erwägungsgründe 127, 129 und 130 der angefochtenen Entscheidung).

17      Am 27. Juli 2004 wurde Otis gemäß Randnr. 8 Buchst. a der genannten Mitteilung ein bedingter Geldbußenerlass gewährt (131. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Ab 28. April 2004 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen u. a. in den Geschäftsräumen der Tochtergesellschaften von Kone, Schindler, ThyssenKrupp und MEE in den Niederlanden sowie in den Räumen des Verbands Boschduin durch (128. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

19      Im September 2004 sandte die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 Auskunftsverlangen an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in den Niederlanden beteiligt gewesen waren, an mehrere Kunden in diesem Mitgliedstaat sowie an die Verbände VLR und Boschduin (Erwägungsgründe 133 und 134 der angefochtenen Entscheidung).

 Mitteilung der Beschwerdepunkte

20      Am 7. Oktober 2005 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie u. a. an die in der vorstehenden Randnr. 2 genannten Gesellschaften richtete. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte reichten in Beantwortung der von der Kommission geäußerten Beschwerdepunkte schriftliche Stellungnahmen ein (Erwägungsgründe 135 und 137 der angefochtenen Entscheidung).

21      Eine mündliche Anhörung fand nicht statt, da kein Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen entsprechenden Antrag stellte (138. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

 Angefochtene Entscheidung

22      Die Kommission erließ am 21. Februar 2007 die angefochtene Entscheidung, in der sie feststellte, dass die Gesellschaften, an die sie gerichtet war, an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in vier Mitgliedstaaten teilgenommen hätten, indem sie die Märkte durch Absprachen und/oder Abstimmung zum Zweck der Zuweisung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander aufgeteilt hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

23      Hinsichtlich der Adressaten der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass neben den Tochtergesellschaften der betroffenen Unternehmen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden deren Muttergesellschaften für die Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, die durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften begangen worden seien, gesamtschuldnerisch haftbar zu machen seien, da sie entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ausgeübt haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diese Möglichkeit auch wahrgenommen hätten (Erwägungsgründe 608, 615, 622, 627 und 634 bis 641 der angefochtenen Entscheidung). Die Muttergesellschaften von MEE wurden für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nicht gesamtschuldnerisch haftbar gemacht, da nicht habe ermittelt werden können, ob sie entscheidenden Einfluss auf deren Verhalten ausgeübt hätten (643. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

24      Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode an, die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), dargelegt ist. Sie prüfte außerdem, ob und inwieweit die betroffenen Unternehmen den in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellten Anforderungen entsprachen.

25      Die Kommission stufte die Zuwiderhandlungen in Anbetracht ihrer Art und der Tatsache, dass sich jede einzelne Zuwiderhandlung auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckt habe, als „besonders schwer“ ein, auch wenn ihre konkreten Auswirkungen nicht gemessen werden könnten (671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

26      Um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Unternehmen, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen, unterteilte die Kommission diese, aufgeschlüsselt nach Ländern, nach ihrem auf dem Markt für Aufzüge und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen erzielten Umsatz in verschiedene Gruppen (Erwägungsgründe 672 und 673 der angefochtenen Entscheidung).

27      Was das Kartell in Belgien angeht, wurden Kone und Schindler der ersten Gruppe zugeordnet, und zwar mit einem nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessenen Ausgangsbetrag der Geldbuße von je 40 000 000 Euro. Otis wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 27 000 000 Euro. ThyssenKrupp wurde der dritten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 16 500 000 Euro (Erwägungsgründe 674 und 675 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 45 900 000 Euro bzw. 33 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlung sieben Jahre und acht Monate (vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für die betroffenen Unternehmen um 75 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 70 000 000 Euro, für Otis auf 80 325 000 Euro, für Schindler auf 70 000 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 57 750 000 Euro festgesetzt (Erwägungsgründe 692 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Da die Kommission ThyssenKrupp als Wiederholungstäter ansah, setzte sie deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 708 bis 710 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände kamen bei den betroffenen Unternehmen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 733, 734, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. ThyssenKrupp wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung vorgegebenen Bandbreite und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 760 bis 777 der angefochtenen Entscheidung).

28      Was das Kartell in Deutschland angeht, wurden Kone, Otis und ThyssenKrupp der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 70 000 000 Euro. Schindler wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17 000 000 Euro (Erwägungsgründe 676 bis 679 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 119 000 000 Euro bzw. 140 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Kone, Otis und ThyssenKrupp acht Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für diese Unternehmen um 80 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von Schindler fünf Jahre und vier Monate (vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 50 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbußen für Kone auf 126 000 000 Euro, für Otis auf 214 200 000 Euro, für Schindler auf 25 500 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 252 000 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 693 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission sah ThyssenKrupp als Wiederholungstäter an und setzte deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697 bis 707 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 727 bis 729, 735, 736, 742 bis 744, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde zum einen die größtmögliche Ermäßigung der Geldbuße um 50 % nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 15 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dritter Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. ThyssenKrupp wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 778 bis 813 der angefochtenen Entscheidung).

29      In Bezug auf das Kartell in Luxemburg wurden Otis und Schindler der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 10 000 000 Euro. Kone und ThyssenKrupp wurden der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 2 500 000 Euro (Erwägungsgründe 680 bis 683 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 17 000 000 Euro bzw. 5 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlung acht Jahre und drei Monate (vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für die betroffenen Unternehmen um 80 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbußen für Kone auf 4 500 000 Euro, für Otis auf 30 600 000 Euro, für Schindler auf 18 000 000 Euro und für ThyssenKrupp auf 9 000 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 694 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Da die Kommission ThyssenKrupp als Wiederholungstäter ansah, setzte sie deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 711 bis 714 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 730, 749, 750 und 753 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Kone wurde nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. Otis wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler und ThyssenKrupp wurde lediglich eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 814 bis 835 der angefochtenen Entscheidung).

30      Was das Kartell in den Niederlanden betrifft, wurde Kone der ersten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 55 000 000 Euro. Otis wurde der zweiten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 41 000 000 Euro. Schindler wurde der dritten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 24 500 000 Euro. ThyssenKrupp und MEE wurden der vierten Gruppe zugeordnet mit einem Ausgangsbetrag der Geldbuße von 8 500 000 Euro (Erwägungsgründe 684 und 685 der angefochtenen Entscheidung). Ein Multiplikator von 1,7 wurde auf den Ausgangsbetrag der gegen Otis zu verhängenden Geldbuße angewandt und ein Multiplikator von 2 auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße von ThyssenKrupp, um der Größe und den Gesamtressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen, so dass die Ausgangsbeträge ihrer jeweiligen Geldbußen auf 69 700 000 Euro bzw. 17 000 000 Euro angehoben wurden (Erwägungsgründe 690 und 691 der angefochtenen Entscheidung). Da die Zuwiderhandlungen von Otis und ThyssenKrupp fünf Jahre und zehn Monate (vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbußen für diese Unternehmen um 55 % herauf. Da die Zuwiderhandlungen von Kone und Schindler vier Jahre und neun Monate (vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004) gedauert hatten, setzte die Kommission für diese Unternehmen den Ausgangsbetrag der Geldbußen um 45 % herauf. Da die Zuwiderhandlung von MEE vier Jahre und einen Monat (vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004) gedauert hatte, setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße für dieses Unternehmen um 40 % herauf. So wurde der Grundbetrag der Geldbuße für Kone auf 79 750 000 Euro, für Otis auf 108 035 000 Euro, für Schindler auf 35 525 000 Euro, für ThyssenKrupp auf 26 350 000 Euro und für MEE auf 11 900 000 Euro erhöht (Erwägungsgründe 695 und 696 der angefochtenen Entscheidung). Da die Kommission ThyssenKrupp als Wiederholungstäter ansah, setzte sie deren Geldbuße wegen dieses erschwerenden Umstands um 50 % herauf (Erwägungsgründe 697, 698 und 715 bis 720 der angefochtenen Entscheidung). Mildernde Umstände zugunsten der betroffenen Unternehmen kamen nicht zur Anrechnung (Erwägungsgründe 724 bis 726, 731, 732, 737, 739 bis 741, 745 bis 748, 751 bis 755 der angefochtenen Entscheidung). Otis wurde nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein vollständiger Geldbußenerlass gewährt. ThyssenKrupp wurde zum einen eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % innerhalb der Bandbreite von Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung und zum anderen eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt. Schindler und MEE wurde eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt (Erwägungsgründe 836 bis 855 der angefochtenen Entscheidung).

31      Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Artikel 1

(1) Hinsichtlich Belgiens haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:

–        Kone: [KC] und [Kone Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Belgien]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKLA]: vom 9. Mai 1996 bis zum 29. Januar 2004.

(2) Hinsichtlich Deutschlands haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen:

–        Kone: [KC] und [Kone Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Deutschland]: vom 1. August 1995 bis zum 6. Dezember 2000; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF]: vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003.

(3) Hinsichtlich Luxemburgs haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:

–        Kone: [KC] und [Kone Luxemburg]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 29. Januar 2004;

–        Otis: [UTC], [OEC], [Otis Belgien], [GTO] und [GT]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Luxemburg]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKAL]: vom 7. Dezember 1995 bis zum 9. März 2004.

(4) Hinsichtlich der Niederlande haben folgende Unternehmen gegen Art. 81 [EG] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Aufzüge und Fahrtreppen regelmäßig kollektive Vereinbarungen getroffen haben, um Märkte aufzuteilen, öffentliche und private Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und anderen Verträgen entsprechend den zuvor vereinbarten Anteilen am Verkaufs- und Montagegeschäft zuzuweisen und im Hinblick auf die Wartungs- und Modernisierungsverträge nicht miteinander in Wettbewerb zu treten:

–        Kone: [KC] und [Kone Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004;

–        Schindler: Schindler Holding und [Schindler Niederlande]: vom 1. Juni 1999 bis zum 5. März 2004;

–        ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL]: vom 15. April 1998 bis zum 5. März 2004; und

–        [MEE]: vom 11. Januar 2000 bis zum 5. März 2004.

Artikel 2

(1) Wegen der in Art. 1 Abs. 1 angeführten Verstöße in Belgien werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Belgien], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Belgien], gesamtschuldnerisch: 47 713 050 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Belgien], gesamtschuldnerisch: 69 300 000 Euro; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKLA], gesamtschuldnerisch: 68 607 000 Euro.

(2) Wegen der in Art. 1 Abs. 2 angeführten Verstöße in Deutschland werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Deutschland], gesamtschuldnerisch: 62 370 000 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Deutschland], gesamtschuldnerisch: 159 043 500 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Deutschland], gesamtschuldnerisch: 21 458 250 Euro; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE], [TKA] und [TKF], gesamtschuldnerisch: 374 220 000 Euro.

(3) Wegen der in Art. 1 Abs. 3 angeführten Verstöße in Luxemburg werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Luxemburg], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC], [Otis Belgien], [GTO] und [GT], gesamtschuldnerisch: 18 176 400 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Luxemburg], gesamtschuldnerisch: 17 820 000 Euro; und

–        ThyssenKrupp: [TKAG], [TKE] und [TKAL], gesamtschuldnerisch: 13 365 000 Euro.

(4) Wegen der in Art. 1 Abs. 4 angeführten Verstöße in den Niederlanden werden folgende Geldbußen verhängt:

–        Kone: [KC] und [Kone Niederlande], gesamtschuldnerisch: 79 750 000 Euro;

–        Otis: [UTC], [OEC] und [Otis Niederlande], gesamtschuldnerisch: 0 Euro;

–        Schindler: [Schindler Holding] und [Schindler Niederlande], gesamtschuldnerisch: 35 169 750 Euro;

–        ThyssenKrupp: [TKAG] und [TKL], gesamtschuldnerisch: 23 477 850 Euro; und

–        [MEE]: 1 841 400 Euro.

…“

 Verfahren und Anträge der Parteien

32      Die Klägerinnen GTO, GT, Otis Belgien, Otis Deutschland, Otis Niederlande, OEC und UTC haben mit Klageschriften, die am 4. Mai 2007 (in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑142/07) und am 7. Mai 2007 (in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

33      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, in den vorliegenden Rechtssachen die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat den Parteien im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen schriftliche Fragen gestellt und sie zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert. Die Parteien sind den Aufforderungen fristgemäß nachgekommen.

34      Auf einen Antrag der Kommission vom 18. August 2009 in der Rechtssache T‑145/07 hat das Gericht im Rahmen der in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen auch die Kommission zur Beantwortung von Fragen und zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert. Die Kommission ist der Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

35      Die Parteien in den Rechtssachen T‑141/07, T‑145/07 und T‑146/07 haben in den Sitzungen vom 1., 6. und 7. Oktober 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

36      Die Klägerin in der Rechtssache T‑142/07 war in der Sitzung vom 1. Oktober 2009 nicht vertreten. In dieser Sitzung hat die Kommission gleichwohl Fragen des Gerichts beantwortet.

37      In der Rechtssache T‑141/07 hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die Angaben gemacht, deren Auslassung in den Veröffentlichungen des Gerichts sie in der Sitzung beantragt hatte. Die Kommission hat zu diesem Schreiben mit Schreiben vom 12. November 2009 Stellung genommen. Daraufhin ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

38      In der Rechtssache T‑142/07 hat die Klägerin dem Gericht mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sie gegen die Verbindung dieser Rechtssache mit den Rechtssachen T‑141/07, T‑145/07 und T‑146/07 zu gemeinsamer Entscheidung keine Einwände habe. Daraufhin ist die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T‑142/07 geschlossen worden.

39      In den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 haben die Klägerinnen auf Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 die Angaben gemacht, deren Auslassung in den Veröffentlichungen des Gerichts sie in der Sitzung beantragt hatten. Daraufhin ist die mündliche Verhandlung in diesen Rechtssachen geschlossen worden.

40      Nachdem die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07, T‑145/07 und T‑146/07 dazu Stellung genommen hatten und auch die Klägerin in der Rechtssache T‑142/07 schriftliche Erklärungen dazu abgegeben hatte, hat das Gericht beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 50 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

41      In der Rechtssache T‑141/07 beantragt die Klägerin,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

–        hilfsweise, die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

42      In der Rechtssache T‑142/07 beantragt die Klägerin,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

–        hilfsweise, die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43      In der Rechtssache T‑145/07 beantragen die Klägerinnen,

–        die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die das Gericht für angemessen hält.

44      In der Rechtssache T‑146/07 beantragt die Klägerin,

–        die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die das Gericht für angemessen erachtet.

45      Die Kommission beantragt in jeder Rechtssache,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Begründetheit

46      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑142/07 einen zweifachen Gegenstand haben, nämlich in erster Linie einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und, hilfsweise, einen Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbußen. Die Klagen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 sind dagegen nur auf die Aufhebung oder die Herabsetzung der Geldbußen gerichtet.

47      Die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 hat auf die Aufforderung des Gerichts in der Sitzung, ihr Vorbringen zu verdeutlichen, im Wesentlichen vorgetragen, dass allein der Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Zurechnung des Verhaltens von GTO zu ihren Muttergesellschaften zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insgesamt führen könne.

48      Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07 machen insgesamt acht Klagegründe geltend. Der erste stützt sich auf eine Verletzung der Grundsätze der Zurechnung der Haftung für Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen, der Gleichbehandlung, der Verteidigungsrechte und des Art. 253 EG bei der Zurechnung der von den Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaften. Der zweite Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung der Leitlinien von 1998, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, der Verteidigungsrechte und des Art. 253 EG bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen. Mit dem nur von den Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 geltend gemachten dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung in Deutschland gerügt. Der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 geltend gemachte vierte Klagegrund fußt auf einem Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung des Konzernmultiplikators zur Berücksichtigung des Abschreckungszwecks bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen. Der fünfte, von den Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 geltend gemachte Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und des Art. 253 EG sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit, der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte bei der Beurteilung ihrer Kooperation. Der sechste, von den Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 angeführte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Höhe der außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährten Ermäßigung der Geldbußen gestützt. Mit dem siebten, von den Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 geltend gemachten Klagegrund rügen diese einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Mit dem achten Klagegrund schließlich, der von der Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 angeführt wird, macht diese eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen geltend.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Grundsätze der Zurechnung der Haftung für Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen, der Gleichbehandlung, der Verteidigungsrechte und des Art. 253 EG bei der Zurechnung der von den Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaften

 Vorbemerkungen

49      Mit diesem Klagegrund verneinen die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07 die Haftung von UTC, OEC, Otis Belgien und GT für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden.

50      Auch wenn die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 diesen Klagegrund nur im Rahmen ihres Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbußen geltend machen, ist davon auszugehen, dass sie insoweit ebenso wie die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑142/07 nicht nur die Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Geldbußen begehren, sondern auch die Aufhebung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, da die Kommission dort eine Zuwiderhandlung feststellt, die sie ihrer Meinung nach zu Unrecht den betreffenden Muttergesellschaften zurechnet.

51      Der vorliegende Klagegrund betrifft somit die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Muttergesellschaften eine Zuwiderhandlung begangen hätten, sowie die Rechtmäßigkeit der in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gegen diese Gesellschaften verhängten Geldbußen.

52      Was die gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht ausschließt, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnr. 132).

53      Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Die Unionsgerichte haben weiter klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T‑234/95, Slg. 2000, II‑2603, Randnr. 124). So haben sie betont, dass es bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 140, und Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85).

55      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      So kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern vor allem wegen der zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnr. 27; vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 117, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in Randnr. 54 angeführten Rechtsprechung. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 59).

58      Dabei kann sich die Kommission nicht mit der Feststellung begnügen, dass ein Unternehmen einen entscheidenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann, ohne dass zu prüfen wäre, ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde. Vielmehr hat sie grundsätzlich einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen, zu denen insbesondere auch das etwaige Weisungsrecht eines dieser Unternehmen gegenüber dem anderen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005, Randnrn. 96 bis 99, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 118 bis 122, sowie Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 136).

59      In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission zur Begründung der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital dieser Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Außerdem hat der Gerichtshof zwar in den Randnrn. 28 und 29 seines Urteils vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925), neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen noch weitere Umstände wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt; er hat diese Umstände jedoch nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 59 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 62).

62      Anhand der dargelegten Grundsätze ist zu prüfen, ob die von Otis Deutschland, Otis Belgien, Otis Niederlande und GTO begangenen Zuwiderhandlungen ihren Muttergesellschaften zuzurechnen sind. Dazu ist nacheinander zu untersuchen, ob die in Belgien, Deutschland und den Niederlanden von Otis Belgien, Otis Deutschland und Otis Niederlande (im Folgenden zusammen: Otis‑ Tochtergesellschaften) begangenen Zuwiderhandlungen UTC und OEC zuzurechnen sind (Erwägungsgründe 615 bis 621 der angefochtenen Entscheidung) und ob die von GTO in Luxemburg begangenen Zuwiderhandlungen UTC, OEC, Otis Belgien und GT zuzurechnen sind (Erwägungsgründe 622 bis 626 der angefochtenen Entscheidung).

 Zur Frage, ob die von den Otis-Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen UTC und OEC zuzurechnen sind

63      Die Kommission führt im 615. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus: „Obwohl [die Otis-Tochtergesellschaften] die juristischen Personen waren, die unmittelbar an den Kartellen teilnahmen, waren deren Eigentümer OEC und deren alleiniger Eigentümer und Muttergesellschaft UTC in der Lage, während der Dauer der Zuwiderhandlung entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten jeder dieser Tochtergesellschaften auszuüben, und es ist davon auszugehen, dass sie diese Befugnis ausübten.“

64      In den Erwägungsgründen 616 bis 618 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, das Vorbringen, dass die Otis-Tochtergesellschaften sämtliche Geschäftsentscheidungen unabhängig und ohne Anweisungen seitens OEC getroffen hätten oder dass sie sämtliche Geschäftsentscheidungen einschließlich der Teilnahme an Ausschreibungen [vertraulich] (1) unabhängig und ohne Anweisungen seitens OEC getroffen hätten, oder auch die Behauptung, dass [vertraulich] „[seien] unzureichend, um die Annahme zu widerlegen, dass [die Otis‑Tochtergesellschaften] ihr eigenes Marktverhalten nicht unabhängig festlegten“. Zu dem letztgenannten Argument fügt die Kommission im 618. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hinzu, dass zum einen [vertraulich] und zum anderen [vertraulich].

65      Die Kommission führt ferner im 619. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus: „In ihren Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte stellten OEC, UTC und ihre Tochtergesellschaften der Kommission keine Beweismittel bereit, aus denen ihre konzerninternen Beziehungen, ihre Führungsstruktur und ihre Weisungshierarchie hervorgehen, um die Annahme zu widerlegen, dass OEC und UTC entscheidenden Einfluss auf die Tochtergesellschaften ausübten und sie daran hinderten, ihr eigenes Marktverhalten unabhängig festzulegen.“

66      Schließlich bemerkt die Kommission im 620. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass OEC entgegen ihrem Vorbringen für die verschiedenen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG „nicht auf der Grundlage ‚praktischer oder grundsätzlicher Erwägungen‘ gesamtschuldnerisch haftbar gemacht [wird]. Vielmehr gründet die Haftbarkeit ausschließlich auf der Tatsache, dass OEC und UTC Bestandteil einer Wirtschaftseinheit sind, die besonders schwere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der [Union] begangen hat.“

67      Im ersten Teil dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 im Wesentlichen geltend, angesichts des persönlichen Charakters der Haftung für die Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sehe dieses nur zwei Fälle vor, in denen eine Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden könne: den Fall, dass die Tochtergesellschaft ihre Geschäftspolitik nicht eigenständig bestimmt, sondern in allen Bereichen die Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt habe ‐ was die Kommission zu beweisen habe ‐, und den Fall, dass die Muttergesellschaft über das rechtswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft informiert gewesen sei und dieses nicht abgestellt habe, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. In der angefochtenen Entscheidung finde sich jedoch kein entsprechender Nachweis.

68      So könne die Haftung einer Muttergesellschaft nicht wie bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) auf ihre Fähigkeit zur Einflussnahme gestützt werden. Die Auffassung der Kommission führe dazu, dass keine Muttergesellschaft die von der Kommission aufgestellte Vermutung widerlegen könne, denn es sei unmöglich, dass eine Gesellschaft, die sämtliche Aktien einer anderen Gesellschaft halte, nicht rechtlich befugt sei, einen Einfluss auszuüben, außer unter ganz außergewöhnlichen Umständen. Die Klägerin in der Rechtssache T‑146/07 trägt weiter vor, dass das Vorbringen der Kommission der in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom abgeschlossenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) aufgestellten Unschuldsvermutung widerspreche und gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße, wonach die Kommission Geldbußen nur dann verhängen dürfe, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei.

