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Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 - ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission

(Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise)

Verfahrenssprachen: Niederländisch und Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. Turner und Rechtsanwalt D. Mes, dann Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Blockx) (Rechtssache T-144/07), ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (Neuhausen auf den Fildern, Deutschland) und ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen U. Itzen und K. Blau-Hansen, dann Rechtsanwältinnen U. Itzen und K. Blau-Hansen sowie Rechtsanwalt S. Thomas und schließlich Rechtsanwältin K. Blau-Hansen und Rechtsanwalt S. Thomas) (Rechtssache T-147/07), ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Beckmann, Rechtsanwalt S. Dethof und Rechtsanwältin U. Itzen) (Rechtssache T-148/07), ThyssenKrupp Elevator AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Klose und Rechtsanwältin J. Ziebarth) (Rechtssache T-149/07), ThyssenKrupp AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas, dann Rechtsanwalt M. Klusmann) (Rechtssache T-150/07), ThyssenKrupp Liften BV (Krimpen aan den IJssel, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O.W. Brouwer und Rechtsanwältin A. Stoffer) (Rechtssache T-154/07)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 A. Bouquet und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever, in den Rechtssachen T-147/07 und T-148/07 zunächst R. Sauer und O. Weber, dann R. Sauer und K. Mojzesowicz und in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 R. Sauer und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

Die Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich, Abs. 2 vierter Gedankenstrich, Abs. 3 vierter Gedankenstrich und Abs. 4 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E 1/38.823 − Aufzüge und Fahrtreppen) wird für nichtig erklärt.

In den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Belgien verhängten Geldbuße auf 45 738 000 Euro festgesetzt.

In den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland verhängten Geldbuße auf 249 480 000 Euro festgesetzt.

In den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg verhängten Geldbuße auf 8 910 000 Euro festgesetzt.

In den Rechtssachen T-150/07 und T-154/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 4 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften BV und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in den Niederlanden verhängten Geldbuße auf 15 651 900 Euro festgesetzt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

In jeder Rechtssache tragen die Klägerinnen drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Klägerinnen.

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1 - ABl. C 155 vom 7.7.2007.