69      Erstens beruht dieses Vorbringen der Klägerinnen auf einem irrigen Verständnis der oben in den Randnrn. 52 bis 61 genannten Rechtsprechung. Danach kann sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft zugerechnet werden kann, nicht wie bei der Anwendung der Verordnung Nr. 139/2004 ausschließlich auf die Fähigkeit der Letzteren zur Einflussnahme stützen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Einfluss ausgeübt wurde. Sie muss vielmehr einen solchen entscheidenden Einfluss grundsätzlich anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände beweisen, zu denen insbesondere auch das etwaige Weisungsrecht eines dieser Unternehmen gegenüber dem anderen gehört. Kontrolliert jedoch eine Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft, die sich wettbewerbswidrig verhalten hat, zu 100 %, so besteht nach dieser Rechtsprechung eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, so dass die Kommission nur nachzuweisen braucht, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält. So obliegt es nach Auffassung des Gerichtshofs der Muttergesellschaft, diese Vermutung durch hinreichende Beweise für das eigenständige Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft zu widerlegen (Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 61).

70      In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass UTC während der Dauer der Zuwiderhandlung direkt 100 % des Kapitals von OEC und indirekt über OEC 100 % des Kapitals von Otis Belgien, Otis Deutschland und Otis Niederlande hielt. Die Kommission ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass UTC während der Dauer der Zuwiderhandlung einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Gesellschaften ausgeübt hat. Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 können somit nicht geltend machen, dass die Kommission im Fall von Tochtergesellschaften, die zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehalten werden, nachweisen müsse, dass die Tochtergesellschaft ihre Geschäftspolitik nicht eigenständig bestimmt habe oder dass die Muttergesellschaft über das rechtswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft informiert gewesen sei und dieses nicht abgestellt habe, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre.

71      Was zweitens den Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung betrifft, so ist dieser Grundsatz, der sich namentlich aus Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt, zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch Art. 6 Abs. 2 EU und durch Art. 48 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden ist, im Unionsrecht anerkannt. Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Nach der Unschuldsvermutung gilt jede angeklagte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg. 2005, II‑4065, Randnr. 106).

73      Zur Frage, ob eine Regel über die Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung, wie sie in der oben in Randnr. 96 angeführten Rechtsprechung genannt ist, mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) festgestellt, dass diese Bestimmung in Strafgesetzen enthaltenen Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht entgegensteht, sondern gebietet, sie angemessen einzugrenzen, wobei das Gewicht der betroffenen Belange zu berücksichtigen ist und die Verteidigungsrechte zu wahren sind (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Oktober 1988, Salabiaku/Frankreich, Serie A, Nr. 141 A, Randnr. 28; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, Urteil vom 23. September 2008, Grayson und Barnham/Vereinigtes Königreich, Recueil des arrêts et décisions, 2008, Randnr. 40). Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung scheidet somit aus, wenn in Wettbewerbsverfahren aus typischen Geschehensabläufen nach Erfahrungssätzen bestimmte Schlussfolgerungen gezogen werden und die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit behalten, diese Schlussfolgerungen zu entkräften (vgl. entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C‑8/08, Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., Slg. 2009, I‑4529, I‑4533, Nr. 93).

74      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst, ohne auf irgendeine Vermutung tatsächlicher oder rechtlicher Art zurückzugreifen, festgestellt, dass die Otis-Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland und den Niederlanden Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen hätten.

75      In Anbetracht des Umstands, dass Art. 81 EG die Verhaltensweisen von Unternehmen betrifft, hat die Kommission sodann geprüft, ob die wirtschaftliche Einheit, die die Zuwiderhandlungen ihrer Ansicht nach begangen hatte, auch die Muttergesellschaften der Otis-Tochtergesellschaften umfasst. Sie hat festgestellt, dass OEC und UTC entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt hätten, wobei sie sich auf die Haftungsvermutung gestützt hat, die sich insbesondere aus der oben in Randnr. 59 angeführten Rechtsprechung ergibt. Schließlich ist diesen Muttergesellschaften, die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren, unter Beachtung der Verteidigungsrechte Gelegenheit gegeben worden, diese Vermutung durch den Nachweis der Eigenständigkeit der Otis-Tochtergesellschaften zu widerlegen. Die Kommission hat jedoch im 621. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass diese Vermutung nicht widerlegt worden sei.

76      Da die oben in Randnr. 59 bezeichnete Vermutung widerleglich ist, nur die Zurechnung einer bereits bei der Tochtergesellschaft festgestellten Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft betrifft und zudem in einem Verfahren herangezogen worden ist, in dem die Verteidigungsrechte gewahrt worden sind, ist die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zurückzuweisen.

77      Drittens können die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 auch nicht geltend machen, dass der Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen in der vorliegenden Rechtssache verletzt worden sei. Nach diesem Grundsatz, der für jedes Verwaltungsverfahren gilt, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, darf ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Randnr. 63). Dieser Grundsatz muss jedoch mit dem Unternehmensbegriff in Einklang gebracht werden. Denn nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, verleiht der Kommission die Befugnis, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 290). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass UTC und OEC individuell für Zuwiderhandlungen zur Verantwortung gezogen worden sind, bei denen aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu den Otis‑Tochtergesellschaften davon ausgegangen wird, dass sie sie selbst begangen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 34). Folglich ist der Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen nicht verletzt worden.

78      Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass sich die Kommission zu Recht auf die Vermutung stützen konnte, dass OEC und UTC während der Dauer der Zuwiderhandlung entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Otis-Tochtergesellschaften ausgeübt haben (615. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

79      Im zweiten Teil dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 geltend, auch wenn man davon ausgehe, dass es für die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaft ausreiche, dass sie 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft halte, hätten sie entgegen den Ausführungen im 619. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausreichende Tatsachen zur Widerlegung dieser Vermutung angeführt. Deshalb ist zu prüfen, ob die Kommission im 621. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat, dass UTC und OEC die Vermutung ihrer Haftung für die von den Otis‑Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen nicht widerlegt hätten.

80      Als Erstes ist das Vorbringen von UTC zurückzuweisen, die angefochtene Entscheidung sei im Hinblick auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass sie die Vermutung ihrer Haftung nicht widerlegt habe, unzureichend begründet. Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Unionsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg. 2003, I‑9919, Randnr. 87, sowie Urteil Avebe/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 41). Die Kommission hat jedoch in den Erwägungsgründen 616 bis 620 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnrn. 64 bis 66) klar dargelegt, aus welchen Gründen sie zu der Auffassung gelangt war, dass UTC die genannte Vermutung nicht widerlegt habe.

81      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Muttergesellschaft zur Widerlegung der Vermutung ihrer Haftung ausreichende Beweise dafür beibringen muss, dass ihre Tochtergesellschaft sich auf dem Markt eigenständig verhält. Es ist also zu untersuchen, ob die Klägerinnen, wie sie behaupten, diese Beweise erbracht haben.

82      Erstens ist das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑146/07, UTC und OEC seien von ihren Tochtergesellschaften unabhängige rechtliche Einheiten, nicht geeignet, die genannte Vermutung zu widerlegen, denn die formelle Trennung von Gesellschaften, die sich aus ihrer jeweils eigenen Rechtspersönlichkeit ergibt, verhindert nicht, dass sie aufgrund ihres einheitlichen Marktverhaltens für die Anwendung des Art. 81 EG ein einziges Unternehmen bilden können (siehe oben, Randnr. 52).

83      Zweitens kann die Trennung der Leitungs- und Geschäftsführungsorgane von UTC von denen der Otis-Tochtergesellschaften und die [vertraulich] des Verwaltungsrats der OEC von den Verwaltungsräten der genannten Tochtergesellschaften während der Dauer der Zuwiderhandlung, auf die sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 berufen, nicht als entscheidend angesehen werden. Denn [vertraulich] als solche kann, wie die Kommission namentlich im 618. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, nicht den Nachweis dafür erbringen, dass die Otis‑Tochtergesellschaften ihre Geschäftspolitik eigenständig bestimmten. Jedenfalls werden diese Behauptungen nicht durch Dokumente bestätigt wie etwa die Namensliste der Mitglieder der satzungsgemäßen Organe dieser Gesellschaften zur Zeit der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff‑Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 69).

84      Drittens wird die Haftungsvermutung auch nicht durch die Behauptung widerlegt, dass UTC als Holdinggesellschaft eines diversifizierten Konglomerats die Tätigkeiten von OEC nur insoweit überwacht habe, als sie nach dem anwendbaren Recht ihren eigenen Aktionären gegenüber dazu verpflichtet gewesen sei. Denn eine Holding ist im Rahmen einer Unternehmensgruppe eine Gesellschaft, die die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 63). Im Übrigen hat UTC in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in ihrer Klageschrift selbst mehrere Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ihre Einflussnahme auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften ergibt und die nahelegen, dass die Otis-Tochtergesellschaften ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmten. [vertraulich]

85      Viertens lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 die Vermutung der Haftung von OEC und UTC für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften auch nicht durch die Anwendung förmlicher, schriftlich niedergelegter Unternehmenspolitiken zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln widerlegen, denn die Anwendung derartiger Politiken erbringt keinen Beweis dafür, dass diese Tochtergesellschaften ihre Geschäftspolitik auf dem Markt eigenständig bestimmten. Der Umstand, dass sich UTC und OEC der Anwendung dieser Politiken [vertraulich] vergewisserten oder die von OEC in ihrer Klageschrift hervorgehobene Tatsache, dass sie [vertraulich], sprechen vielmehr dafür, dass die Otis-Tochtergesellschaften nicht eigenständig geleitet wurden.

86      Zurückzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07, der Umstand, dass eine Muttergesellschaft kaufmännische Regeln und Leitlinien bekannt gebe, in denen sie bestimmte Grundsätze aufstelle, beweise noch nicht, dass sie das tägliche Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in allen Einzelheiten kontrolliere; im Übrigen widerspreche es dem gesunden Menschenverstand und den elementaren Grundsätzen der Gerechtigkeit, Anweisungen, durch die einem rechtswidrigen Verhalten habe vorgebeugt werden sollen, zu benutzen, um eine Verantwortung für dieses Verhalten nachzuweisen, wenn diese Anweisungen nicht befolgt würden. Dieses Vorbringen beruht nämlich auf der unrichtigen Annahme, dass die Kommission die Haftung der OEC aus dem Bestehen dieser Regeln und Leitlinien hergeleitet habe, was unzutreffend ist, denn die Kommission hat sich im 615. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die in ständiger Rechtsprechung bestätigte Haftungsvermutung gestützt (siehe oben, Randnrn. 59 und 60).

87      Fünftens lässt sich die Vermutung der mangelnden Eigenständigkeit der betreffenden Tochtergesellschaften auch nicht durch den von der Klägerin in der Rechtssache T‑146/07 hervorgehobenen Umstand widerlegen, dass bestimmte Angestellte gegen die Weisungen von UTC verstoßen und insbesondere ihr Verhalten vor ihren Vorgesetzten und UTC geheim gehalten hätten. Die von UTC vorgenommene Unterscheidung zwischen den Otis-Tochtergesellschaften und ihren Angestellten, die gegen die Weisungen von UTC verstoßen und insbesondere ihr Verhalten vor ihren Vorgesetzten und UTC geheim gehalten hätten, ist gekünstelt. Zwischen diesen Angestellten und den Otis‑Tochtergesellschaften, bei denen sie beschäftigt sind, besteht ein Verhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, dass sie für das betreffende Unternehmen und unter seiner Leitung arbeiten und während der Dauer dieses Verhältnisses in diese Unternehmen integriert sind und somit mit jedem von ihnen eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/72 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 539, und vom 16. September 1999, Becu u. a., C‑22/98, Slg. 1999, I‑5665, Randnr. 26).

88      Sechstens ist zu dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07, dass die Otis-Tochtergesellschaften über ein „ausreichendes Maß an Autonomie“ verfügten, um alle Aspekte ihres Marktverhaltens gegenüber den Kunden und Konkurrenten zu bestimmen, und dass sie die „notwendige Autonomie“ besäßen, um die kaufmännischen Tätigkeiten zu verrichten, die die Transaktionen [vertraulich] umfassten, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht behaupten, dass die Tochtergesellschaften völlig eigenständig auf dem Markt aufträten; sie legen vielmehr dar, dass sie nur über eine relative Autonomie verfügten, die sich auf begrenzte kaufmännische Tätigkeiten beschränke.

89      Als Drittes ist das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑146/07 zurückzuweisen, dass die oben in Randnr. 59 bezeichnete Haftungsvermutung eine unwiderlegliche Vermutung oder eine zwingende Haftungsregelung darstelle. Der Gerichtshof hat nämlich in seinem kürzlich erlassenen Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 60 und 61) bestätigt, dass diese Vermutung widerleglich ist. Der Umstand, dass die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache keine Beweise vorgelegt haben, die geeignet sind, die Vermutung der fehlenden Autonomie der Tochtergesellschaften zu widerlegen, bedeutet nicht, dass die Vermutung niemals widerlegt werden kann (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel, oben in Randnr. 53 angeführt, Slg. 2009, I‑8241, Nr. 75 und Fn. 67).

90      Aus alledem folgt, dass die Kommission die von den Otis-Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland und den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen zu Recht ihren Muttergesellschaften OEC und UTC zugerechnet hat.

 Zur Frage, ob die von GTO begangene Zuwiderhandlung GT, Otis Belgien, OEC und UTC zuzurechnen ist

–       Angefochtene Entscheidung

91      Im 626. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass GT, die zur Zeit der Zuwiderhandlungen [vertraulich] % des Kapitals der GTO hielt, und Otis Belgien, die die übrigen [vertraulich] % hielt, „für die in Luxemburg begangene Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] gesamtschuldnerisch haftbar zu machen“ seien. Sie hat dazu ausgeführt, dass angesichts der „engen personellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen GTO und ihren beiden Muttergesellschaften … diese … als Wirtschaftseinheit anzusehen [sind und dass] … GTO ihr eigenes Marktverhalten offenbar nicht unabhängig bestimmt, sondern im Wesentlichen die ihr von den Muttergesellschaften erteilten Weisungen befolgt [hat]“ (622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Ferner hat die Kommission ausgeführt, dass „Otis Belgien und GT … nicht die Nachweise dafür widerlegt [haben], dass sie in der Lage waren, einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von GTO auszuüben, und dass sie ihre Kontrollrechte tatsächlich ausgeübt und alle übrigen Mittel genutzt haben, um den in ihrer Macht stehenden entscheidenden Einfluss auszuüben“ (626. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

92      Zur Ausübung eines entscheidenden Einflusses auf die Geschäftspolitik von GTO durch GT und Otis Belgien führt die Kommission im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus:

„[vertraulich] Deshalb geht die Kommission in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Luxemburg davon aus, dass GTO unter der gemeinsamen Kontrolle von … Otis [Belgien] und [GT] stand und ihre Geschäftspolitik von diesen beiden Aktionären einvernehmlich bestimmt wurde. Außerdem sind die Muttergesellschaften in Bezug auf die Geschäfte von GTO in Luxemburg auf folgende Weise miteinander verbunden: [vertraulich]“.

93      Die Kommission weist im 623. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass „der Umstand, dass das Tagesgeschäft einer Tochtergesellschaft ausschließlich von deren leitenden Angestellten geführt wird, nicht ausschlaggebend dafür ist, ob die Muttergesellschaft für ihr Verhalten haftbar gemacht werden kann“, und fügt im 624. Erwägungsgrund hinzu, aus der „Möglichkeit einer Pattsituation beim Treffen wichtiger Entscheidungen auf GTO-Ebene“ [vertraulich] ergebe sich, „dass jede wichtige von GTO während der Zuwiderhandlung getroffene Entscheidung den Willen sowohl von … Otis [Belgien] als auch von [GT] widerspiegelte“.

94      Zum Vorbringen von GT, sie sei nicht in der Lage gewesen, entscheidenden Einfluss auf die Ausarbeitung der Geschäftsstrategie von GTO auszuüben, führt die Kommission im 625. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus:

„[vertraulich]“

95      Schließlich bemerkt die Kommission im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung: „Auch OEC und UTC müssen als [für das wettbewerbswidrige Verhalten von GTO] haftbar angesehen werden, da UTC die 100%ige Muttergesellschaft von … Otis [Belgien] ist. OEC und UTC waren während der gesamten Zeit der Zuwiderhandlung in der Lage, über Otis [Belgien] entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten von GTO auszuüben, und es ist davon auszugehen, dass sie diese Befugnis auch ausgeübt haben.“

–       Zur Frage, ob die von GTO begangene Zuwiderhandlung GT zuzurechnen ist

96      Die Klägerin in der Rechtssache T‑142/07 macht erstens geltend, dass die Kommission die Beteiligung von GT an der Zuwiderhandlung in Luxemburg nicht rechtlich hinreichend begründet habe.

97      Wie oben in Randnr. 80 dargelegt, muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Unionsorgans, das den streitigen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Aus dem 622. Erwägungsgrund ergibt sich jedoch – worauf oben in den Randnrn. 91 bis 93 hingewiesen worden ist –, dass die Kommission der Auffassung war, dass GTO ihre Tätigkeiten in der Zeit, als die Zuwiderhandlung in Luxemburg begangen wurde, unter der gemeinsamen Kontrolle von Otis Belgien und GT verrichtete. Zur Beteiligung von GT führt die Kommission im 625. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, [vertraulich].

98      Die auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge greift deshalb nicht durch.

99      Zweitens führt die Klägerin in der Rechtssache T‑142/07 aus, die Kommission habe GT zu Unrecht die von GTO begangene Zuwiderhandlung zugerechnet.

100    Nach Meinung der Klägerin in der Rechtssache T‑142/07 hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass GT einen entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten von GTO ausgeübt hat. Dies ergebe sich daraus, dass GT eine reine Finanzgesellschaft ohne eigene kaufmännische Tätigkeit sei, deren Resultate sich ausschließlich aus den Erträgen ihrer Beteiligungen ergäben. Sie habe nie einen Umsatz erzielt, nie Angestellte besessen und nie Geschäftskosten zu tragen gehabt. Zudem handele es sich bei der Beteiligung von GT an GTO um eine Minderheitsbeteiligung, die nicht über das hinausgegangen sei, was für den Schutz der finanziellen Interessen von GT erforderlich gewesen sei.

101    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit umfasst, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, stellt nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit dar, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloß die Früchte des Eigentums an einem Gut sind. Dagegen ist eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen, wenn sie diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft ausübt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnrn. 107, 111 und 112).

102    Obwohl GT nur [vertraulich] % des Kapitals von GTO hielt, ist festzustellen, dass die Geschäftsführung, wie sich aus der zwischen GTO und GT getroffenen Leitungs- und Geschäftsführungsvereinbarung [vertraulich] (im Folgenden: Vereinbarung von 1987) sowie aus der zwischen GTO und Herrn D. getroffenen Leitungs- und Geschäftsführungsvereinbarung [vertraulich] (im Folgenden: Vereinbarung von 1995) ergibt, [vertraulich]. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung von 1987 und der Vereinbarung von 1995 wurde die Geschäftsführung [vertraulich], die ursprünglich GTO und sodann Herrn D. übertragen worden war, [vertraulich].

103    Nach der Vereinbarung von 1987 und der Vereinbarung von 1995 [war] der Delegierte [vertraulich]. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Untersuchung der Frage, ob mehrere zu einer Gruppe gehörende Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, berücksichtigt werden kann, ob das Mutterunternehmen die Preispolitik, die Herstellungs‑ und Vertriebsaktivitäten, die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den Cash flow, die Lagerbestände und das Marketing beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu berücksichtigen sind aber auch sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen den Gesellschaften relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 74). Die Kommission konnte also zu Recht annehmen, dass GT und ab 1995 Herr D. [vertraulich] einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von GTO ausübten.

104    Ferner ist unbestritten, dass Herr D. selbst [vertraulich] ab 1. Januar 1996 an den in Art. 1 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten wettbewerbswidrigen Treffen teilnahm (vgl. die Tabellen 8 und 10 in den Erwägungsgründen 331 und 347 der angefochtenen Entscheidung) und dass GT somit über das Verhalten von GTO vollauf informiert und daran beteiligt war. Das Gericht hat dazu bereits ausgeführt, dass das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, wenn konkrete Beweise für die aktive Beteiligung der Muttergesellschaft an den wettbewerbswidrigen Handlungen der Tochtergesellschaft vorliegen. Dies ist hier offensichtlich der Fall [vertraulich] (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, KNP BT/Kommission, T‑309/94, Slg. 1998, II‑1007, Randnr. 47). Insoweit kann unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 87 angeführten Rechtsprechung nicht zwischen Herrn D. und GT unterschieden werden [vertraulich], sondern es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass er mit GT eine wirtschaftliche Einheit bildete.

105    Nach alledem hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass GT einen entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten von GTO ausgeübt hat. Somit ist die Rüge, dass das Verhalten von GTO zu Unrecht GT zugerechnet worden sei, zurückzuweisen.

 – Zur Frage, ob die von GTO begangene Zuwiderhandlung Otis Belgien, OEC und UTC zuzurechnen ist

106    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 machen geltend, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Otis Belgien, OEC und UTC für die Handlungen von GTO haftbar seien.

107    Erstens genüge eine Beteiligung von Otis Belgien, OEC und UTC an GTO nicht, um ihnen die von dieser begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen. So sei der von der Kommission verwendete Begriff der gemeinsamen Kontrolle irrelevant. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission, die vom Gericht im Urteil Avebe/Kommission (oben in Randnr. 58 angeführt) bestätigt worden sei, hafteten Muttergesellschaften, die eine Beteiligung an einem gemeinsamen Unternehmen hielten, für dessen wettbewerbswidrige Praktiken nur dann, wenn sie an diesen Praktiken teilgenommen oder Kenntnis davon gehabt hätten.

108    Zur Berufung der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 auf die Entscheidungspraxis der Kommission ist vorab festzustellen, dass das eventuelle Bestehen einer gemeinsamen Leitungsbefugnis von Muttergesellschaften gegenüber ihrer Tochtergesellschaft nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Folglich lässt sich die Würdigung der Sachverhalte in früheren Fällen durch die Kommission nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T‑282/06, Slg. 2007, II‑2149, Randnr. 88). Zudem können Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter haben, da die tatsächlichen Gegebenheiten in den Wettbewerbssachen nicht die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑ 8935, Randnrn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 60).

109    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 hat das Gericht im Urteil Avebe/Kommission (oben in Randnr. 58 angeführt) nicht verlangt, dass die Muttergesellschaft selbst an dem Kartell beteiligt war oder von der Beteiligung der Tochtergesellschaft an dem Kartell Kenntnis hatte, damit das wettbewerbswidrige Verhalten einer gemeinsamen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen ist. In diesem Urteil hat das Gericht ausgeführt, dass im Hinblick auf die Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte, der Fall, in dem die Muttergesellschaften einer gemeinsamen Tochtergesellschaft gemeinsam alle Teile dieser Tochtergesellschaft kontrollieren und über diese eine gemeinsame Leitungsbefugnis besitzen, mit dem dem Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 61 angeführt) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist, in dem eine einzige Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zu 100 % kontrolliert hat. Insbesondere hat das Gericht in jener Rechtssache ausgeführt, dass die beiden 50%igen Gesellschafter der in Rede stehenden gemeinsamen Firma nur gemeinsam befugt waren, für diese zu handeln und zu zeichnen, sie gegenüber Dritten und Dritte ihr gegenüber zu verpflichten sowie Mittel für sie zu empfangen und auszugeben. Außerdem oblag die laufende Geschäftsführung zwei Direktoren, die von den Muttergesellschaften ernannt worden waren. Schließlich hafteten diese Letzteren unbegrenzt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens. Das Gericht hat entschieden, dass diese tatsächlichen Umstände zusammen Indizien bildeten, die ausreichendes Gewicht hatten, um die Vermutung zu stützen, dass die Muttergesellschaften gemeinsam das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft so sehr bestimmten, dass diese insoweit über keine echte Selbständigkeit verfügte (Urteil Avebe/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 138 und 139).

110    In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 nicht auf die bloße Beteiligung von Otis Belgien und mittelbar von OEC und UTC am Kapital ihrer Tochtergesellschaft abgestellt, um ihre Haftung zu begründen. Sie hat vielmehr im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen ausgeführt, [vertraulich]. Zum anderen hat die Kommission dargelegt, dass Otis Belgien auch auf verschiedene Weise an den Geschäften von GTO in Luxemburg beteiligt gewesen sei [vertraulich] (622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

111    Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 vor, Otis Belgien, OEC und UTC seien nicht in der Lage gewesen, einen Einfluss auf die Geschäftspolitik von GTO auszuüben. So habe sich insbesondere die Rolle von Otis Belgien auf eine Kapitaleinlage und den Erhalt von Dividenden beschränkt. Die Klägerinnen machen unter Berufung auf die Vereinbarung von 1987, durch die die Geschäftsführung [vertraulich] von GTO GT übertragen worden sei, und auf die Vereinbarung von 1995, durch die diese Herrn D. übertragen worden sei, geltend, dass Otis Belgien nicht befugt gewesen sei, in die Geschäftsführung von GTO einzugreifen oder die Personen zu ernennen, die berechtigt gewesen seien, GTO zu vertreten, so dass Otis Belgien nicht für das wettbewerbswidrige Verhalten von GTO verantwortlich gemacht werden könne. Deshalb ist zu prüfen, ob die Tatsachen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anführt, einen rechtlich hinreichenden Nachweis dafür erbringen, dass Otis Belgien einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von GTO ausgeübt hat.

112    Gemäß Art. 8 der Satzung von GTO mussten die Entscheidungen des Verwaltungsrats von GTO mit einer Mehrheit von 80 % der Stimmen getroffen werden. Berücksichtigt man den Umstand, dass das Kapital von GTO zu [vertraulich] % von Otis Belgien gehalten wurde, wobei die verbleibenden [vertraulich] % von GT gehalten wurden, und dass nach Art. 7 der Satzung von GTO jeder Gesellschafter im Verwaltungsrat der Gesellschaft im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung vertreten ist, so hat Otis Belgien notwendigerweise durch seinen oder seine Vertreter im Verwaltungsrat während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung ihre Zustimmung zu allen Entscheidungen des Verwaltungsrats erteilt, für die eine Mehrheit von 80 % der Stimmen erforderlich war. Zudem hatten GT und Otis Belgien gemeinsam in der Gründungsurkunde von GTO das Quorum für die Annahme von Entscheidungen des Verwaltungsrats von GTO festgesetzt.

113    Nach Art. 8 der Satzung von GTO war der Verwaltungsrat für alle Fragen zuständig, die nicht durch Gesetz oder durch die Satzung ausdrücklich den Gesellschaftern vorbehalten waren. Der Verwaltungsrat konnte einem Geschäftsführer die laufende Geschäftsführung [vertraulich] übertragen. Dieser Bestimmung zufolge war die laufende Geschäftsführung [vertraulich] von GTO allerdings beschränkt, denn alles, was nicht dazu gehörte, war dem Verwaltungsrat vorbehalten und erforderte die Zustimmung von 80 % seiner Mitglieder. Zudem besaß der Verwaltungsrat von GTO seinem dritten Beschluss zufolge [vertraulich], der durch seine Entscheidung [vertraulich] bestätigt worden war, besondere Zuständigkeiten, die er nicht übertragen konnte [vertraulich]. Somit ist festzustellen, dass diese Zuständigkeiten des Verwaltungsrats die Festlegung der Geschäftspolitik von GTO, insbesondere [vertraulich], betrafen und dass für die Ausübung dieser Zuständigkeiten die Zustimmung des oder der Vertreter von Otis Belgien im Verwaltungsrat von GTO zwingend erforderlich war.

114    Ferner hat die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt, die Prüfung der verfügbaren Archivunterlagen ergebe, dass der Verwaltungsrat von GTO die genannten Zuständigkeiten, die ihm durch den Beschluss vom 10. Februar 1987 übertragen worden waren, nicht ausgeübt habe [vertraulich].

115    Ungeachtet der oben in den Randnrn. 112 bis 114 geschilderten Umstände führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 aus, dass Otis Belgien, OEC und UTC nicht in der Lage gewesen seien, einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von GTO auszuüben, da deren Geschäftsführung [vertraulich], die in der Vereinbarung von 1987 und in der Vereinbarung von 1995 sehr weit definiert worden sei [vertraulich], zunächst GT und sodann Herrn D. übertragen worden sei. Sie behaupten entgegen den Ausführungen der Kommission im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung [vertraulich]. GTO sei sonach während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung operationell und völlig autonom von Herrn D. geleitet worden.

116    Zwar waren die Herrn D. übertragenen Geschäftsführungsbefugnisse [vertraulich], wie die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 vorgetragen haben und wie oben in Randnr. 102 dargelegt worden ist, [vertraulich]; Art. 8 der Satzung von GTO sah jedoch ausdrücklich vor, dass „[d]iese laufende Geschäftsführung gleichwohl begrenzt ist und alles, was nicht dazu gehört, dem Verwaltungsrat vorbehalten ist und die Zustimmung von 80 % der Mitglieder des [Verwaltungs]rats erfordert“.

117    Die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 hat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts die Protokolle einiger während der Dauer der Zuwiderhandlung abgehaltener Verwaltungsratssitzungen vorgelegt [vertraulich].

118    Angesichts dieser Umstände ist die Kommission im 622. Erwägungsgrund zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass alle wichtigen Entscheidungen im Rahmen von GTO mit einer Mehrheit von 80 % der Stimmen gefällt werden mussten und dass GTO somit während der Dauer der Zuwiderhandlung in Luxemburg ihre Tätigkeiten unter der gemeinsamen Kontrolle von Otis Belgien und GT ausübte und die Geschäftspolitik von GTO einvernehmlich von ihren beiden Aktionären bestimmt wurde. Folglich hat die Kommission die Haftung von Otis Belgien und GT für die Zuwiderhandlung von GTO in Luxemburg zu Recht bejaht.

119    Da OEC und UTC, wie oben in den Randnrn. 63 bis 90 dargelegt, einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Otis Belgien ausgeübt haben, hat die Kommission im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht die Haftung von OEC und UTC für die Zuwiderhandlung von GTO bejaht.

120    Da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Kommission Otis Belgien, OEC und UTC zu Recht für die Zuwiderhandlung von GTO haftbar gemacht hat, erübrigt sich die Prüfung des Vorbringens der Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07, dass die Beteiligung von Otis Belgien am Kartell in Belgien unerheblich sei.

–       Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

121    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 machen geltend, dadurch in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Umstand [vertraulich] nicht erwähnt worden sei, auf den sich die Kommission im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum Beweis dafür gestützt habe, dass Otis Belgien an der Geschäftsführung von GTO beteiligt gewesen sei [vertraulich].

122    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss. Insoweit stellt die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes des Unionsrechts ist, wonach die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen. Diesem Grundsatz zufolge muss die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, insbesondere die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthalten, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnrn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 26).

123    Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den Schriftstücken, auf die sie den Vorwurf einer Zuwiderhandlung stützt, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    In diesem Zusammenhang stellt die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung des Vorwurfs einer Zuwiderhandlung auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des dem Betroffenen nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen muss somit dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn. 71 bis 73).

125    Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 106 bis 118 ergibt, hat die Kommission unabhängig vom Vorliegen [vertraulich] im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass GTO während der Dauer der Zuwiderhandlung in Luxemburg ihre Tätigkeiten unter der gemeinsamen Kontrolle von Otis Belgien und GTO ausübte und dass die Geschäftspolitik von GTO einvernehmlich von ihren beiden Aktionären bestimmt wurde. Deshalb genügt es, festzustellen, dass das angeblich rechtswidrige Verhalten der Kommission, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte [vertraulich] nicht erwähnt hat, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht verletzt. Denn das Verwaltungsverfahren hätte nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, wenn diese Präzisierung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten gewesen wäre.

126    Zwar hat die Kommission in Randnr. 597 der Mitteilung der Beschwerdepunkte lediglich ihre Absicht bekundet, Otis Belgien und GT für die von ihrer Tochtergesellschaft GTO begangene Zuwiderhandlung haftbar zu machen, und darauf hingewiesen, dass die wichtigen Entscheidungen von GTO die Zustimmung von GT und Otis Belgien erforderten. Sie hat ferner auf die direkte Beteiligung von Otis Belgien an dem Kartell in Belgien und die persönlichen Beziehungen zwischen Herrn D. [vertraulich] von der Firma GT und GTO, deren [vertraulich] er war, verwiesen. Das Bestehen von [vertraulich] wurde somit in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt.

127    Jedoch ergibt sich die Tatsache, dass [vertraulich], ohnehin aus mehreren Schriftstücken, die die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 der Kommission in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt haben, insbesondere [vertraulich].

128    Die Kommission hat in Randnr. 597 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich angekündigt, dass sie beabsichtige, Otis Belgien für die Zuwiderhandlung von GTO in Luxemburg haftbar zu machen. Zudem konnten der Inhalt dieser Schriftstücke und ihre Erheblichkeit für die Haftung den Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 nicht unbekannt sein, denn sie hatten sie der Kommission selbst übermittelt und außerdem ihr Vorbringen ausdrücklich auf sie gestützt. Deshalb können sie unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 122 bis 124 angeführten Rechtsprechung nicht behaupten, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑59/02, Slg. 2006, II‑3627, Randnr. 270).

129    Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

–       Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

130    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07, T‑145/07 und T‑146/07 machen unter Berufung auf die Satzung von MEE, die sich nicht in den Akten der Kommission befindet und die ihrer Klageschrift nicht beigefügt war, im Wesentlichen geltend, dass die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt habe, dass sie Otis Belgien und OT für die von ihrer Tochtergesellschaft GTO begangene Zuwiderhandlung haftbar mache, während sie – zu Recht – die Auffassung vertreten habe, dass die Kontrolle, die Mitsubishi Electric Corporation (MEC) und TBI Holding über ihre Tochtergesellschaft MEE ausgeübt hätten, nicht ausreiche, um ihnen die von dieser begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen.

131    Wie aus den vorstehenden Randnrn. 106 bis 118 hervorgeht, hat die Kommission im 622. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass GTO ihre Tätigkeit während der Dauer der Zuwiderhandlung in Luxemburg unter der gemeinsamen Kontrolle von Otis Belgien und GT verrichtete und ihre Geschäftspolitik einvernehmlich von ihren beiden Aktionären bestimmt wurde. Das Vorbringen, dass die Verantwortung für die von GTO begangene Zuwiderhandlung ihren Muttergesellschaften ebenso wenig hätte zugerechnet werden dürfen wie das Verhalten der Tochtergesellschaft MEE deren Muttergesellschaften, greift deshalb nicht durch.

132    Nach alledem und da die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07, T‑145/07 und T‑146/07 der Kommission darin Recht geben, dass die über MEE von ihren Muttergesellschaften ausgeübte Kontrolle nicht ausreichte, um diesen die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen, ist festzustellen, dass MEE und GTO sich nicht in einer vergleichbaren Situation befanden, so dass die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes jedenfalls nicht durchgreifen kann.

133    Aus allen diesen Gründen sind sämtliche Rügen betreffend die Zurechenbarkeit der von GTO und den Otis-Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaften zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Verteidigungsrechte und des Art. 253 EG bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen

 Vorbemerkungen

134    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen verfügt. Diese in den Leitlinien von 1998 festgelegte Methode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 72, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 54).

136    Wie oben in Randnr. 24 dargelegt worden ist, hat die Kommission im vorliegenden Fall die Höhe der Geldbußen unter Anwendung der in den Leitlinien von 1998 festgelegten Methode bestimmt.

137    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Randnr. 70).

138    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 71).

139    Sodann legen die Leitlinien von 1998 allgemein und abstrakt die Methode fest, die sich die Kommission zur Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 211 und 213).

140    Schließlich ist zu beachten, dass die Leitlinien von 1998 als Erstes die Beurteilung der Schwere des Verstoßes als solche regeln, auf deren Grundlage ein allgemeiner Ausgangsbetrag bestimmt werden kann (Nr. 1 A Abs. 2). Als Zweites wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Art der begangenen Zuwiderhandlungen und die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Gruppen und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 A Abs. 3 bis 7).

 Angefochtene Entscheidung

141    Als Erstes prüft die Kommission in dem der Schwere der Zuwiderhandlungen gewidmeten Abschnitt der angefochtenen Entscheidung (Abschnitt 13.6.1) parallel die vier in deren Art. 1 festgestellten Zuwiderhandlungen, da sie „gemeinsame Merkmale aufweisen“ (657. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dieser Abschnitt ist in drei Unterabschnitte unterteilt: erstens „Art der Zuwiderhandlungen“ (Unterabschnitt 13.6.1.1), zweitens „Umfang des räumlich relevanten Marktes“ (Unterabschnitt 13.6.1.2) und drittens „Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung“ (Unterabschnitt 13.6.1.3).

142    In den Erwägungsgründen 658 und 659 im Unterabschnitt „Art der Zuwiderhandlungen“ der angefochtenen Entscheidung legt die Kommission dar:

„658      Die von dieser Entscheidung erfassten Zuwiderhandlungen bestanden im Wesentlichen aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck, durch die Zuweisung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war). Solche horizontalen Beschränkungen zählen schon ihrem Wesen nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 [EG]. Im vorliegenden Fall sind die Vorteile, die die Kunden im Rahmen eines im freien Wettbewerb durchgeführten Bieterverfahrens für sich erwarten konnten, durch die Zuwiderhandlungen zunichtegemacht und ihnen vorenthalten worden. Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei einigen der manipulierten Projekte um aus Steuermitteln finanzierte öffentliche Ausschreibungen handelte, die gerade im Hinblick darauf durchgeführt wurden, konkurrenzfähige, kostenwirksame Angebote zu erhalten.

659      Für die Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung sind die Faktoren, die ihren Gegenstand betreffen, im Allgemeinen von größerer Bedeutung als diejenigen, die ihre Wirkungen betreffen, insbesondere wenn die Vereinbarungen, wie im vorliegenden Fall, besonders schwere Zuwiderhandlungen, wie z. B. die Preisfestsetzung und Marktaufteilung, betreffen. Die Auswirkungen einer Vereinbarung sind im Allgemeinen kein schlüssiges Kriterium für die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung.“

143    Die Kommission hat weiter ausgeführt, sie habe „im vorliegenden Fall nicht versucht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen“ (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Es sei jedoch „offenkundig, dass die Zuwiderhandlungen tatsächliche Auswirkungen hatten“, denn „[a]llein die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vorkehrungen von den Kartellteilnehmern getroffen wurden, lässt auf Auswirkungen auf den Markt schließen, auch wenn die tatsächliche Wirkung schwer zu messen wäre …, weil insbesondere nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls wie viele andere Projekte manipuliert wurden oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Kartellmitgliedern aufgeteilt wurden, ohne dass es Kontakten zwischen ihnen bedurft hätte“ (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Weiter heißt es in demselben Erwägungsgrund: „Die zusammengenommen hohen gemeinsamen Marktanteile der Kartellteilnehmer machen wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich, und die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen dürfte diese Wirkungen bestätigen.“

144    In den Erwägungsgründen 661 bis 669 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission auf das Vorbringen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren ein, dass sich die Zuwiderhandlungen nur beschränkt auf den Markt ausgewirkt hätten.

145    Im Unterabschnitt „Umfang des räumlich relevanten Marktes“ führt die Kommission im 670. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus: „Die von [der angefochtenen] Entscheidung erfassten Kartelle erstreckten sich auf das gesamte Hoheitsgebiet von Belgien, Deutschland, Luxemburg bzw. der Niederlande. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein räumlich relevanter Markt, der einen Mitgliedstaat insgesamt umfasst, bereits als solcher einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet.“

146    Im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, der zum Unterabschnitt „Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung“ gehört, weist die Kommission darauf hin, dass jeder Adressat „[i]n Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckte“, eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen habe. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass „diese Faktoren … so geartet [sind], dass die Zuwiderhandlungen als besonders schwer einzustufen sind, auch wenn ihre tatsächlichen Auswirkungen nicht messbar sind“.

147    Als Zweites setzt die Kommission im Abschnitt „Unterschiedliche Behandlung“ (Abschnitt 13.6.2) für jedes Unternehmen, das an den verschiedenen Kartellen teilgenommen hat, einen Ausgangsbetrag der Geldbuße fest (siehe oben, Randnrn. 27 bis 30), der dem 672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zufolge „die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen“, berücksichtigt hat. Im 673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission: „Hierzu können die Unternehmen gemäß ihrem Umsatz mit Aufzügen und/oder Fahrtreppen einschließlich gegebenenfalls Wartungs- und Modernisierungsdienstleistungen in verschiedene Gruppen unterteilt werden.“

 Zur Einstufung der Zuwiderhandlung in Luxemburg als „besonders schwerer Verstoß“

148    Die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 macht geltend, die Kommission habe durch die Einstufung der Zuwiderhandlung in Luxemburg als „besonders schwerer Verstoß“ die Leitlinien von 1998 falsch angewandt, und zwar aufgrund des geringen räumlichen Umfangs der Zuwiderhandlung, der in der Entscheidungspraxis gewöhnlich berücksichtigt werde, und der begrenzten Auswirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen auf den relevanten Markt. Deshalb müsse der für die Zuwiderhandlung in Luxemburg festgesetzte Betrag von 10 Mio. Euro herabgesetzt werden. Zudem habe die Kommission den Gesamtwert des vom Kartell in Luxemburg betroffenen Marktes nicht berücksichtigt. Auch wenn die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 dieses Argument im Rahmen des die unrichtige Einstufung der Zuwiderhandlung in Luxemburg betreffenden Klagegrundes vorgebracht hat, ergibt sich aus ihren Schriftsätzen, dass sich diese Rüge hauptsächlich gegen die Festsetzung des allgemeinen Grundbetrags der Geldbuße richtet. Sie wird deshalb in den nachstehenden Randnrn. 166 bis 178 untersucht werden.

149    Als Erstes führt die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 aus, dass bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes dessen konkrete Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar seien, zu berücksichtigen seien. Die Zuwiderhandlung in Luxemburg habe jedoch nur geringfügige Auswirkungen gehabt, so dass die Kommission den Betrag der gegen GTO verhängten Geldbuße hätte in Grenzen halten müssen. Zur Begründung dieses Vorbringens verweist die Klägerin namentlich auf die Nichteinhaltung und die Ineffizienz der Vereinbarung, auf die Nichtteilnahme bestimmter Unternehmen am Kartell, die die Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an Wettbewerb ermöglicht habe, und auf den Umstand, dass der Verlust von Zuschlägen zugunsten dritter Unternehmen nicht durch eine Neuaufteilung der vorhandenen Projekte unter den am Kartell Beteiligten ausgeglichen worden sei. Auch seien nur einige wenige Projekte Gegenstand der Vereinbarung gewesen.

150    In Nr. 1 A Abs. 1 und 2 der Leitlinien von 1998 heißt es zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes:

„Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.

Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße.“

151    Nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 74; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 216).

152    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Die Kommission führt im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, sie habe „nicht versucht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, da es unmöglich ist, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Wettbewerbsparameter (u. a. Preis, Handelsbedingungen, Qualität, Innovation) ohne die Zuwiderhandlungen zu bestimmen“. Auch wenn die Kommission in diesem Erwägungsgrund die Auffassung vertreten hat, es sei offenkundig, dass die Kartelle konkrete Auswirkungen gehabt hätten, da sie durchgeführt worden seien, was an sich schon auf Auswirkungen auf dem Markt schließen lasse, und in den Erwägungsgründen 661 bis 669 das Vorbringen der betreffenden Unternehmen, dass die Kartelle nur geringe Auswirkungen gehabt hätten, zurückgewiesen hat, ist doch festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen deren eventuelle Auswirkungen auf den Markt nicht berücksichtigt hat.

154    So stützt die Kommission im 671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen letztlich nur auf deren Art und räumlichen Umfang, denn sie kommt dort zu dem Schluss, dass „[i]n Anbetracht der Art der Zuwiderhandlungen und der Tatsache, dass sich jede einzelne auf das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats (Belgien, Deutschland, Luxemburg oder Niederlande) erstreckte“, davon auszugehen sei, dass „jeder Adressat … eine oder mehrere besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen [hat]“.

155    Erstens ist festzustellen, dass die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 nicht nachweist, dass die konkreten Auswirkungen des Kartells in Luxemburg messbar waren, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, dass ihre Auswirkungen notwendigerweise geringfügig gewesen seien. In dieser Hinsicht erlauben die von dieser Klägerin in Bezug auf die Nichtbeachtung und die Ineffizienz der Absprache, die Nichtbeteiligung bestimmter Unternehmen an den Vereinbarungen und den Umstand, dass die vorhandenen Projekte im Fall des Verlusts von Projekten zugunsten Dritter nicht neu aufgeteilt worden seien, angeführten Umstände (siehe oben, Randnr. 149), selbst wenn man sie als erwiesen unterstellt, nicht den Schluss, dass die Auswirkungen der Kartelle auf den Luxemburger Markt messbar waren, zumal die Klägerin das Vorbringen der Kommission, dass es im vorliegenden Fall unmöglich gewesen sei, mit hinreichender Gewissheit die Wettbewerbsparameter zu bestimmen, die ohne die Zuwiderhandlungen gegolten hätten, nicht bestreitet.

156    Unter diesen Umständen hat die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 nicht dargetan, dass die Kommission im vorliegenden Fall gemäß den Leitlinien von 1998 und der vorstehend in Randnr. 151 angeführten Rechtsprechung verpflichtet war, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlungen bei der Beurteilung ihrer Schwere zu berücksichtigen.

157    Zweitens bliebe die Einstufung der vorliegenden Zuwiderhandlungen als „besonders schwer“ selbst dann angemessen, wenn die konkreten Auswirkungen der Verstöße messbar gewesen wären und die Klägerinnen mit ihrem vorstehend in Randnr. 149 wiedergegebenen Vorbringen nachgewiesen hätten, dass die Kartelle nur geringfügige Auswirkungen auf den Luxemburger Markt hatten.

158    Die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verstöße gehören nämlich zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 81 EG, da sie „aus geheimen Absprachen zwischen Kartellmitgliedern zu dem Zweck [bestanden], durch die Zuteilung von Projekten für den Verkauf und den Einbau neuer Aufzüge und/oder Fahrtreppen die Märkte aufzuteilen oder Marktanteile einzufrieren sowie den gegenseitigen Wettbewerb bei der Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen zu unterlassen (außer in Deutschland, wo das Wartungs- und Modernisierungsgeschäft nicht Gegenstand der Absprachen zwischen den Kartellmitgliedern war)“ (658. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Hierzu heißt es in den Leitlinien von 1998, dass die „besonders schweren“ Verstöße im Wesentlichen in horizontalen Beschränkungen wie z. B. Preiskartellen, Marktaufteilungsquoten und sonstigen Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarkts bestehen. Diese Verstöße werden außerdem in Art. 81 Abs. 1 Buchst. c EG unter den Beispielen für Absprachen genannt, die ausdrücklich für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. Außer der schweren Störung des Wettbewerbs, die diese Absprachen mit sich bringen, bewirken sie, da sie die Parteien dazu verpflichten, gesonderte, oft durch Staatsgrenzen abgegrenzte Märkte zu respektieren, eine Abschottung dieser Märkte und konterkarieren so das Hauptziel des EG-Vertrags, die Integration des Gemeinschaftsmarkts. Daher werden derartige Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Absprachen handelt, von der Rechtsprechung als „besonders schwer“ oder als „offenkundige Zuwiderhandlungen“ qualifiziert (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg. 1995, II‑1063, Randnr. 109, vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 136, und vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnr. 85).

159    Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung die Auswirkung einer wettbewerbswidrigen Praxis bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

160    Die Art der Zuwiderhandlungen spielt somit insbesondere bei deren Einstufung als „besonders schwer“ eine vorrangige Rolle. Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 75, und Urteil vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 103). Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind im Hinblick auf ihren Gegenstand die mit der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Zuwiderhandlungen ihrer Art nach besonders schwer, selbst wenn sich nachweisen ließe, dass die Kartelle nicht alle erwünschten Auswirkungen zeitigten.

161    Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission diese fakultative Voraussetzung der Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt berücksichtigen wollte und dass sie folglich in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Sie hat nämlich in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Luxemburg festgestellt, dass im Jahr 2003 auf die von den Absprachen betroffenen Unternehmen nahezu 100 % des Gesamtumsatzes mit Aufzügen und Fahrtreppen entfielen, wobei die lokalen Tochtergesellschaften von Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp die einzigen in Luxemburg niedergelassenen Anbieter von Fahrtreppen gewesen seien (52. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat außerdem die Häufigkeit der Treffen (302. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), die Vorsichtsmaßnahmen zur Verheimlichung der Treffen und Kontakte (Erwägungsgründe 304 bis 307 der angefochtenen Entscheidung) und die Existenz eines Ausgleichsmechanismus (Erwägungsgründe 317 und 336 der angefochtenen Entscheidung) hervorgehoben.

162    Wie oben in Randnr. 153 ausgeführt, ist die Kommission im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen durchgeführt worden seien, allein schon auf Auswirkungen auf den Markt schließen lasse, auch wenn die konkrete Wirkung schwer zu messen sei, da es insbesondere nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele andere Projekte manipuliert oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Mitgliedern des Kartells aufgeteilt worden seien, ohne dass es irgendwelcher Kontakte zwischen ihnen bedurft hätte. Die zusammengenommen hohen gemeinsamen Marktanteile der Wettbewerber machten wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich, und die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen bestätige diese Wirkungen.

163    Was als Zweites das auf die Entscheidungspraxis der Kommission gestützte Argument betrifft, dass die Zuwiderhandlung wegen des begrenzten Umfangs des von ihr betroffenen räumlichen Marktes als „schwer“ hätte eingestuft werden müssen, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsbereich dienen kann (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 201 und 205, und Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 60, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 92; vgl. ferner Urteil Scandinavian Airlines System/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 132). Jedenfalls kann dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 158 bis 160 vorgenommenen Untersuchung nicht durchgreifen.

164    So ist der Umfang des räumlichen Marktes nach den Leitlinien von 1998 nur eines der drei einschlägigen Kriterien für die Gesamtbeurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung. Unter diesen miteinander zusammenhängenden Kriterien spielt die Art des Verstoßes die wichtigste Rolle. Dagegen ist der Umfang des räumlichen Marktes kein eigenständiges Kriterium in dem Sinne, dass nur Zuwiderhandlungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, als „besonders schwer“ eingestuft werden könnten. Weder der EG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Leitlinien noch die Rechtsprechung lassen die Annahme zu, dass nur räumlich sehr ausgedehnte Beschränkungen so eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem stellt das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auch wenn es im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten relativ klein ist, jedenfalls einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandse Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28; vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, Randnr. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da das fragliche Kartell das gesamte Hoheitsgebiet von Luxemburg betraf, ist davon auszugehen, dass es einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betraf.

165    Nach alledem ist das oben in den Randnrn. 148 und 149 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 zurückzuweisen.

 Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Ausgangsbeträge der Geldbußen

–        Zu den allgemeinen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

166    An erster Stelle führt die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 aus, dass die Kommission hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Luxemburg der geringen Größe des betroffenen Marktes nicht Rechnung getragen habe, obwohl sie selbst ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass dieser Umstand für die Berechnung der Geldbußen erheblich sei. Der Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro (der 31,3 % des Wertes des betroffenen Marktes darstelle) stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem allgemeinen Ausgangsbetrag, der für den Verstoß in Belgien (15,7 % des Wertes des betroffenen Marktes), in den Niederlanden (15,2 % des Wertes des betroffenen Marktes) und in Deutschland (12 % des von der Kommission gewählten Vergleichsmarkts) festgesetzt worden sei, und müsse herabgesetzt werden.

167    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 festgesetzten Methode zur Ermittlung der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen angreift. Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T‑116/04, Slg. 2009, II‑1087, Randnr. 62).

168    Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 109).

169    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134, und Wieland‑Werke/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 63). Denn die Leitlinien von 1998 sehen zwar nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes der Unternehmen auf dem betreffenden Markt berechnet wird. Sie schließen jedoch auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 151 angeführt, Randnr. 187).

170    Das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑141/07, dass der allgemeine Ausgangsbetrag der gegen GTO verhängten Geldbuße die geringe Größe des Luxemburger Marktes widerspiegeln müsse, beruht somit auf einer unrichtigen Annahme und ist zurückzuweisen.

171    Zwar hat die Kommission im 666. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Beantwortung des Vorbringens, dass die Wirkung des Kartells in Luxemburg als begrenzt anzusehen sei, da dieses nur einen einzigen Staat betreffe, ausgeführt: „[D]ie Größe des Luxemburger Marktes im Vergleich zu dem anderer Mitgliedstaaten ist so berücksichtigt, wie dies für die Berechnung der Geldbuße vorgeschrieben ist (vgl. [die Erwägungsgründe] 680 bis 683).“ Die Erwägungsgründe der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kommission Bezug nimmt, betreffen jedoch die Aufteilung der an dem Verstoß in Luxemburg Beteiligten in Kategorien im Hinblick auf ihre differenzierte Behandlung. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 10 Mio. Euro festgesetzt hat. So hat sie es, obwohl sie die Schwere der Zuwiderhandlung nach ihrer Art und ihrem räumlichen Umfang bestimmt hat, als zweckmäßig angesehen, den allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße auf die Hälfte des Mindestbetrags von 20 Mio. Euro festzusetzen, der in den Leitlinien von 1998 für diesen Typ einer besonders schweren Zuwiderhandlung normalerweise vorgesehen ist (vgl. Nr. 1 A Abs. 2 dritter Gedankenstrich).

172    Angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Kartell um einen besonders schweren Verstoß handelt und dass dieser einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betraf, ist der gegen Otis für die Zuwiderhandlung in Luxemburg verhängte Ausgangsbetrag von 10 Mio. Euro nicht herabzusetzen.

173    Die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 trägt ferner vor, dass der für das Kartell in Luxemburg festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zu den Ausgangsbeträgen stehe, die für die Verstöße in Belgien, Deutschland und den Niederlanden verhängt worden seien.

174    Wie oben in den Randnrn. 167 bis 170 ausgeführt, ist die Kommission aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet, die Größe des betroffenen Marktes zu berücksichtigen; sie ist daher erst recht nicht gehalten, diesen Betrag anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134).

175    Selbst unterstellt, dass die Kommission, wenn sie mehrere besonders schwere Verstöße mit ein und derselben Entscheidung feststellt, ein bestimmtes proportionales Verhältnis zwischen den allgemeinen Ausgangsbeträgen und der Größe der verschiedenen betroffenen Märkte beachten muss, deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass der für das Kartell in Luxemburg festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag außer Verhältnis zu den allgemeinen Ausgangsbeträgen steht, die für die Kartelle in Belgien, Deutschland und den Niederlanden verhängt wurden.

176    Die Prüfung der maßgeblichen Angaben zeigt nämlich, dass die Kommission die allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen unter Berücksichtigung der Größe der betroffenen Märkte kohärent festgesetzt hat. So hat sie die allgemeinen Ausgangsbeträge umso höher angesetzt, je größer der Markt war, ohne jedoch dabei eine genaue mathematische Formel anzuwenden, wozu sie ohnehin nicht verpflichtet war (siehe oben, Randnrn. 167 bis 170). Zum einen wurde für den eindeutig größten Markt, den deutschen, der 576 Mio. Euro ausmacht, der allgemeine Ausgangsbetrag auf 70 Mio. Euro festgesetzt. Für die beiden nächstgrößten Märkte, den der Niederlande und den Belgiens, die 363 Mio. Euro bzw. 254 Mio. Euro ausmachen, wurde der allgemeine Ausgangsbetrag auf 55 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro festgesetzt. Zum anderen hielt es die Kommission für den Luxemburger Markt, der mit 32 Mio. Euro eindeutig von geringerer Größe ist, obgleich die Leitlinien von 1998 für besonders schwere Verstöße die Festsetzung eines Betrags anhand der Schwere „oberhalb von 20 Millionen [Euro]“ vorsehen, für angezeigt, es bei einem Betrag von 10 Mio. Euro zu belassen.

177    In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Kommission ungeachtet des Umstands, dass der Luxemburger Markt im Verhältnis zu den von den anderen Verstößen betroffenen Märkten klein ist, befugt war, den Ausgangsbetrag der Geldbuße so hoch festzusetzen, dass er die „besondere Schwere“ der fraglichen Zuwiderhandlung widerspiegelte.

178    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 insoweit zurückzuweisen, als sie geltend macht, dass der für den Verstoß in Luxemburg festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße überhöht sei.

179    An zweiter Stelle tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 zu der in Deutschland begangenen Zuwiderhandlung vor, dass die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße aufgrund der Größe des Marktes für Aufzüge und Fahrtreppen festgesetzt habe, der sich nach dem 82. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf 576 Mio. Euro belaufe. Dadurch habe sie bei der Festsetzung dieses Ausgangsbetrags die Leitlinien von 1998 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, denn die Vereinbarungen hätten nur die Verkäufe von Fahrtreppen und einen kleinen Teil der Verkäufe von Aufzügen in Deutschland betroffen. So habe die Kommission die von dem Kartell betroffenen Märkte und ihre Größe nicht identifiziert. Sie habe auch die tatsächliche Wirkung der Zuwiderhandlung nicht ermittelt. Nach den von Otis vorgelegten Schriftstücken habe sich das Kartell jedoch nicht auf den gesamten Aufzugsmarkt erstreckt, sondern nur auf Projekte für Fahrtreppen und hochwertige Aufzüge, bei denen es sich um Hochgeschwindigkeitsaufzüge handele. Standardaufzüge bildeten nur einen sehr kleinen Teil der Projekte für Hochgeschwindigkeitsaufzüge. So beläuft sich der Gesamtbetrag der von dem Kartell in Deutschland betroffenen Verkäufe nach dem Vorbringen von Otis nicht auf 576 Mio. Euro, sondern auf 128 Mio. Euro (Erwägungsgründe 82 und 280 der angefochtenen Entscheidung).

180    Auch die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 stellen die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zur Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße, die, wie oben in Randnr. 174 ausgeführt worden ist, einer pauschalierenden Betrachtungsweise entspricht, nicht in Frage. Außerdem ist die Größe des betroffenen Marktes nach der oben in Randnr. 168 angeführten Rechtsprechung ein Faktor, der nur für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung relevant ist und zu dessen Berücksichtigung bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die Kommission nicht verpflichtet ist.

181    Erstens hat die Kommission entgegen der Auffassung der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 bei der Festsetzung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland nicht auf die Größe des betroffenen Marktes abgestellt. Wie sich aus den Erwägungsgründen 657 bis 671 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat sie die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen im Ergebnis vielmehr auf deren Art und räumlichen Umfang gestützt.

182    Zweitens muss die Kommission bei der Ermittlung der Wirkung der Zuwiderhandlung in Deutschland, wie bereits in Randnr. 151 ausgeführt, im Rahmen der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkrete Wirkung auf den Markt nur dann untersuchen, wenn diese Wirkung messbar ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

183    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland aus dem 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, in dem die Kommission im Übrigen auf die von Otis und Kone behaupteten beschränkten Auswirkungen der Zuwiderhandlung eingeht, dass es „nicht möglich war, die konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen“, und dass die Vereinbarungen in Deutschland nicht nur Fahrtreppen und hochwertige Aufzugprojekte umfassten; die Kommission hielt es nämlich für wahrscheinlich, dass „die rechtswidrigen Absprachen hinsichtlich der Aufzugprojekte im Wert von mehr als 1 Mio. Euro, die auch Hochgeschwindigkeits- und hochwertige Aufzüge umfassten, die Funktionsweise des verbleibenden Aufzugsmarktes beeinflussen konnten“. In diesem Erwägungsgrund führt die Kommission weiter aus, dass es unabhängig von der Anzahl und der Art der Aufzüge auf den Gesamtwert eines Projekts angekommen sei, dass es nicht möglich sei, die konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen, und dass aufgrund der Tatsachen feststehe, dass die Beteiligten nicht die Absicht gehabt hätten, bestimmte Produktarten auszuschließen, sondern Absprachen zu Projekten zu treffen, bei denen der Wettbewerb am leichtesten ausgeschaltet werden könne.

184    Außerdem haben die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 nicht dargetan, dass die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in Deutschland messbar waren, sondern nur, dass diese einen angeblich begrenzten Markt betraf. So behaupten sie, den Beweis dafür angetreten zu haben, dass das Kartell in Deutschland nur Projekte für Fahrtreppen sowie hochwertige und Hochgeschwindigkeitsaufzüge betroffen habe und dass diese Projekte Standardaufzüge nur am Rande umfasst hätten. Der angebliche Markt für Standardaufzüge sei somit nicht beeinträchtigt worden. Dieses Vorbringen ist jedoch zurückzuweisen.

185    Zunächst behaupten die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07, dass das Kartell nur die Projekte für Hochgeschwindigkeitsaufzüge betroffen habe, für die allein Otis, Kone und ThyssenKrupp in der Lage gewesen seien, Angebote zu machen. Standardaufzüge habe es dagegen nur am Rande betroffen, soweit sie Teil eines Projekts für hochwertige bzw. Hochgeschwindigkeitsaufzüge oder eines Projekts für Fahrtreppen gewesen seien. Dies werde im Übrigen durch die ihrer Klageschrift beigefügten Dokumente, darunter eine Bescheinigung von Dr. R., bestätigt.

186    Zurückzuweisen ist insoweit die Behauptung, dass es sich bei hochwertigen Aufzugprojekten um Projekte für Hochgeschwindigkeitsaufzüge handelt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 waren Kone, Otis und ThyssenKrupp nicht die einzigen tatsächlichen Bieter für hochwertige Aufzugprojekte. Abgesehen von Schindler, die nach dem Vorbringen der Klägerinnen nach Dezember 2000 nicht mehr aktiv an den Diskussionen teilnahm, ergibt sich aus der von den Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens eingereichten Bescheinigung von Dr. R. Folgendes: Auch wenn alle Verkäufe von Hochgeschwindigkeitsaufzügen in Deutschland im Jahr 2003 von Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp getätigt worden seien, sei es „anderen Unternehmen gelungen, in Deutschland einen wesentlichen Anteil der Aufzugprojekte mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro zugesprochen zu erhalten“. Dies bildet die Bestätigung dafür, dass schon nach dem Wortlaut des von den Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 beigebrachten Gutachtens die hochwertigen Aufzugprojekte nicht mit den Projekten für Hochgeschwindigkeitsaufzüge identisch sind.

187    Auch lässt sich, worauf die Kommission hingewiesen hat, angesichts des Durchschnittspreises eines Hochgeschwindigkeitsaufzugs von etwa 167 000 Euro und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerinnen, dass jedes hochwertige Projekt mindestens einen Hochgeschwindigkeitsaufzug umfasst habe, nicht ausschließen, dass diese Projekte zahlreiche Standardaufzüge umfassten. Dazu hat OEC in einer Erklärung vom [vertraulich] erläutert, dass die Vereinbarungen über Projekte für Neueinrichtungen zusätzlich zu den Projekten für Fahrtreppen auch „Prestigeprojekte“ umfasst hätten. OEC hat jedoch ebenfalls ausgeführt, dass diese Projekte in einigen wenigen Fällen keine Hochgeschwindigkeitsaufzüge umfasst hätten, sondern dass es sich um besondere Projekte mit einer Vielzahl von Einheiten gehandelt habe. Auch Kone hat erklärt, dass das entscheidende Element allein der Gesamtwert des Projekts gewesen sei, unabhängig von Anzahl und Art der Aufzüge (vgl. Randnr. 254 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und den 241. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerinnen haben diesem Vorbringen überdies nicht widersprochen.

188    Wie die Klägerinnen selbst einräumen, waren außer Otis, Kone und ThyssenKrupp noch zahlreiche andere Konkurrenten in der Lage, Angebote für solche Projekte von mehr als 1 Mio. Euro zu machen, die nur Standardaufzüge umfassten. So haben sie in ihrer Klageschrift unter Bezugnahme auf die Angaben von Dr. R. mitgeteilt, dass [vertraulich]. Auch Kone hat in ihren Erklärungen vom 12. Februar 2004 ausgeführt, dass im Aufzugssegment [vertraulich]. Die Behauptung der Klägerinnen, dass das Kartell nur Projekte für Aufzüge betroffen habe, für die allein Otis, Kone und ThyssenKrupp in der Lage gewesen seien, Angebote zu machen, greift somit nicht durch.

189    Weiter machen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 geltend, die Behauptungen im 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Diskussionen über hochwertige Aufzüge möglicherweise oder indirekt auf alle anderen Aufzüge erweitert worden seien, seien ungenau, widersinnig und stünden im Widerspruch zu den tatsächlichen und wirtschaftlichen Beweisen.

190    Die Rüge der Klägerinnen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend sei, da die Kommission nicht erkläre, wie die Diskussionen über die Hochgeschwindigkeitsaufzüge indirekt die übrigen Verkäufe von Aufzügen hätten beeinflussen können und weshalb sie diese wahrscheinlich beeinflusst hätten, ist zurückzuweisen. Im 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereinbarungen in Deutschland Projekte betroffen hätten, die Fahrtreppen, Aufzüge und Hochgeschwindigkeitsaufzüge in verschiedenen Kombinationen umfassten, und dass es unabhängig von der Anzahl und der Art der Aufzüge auf den Gesamtwert eines Projekts angekommen sei. Sie hat ferner ausgeführt, dass die Absprachen hinsichtlich der Aufzugprojekte im Wert von mehr als 1 Mio. Euro, die auch Hochgeschwindigkeits- und hochwertige Aufzüge umfassten, die Funktionsweise des verbleibenden Aufzugsmarkts beeinflusst hätten, von dem sie nicht getrennt werden könnten, da alle Produktlinien (Hochgeschwindigkeitsaufzüge, Aufzüge mit geringer Geschwindigkeit und andere) in unterschiedlichem Maße betroffen gewesen seien. Sie hat schließlich hervorgehoben, dass die Beteiligten nicht die Absicht gehabt hätten, bestimmte Produktarten auszuschließen, sondern Absprachen zu Projekten zu treffen, bei denen der Wettbewerb am leichtesten ausgeschaltet werden könne (vgl. auch den 242. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

191    Wie sich im Übrigen aus den vorstehenden Randnrn. 186 und 187 ergibt, ist das Bestehen eines gesonderten und nicht betroffenen Marktes für Standardaufzüge nicht nachgewiesen, da die Projekte für hochwertige Aufzüge und für Fahrtreppen Standardaufzüge umfassten und manchmal sogar nur diese betrafen.

192    Auch steht die Feststellung, dass zumindest indirekte Auswirkungen auf den gesamten Aufzugs- und Fahrtreppenmarkt bestanden, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 nicht im Widerspruch zu den von diesen beigebrachten tatsächlichen und wirtschaftlichen Beweisen. Diese Klägerinnen hatten vorgetragen, dass die Gewinnspannen von Otis bei dem Verkauf von Standardaufzügen im Rahmen von Projekten mit einem Wert von weniger als 1 Mio. Euro während der Dauer des Kartells nicht höher gewesen seien als vorher oder nachher. ThyssenKrupp hat jedoch ausgeführt, dass die untere Grenze für die Berücksichtigung eines Projekts durch das Kartell im Jahr 1998 von 500 000 DM auf 1 Mio. DM und ab 2002 auf 1 Mio. Euro angehoben worden sei und dass folglich auch Projekte mit einem Wert von weniger als 1 Mio. Euro Gegenstand von Diskussionen gewesen seien (241. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), so dass das Kartell sich auch auf die Gewinnspannen, die Otis im Rahmen von Projekten mit einem Wert von weniger als 1 Mio. Euro erzielt habe, habe erstrecken können. Jedenfalls ist es nicht möglich, die Wettbewerbsparameter ohne die Zuwiderhandlung mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen, da die Klägerinnen ihr Vorbringen allein auf Angaben über die Verkäufe der Otis-Gruppe gestützt haben. Im Übrigen haben sie selbst im Verwaltungsverfahren mehrfach auf die große Werbewirkung der „Prestigeprojekte“ hingewiesen, so dass ausgeschlossen werden kann, dass das Kartell keinerlei Auswirkungen auf den Markt für Standardaufzüge hatte.

193    Selbst wenn die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.

194    Zur Zuwiderhandlung in Deutschland hat die Kommission zusätzlich zu den in Randnr. 192 genannten Indizien u. a. festgestellt, dass auf Kone, Otis, Schindler und ThyssenKrupp wertbezogen über 60 % des Fahrstuhlabsatzes und nahezu 100 % des Marktes für Fahrtreppen entfielen (Erwägungsgründe 51 und 232 der angefochtenen Entscheidung). Zudem entfielen nach 2000 auf die drei Kartellbeteiligten etwa 75 % des Fahrtreppenmarkts und nahezu 50 % des Aufzugsmarkts (Erwägungsgründe 278 und 280 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen bezweckte das Kartell das Einfrieren der jeweiligen Marktanteile der betreffenden Unternehmen (Erwägungsgründe 236 ff. der angefochtenen Entscheidung). Außerdem hat die Kommission auf die Häufigkeit der Treffen (Erwägungsgründe 217 und 218 der angefochtenen Entscheidung) und auf die Vorkehrungen der Teilnehmer zur Geheimhaltung ihrer Zusammenkünfte hingewiesen (Erwägungsgründe 219 bis 221 der angefochtenen Entscheidung).

195    Die Kommission ist deshalb im 660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass allein schon die Tatsache, dass die verschiedenen wettbewerbswidrigen Vorkehrungen getroffen worden seien, auf Auswirkungen auf den Markt schließen lasse, auch wenn die tatsächliche Wirkung schwer zu messen sei, weil insbesondere nicht bekannt sei, ob und gegebenenfalls bei wie vielen anderen Projekten die Angebote manipuliert oder wie viele Projekte möglicherweise zwischen den Kartellmitgliedern aufgeteilt worden seien, ohne dass es irgendwelcher Kontakte zwischen ihnen bedurft hätte. Die Kommission hat hinzugefügt, dass die zusammengenommen hohen Marktanteile der Kartellteilnehmer wettbewerbswidrige Wirkungen wahrscheinlich machten und dass die verhältnismäßig hohe Stabilität dieser Marktanteile während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen diese Wirkungen bestätige.

196    Drittens tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vor, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte entgegen den Angaben im 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung keine Rede davon gewesen sei, dass die Diskussionen über die Aufzugprojekte mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro auch den Markt der Aufzüge mit einem geringeren Wert betroffen hätten. Dies verletze ihre Verteidigungsrechte.

197    Wie oben in Randnr. 122 dargelegt, erfordert der fundamentale Grundsatz des Unionsrechts, wonach die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, insbesondere die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann.

198    Aus Randnr. 583 der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht insbesondere hervor, dass das Kartell nach Auffassung der Kommission geeignet war, Auswirkungen auf den gesamten Sektor Aufzüge und Fahrtreppen in Deutschland zu haben, denn die Kommission verwies dort ausdrücklich auf den gemeinsamen Marktanteil der Kartellteilnehmer im gesamten Aufzugsektor und im Fahrtreppensektor. Des Weiteren führte die Kommission bei der Beurteilung der Schwere jeder einzelnen Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung der Geldbuße in Randnr. 617 Buchst. b der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass sie bei der Bewertung der Schwere der Verstöße dem Umstand Rechnung tragen werde, dass sich „die Kartellvereinbarungen … auf den gesamten Sektor Aufzüge und Fahrtreppen erstrecken“.

199    Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 haben dazu im Übrigen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung genommen. So haben sie der Kommission namentlich mitgeteilt, [vertraulich].

200    Das Vorbringen, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch verletzt habe, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt habe, dass die Diskussionen über die Aufzugprojekte mit einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro auch den Markt der Aufzüge mit einem geringeren Wert betroffen hätten, ist somit als sachlich unrichtig zurückzuweisen.

201    Viertens führen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 aus, dass der für die Vereinbarung in Deutschland festgesetzte Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag der Verkäufe stehe, die tatsächlich Gegenstand der rechtswidrigen Absprachen gewesen seien. So habe die Kommission trotz ihrer Ankündigung im 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass sie die Tatsache berücksichtigen werde, dass möglicherweise nicht der gesamte Aufzugsmarkt unmittelbar von den Kartelltätigkeiten beeinträchtigt worden sei, nicht berücksichtigt, dass nur ein begrenzter Teil des gesamten Aufzugsmarkts Gegenstand von Diskussionen gewesen sei. Auch sei die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße für Deutschland von der in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Methode der Berechnung der Geldbuße abgewichen. Nachdem sie eingeräumt habe, dass die Vereinbarungen in Deutschland eine geringere Tragweite gehabt hätten als die in den drei Benelux-Ländern, könne sie bei der Berechnung der wegen der in Deutschland begangenen Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße nicht dieselben Kriterien anwenden.

202    Zunächst ist die Kommission, wie schon in Randnr. 174 dargelegt, im Hinblick auf die pauschalierende Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, bei der Festsetzung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet, die Größe des betroffenen Marktes zu berücksichtigen.

203    Ferner hat die Kommission, auch wenn sie nicht versucht hat, die konkreten Wirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (660. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), doch in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Deutschland einen niedrigeren Ausgangsbetrag angesetzt, um zugunsten der betroffenen Unternehmen in Rechnung zu stellen, dass möglicherweise nicht der gesamte Aufzugsmarkt von den Kartellen unmittelbar betroffen war. Wie sie im 664. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, hat die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße tatsächlich „berücksichtig[t], dass möglicherweise nicht der gesamte Aufzugsmarkt unmittelbar von den Kartelltätigkeiten [in Deutschland] beeinträchtigt wurde“. Tatsächlich wurde der Ausgangsbetrag der Geldbuße für das Kartell in Deutschland, als Prozentsatz der Gesamtgröße des Marktes ausgedrückt, niedriger festgesetzt als für die übrigen von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Kartelle (siehe oben, Randnr. 176).

204    Auch wenn im Übrigen das Kartell in Deutschland, was die Aufzüge betrifft, nur die Projekte für hochwertige/Hochgeschwindigkeitsaufzüge betroffen hätte (siehe oben, Randnrn. 184 bis 191), bleibt der Ausgangsbetrag der Geldbuße auch im Vergleich mit den für die übrigen Kartelle festgesetzten Beträgen gerechtfertigt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der von dem Kartell in Deutschland betroffene geografische Markt weit ausgedehnter war als die von den anderen Vereinbarungen betroffenen geografischen Märkte.

205    Selbst wenn schließlich das Kartell in Deutschland, wie die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vortragen, nur einen Teil des Aufzugsmarkts betroffen hätte, nämlich die Projekte für hochwertige/Hochgeschwindigkeitsaufzüge, würde das Gesamtvolumen des von dem Kartell betroffenen Marktes nach den von Otis vorgetragenen Schätzungen 128 Mio. Euro betragen, so dass der Ausgangsbetrag 54 % des Volumens des betroffenen Marktes ausmachen würde.

206    Es ist bereits entschieden worden, dass Ausgangsbeträge, die einen so hohen Prozentsatz ausmachen, in Fällen besonders schwerer Verstöße gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn. 130 und 133 bis 137, und Carbonne-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 121). Zudem sind, wie die Kommission im 659. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis nach ständiger Rechtsprechung kein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

207    Selbst unterstellt, dass die Kommission, wenn sie mit ein und derselben Entscheidung mehrere besonders schwere Verstöße feststellt, ein bestimmtes Verhältnis zwischen den allgemeinen Ausgangsbeträgen und der Größe der verschiedenen betroffenen Märkte wahren muss, deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass es den für die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden festgesetzten allgemeinen Ausgangsbeträgen an Kohärenz mangelte oder dass sie unverhältnismäßig waren.

208    Denn die Prüfung der relevanten Angaben zeigt, wie bereits in Randnr. 176 ausgeführt, dass die Kommission, berücksichtigt man die Größe der betroffenen Märkte, die Ausgangsbeträge für die Zuwiderhandlungen in den betroffenen Mitgliedstaaten angemessen und kohärent festgesetzt hat.

209    Somit sind alle Rügen, die die Höhe der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen betreffen, zurückzuweisen.

–       Zu den spezifischen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

210    Eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen bei der Bemessung der nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbußen ergibt sich unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse. Die Kommission hat nämlich in Ausübung ihres Ermessens die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 44).

211    Demgemäß bestimmen die Leitlinien von 1998, dass bei Verstößen von einer bestimmten Schwere in Fällen, in denen wie bei Kartellen mehrere Unternehmen beteiligt sind, der allgemeine Ausgangsbetrag gewichtet und ein spezifischer Ausgangsbetrag festgesetzt werden sollte, der das Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb berücksichtigt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Nr. 1 A Abs. 6). Insbesondere muss die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße berücksichtigt werden, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen (Nr. 1 A Abs. 4).

212    Die Leitlinien von 1998 stellen weiter klar, dass der Grundsatz der Strafgleichheit bei gleicher Verhaltensweise gegebenenfalls dazu führen kann, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, wobei dieser Abstufung keine arithmetische Formel zugrunde liegt (Nr. 1 A Abs. 7).

213    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, sehen die Leitlinien von 1998 nicht vor, dass die Höhe von Geldbußen anhand des Umsatzes der Unternehmen auf dem betroffenen Markt berechnet wird. So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner – wie es in den Leitlinien heißt – tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 63). Die Leitlinien von 1998 schließen aber auch nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnrn. 283 f.; vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 82, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 157).

214    Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 672 bis 685 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission hinsichtlich jeder in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung „die Unternehmen unterschiedlich [behandelt hat], um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen“ (672. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Sie hat die Unternehmen für jede einzelne Zuwiderhandlung in Gruppen eingeteilt, um die spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbuße anhand des Umsatzes festzusetzen, den sie auf dem jeweiligen nationalen Markt mit den betreffenden Erzeugnissen erzielt haben (Erwägungsgründe 673 bis 685 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat zur Festsetzung der spezifischen Ausgangsbeträge der Unternehmen mit Ausnahme des für Schindler wegen deren Beteiligung am Kartell in Deutschland angesetzten Betrags in Bezug auf jede Zuwiderhandlung den Umsatz im Jahr 2003 zugrunde gelegt, das ihrer Ansicht nach das letzte Jahr ist, in dem diese Unternehmen aktiv an den betreffenden Kartellen teilnahmen (Erwägungsgründe 674, 676, 680 und 684 der angefochtenen Entscheidung).

215    Was erstens die Zuwiderhandlung in Luxemburg angeht, weist die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 darauf hin, dass die Kommission nach den Leitlinien von 1998 bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber des Verstoßes, andere Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, berücksichtigen müsse. GTO sei jedoch ein kleines, unabhängig geführtes Unternehmen, das überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, den Markt nennenswert zu schädigen. Sie sei sowohl im Hinblick auf die Anzahl ihrer Angestellten als auch im Hinblick auf ihren Umsatz ein örtliches Unternehmen von unbedeutender Größe, das lediglich auf dem Luxemburger Markt tätig sei.

216    Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (siehe oben, Randnrn. 63 bis 90 und 96 bis 105), in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass GTO für die Anwendung der Wettbewerbsregeln mit UTC, OEC, den Otis-Tochtergesellschaften und GT eine wirtschaftliche Einheit bildete. Das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 betreffend ihre angeblich geringe Größe ist somit zurückzuweisen.

217    Zudem bestreitet die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 nicht, dass „[d]er Umsatz von GTO im Jahr 2003 … der höchste der Teilnehmer an dem Luxemburger Kartell [war]“ (681. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und dass die Kartellteilnehmer zusammen etwa 80 % des betroffenen Marktes repräsentierten (Erwägungsgründe 324 und 325 der angefochtenen Entscheidung). Unter diesen Umständen kann GTO nicht behaupten, dass ihre Beteiligung an dem genannten Kartell nicht geeignet gewesen sei, die anderen Marktteilnehmer und besonders die Verbraucher im Sinne der Nr. 1 A Abs. 4 wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen.

218    Zweitens rügen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 betreffend die Zuwiderhandlung in Deutschland eine Ungleichbehandlung gegenüber Schindler, was die spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbußen angeht.

219    Der Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße sei nämlich nur aufgrund der Art und des räumlichen Umfangs der wettbewerbswidrigen Handlungen berechnet worden, während bei der Festsetzung der Geldbuße gegen Schindler berücksichtigt worden sei, dass diese Handlungen nur einen Teil des fraglichen Produktmarkts betroffen hätten. Wende man die von der Kommission auf Schindler angewandte Methode auf die Situation der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 an, so müsse dies auch bei ihren Geldbußen zu einer Herabsetzung des Ausgangsbetrags führen.

220    Es ist festzustellen, dass sich die Situation von Schindler hinsichtlich des Kartells in Deutschland von derjenigen von Otis unterscheidet, denn unstreitig betraf die Beteiligung von Schindler am Kartell in Deutschland von August 1995 bis Dezember 2000 nur Fahrtreppen (213. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung). Schindler hat sich somit an der in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung nur hinsichtlich des die Fahrtreppen betreffenden Teils des Verstoßes beteiligt. Dagegen hat sich Otis an beiden Teilen der Zuwiderhandlung beteiligt, d. h. an dem die Fahrtreppen betreffenden Teil zwischen August 1995 und Dezember 2003 und an dem die Aufzüge betreffenden Teil zwischen Dezember 2000 und Dezember 2003 (Erwägungsgründe 212 und 213 sowie Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung). Mit der unterschiedlichen Behandlung sollen aber gerade die zwischen den Unternehmen bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Fähigkeit, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, berücksichtigt werden, die bei Schindler notwendigerweise in geringerem Maße gegeben war, da diese nicht an dem die Aufzüge betreffenden Teil des Kartells beteiligt war.

221    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 nicht mit ihrer Schlussfolgerung einer diskriminierenden Behandlung gehört werden, die sich daraus ergeben soll, dass bei der Festsetzung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße für Schindler nur der auf dem Markt für Fahrtreppen erzielte Umsatz berücksichtigt wurde. Vielmehr hat sich die Kommission unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerade aufgrund der Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation von Schindler einerseits und den übrigen Kartellbeteiligten andererseits veranlasst gesehen, für die beiden Gruppen beteiligter Unternehmen verschiedene Umsätze heranzuziehen.

222    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rügen, die die spezifischen Ausgangsbeträge der Geldbußen betreffen, insgesamt zu verwerfen sind.

223    Deshalb ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung in Deutschland

224    Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 machen geltend, die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 10 % pro Jahr wegen der Dauer der Zuwiderhandlung in Deutschland sei unverhältnismäßig. Denn erstens sei es in den Diskussionen während mehr als der Hälfte der Dauer der Vorkehrungen nur um Fahrtreppen gegangen, so dass sie nur einen Markt hätten beeinträchtigen können, auf dem die Verkäufe im Jahr 2003 70 Mio. Euro betragen hätten (82. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zweitens habe Otis während mehr als der Hälfte der Dauer der Vorkehrungen nur einen begrenzten Marktanteil innegehabt, und ihre Stellung auf dem Fahrtreppenmarkt sei schwächer gewesen als die Stellung von Kone und ThyssenKrupp. Die Kommission hätte deshalb bei der Festsetzung des Anteils der Fahrtreppen am Ausgangsbetrag eine Gewichtung vornehmen und der jeweiligen Stellung der an den die Fahrtreppen betreffenden Vorkehrungen beteiligten Unternehmen Rechnung tragen müssen, wie sie dies für Schindler getan habe (676. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

225    Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist die Dauer der Zuwiderhandlung einer der Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldbuße für Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind.

226    Die Leitlinien von 1998 unterscheiden insoweit zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere festgesetzte Ausgangsbetrag nicht erhöht werden sollte, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr um 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 B Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich).

227    Unstreitig hat Otis vom 1. August 1995 bis zum 5. Dezember 2003 an dem Kartell in Deutschland teilgenommen, d. h., die Zuwiderhandlung hat acht Jahre und vier Monate gedauert und stellt somit einen Verstoß von langer Dauer dar.

228    Folglich hat die Kommission bei der Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße für die Dauer des Verstoßes in Deutschland um 80 %, nämlich um 10 % für jedes Jahr, die Regeln angewandt, die sie sich selbst in den Leitlinien von 1998 gesetzt hat.

229    Zudem kann diese Erhöhung um 80 % angesichts der langen Dauer der Zuwiderhandlung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T‑68/04, Slg. 2008, II‑2511, Randnr. 113).

230    Im Kern läuft die Argumentation der Klägerinnen auf eine Verwechslung der in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Kriterien der Schwere und der Dauer hinaus, denn sie beanstanden die Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 10 % pro Jahr unter Hinweis auf Gesichtspunkte, die mit der Beurteilung der Schwere des Verstoßes zusammenhängen. So verweisen sie erstens auf den Umstand, dass das Kartell in Deutschland in den ersten fünf Jahren nur rechtswidrige Vorkehrungen betreffend Fahrtreppen umfasst habe und dass sie zweitens insbesondere aufgrund ihrer schwachen Stellung auf dem Fahrtreppenmarkt während mehr als der Hälfte der Dauer des Kartells nur einen geringen Markanteil auf dem relevanten Markt innegehabt hätten.

231    Das Vorbringen der Klägerinnen kann auch dann nicht durchgreifen, wenn man davon ausgeht, dass Erwägungen betreffend die Schwere des Verstoßes bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer berücksichtigt werden können.

232    Erstens bildete das geheime System der Aufzugs- und Fahrtreppenvorkehrungen in Deutschland unstreitig eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung (569. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), denn die daran Beteiligten verfolgten während der gesamten Dauer des Verstoßes ein gemeinsames Ziel, indem sie namentlich Projekte untereinander aufteilten und ihr jeweiliges Bieterverhalten bei Ausschreibungen beschränkten. Da die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 die Qualifizierung des Verstoßes als eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht bestritten haben, können sie der Kommission nicht vorwerfen, einen kombinierten Ausgangsbetrag für die die Fahrtreppen und die Aufzüge betreffenden Vorkehrungen festgesetzt zu haben. Die Kommission hat den Verstoß aufgrund seiner Art und seines räumlichen Umfangs als „besonders schwer“ eingestuft (671. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ungeachtet der Frage, ob er die in Rede stehenden Produkte (Aufzüge und/oder Fahrtreppen) in unterschiedlichem Maße betroffen hat. Da es sich um einen „besonders schweren“ Verstoß handelte, war die Kommission berechtigt, für dessen gesamte Dauer denselben Erhöhungssatz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 196).

233    Zweitens ist die Situation von Otis nicht mit der von Schindler vergleichbar (siehe oben, Randnrn. 220 und 221). Otis bestreitet zunächst nicht, dass sie sich an rechtswidrigen Vorkehrungen beteiligt hat, die sowohl Fahrtreppen als auch Aufzüge betrafen, weiter, dass diese Vorkehrungen eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten, und schließlich, dass die Kommission mit dem Ziel einer differenzierten Behandlung der Unternehmen von deren Umsätzen mit den vom Kartell erfassten Produkten ausgegangen ist, um ihre tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit, die Wettbewerber wirtschaftlich zu schädigen, zu berücksichtigen. Die Kommission hat deshalb bei der Festsetzung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße zu Recht den Marktanteil berücksichtigt, den Otis im Jahr 2003, dem letzten vollständigen Jahr der Tätigkeit des Kartells, auf dem gesamten Fahrtreppen- und Aufzugsmarkt innehatte. Der Gesamtumsatz, den Otis im Jahr 2003 auf diesem Markt erzielte, entsprach jedoch im Wesentlichen dem von Kone und ThyssenKrupp (677. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Einreihung von Otis in dieselbe Gruppe wie Kone und ThyssenKrupp bei der Festsetzung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbußen ist somit kohärent und objektiv gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Randnr. 232 können die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 auch nicht beanstanden, dass die Kommission auf alle in diese Gruppe fallenden Unternehmen denselben Erhöhungssatz dieses Betrags aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung angewandt hat.

234    Der vorliegende Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des Konzernmultiplikators zum Zweck der Berücksichtigung des Abschreckungszwecks bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen

235    Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Geldbußen „in einer Höhe [festzusetzen], die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet, wobei die Größe jedes Unternehmens berücksichtigt wird“ (686. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). So hat sie zunächst festgestellt, dass ThyssenKrupp und UTC/Otis „[m]it ihrem weltweiten Umsatz von 47 100 000 000 Euro bzw. 34 300 000 000 Euro … wesentlich größere Marktteilnehmer [sind] als die übrigen Adressaten“, und sodann die Auffassung vertreten, dass „der Ausgangsbetrag der Geldbuße, um angemessen zu sein, zur Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen von ThyssenKrupp und UTC/Otis weiter nach oben angepasst werden muss“ und dass „die Anwendung eines Multiplikators von 2 (Erhöhung um 100 %) auf den Ausgangsbetrag der gegen ThyssenKrupp festzusetzenden Geldbuße und von 1,7 (Erhöhung um 70 %) auf den Ausgangsbetrag der gegen UTC/Otis festzusetzenden Geldbuße angemessen [ist]“ (690. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

236    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 machen geltend, die Kommission habe die Leitlinien von 1998 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie auf die Ausgangsbeträge der Geldbußen gegen die in den vier betroffenen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften der Otis-Gruppe einen Multiplikator von 1,7 angewandt habe, um für diese Geldbußen eine hinreichende Abschreckungswirkung sicherzustellen.

237    Erstens beanstanden die Klägerinnen die Berücksichtigung des Umsatzes von UTC bei der Bestimmung des Abschreckungsfaktors.

238    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07 zu Recht als wirtschaftliche Einheit angesehen hat (siehe die vorstehenden Randnrn. 67 bis 90 und 106 bis 120).

239    Sodann gebietet die Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen – wenn sie nicht schon einen Grund für eine allgemeine Erhöhung der Geldbußen im Rahmen der Durchführung einer Wettbewerbspolitik bildet –, die Höhe der Geldbuße individuell anzupassen, um die angestrebte Wirkung für das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, zu erzielen, damit die Geldbuße – nach den Erfordernissen, die sich zum einen aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben – insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens nicht zu niedrig oder aber zu hoch ausfällt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 670).

240    Zwar hat die Kommission für die Berücksichtigung des Abschreckungszwecks in den Leitlinien von 1998 keine individualisierten Methoden oder Kriterien festgelegt, deren Einzeldarstellung einen verbindlichen Charakter haben könnte. Nr. 1 A Abs. 4 der Leitlinien weist im Rahmen der Hinweise zur Beurteilung der Schwere eines Verstoßes nur auf die Notwendigkeit hin, die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 193).

241    Nach der Rechtsprechung kann die Kommission jedoch den Gesamtumsatz jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens als relevantes Kriterium für die Festsetzung eines Abschreckungsmultiplikators heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑5859, Randnrn. 17 und 18). So sind die Größe und die Gesamtressourcen eines Unternehmens die maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf das angestrebte Ziel, die Wirksamkeit der Geldbuße durch Anpassung ihrer Höhe nach Maßgabe der Gesamtressourcen des Unternehmens und seiner Fähigkeit zu gewährleisten, die notwendigen Mittel zur Zahlung dieser Geldbuße aufzubringen. Mit der Festlegung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbuße soll nämlich in erster Linie die Wirksamkeit der Geldbuße sichergestellt und weniger die Schädlichkeit der Zuwiderhandlung für den freien Wettbewerb und damit die Schwere dieser Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 672).

242    Folglich hat die Kommission weder die Leitlinien von 1998 noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, als sie sich zur Anwendung des Abschreckungsfaktors auf den Gesamtumsatz von Otis bezogen hat.

243    Zweitens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑145/07 und T‑146/07 geltend, dass die Kommission von der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes ausgehend hätte prüfen müssen, ob die Abschreckung, was Otis angeht, nötig gewesen sei, und dass sie die Bemühungen der Klägerinnen, die Verletzungen der Wettbewerbsvorschriften zu verhindern, angemessen hätte berücksichtigen müssen, da diese alles getan hätten, was vernünftigerweise möglich gewesen sei, um die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen zu verhindern. Sie verweisen insoweit auf das in der Otis‑Gruppe geltende Programm zur Befolgung der Wettbewerbsregeln, auf ihre Kooperation im Verwaltungsverfahren und auf die Kündigung der Verträge der Beschäftigten, die für die Zuwiderhandlung verantwortlich seien und zudem alles getan hätten, um ihr Verhalten vor ihren Vorgesetzten geheim zu halten.

244    Unstreitig hat die Kommission die Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße nicht untersucht, bevor sie auf Otis einen Multiplikator angewandt hat, um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken. Denn wie sich aus den Erwägungsgründen 688 bis 690 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat sie lediglich die Größe und die Gesamtressourcen des Unternehmens, insbesondere seinen weltweiten Umsatz, berücksichtigt.

245    Der Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße von Otis nicht geprüft wurde, berührt jedoch die Rechtmäßigkeit des Multiplikationsfaktors in keiner Weise (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts BASF/Kommission, angeführt in Randnr. 167, Randnr. 229, und vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Zusammenhang zwischen der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmen und der Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, lässt sich nämlich nicht bestreiten. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

246    Die Rüge der mangelnden Prüfung der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße greift deshalb nicht durch.

247    Was das in der Otis-Gruppe geltende Programm zur Befolgung der Wettbewerbsregeln und die Kündigung der für die Verstöße verantwortlichen Angestellten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen, wie die Kommission im 688. Erwägungsgrund zutreffend ausgeführt hat, nichts daran ändern, dass Zuwiderhandlungen begangen wurden. Da die Erhöhung des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer hinreichend abschreckenden Wirkung der Geldbuße namentlich die Wirksamkeit der Geldbuße unter Berücksichtigung der Finanzkraft des Unternehmens sicherstellen soll, ist die Kommission nicht verpflichtet, derartige Maßnahmen bei der Festsetzung des anwendbaren Multiplikationsfaktors zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 245 angeführt, Randnr. 52).

248    Aus denselben Gründen ist das auf die Kooperation von Otis im Verwaltungsverfahren gestützte Vorbringen zurückzuweisen. Hinzuzufügen ist, dass die Kommission die Mitarbeit von Otis anerkannt und sie im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und auch außerhalb dieser Mitteilung belohnt hat (vgl. Kapitel 13.8 der angefochtenen Entscheidung). Die Bewertung dieser Mitarbeit durch die Kommission wird in den nachstehenden Randnrn. 252 bis 379 untersucht.

249    Drittens weist die Klägerin in der Rechtssache T‑146/07 auf die Gefahr hin, dass die Kommission die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzte Obergrenze von 10 % des Umsatzes umgehe, wenn sie einen Multiplikator auf der Grundlage des Umsatzes des Konzerns anwende.

250    Auch dieses Vorbringen greift nicht durch, denn die Klägerin in der Rechtssache T‑146/07 erklärt nicht, inwiefern die Erhöhung der Geldbuße aufgrund des Umsatzes des Konzerns die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzte Obergrenze von 10 %, die sich auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens bezieht, zu überschreiten droht. Jedenfalls behauptet die Klägerin in der Rechtssache T‑146/07 nicht, dass die 10%‑Grenze im vorliegenden Fall überschritten worden sei.

251    Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und gegen Art. 253 EG sowie der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit, der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte

252    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 weisen darauf hin, dass sie Anträge auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbußen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hätten. Die Kommission habe jedoch bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit ihrer Zusammenarbeit die in dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen, Art. 253 EG und die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit, der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte verletzt.

 Zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

253    In der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 hat die Kommission die Voraussetzungen festgelegt, unter denen den Unternehmen, die bei der Feststellung eines Kartells mit ihr zusammenarbeiten, die Geldbußen erlassen oder ermäßigt werden können, die sie andernfalls zu entrichten hätten.

254    Zunächst heißt es in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt A Randnr. 8:

„Die Kommission erlässt einem Unternehmen die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern

a)      das Unternehmen als Erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 … anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches, die Gemeinschaft betreffendes Kartell zu ermitteln, oder

b)      das Unternehmen als Erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG-Vertrag in Form eines mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartells festzustellen.“

255    Sodann sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Abschnitt B Randnr. 20 vor, dass „Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] in Abschnitt A nicht erfüllen, … eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden [kann], die andernfalls verhängt worden wäre“, und in Randnr. 21, dass, „[u]m für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, … das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen [muss], die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen [muss]“.

256    Der Begriff des Mehrwerts wird in Randnr. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wie folgt erläutert:

„Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.“

257    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 sieht für die Geldbußenermäßigungen eine Einstufung in drei Kategorien vor:

„– für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;

–      für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

–      für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %“.

258    Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 lautet:

„Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.“

259    Schließlich bestimmt Randnr. 23 Buchst. b Abs. 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002:

„Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

 Zum Wertungsspielraum der Kommission und zur Kontrolle durch den Unionsrichter

260    Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Regeln des Wettbewerbsrechts der Union bildet, räumt der Kommission bei deren Bemessung einen Wertungsspielraum ein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T‑229/94, Slg. 1997, II‑1689, Randnr. 127), der sich insbesondere nach ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs richtet (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnrn. 105 und 109). In diesem Rahmen erließ und veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, um die Transparenz und die Objektivität ihrer Entscheidungen über Geldbußen zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um ein Instrument, mit dem unter Beachtung des höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt. Daraus ergibt sich eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 89), da die Kommission die Leitlinien einhalten muss, die sie sich selbst gesetzt hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 57).

261    Die aus der Annahme der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand ihres erheblichen Wertungsspielraums (vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 224).

262    Die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 enthält nämlich verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 224).

263    Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 555). Zu Randnr. 8 Buchst. a und b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist festzustellen, dass sich dieser erhebliche Wertungsspielraum aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst ergibt, der ausdrücklich auf die Vorlage von Beweismitteln Bezug nimmt, die es der Kommission „ihrer Ansicht nach“ ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen bzw. eine Zuwiderhandlung festzustellen. Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone‑Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 271).

264    Ebenso verfügt die Kommission, nachdem sie festgestellt hat, dass Beweismittel einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 darstellen, über einen Wertungsspielraum, wenn sie den genauen Umfang der dem betreffenden Unternehmen zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße zu bestimmen hat. Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 dieser Mitteilung sieht nämlich für die verschiedenen Kategorien von Unternehmen, auf die er sich bezieht, jeweils Bandbreiten vor, innerhalb deren Geldbußen für die verschiedenen Kategorien von betroffenen Unternehmen ermäßigt werden können, während Abs. 2 dieser Randnummer die Kriterien festlegt, die von der Kommission bei der Bestimmung des Umfangs innerhalb dieser Bandbreiten berücksichtigt werden müssen.

265    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

 Zur Kooperation von Otis bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien

266    Im 767. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission entschieden, „Otis innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] aufgeführten Bandbreite eine Ermäßigung [der Geldbuße] von 40 % zu gewähren“.

267    Im 763. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es: „Otis war das zweite Unternehmen, das kurz nach der zweiten Nachprüfungsrunde Informationen betreffend das Kartell in Belgien unterbreitet hat. Der Antrag von Otis [nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] enthielt überwiegend mündliche Unternehmenserklärungen und eine begrenzte Anzahl zeitgleicher Beweismittel.“

268    Zum Wert der Zusammenarbeit von Otis führt die Kommission im 766. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, diese Zusammenarbeit sei durch Beständigkeit gekennzeichnet gewesen und habe „die Kommission in ihrer Fähigkeit [gestärkt], die Zuwiderhandlung insbesondere aufgrund der vorgelegten zeitgleichen Beweismittel nachzuweisen, was einen spürbaren Mehrwert erbrachte“. Die Kommission fährt in diesem Erwägungsgrund fort: „Die von ih[r] vorgelegten Beweismittel enthielten jedoch nur geringe Informationen betreffend Tatsachen, die der Kommission zuvor nicht bekannt waren …“

269    Nach Auffassung der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 hätte Otis eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt werden müssen, da sie in einem frühen Stadium des Verfahrens wichtige Beweise für die Kartelle in Belgien beigebracht habe, darunter zeitnahe Beweise wie z. B. Listen von Projekten. Die Klägerinnen verweisen dazu auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Otis trägt vor, der Umfang und der Beweiswert der vorgelegten Schriftstücke hätten die von Kone bezüglich des Verstoßes in Deutschland beigebrachten Information, für die die Kommission eine Ermäßigung von 50 % gewährt habe, bei Weitem übertroffen.

270    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 nicht in Abrede stellen, dass der Kooperationsbeitrag von Otis unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fällt und dass dieses Unternehmen danach Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 % bis 50 % hatte. Die Otis wegen ihrer Zusammenarbeit gewährte Ermäßigung der Geldbuße um 40 % (767. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) liegt daher innerhalb der in der Mitteilung für diesen Fall vorgesehenen Bandbreite.

271    Ohne dass es erforderlich wäre, zur Stichhaltigkeit des Vorbringens der Klägerinnen, das im Wesentlichen eine Bezugnahme auf Ausführungen in einem der Klage beigefügten Dokument darstellt, ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachweisen, dass die Kommission ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat, als sie die Geldbuße von Otis für deren Zusammenarbeit für die Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien um 40 % ermäßigt hat.

272    Dazu heißt es in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002: „Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb [einer] Bandbreite zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts.“

273    Auch wenn Otis die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 relativ kurze Zeit nach Beginn des Verfahrens erfüllt hat, wurden der Kommission nach den unbestrittenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 95, 96 und 766) die von Otis beigebrachten Beweise für das Bestehen eines Kartells in Belgien, die zu einer Ermäßigung der Geldbuße geführt hatten, erst zu einer Zeit übermittelt, als sie bereits einen Antrag von Kone nach dieser Mitteilung erhalten hatte, der es ihr ermöglichte, eine Zuwiderhandlung in Belgien festzustellen (760. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zudem hatte die Kommission bereits zwei Nachprüfungsrunden in Belgien abgeschlossen, insbesondere in den Räumlichkeiten von Otis Belgien.

274    Unabhängig von der Qualität und dem Nutzen der von Otis beigebrachten Beweismittel hat die Kommission, wenn man den Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem diese vorgelegt wurden, ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, als sie Otis für ihre Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Belgien eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % gewährte.

275    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Kone im Rahmen des Kartells in Deutschland eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt wurde. Denn die Beurteilung dessen, was ein erheblicher Mehrwert ist, setzt per definitionem voraus, dass die Kommission alle ihr vorliegenden Beweise für eine gegebene Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung des Kontexts würdigt. Informationen betreffend verschiedene Verstöße, hier die Zuwiderhandlungen in Belgien und in Deutschland, sind folglich nicht vergleichbar. Da die Situation der verschiedenen Unternehmen nicht vergleichbar ist, hat die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht dadurch verletzt, dass sie Otis für deren Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Belgien eine Ermäßigung von 40 %, Kone für deren Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland dagegen eine Ermäßigung von 50 % gewährt hat.

276    Jedenfalls haben die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 erstens ihr Vorbringen, dass der Umfang und der Beweiswert der von Otis bezüglich des Kartells in Belgien vorgelegten Beweise den Umfang und den Beweiswert der von Kone bezüglich des Kartells in Deutschland gegebenen Informationen bei Weitem übertroffen habe, nicht substantiiert.

277    Zweitens hat Kone der Kommission unstreitig am 12. und am 18. Februar 2004, d. h. innerhalb eines Monats nach der ersten Nachprüfung der Kommission am 28. Januar 2004, das Kartell in Deutschland betreffende Beweismittel von bedeutendem Mehrwert vorgelegt (Erwägungsgründe 104 bis 106 und 792 der angefochtenen Entscheidung), während die Zusammenarbeit von Otis betreffend das Kartell in Belgien am [vertraulich] begann, d. h. nach Abschluss einer zweiten Nachprüfungsrunde in diesem Mitgliedstaat am 9. März 2004 (Erwägungsgründe 95 und 96 der angefochtenen Entscheidung).

278    Drittens verfügte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Otis, deren Zusammenarbeit unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fällt, ihr Beweise betreffend das Kartell in Belgien vorlegte, bereits über hinreichende Beweise, um die Zuwiderhandlung feststellen zu können; diese waren in dem zeitlich vorhergehenden Antrag von Kone enthalten, für den dieser ein vollständiger Erlass ihrer Geldbuße gewährt wurde (Erwägungsgründe 760 und 761 der angefochtenen Entscheidung). Im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung in Deutschland wurde dagegen keinem Unternehmen ein Erlass der Geldbuße gewährt, was bedeutet, dass der Kommission zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag nach dieser Mitteilung stellte, keine ausreichenden Beweise für die Zuwiderhandlung in Deutschland vorlagen.

279    Nach alledem sind sämtliche Rügen von Otis, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation zur Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien beziehen, zurückzuweisen.

 Zur Kooperation von Otis bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland

280    Otis, das zweite Unternehmen, das am [vertraulich] einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 betreffend das Kartell in Deutschland stellte (107. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), erhielt eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % gemäß Randnr. 23 Buchst. b dieser Mitteilung für ihre Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Deutschland (800. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission führt dazu in den Erwägungsgründen 796 bis 799 der angefochtenen Entscheidung aus:

„796            In Anbetracht der Bedeutung der vorgelegten Beweismittel sowie der Beschaffenheit und des Zeitpunkts des Vorbringens von Otis weist dieses in der Tat einen erheblichen Mehrwert auf und erleichterte es der Kommission, den Sachverhalt zu beweisen. Dies ist jedoch die gewöhnliche Voraussetzung für die Gewährung einer Ermäßigung der Geldbuße gemäß Randnrn. 21 und 22 der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002]. Otis führte nicht aus, inwiefern seine Zusammenarbeit einen außergewöhnlichen Umstand darstellen sollte. Darüber hinaus sieht der Wortlaut der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] für das zweite Unternehmen, das Beweismittel vorlegt, nicht die Möglichkeit einer Ermäßigung jenseits der Bandbreite von 20 % bis 30 % vor.

799      Die Ermäßigung der Geldbuße innerhalb der genannten Bandbreite hängt von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Beweismittel vorgelegt wurden, von dem Umfang des Mehrwerts sowie davon, ob das Unternehmen seit der Vorlage der Beweismittel kontinuierlich und in welchem Ausmaß mit der Kommission zusammengearbeitet hat. Otis erfüllt die Voraussetzung nach Randnr. 21 erst seit der Ergänzung vom 28. Juli 2004 vollständig. Die Beweismittel von Otis erbrachten einen erheblichen Mehrwert und erleichterten es der Kommission, die Zuwiderhandlung zu beweisen. [vertraulich] Otis legte jedoch keine aus dem betreffenden Zeitraum stammenden Beweismittel vor.“

281    Als Erstes machen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 geltend, dass die Kommission gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe, denn Otis habe die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses der Geldbußen nach Randnr. 8 Buchst. b dieser Mitteilung erfüllt. Die Kommission habe Otis nämlich mitgeteilt [vertraulich], dass sie immer noch in den Genuss des Erlasses für Deutschland nach dieser Mitteilung kommen und dass ihr ein bedingter Erlass gewährt werden könne. Dann aber sei ihr Antrag auf Erlass abgelehnt worden [vertraulich]. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hätten die Beweise, Erläuterungen und Informationen, die Otis ihr vor dem [vertraulich] übermittelt habe, es dieser ermöglicht, gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung einen Verstoß gegen Art. 81 EG festzustellen.

282    Es ist zu beachten, dass angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

283    Außerdem ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Erlasses nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, dass das Unternehmen als Erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG in Form eines mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartells festzustellen.

284    Die Kommission hatte jedoch zu dem Zeitpunkt, als Otis am [vertraulich] ihren Antrag nach der genannten Mitteilung betreffend die Zuwiderhandlung in Deutschland stellte, bereits zwei Nachprüfungsrunden in diesem Land vorgenommen, nämlich am 28. Januar und am 9. März 2004 (Erwägungsgründe 104 und 106 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem hatte sie schon im Sommer 2003 Informationen eines Informanten erhalten (91. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und am 12. Februar 2004 war ein Antrag von Kone nach dieser Mitteilung bei ihr eingegangen (105. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

285    Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 meinen aber, dass aus dem Schreiben der Kommission an Otis [vertraulich] hervorgehe, dass die Kommission vor Erhalt der Informationen von Otis nicht in der Lage gewesen sei, die Zuwiderhandlung in Deutschland nachzuweisen.

286    In diesem Schreiben erinnerte die Kommission zunächst daran, dass [vertraulich], und teilte Otis sodann mit, dass sie gerade eine Entscheidung über den ersten Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erlassen habe und [vertraulich]. Sie werde nachprüfen, ob [vertraulich]. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass [vertraulich] für deren Beteiligung an dem Kartell in Deutschland [vertraulich].

287    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben [vertraulich] unter Berücksichtigung der Randnr. 18 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu verstehen ist. Dort heißt es: „Die Kommission wird andere Anträge auf Geldbußenerlass im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen Kartellverstoß erst dann prüfen, wenn sie einen ihr bereits vorliegenden Antrag beschieden hat.“ So wollte die Kommission Otis mit diesem Schreiben lediglich darüber informieren, dass sie, nachdem sie den Antrag eines anderen Unternehmens, nämlich Kone, auf Geldbußenerlass beschieden hatte, nunmehr den Antrag von Otis auf Geldbußenerlass bearbeiten könne. Das Schreiben enthält jedoch keine Bewertung der Qualität der Zusammenarbeit von Otis. Die Kommission weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass sie noch prüfen müsse, ob die von Otis beigebrachten Beweismittel die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung erfüllten.

288    Zur Qualität der Zusammenarbeit von Otis betreffend das Kartell in Deutschland ist festzustellen, dass diese nach den Akten im Wesentlichen in einseitigen Erklärungen bestand.

289    Einseitige Erklärungen eines Unternehmens können jedoch, selbst wenn sie detailliert sind, für die Feststellung einer Zuwiderhandlung nicht ausreichen, wenn sie nicht durch genaue und übereinstimmende schriftliche Beweise bestätigt werden. Die Kommission muss nämlich in ihrer Entscheidung auf genaue und übereinstimmende Beweise Bezug nehmen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

290    Otis hat zwar im Rahmen ihres nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellten Antrags schriftliche Beweise beigebracht. [vertraulich]

291    Der Beweiswert dieser Beweismittel ist jedoch begrenzt. Sie enthalten nämlich als solche keinen Hinweis auf das in der angefochtenen Entscheidung festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten. [vertraulich]

292    Unter diesen Umständen hat die Kommission, selbst wenn die von Otis übermittelten Beweismittel einige Dokumente aus dem Untersuchungszeitraum (nämlich die Spesenabrechnungen von zwei Angestellten von Otis) umfassten, ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, als sie entschieden hat, dass die von Otis eingereichten Erklärungen für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG in Deutschland nicht ausreichten. Demnach hat die Kommission Otis zu Recht einen Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verweigert.

293    Dem steht nicht entgegen, dass die angefochtene Entscheidung zahlreiche Hinweise auf die Erklärungen von Otis enthält. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bereits einen Antrag von Kone nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erhalten hatte, als der Antrag von Otis nach derselben Mitteilung bei ihr einging, und dass der erste Antrag ebenso wie der von Otis im Wesentlichen in einseitigen Erklärungen bestand und auf keinen anderen Beweis als eigene schriftliche nach der Erinnerung angefertigte Erklärungen gestützt wurde (788. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Da die Kommission sich nicht nur auf die einseitigen Erklärungen von Kone und auch nicht auf die von Otis stützen konnte, um die Zuwiderhandlung in Deutschland festzustellen, musste sie in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 209 bis 288) auf andere erhärtende Beweise zurückgreifen, zu denen die von Otis beigebrachten Beweismittel gehören, die jedoch als solche für die Feststellung der Zuwiderhandlung nicht ausreichten (siehe oben, Randnr. 289).

294    Als Zweites behaupten die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie den Antrag von Otis auf Erlass der Geldbuße zurückwies [vertraulich], die von dieser gegebenen Informationen, namentlich die Dokumente [vertraulich], noch nicht vollständig geprüft habe. Bei ordnungsgemäßer Prüfung dieser Dokumente hätte sie Otis die Geldbuße erlassen müssen.

295    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, denn aus der vorstehend in den Randnrn. 282 bis 293 vorgenommenen Prüfung ergibt sich, dass die Gesamtheit der Informationen, die Otis der Kommission übermittelt hat, einschließlich der Dokumente [vertraulich], zur Erfüllung der Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht ausreicht. Die einseitigen Erklärungen von Otis, die nicht durch genaue und übereinstimmende schriftliche Beweise bestätigt wurden, waren nämlich als solche nicht geeignet, der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung in Deutschland zu ermöglichen.

296    Jedenfalls ist die Behauptung der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07, die Kommission habe die Dokumente [vertraulich] nicht geprüft, unrichtig, denn in dem Schreiben [vertraulich], in dem die Kommission Otis mitteilte, dass sie prüfen werde, ob Otis die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfülle, wird speziell auf die Erklärung vom [vertraulich] und das übersandte Dokument [vertraulich] Bezug genommen. Die Kommission hat zudem die von Otis gegebenen Informationen [vertraulich] berücksichtigt (vgl. die Randnrn. 108, 228, 253, 255, 257, 265, 266, 268 und 270 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Erwägungsgründe 213, 240, 242, 244, 251 bis 254, 257 und 260 der angefochtenen Entscheidung) sowie [vertraulich] (vgl. die Randnrn. 255, 275 und 282 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Erwägungsgründe 242 und 272 der angefochtenen Entscheidung). Zu der E-Mail von Otis an die Kommission [vertraulich] ist lediglich festzustellen, dass diese nur einen Vorschlag von Otis enthält, der Kommission ihre Angestellten und wenn möglich ihre früheren Angestellten zur Verfügung zu stellen.

297    Als Drittes tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vor, dass der Kommission eine unvollständige Akte der von Otis übersandten Schriftstücke vorgelegen habe und dass die tatsächliche Grundlage ihrer Beurteilung der Kooperation von Otis folglich unvollständig und daher unrichtig sei. Unberücksichtigt blieben in der angefochtenen Entscheidung ein Beitrag [vertraulich], der eine Übersicht über die Reisen nach Deutschland enthalten habe, ein Beitrag [vertraulich], der Reisekostenabrechnungen sowie zwei CD-ROM mit E-Mails enthalten habe, ein Beitrag [vertraulich], der eine Zusammenfassung der Maßnahmen enthalten habe, die Otis zur Unterstützung der Kommission getroffen habe, sowie ein Beitrag [vertraulich] mit dem Angebot von Otis, der Kommission ihre früheren Angestellten zur Verfügung zu stellen. Außerdem erwähne die angefochtene Entscheidung nicht die Zusammenarbeit von Otis mit der Kommission, die darin bestanden habe, dass sie deren Ersuchen um informelle Auskünfte betreffend Deutschland Folge geleistet habe.

298    Dieses Vorbringen ist aus den oben in Randnr. 295 dargelegten Gründen zurückzuweisen. Jedenfalls befinden sich die Beiträge von Otis [vertraulich] entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 in den Akten der Kommission, wurden angemessen in Randnr. 108 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im 107. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnt und sind im Übrigen von der Kommission berücksichtigt worden, wie sich aus den Randnrn. 231, 232 und 258 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aus den Erwägungsgründen 216, 217, 245 und 247 der angefochtenen Entscheidung ergibt. Die beiden der Kommission zugesandten CD-ROM, die sich nicht in deren Akten befinden sollen, gehören, wie die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vorgetragen haben, zu dem Beitrag von Otis [vertraulich], der im 107. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angemessen erwähnt wird. Der Umstand, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der angefochtenen Entscheidung nicht auf diese CD‑ROM Bezug genommen wurde, findet seine Erklärung darin, dass sie keine für die Untersuchung der Kommission nützlichen Informationen enthielten, wie sich namentlich aus der Prüfung bestimmter darin enthaltener Dokumente ergibt, die Otis auf eine schriftliche Frage des Gerichts eingereicht hat. Der Beitrag [vertraulich], der eine Zusammenfassung der Maßnahmen enthält, die Otis zur Unterstützung der Kommission getroffen hat, und der Beitrag [vertraulich] mit dem Angebot, der Kommission die früheren Angestellten zur Verfügung zu stellen, enthalten keine Informationen über das Kartell in Deutschland. Die E‑Mails schließlich, die sich nicht in den Akten der Kommission befinden sollen, betreffen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, im Wesentlichen nur rein praktische Aspekte der Zusammenarbeit von Otis (wie die Anberaumung von Treffen oder die Abwesenheit bestimmter Mitarbeiter). Die Rüge der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 betreffend eine fehlerhafte Beurteilung der Kooperation von Otis greift somit nicht durch.

299    Als Viertes bemerken die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht erklärt habe, weshalb sie den Antrag von Otis auf Geldbußenerlass zurückgewiesen hat. Dadurch habe sie gegen Art. 253 EG und gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Verteidigungsrechte von Otis verletzt. Die gegen Otis wegen des Kartells in Deutschland festgesetzte Geldbuße müsse deshalb aufgehoben werden.

300    Nach Randnr. 31 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 „wird die Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission während des Verwaltungsverfahrens in der Entscheidung erwähnt, um den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu begründen“.

301    Ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur nach ihrem Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

302    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Begründung auch implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 372, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 46).

303    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 795. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: „Otis hat gemäß [Randnr.] 8 Buchst. b der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] einen Erlass der Geldbuße [beantragt] und behauptet, dass [sie] als erstes Unternehmen ergänzende Beweismittel vorgelegt habe, ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, das Kartell in Deutschland zu beweisen.“

304    Auf dieses Vorbringen hat die Kommission zwar nicht ausdrücklich, wohl aber implizit geantwortet, indem sie in den Erwägungsgründen 796 bis 800 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, dass Otis aufgrund der von ihr beigebrachten Beweismittel Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % gemäß den Randnrn. 21 bis 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 habe.

305    Berücksichtigt man den rechtlichen Rahmen, in dem die Zusammenarbeit von Otis geprüft worden ist, so ist ihr Antrag auf Erlass der Geldbuße notwendigerweise aufgrund des Umstands zurückgewiesen worden, dass die Voraussetzungen der Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht erfüllt waren oder, anders ausgedrückt, dass die von Otis beigebrachten Beweismittel es der Kommission nicht ermöglichten, die Zuwiderhandlung in Deutschland festzustellen.

306    Somit erlaubt es die angefochtene Entscheidung Otis, die Gründe für die Weigerung der Kommission, ihr ihre Geldbuße für ihre Kooperation im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu erlassen, zur Kenntnis zu nehmen, und ermöglicht dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle. Demnach sind die Rügen eines Verstoßes gegen Art. 253 EG und gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zurückzuweisen. Da die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 ihre Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte ausschließlich darauf stützen, dass die angefochtene Entscheidung keine Begründung für die Zurückweisung des Antrags von Otis auf Erlass der Geldbuße enthalte, ist auch diese Rüge zurückzuweisen. Dasselbe gilt für die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, wonach die Kommission nach Auffassung der Klägerinnen verpflichtet war, ihre Entscheidung, Otis keinen Geldbußenerlass zu gewähren, zu erläutern.

307    Als Fünftes führen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 aus, auch wenn das Gericht entscheiden sollte, dass Otis kein Geldbußenerlass gewährt werden könne, hätte die Kommission gleichwohl gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen, indem sie es abgelehnt habe, ihr für bestimmte Aspekte der rechtswidrigen Absprachen, die sie als Erste bekannt gegeben habe, nach Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung einen „Teilerlass“ zu gewähren. So hätte die Kommission Otis keine Geldbuße für die Vereinbarung über die Aufzüge im Zeitraum von Dezember 2000 bis Juni 2002 und für die Vereinbarung über die Fahrtreppen im Zeitraum von August 1995 bis Juni 2002 auferlegen dürfen.

308    In Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 heißt es: „Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

309    Selbst wenn die Kooperation von Otis im Verhältnis zu den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellte, was diese veranlasste, Otis gemäß Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung ihrer Geldbuße um 25 % zu gewähren (Erwägungsgründe 796 bis 800 der angefochtenen Entscheidung), konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass dieses Unternehmen keinen Anspruch auf eine weitere Ermäßigung der Geldbuße gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung hatte.

310    Denn zu dem Zeitpunkt, als Otis ihren Antrag bei der Kommission einreichte [vertraulich], hatte diese schon – am 12. Februar 2004 ‐ einen Antrag von Kone betreffend dieselbe Zuwiderhandlung erhalten; außerdem waren Informationen eines dritten Informanten bei ihr eingegangen. Zudem hatte sie in Deutschland im Aufzug- und im Fahrtreppensektor schon zwei Nachprüfungsrunden abgeschlossen. So hatte Kone die Kommission in ihrem Antrag vom 12. Februar 2004 bereits darüber informiert, dass [vertraulich]. Auch bestreiten die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 nicht die Feststellung der Kommission, dass es sich um eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung im Aufzugs- und Fahrtreppensektor handelte, so dass das Vorbringen, die Kommission hätte Otis keine Geldbuße für „das Aufzugskartell“ von Dezember 2000 bis Juni 2002 und für „das Fahrtreppenkartell“ von August 1995 bis Juni 2002 auferlegen dürfen, nicht durchgreift.

311    In diesem Zusammenhang ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 unerheblich, dass die Kommission keine Kenntnis von den genauen Einzelheiten der Daten und Orte der Treffen der Konkurrenten hatte, denn sie muss bei der Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf Art. 81 EG nicht unbedingt nachweisen, wann oder gar wo die Sitzungen der Konkurrenten stattgefunden haben (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 675; vgl. ferner in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 2354). Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission anders als die Klägerinnen meinen, zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 schon über das Bestehen des Kartells seit August 1995 informiert war.

312    Ferner bestand der Antrag von Otis, worauf bereits oben in Randnr. 295 hingewiesen worden ist, aus einseitigen Erklärungen, mit denen keine genauen und übereinstimmenden schriftlichen Beweise für die Zuwiderhandlung vorgelegt wurden. So enthielt der Deutschland betreffende Antrag von Otis keine Beweismittel, die einen der bestimmbaren Faktoren der Schwere oder der Dauer der Zuwiderhandlung unmittelbar beeinflussten. Tatsächlich konnte der Beitrag von Otis die Feststellung der Dauer und der Schwere des Verstoßes nur indirekt beeinflussen, da jeder einzelne in ihrem Beitrag aufgeführte Umstand durch andere Beweismittel bestätigt werden musste, die sich die Kommission im Lauf ihrer Untersuchung verschaffte.

313    Die Rüge der Nichtanwendung der Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ist deshalb zurückzuweisen.

314    Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 machen ferner geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 253 EG verstoßen, dass sie nicht angegeben habe, weshalb Otis nicht ein „teilweiser Erlass“ gemäß Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt werden konnte.

315    Hierzu ist jedoch festzustellen, dass Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz, der im Übrigen zu Titel B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 mit der Überschrift „Ermäßigung der Geldbuße“ gehört, sich in den Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Ermäßigung der Geldbuße für ein Unternehmen einfügt, das der Kommission Beweismittel vorgelegt hat, die einen erheblichen Mehrwert darstellen. Nachdem die Kommission bei der Beurteilung der Zusammenarbeit von Otis nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Erwägungsgründe 795 bis 800 der angefochtenen Entscheidung) dieser gemäß Randnr. 23 Buchst. b erster Absatz zweiter Gedankenstrich der Mitteilung eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % gewährt hatte, hat sie implizit, aber folgerichtig den Antrag von Otis auf Anwendung der Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung zurückgewiesen.

316    In Anbetracht des rechtlichen Rahmens, in dem die Zusammenarbeit von Otis geprüft wurde, und des Umstands, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 795 bis 800 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die gegen Otis verhängte Geldbuße nur um 25 % ermäßigt werden konnte, ist deren Antrag auf Anwendung der Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz folgerichtig aus dem Grund zurückgewiesen worden, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren oder, anders ausgedrückt, dass die von Otis vorgelegten Beweismittel für Tatsachen, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte, die Schwere oder die Dauer des mutmaßlichen Kartells nicht unmittelbar beeinflussten.

317    Somit erlaubt es die angefochtene Entscheidung Otis, die Gründe für die Weigerung der Kommission, Randnr. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Festsetzung der Ermäßigung ihrer Geldbuße zur Kenntnis zu nehmen, und ermöglicht dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 253 EG ist deshalb zurückzuweisen.

318    Als Sechstes tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vor, wenn das Gericht zu der Auffassung kommen sollte, dass Kone ein Erlass für Deutschland hätte gewährt werden müssen, müsste die Zusammenarbeit von Otis im Rahmen des ersten in Randnr. 23 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Ermäßigungssatzes geprüft werden und zu einer Ermäßigung ihrer im Hinblick auf Deutschland verhängten Geldbuße um 50 % führen, jedenfalls aber zu einer erheblich höheren Ermäßigung als 25 %. Diese Rüge greift nicht durch, denn sie beruht auf der bloßen und im Übrigen unbewiesenen Hypothese, dass Kone für Deutschland ein Geldbußenerlass hätte gewährt werden müssen.

319    Als Siebtes tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vor, die Otis für ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährte Ermäßigung der Geldbuße um 25 % sei erstens unzureichend begründet, was einen Verstoß gegen Art. 253 EG darstelle.

320    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 796 bis 800 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, aus welchen Gründen sie Otis wegen ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % gewährt hat. Somit erlaubt es die angefochtene Entscheidung Otis, die Gründe für die genannte Ermäßigung zur Kenntnis zu nehmen, und ermöglicht dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle.

321    Zweitens machen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 geltend, die Kommission hätte Otis nach den Randnrn. 21 und 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung ihrer Geldbuße um 50 % gewähren müssen, jedenfalls aber um wesentlich mehr als 25 %, denn die Zusammenarbeit von Otis habe einen bedeutenden Mehrwert aufgewiesen und habe es der Kommission ermöglicht, den Verstoß zu beweisen.

322    Dazu ist zunächst festzustellen, dass der erste Beitrag von Otis im Rahmen ihres Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 betreffend das Kartell in Deutschland [vertraulich] nach dem am 12. Februar 2004 gestellten und am 18. Februar 2004 ergänzten denselben Verstoß betreffenden Antrag von Kone eingereicht wurde. Kone war somit das erste Unternehmen, das die in Randnr. 21 der Mitteilung aufgestellte Voraussetzung erfüllte.

323    Die Anwendung der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehenen Bandbreite der Ermäßigung der Geldbuße auf die Zusammenarbeit von Otis war ausgeschlossen, denn diese Vergünstigung kann nur dem ersten Unternehmen gewährt werden, das die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung erfüllt.

324    Die Zusammenarbeit von Otis, dem zweiten Unternehmen, das die in Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgestellte Voraussetzung erfüllte, fällt somit notwendigerweise unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung. Otis hatte somit Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße zwischen 20 % und 30 %. Die Ermäßigung um 25 %, die Otis wegen ihrer Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland gewährt wurde (800. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), hält sich also in der insoweit in der Mitteilung vorgesehenen Bandbreite.

325    Da Otis nicht das erste Unternehmen war, das einen Antrag nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 betreffend Deutschland stellte, konnte ihr keine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt werden. Ihr Vorbringen, dass sie entgegen den Feststellungen im 799. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung vor dem [vertraulich] die in Randnr. 21 der Mitteilung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe, ist insoweit unerheblich.

326    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie den genauen Umfang der innerhalb der Bandbreite nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße zu bestimmen hat, über einen Wertungsspielraum verfügt und dass nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

327    Deshalb ist zu prüfen, ob die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 nachgewiesen haben, dass die Kommission ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten hat, als sie die Ermäßigung der Geldbuße für Otis wegen deren Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland auf 25 % festgesetzt hat. Dazu tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vor, dass die Beweise, die der Kommission vorlagen, bevor Otis ihre Schriftstücke einreichte, unbestimmt gewesen seien und nur die Jahre 2002 und 2003 betroffen hätten, dass Otis sogar nach Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße weiter mit der Kommission zusammengearbeitet habe und dass die Ergebnisse der angefochtenen Entscheidung auf die von Otis gegebenen Informationen gestützt seien, was einen Beweis für deren bedeutenden Mehrwert bilde.

328    In Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 heißt es, dass die Kommission bei der Bestimmung des Umfangs der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb einer anwendbaren Bandbreite, hier der Bandbreite zwischen 20 % und 30 %, zugleich „den Zeitpunkt berücksichtig[t], zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts“.

329    Selbst wenn Otis, wie die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 behaupten, schon vor dem [vertraulich] die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt hätte, konnte dieses Unternehmen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht vor dem [vertraulich] erfüllen, dem Zeitpunkt, als Otis seinen Deutschland betreffenden Antrag stellte (107. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Kommission jedoch schon über die Erklärungen eines Informanten (91. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), hatte bereits zwei Nachprüfungsrunden in Deutschland durchgeführt (Erwägungsgründe 104, 106 und 107 der angefochtenen Entscheidung) und hatte bereits einen Antrag von Kone erhalten, in dem die Zielsetzung, die Organisation, die Teilnehmer, der Gegenstand und die Dauer des Kartells beschrieben waren.

330    Ferner ist hinsichtlich des Umfangs des mit der Zusammenarbeit von Otis verbundenen Mehrwerts daran zu erinnern, dass dieses Unternehmen im Rahmen seines Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 betreffend seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Deutschland der Kommission hauptsächlich einseitige Erklärungen über diesen Verstoß vorgelegt hat. Zwar erbrachten, wie die Kommission im 799. Erwägungsgrund ausgeführt hat, „die Beweismittel von Otis … einen erheblichen Mehrwert und erleichterten es der Kommission, die Zuwiderhandlung zu beweisen“. Die von einem Unternehmen im Rahmen eines Antrags nach der genannten Mitteilung vorgelegten Beweismittel haben jedoch einen geringeren Wert als die schriftlichen Beweise aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts (vgl. Randnr. 22 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002).

331    Zudem haben die der Kommission von Otis vorgelegten Dokumente aus dem Untersuchungszeitraum nur einen begrenzten Beweiswert, da sie keinen Hinweis auf das in der angefochtenen Entscheidung festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten enthielten (siehe oben, Randnr. 291).

332    Nach alledem hat die Kommission ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, als sie Otis für ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt hat, die in der Mitte der Bandbreite lag, die nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 anwendbar war.

333    Drittens ergibt sich, selbst wenn der Beitrag von Otis, wie die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vortragen, eine höhere Qualität aufgewiesen haben sollte als der von Kone, daraus noch nicht, dass die Kommission dadurch, dass sie die Geldbuße für Otis um 25 % und für Kone um 50 % ermäßigt hat, offensichtlich gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit verstoßen hat. Unstreitig ging nämlich die Zusammenarbeit von Kone der von Otis zeitlich voraus und war von ausreichender Qualität, so dass die Kommission davon ausgehen konnte, dass sie einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln erbrachte, die sich bereits in ihrem Besitz befanden. Da es im Interesse der Gemeinschaft liegt, dass geheime Absprachen so schnell wie möglich aufgedeckt und verboten werden, ist eine höhere Belohnung des ersten Unternehmens, das die Fähigkeit der Kommission, die betreffende Zuwiderhandlung festzustellen, durch seine Zusammenarbeit erheblich stärkt, mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit vereinbar.

334    Viertens ist zu der Rüge der Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07, dass die Ungleichbehandlung von Otis und Kone gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, darauf hinzuweisen, dass die Zusammenarbeit von Kone der von Otis zeitlich vorausging und dass die Zusammenarbeit von Kone kurz nach der ersten Nachprüfungsrunde in Deutschland begann, während diejenige von Otis erst nach der zweiten Nachprüfungsrunde anfing (Erwägungsgründe 104 bis 107 der angefochtenen Entscheidung). Selbst wenn die Zusammenarbeit von Otis eine höhere Qualität aufgewiesen haben sollte als die von Kone, ist der Mehrwert eines Antrags nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgrund der Beweismittel zu beurteilen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befinden. Die Kommission verfügte jedoch zu der Zeit, als Otis ihren Antrag stellte, über wesentlich mehr Beweismittel als bei der Antragstellung von Kone.

335    Da die Situationen der verschiedenen Unternehmen nicht vergleichbar sind, konnte die Kommission die Geldbuße von Kone gemäß Randnr. 23 Buchst. b erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 um 50 % und diejenige von Otis nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung um 25 % ermäßigen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

336    Fünftens greift auch das von den Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 in einer Fußnote ihrer Erwiderung geltend gemachte Argument nicht durch, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, dass sie keinen Zugang zu den Informationen gehabt hätten, die der Informant im Verwaltungsverfahren gegeben habe. Sie erklären nämlich nicht, inwieweit die angefochtene Entscheidung anders gelautet hätte, wenn sie Zugang zu diesen Dokumenten gehabt hätten (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

337    Als Achtes machen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 hilfsweise geltend, falls das Gericht entscheiden sollte, dass Otis nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 keine Ermäßigung um 50 % gewährt werden könne, müsse es gleichwohl die Kooperation als mildernden Umstand im Rahmen der Leitlinien von 1998 anerkennen.

338    Dieses in einer Fußnote der Klageschrift geltend gemachte Argument, das die Klägerinnen in keiner Weise erläutert haben, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung und ist deshalb unzulässig.

339    Nach alledem sind sämtliche Rügen, die Otis im Zusammenhang mit der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland geltend macht, zurückzuweisen.

 Zur Kooperation von Otis bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Luxemburg

340    Im 823. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission entschieden, „Otis innerhalb der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] bezeichneten Bandbreite eine Ermäßigung von 40 % zu gewähren“.

341    Die Kommission hat im 818. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt: „Otis war das zweite Unternehmen, das im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] Informationen über das Kartell in Luxemburg vorlegte.“ Im 819. Erwägungsgrund hat sie erläutert, dass Otis [vertraulich] gegeben habe, und im 820. Erwägungsgrund hinzugefügt, dass [vertraulich].

342    Zu dem Wert der Kooperation von Otis führt die Kommission in den Erwägungsgründen 821 und 822 der angefochtenen Entscheidung aus:

„821      Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Erklärungen von Otis [vertraulich] zusammen mit [ihren] aus dem Untersuchungszeitraum stammenden Beweismitteln [vertraulich] einen erheblichen Mehrwert erbringen. [vertraulich]

822      … Aufgrund der Ergänzung vom [vertraulich] erfüllt Otis die Voraussetzung unter [Randnr.] 21 vollständig, wobei der erhebliche Mehrwert in der ausdrücklichen Bestätigung des Datums des Beginns und des Endes des Kartells sowie darin besteht, dass die Ergänzung es der Kommission deutlich erleichterte, die Zuwiderhandlung zu beweisen. Der Gehalt des Vorbringens an neuen Informationen war jedoch begrenzt [vertraulich]“.

343    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 tragen vor, die Zusammenarbeit von Otis nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 rechtfertige bei Anwendung der in Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung aufgestellten Kriterien die höchstmögliche Ermäßigung, nämlich um 50 % der Geldbuße, und zwar unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem Otis der Kommission die Beweismittel vorgelegt habe, ihres Mehrwerts sowohl für das Verständnis der Zuwiderhandlung durch die Kommission als auch im Hinblick auf die dieser vorgelegten schriftlichen Beweise sowie ihrer fortgesetzten und vollständigen Zusammenarbeit während der gesamten Nachprüfung. Die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 erläutert dazu, dass die von GTO vorgelegten Beweise es insbesondere ermöglicht hätten, die Dauer des Kartells genau zu bestimmen, einen Korrekturmechanismus aufzudecken, der keinen Ausgleich der Verluste von Aufträgen zugunsten von nicht zum Kartell gehörenden Konkurrenten vorgesehen habe, und den Mechanismus der Überwachung der Preise durch die Kartellmitglieder zu beschreiben. Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 tragen außerdem vor, die von Otis betreffend das Kartell in Luxemburg vorgelegten Beweise seien weit umfangreicher als die Beweise, die Kone für Deutschland beigebracht habe und für die die Kommission eine Ermäßigung von 50 % gewährt habe.

344    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 nicht in Abrede stellen, dass der Kooperationsbeitrag von Otis unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fällt und dass dieses Unternehmen danach Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 % bis 50 % hatte. Die Otis wegen ihrer Zusammenarbeit gewährte Ermäßigung der Geldbuße um 40 % (823. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) liegt daher innerhalb der in der Mitteilung für diesen Fall vorgesehenen Bandbreite.

345    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Bestimmung des genauen Umfangs der innerhalb der Bandbreite nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße über einen Wertungsspielraum verfügt und dass nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

346    Nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 berücksichtigt die Kommission, um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb einer Bandbreite zu bestimmen, sowohl „den Zeitpunkt …, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnr. 21 erfüllt, vorgelegt wurde, [als auch] den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts“. Nach derselben Bestimmung kann die Kommission „ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat [und in welchem Umfang]“.

347    Erstens geht jedoch aus den unbestrittenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass, selbst wenn die Zusammenarbeit von Otis die Voraussetzungen der Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllte, die von Otis übermittelten, das Kartell in Luxemburg betreffenden Beweismittel, die zur Ermäßigung der Geldbuße führten, der Kommission erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden sind, zu dem diese bereits von Kone Informationen über dieses Kartell erhalten hatte, die ihr die Feststellung der Zuwiderhandlung ermöglichten und für die diesem Unternehmen die Geldbuße nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung erlassen wurde (vgl. 816. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung); auch hatte die Kommission zu diesem Zeitpunkt schon eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen der vermutlichen Mitglieder des Kartells in Luxemburg durchgeführt (116. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

348    Zweitens ist, insoweit der Kommission folgend, der Umfang des Mehrwerts der Zusammenarbeit, den die Beweismittel von Otis im Verhältnis zu den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln erbrachten, als notwendigerweise begrenzt anzusehen, denn Kone hatte der Kommission bereits Beweismittel vorgelegt, die dieser die Feststellung einer Zuwiderhandlung in Luxemburg ermöglichten, während Otis ihr Informationen, die ihr noch nicht bekannt waren, sowie neue schriftliche Beweise, nämlich Projektlisten, übermittelte.

349    Unter diesen Umständen hat die Kommission unabhängig von Umfang und Kontinuität der Zusammenarbeit von Otis ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, als sie dieser für ihre Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Luxemburg eine Ermäßigung ihrer Geldbuße um 40 % gewährt hat.

350    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 angemerkt haben, Kone im Rahmen des Kartells in Deutschland eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt wurde.

351    Wie nämlich oben in Randnr. 275 dargelegt worden ist, setzt die Beurteilung dessen, was ein erheblicher Mehrwert ist, per definitionem voraus, dass die Kommission alle ihr vorliegenden Beweise für eine gegebene Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung des Kontexts würdigt. Informationen betreffend verschiedene Verstöße, hier die Zuwiderhandlungen in Luxemburg und in Deutschland, sind folglich nicht vergleichbar. Da die Situation der verschiedenen Unternehmen nicht vergleichbar ist, hat die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht dadurch verletzt, dass sie Otis für deren Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Luxemburg eine Ermäßigung von 40 %, Kone für deren Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland dagegen eine Ermäßigung von 50 % gewährt hat.

352    Jedenfalls haben die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 ihr Vorbringen, dass der Umfang und der Beweiswert der von Otis bezüglich des Kartells in Luxemburg vorgelegten Beweise den Umfang und den Beweiswert der von Kone im Hinblick auf Deutschland gegebenen Informationen „bei Weitem“ übertroffen habe, nicht substantiiert.

353    Zudem verfügte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Otis, deren Kooperation unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fiel, ihr Beweise betreffend das Kartell in Luxemburg vorlegte, bereits über hinreichende Beweise, um die Zuwiderhandlung feststellen zu können; diese waren in dem zeitlich vorhergehenden Antrag von Kone enthalten, für den dieser ein vollständiger Erlass ihrer Geldbuße gewährt wurde (816. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung in Deutschland wurde dagegen keinem Unternehmen ein Erlass der Geldbuße gewährt. Der Kommission lagen somit zu dem Zeitpunkt, als Kone ihren Antrag nach der Mitteilung stellte, keine ausreichenden Beweise für die Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland vor. Selbst wenn, wie die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 behaupten, die von Kone, deren Zusammenarbeit ebenfalls unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mitteilung fiel, vorgelegten, den Verstoß in Deutschland betreffenden Beweismittel weniger detailliert waren als die, die Otis betreffend den Verstoß in Luxemburg eingereicht hat, hat die Kommission ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, als sie Otis für ihre Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Luxemburg eine Ermäßigung der Geldbuße um 40 % und Kone für ihre Kooperation bei der Feststellung des Kartells in Deutschland eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt hat, denn der Mehrwert der Beweismittel ist nach Randnr. 21 der Mitteilung gegenüber den Beweismitteln zu beurteilen, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden.

354    Nach alledem sind sämtliche Rügen von Otis, die sich auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihre Kooperation bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Luxemburg beziehen, zurückzuweisen.

 Zur Rüge der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Ermäßigung der Geldbußen für die Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

355    In Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte kündigt die Kommission an, zu „prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der [Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können“.

356    Im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt sie aus: „Die Kommission hat beschlossen, Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, soweit diese Randnummer in der vorliegenden Sache Erwartungen geweckt hat, zugunsten derjenigen Unternehmen auszulegen, die sich auf sie berufen und an der Feststellung der Zuwiderhandlung in der vorliegenden Entscheidung dadurch mitwirken, dass sie den Sachverhalt nicht bestreiten oder weitere Informationen oder Klarstellungen liefern.“

357    So gewährte die Kommission allen an den vier Zuwiderhandlungen Beteiligten mit Ausnahme der Unternehmen, die in den Genuss eines Geldbußenerlasses gekommen sind (Erwägungsgründe 762, 817 und 839 der angefochtenen Entscheidung), und der Firma Kone im Rahmen des Kartells in den Niederlanden (851. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) dafür, dass sie den in der Mitteilung über die Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht bestritten, eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen ihrer Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Erwägungsgründe 768, 774, 777, 794, 801, 806, 813, 824, 829, 835, 845, 854, 855 und 856 der angefochtenen Entscheidung).

358    Als Erstes vertreten die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 die Auffassung, sie hätten Anspruch auf eine Ermäßigung der gegen Otis wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland und Luxemburg festgesetzten Geldbußen um mindestens 10 %, da sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Sachverhalt nicht bestritten hätten. Diese berechtigten Erwartungen ergäben sich aus Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aus der Entscheidungspraxis der Kommission, nach der einem Unternehmen, das die ihm in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Tatsachen nicht bestreite, eine Ermäßigung seiner Geldbuße um 10 % gewährt werde. Im Übrigen habe die Arbeitsgruppe der Kommission dem Berater von Otis am 7. März 2006 Zusicherungen in diesem Sinne gegeben.

359    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich auf den Vertrauensschutz jeder berufen kann, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, Slg. 1999, I‑6983, Randnr. 52, und vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C‑37/02 und C‑38/02, Slg. 2004, I‑6911, Randnr. 70; Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T‑203/96, Slg. 1998, II‑4239, Randnr. 74, und vom 15. November 2007, Enercon/HABM [Windenergiekonverter], T‑71/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

360    Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Lefebvre u. a./Kommission, T‑571/93, Slg. 1995, II‑2379, Randnr. 72, und vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, Slg. 1998, II‑125, Randnr. 68). Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen solche Zusicherungen dar (Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnrn. 104 und 107).

361    Zwar sieht die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 anders als die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) keine Ermäßigung der Geldbuße für Unternehmen vor, die den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Anschuldigungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, nicht bestreiten. Die Kommission hat jedoch im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei den Unternehmen die berechtigte Erwartung geweckt habe, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts zu einer Ermäßigung der Geldbuße außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 führe.

362    In Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission angekündigt, zu „prüfen, ob, insbesondere in Fällen, in denen eine Gesellschaft den von der Kommission festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet oder an dessen Aufklärung oder Ergänzung weiter mitwirkt, Ermäßigungen wegen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über [Zusammenarbeit von 2002] gewährt werden können“. Eine solche Äußerung kann nicht als bestimmte Zusicherung angesehen werden, die bei den Klägerinnen begründete Erwartungen darauf hätte wecken können, dass ihnen eine Ermäßigung der Geldbuße um mehr als 1 % gewährt würde. Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt nämlich nicht den Umfang oder den Satz der Ermäßigung an, der den betreffenden Unternehmen gegebenenfalls gewährt würde, so dass er keinesfalls ein irgendwie geartetes berechtigtes Vertrauen darauf hätte begründen können. Insoweit wird für die von der Kommission bestrittene Behauptung der Klägerinnen, dass die Kommission dem Berater von Otis bei einem Treffen am [vertraulich] mitgeteilt habe, Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte werde ebenso angewandt wie im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996, keinen Beweis erbracht; sie ist deshalb zurückzuweisen.

363    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass die Kommission von ihrer früheren Praxis abgewichen sei, wonach einem Unternehmen, das den ihm in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestreite, eine Ermäßigung der ihm auferlegten Geldbuße um 10 % gewährt werde, denn wie oben in Randnr. 163 ausgeführt worden ist, kann eine Entscheidungspraxis der Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden.

364    Außerdem stellen die Klägerinnen nicht in Abrede, dass nur die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 auf ihren Antrag anwendbar ist, der im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Mitteilung gestellt wurde. Daher kann jedenfalls die Entscheidungspraxis der Kommission oder die Rechtsprechung zur Anwendung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 kein auf Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestütztes berechtigtes Vertrauen der Klägerinnen hinsichtlich des Umfangs der Ermäßigung der Geldbußen wegen des Nichtbestreitens des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Kartellen in Belgien, Deutschland und Luxemburg begründen.

365    Als Zweites machen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie keine Ermäßigung um 10 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährt habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

366    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Randnr. 96, und des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 223).

367    Zu dem Satz einer etwaigen Ermäßigung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen, auf die die Kommission ihre Vorwürfe stützt, nicht bestreite, davon ausgegangen werden kann, dass es zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission beigetragen hat, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union festzustellen und zu verfolgen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 395, und SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnr. 157).

368    Die Kommission hat jedoch im 758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass „[b]ei dem Umfang der Ermäßigung … berücksichtigt [wird], dass eine nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission sämtliche Einzelheiten der Zuwiderhandlung bereits ermittelt hatte, dem Unternehmen die Ergebnisse der Untersuchung bekannt waren und es Zugang zur Untersuchungsakte gehabt hatte, angebotene Zusammenarbeit die Kommission, wenn überhaupt, nur geringfügig bei ihrer Untersuchung zu unterstützen vermag“. Dem hat sie hinzugefügt: „Grundsätzlich ist das Eingeständnis von Tatsachen unter diesen Umständen bestenfalls eine Erhärtung des Sachverhalts, den die Kommission in der Regel durch andere Beweismittel in der Akte als hinreichend bewiesen ansieht.“

369    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein hohes Niveau der Zusammenarbeit mit der Kommission verlangt, wobei diese in Betracht zieht, dass „die Höhe des Geldbußenerlasses stärker davon abhängig gemacht [werden könnte], welchen Beitrag das Unternehmen zum Nachweis des Kartells geleistet hat“ (Randnr. 5 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002). So sieht zum einen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 anders als diejenige von 1996 keine Ermäßigung der Geldbußen wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts vor, und zum anderen beläuft sich bei Anträgen, die nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bei der Kommission eingereicht wurden, die größtmögliche Ermäßigung für Unternehmen, die weder das erste noch das zweite Unternehmen sind, das die Voraussetzung der Randnr. 21 der Mitteilung erfüllt, deren Beweismittel jedoch gegenüber denen, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden, einen erheblichen Mehrwert darstellen, auf 20 %.

370    Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsache, dass die im vorliegenden Fall wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts gewährten Ermäßigungen der Geldbußen zu denjenigen hinzutreten, die schon im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt wurden, und schließlich des geringen Werts einer nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte angebotenen Zusammenarbeit (758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) hat die Kommission dadurch, dass sie Otis wegen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Bezug auf die Kartelle in Belgien, Deutschland und Luxemburg keine Ermäßigung ihrer Geldbußen um 10 % gewährt hat, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

371    Als Drittes tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑145/07 vor, dass die Kommission Otis keine Ermäßigung ihrer Geldbuße für ihre Zusammenarbeit und ihre zusätzlichen Erläuterungen oder die ergänzenden Informationen gewährt habe, die sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und auch danach gegeben habe. Dadurch habe sie die durch Randnr. 614 der Mitteilung der Beschwerdepunkte begründeten berechtigten Erwartungen verletzt. Otis habe somit Anspruch auf eine zusätzliche Ermäßigung.

372    Erstens habe Otis im Hinblick auf den Verstoß in Deutschland zusätzliche Erklärungen und ergänzende Informationen insbesondere über die verbotenen Treffen gegeben. Die Kommission habe vor Erhalt der Antwort von Otis auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch nicht über ausreichende Beweise für die Veranstaltung von Treffen [vertraulich] verfügt. Diese Treffen würden in einer Fußnote auf S. 333 der angefochtenen Entscheidung erwähnt.

373    Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Tatsachen nach Art. 81 EG nicht notwendigerweise Kenntnis von dem Datum und erst recht nicht dem Ort der Treffen der Konkurrenten zu haben braucht (siehe oben, Randnr. 311).

374    Aus den Akten, namentlich aus den Erklärungen von Kone vom 18. Februar 2004, ergibt sich ohnehin, dass die Kommission schon vor der „zusätzlichen Unterstützung“ von Otis von den Treffen [vertraulich] Kenntnis hatte, wobei das letzte dieser Treffen im Übrigen schon in Randnr. 260 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt worden war.

375    Unter diesen Umständen hat die Kommission selbst dann, wenn Otis sie tatsächlich nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte über ein Treffen [vertraulich] informiert hat, von dem die Kommission noch keine Kenntnis hatte, ihren Wertungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, als sie Otis keine Ermäßigung der Geldbuße dafür gewährt hat, dass diese ihr in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zusätzliche Informationen über vier im Rahmen der Zuwiderhandlung in Deutschland veranstaltete verbotene Treffen gab.

376    Zweitens habe Otis in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Folgezeit zusätzliche Informationen gegeben, denen die Kommission nicht Rechnung getragen habe. So habe Otis in [vertraulich] zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angeregt, bestimmte Feststellungen der Kommission zu berichtigen. In [vertraulich] zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe sie ferner Auskünfte über die entlassenen Angestellten erteilt und in [vertraulich] zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die gedruckte Fassung einer elektronischen Liste beigefügt, in der die unkenntlich gemachten Zeilen, die zusätzliche Informationen enthalten hätten, sichtbar gewesen seien. Außerdem habe Otis wirtschaftliche Beweise für den Umfang der Vorkehrungen beigebracht, die in Deutschland im Aufzugsektor getroffen worden waren. Zudem [vertraulich] seien die Vertreter von Otis mit der in dieser Sache tätigen Arbeitsgruppe zusammengetroffen, um auf alle Fragen zu antworten und über andere Möglichkeiten einer weiteren Zusammenarbeit von Otis bei der Untersuchung zu diskutieren. Schließlich habe Otis die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung erläutert, um der Kommission zu helfen, den genauen Empfänger der Entscheidung in Luxemburg zu bestimmen.

377    Keines der in der letzten Randnummer genannten Beweismittel enthielt jedoch zweckdienliche Präzisionen oder Informationen, die der Kommission nicht schon bekannt gewesen wären. So schlug Otis in [vertraulich] zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur Berichtigungen von in dieser Mitteilung enthaltenen „am Rande liegenden“ oder unwesentlichen Feststellungen vor, hauptsächlich derjenigen, dass bei der Benennung ihrer Angestellten gegebenenfalls ihre Entlassung vermerkt werden sollte. In [vertraulich] zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erteilte Otis Auskünfte über die entlassenen Angestellten. Diese Auskünfte sind jedoch nicht geeignet, die Aufgabe der Kommission zu erleichtern, eine Zuwiderhandlung festzustellen und zu bestrafen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 589). Im Übrigen hat der Ausdruck einer elektronischen Liste, der der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt war, keinen zusätzlichen Beweiswert, da Otis der Kommission bereits die elektronische Fassung übersandt hatte, [vertraulich]. Auch erläutern die Klägerinnen nicht, inwiefern die angeblich in der elektronischen Fassung dieser Liste unkenntlich gemachten Angaben hätten von Nutzen sein können. Bezüglich der angeblichen wirtschaftlichen Beweise für den Umfang des Kartells in Deutschland haben die in Rede stehenden Beweismittel die Feststellung der Zuwiderhandlung nicht erleichtert; die Kommission ist im Übrigen dem Vorbringen von Otis, dass es sich bei dem Aufzugsmarkt und dem Markt für Hochgeschwindigkeitsaufzüge um zwei verschiedene Märkte handele, nicht gefolgt. Otis tut auch nicht dar, inwiefern die Treffen mit der Kommission in [vertraulich] dieser neue Informationen gebracht haben, die die Feststellung und Bestrafung des Verstoßes erleichtert hätten. Diese wurden schließlich auch nicht dadurch erleichtert, dass Otis der Kommission rechtliche Argumente für die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften an die Hand gegeben hat, um eine niedrigere Festsetzung der Geldbußen zu erreichen, während die Kommission der gegenteiligen Auffassung war.

378    Nach alledem greifen auch die Rügen von Otis betreffend die Weigerung der Kommission, ihre Geldbuße zu ermäßigen, weil sie erläuternde und zusätzliche Informationen gegeben habe, nicht durch.

379    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

380    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07 und T‑145/07 machen geltend, die gegen GTO verhängten Geldbußen müssten gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf 10 % ihres Umsatzes beschränkt werden.

381    Angesichts dessen, dass diese Klägerinnen nicht behaupten, dass die in der angefochtenen Entscheidung gegen GTO verhängte Geldbuße über die Obergrenze von 10 % des von allen Unternehmen, die die wirtschaftliche Einheit bilden, die die Zuwiderhandlung begangen hat, im vorangehenden Geschäftsjahr erzielten Umsatzes hinausgehe, überschneidet sich diese Rüge mit den Rügen, die oben in den Randnrn. 63 bis 90 und 106 bis 120 über die Zurechnung des Verhaltens von GTO zu UTC, OEC und Otis Belgien geprüft wurden. Aus den Ausführungen dazu geht hervor, dass die Kommission zutreffend diesen Gesellschaften das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, die mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, zugerechnet hat. Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen

382    Die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 macht geltend, der Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße sei unverhältnismäßig.

383    Wie oben in Randnr. 366 ausgeführt, dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen.

384    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – Beachtung der Wettbewerbsregeln – stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 224). Zudem kann die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen die Notwendigkeit berücksichtigen, ihre abschreckende Wirkung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 108, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Europa Carton/Kommission, T‑304/94, Slg. 1998, II‑869, Randnr. 89).

385    Zur Begründung ihres Vorwurfs eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruft sich die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 erstens auf die nationale Dimension der beanstandeten Verhaltensweisen in Luxemburg, deren Auswirkungen auf den Markt begrenzt gewesen seien. Sie stützt sich insoweit ausschließlich auf die Argumente, die sie schon im Rahmen der Klagegründe geltend gemacht hat, die die angeblich unrichtige Einstufung der Zuwiderhandlung und den angeblich überhöhten Ausgangsbetrag der für den Verstoß in Luxemburg verhängten Geldbuße betrafen. Zweitens verweist sie auf die begrenzte Größe von GTO und darauf, dass diese völlig selbständig geführt werde. Sie nimmt insoweit ausschließlich auf die Argumente Bezug, die sie im Rahmen ihres Klagegrundes vorgebracht hat, der sich auf die Anwendung des Konzernmultiplikators zwecks Berücksichtigung des Abschreckungszwecks bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße bezog. Drittens behauptet sie, dass es im Untersuchungszeitraum in Luxemburg keine Vorschriften über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln und auch keine nationale Wettbewerbsbehörde gegeben habe. Viertens weist sie unter Bezugnahme auf die Beweismittel, die sie im Rahmen des ihre Kooperation im Verwaltungsverfahren betreffenden Klagegrundes vorgelegt hat, darauf hin, dass sie eng und umfassend mit der Kommission zusammengearbeitet habe.

386    Auf eine hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die Klägerin in der Rechtssache T‑141/07 ausgeführt, dass dem vorliegenden Klagegrund keine eigenständige Bedeutung gegenüber den anderen Klagegründen zukomme, in denen sie dieselben Argumente vorgebracht hat. Da die Klägerin keine anderen Gesichtspunkte anführt als die, die sie im Rahmen der übrigen Klagegründe dargelegt hat, sind ihre Argumente betreffend die begrenzte Dimension des Marktes, die angeblich begrenzten Auswirkungen des Verstoßes, die angeblich begrenzte Größe von GTO und ihre Kooperation im Verwaltungsverfahren aus den Gründen zurückzuweisen, die oben in den Randnrn. 148 bis 165, 167 bis 172, 238 bis 242, 344 bis 354 und 359 bis 364 dargelegt worden sind.

387    Was das Argument angeht, in Luxemburg habe es keine Vorschriften über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln und auch keine nationale Wettbewerbsbehörde gegeben, ist zwar hervorzuheben, dass es während der Dauer der Zuwiderhandlung in Luxemburg keine solche Vorschriften und keine solche Behörde gab; die Verordnung Nr. 17 war jedoch nach ihrem Art. 24 während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

388    Die Klagen sind daher in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

389    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

390    Da die Klägerinnen in den Rechtssachen T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07 mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T141/07, T142/07, T145/07 und T146/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      In der Rechtssache T141/07 trägt die General Technic-Otis Sàrl die Kosten.

4.      In der Rechtssache T142/07 trägt die General Technic Sàrl die Kosten.

5.      In der Rechtssache T145/07 tragen die Otis SA, die Otis GmbH & Co. OHG, die Otis BV und die Otis Elevator Company die Kosten.

6.      In der Rechtssache T146/07 trägt die United Technologies Corporation die Kosten.

Martins Ribeiro

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2011.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



Verwaltungsverfahren

Untersuchung der Kommission

Belgien

Deutschland

Luxemburg

Niederlande

Mitteilung der Beschwerdepunkte

Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Zur Begründetheit

Zum Klagegrund der Verletzung der Grundsätze der Zurechnung der Haftung für Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen, der Gleichbehandlung, der Verteidigungsrechte und des Art. 253 EG bei der Zurechnung der von den Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an ihre Muttergesellschaften

Vorbemerkungen

Zur Frage, ob die von den Otis-Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen UTC und OEC zuzurechnen sind

Zur Frage, ob die von GTO begangene Zuwiderhandlung GT, Otis Belgien, OEC und UTC zuzurechnen ist

– Angefochtene Entscheidung

– Zur Frage, ob die von GTO begangene Zuwiderhandlung GT zuzurechnen ist

– Zur Frage, ob die von GTO begangene Zuwiderhandlung Otis Belgien, OEC und UTC zuzurechnen ist

– Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

– Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Verteidigungsrechte und des Art. 253 EG bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen

Vorbemerkungen

Angefochtene Entscheidung

Zur Einstufung der Zuwiderhandlung in Luxemburg als „besonders schwerer Verstoß“

Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Ausgangsbeträge der Geldbußen

– Zu den allgemeinen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

– Zu den spezifischen Ausgangsbeträgen der Geldbußen

Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung in Deutschland

Zum Klagegrund der Verletzung der Leitlinien von 1998 und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des Konzernmultiplikators zum Zweck der Berücksichtigung des Abschreckungszwecks bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und gegen Art. 253 EG sowie der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit, der Gleichbehandlung und der Verteidigungsrechte

Zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Zum Wertungsspielraum der Kommission und zur Kontrolle durch den Unionsrichter

Zur Kooperation von Otis bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien

Zur Kooperation von Otis bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland

Zur Kooperation von Otis bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Luxemburg

Zur Rüge der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Ermäßigung der Geldbußen für die Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen

Kosten



* Verfahrenssprachen: Französisch und Englisch.


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