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Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 - General Technic-Otis / Kommission

(Rechtssache T-141/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: General Technic-Otis Sàrl (Howald, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nosbusch)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung, die die Kommission am 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR in der Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators erlassen hat, gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären, soweit sie GTO betrifft;

hilfsweise, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße aufgrund Art. 229 EG aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2007) 512 final vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators) betreffend ein Kartell auf dem Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Rolltreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden, das Ausschreibungen manipuliert, Märkte aufgeteilt, Preise festgesetzt, Projekte und Verträge über den Verkauf, den Einbau, die Wartung und die Modernisierung der Geräte zugeteilt sowie Informationen ausgetauscht hat, soweit diese Entscheidung die Klägerin betrifft. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung oder die Herabsetzung der mit der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission bei der Anwendung der Regelungen zur Berechnung von Geldbußen rechtliche und tatsächliche Fehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die gerügten Praktiken eine "sehr schwere" Zuwiderhandlung darstellten. Der Ausgangsbetrag der Geldbuße müsse daher im Hinblick auf den beschränkten geografischen Umfang des relevanten Markts sowie die begrenzten Auswirkungen der gerügten Praktiken auf diesen Markt herabgesetzt werden.

Zweitens habe die Kommission dadurch rechtliche und tatsächliche Fehler begangen, dass sie nicht die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Klägerin, einen Schaden zu verursachen, berücksichtigt habe. Außerdem hätte die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigen müssen, dass die Klägerin ein kleines oder mittleres Unternehmen sei, das folglich nicht in der Lage sei, den Markt erheblich zu schädigen.

Drittens habe die Kommission rechtliche und tatsächliche Fehler begangen, indem sie die Geldbuße nicht auf 10 % des Umsatzes der Klägerin beschränkt und zu Unrecht bei der Berechnung des Höchstbetrags der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße den Umsatz der Muttergesellschaften berücksichtigt habe.

Viertens habe die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt, dass sie diese die Haftungsgrundsätze nicht einheitlich auf alle Mitglieder des fraglichen Kartells angewandt habe. Die Kommission habe der Klägerin die deren Muttergesellschaften vorgeworfenen Praktiken zugerechnet. Das habe sie bei einem anderen, durch dieselbe Entscheidung verurteilten Unternehmen nicht getan, obwohl dieses sich in Bezug auf die Kontrolle durch die Muttergesellschaften in einer vergleichbaren Situation wie die Klägerin befunden habe.

Fünftens habe die Kommission einen rechtlichen und tatsächlichen Fehler begangen, indem sie die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße nicht gemäß der Mitteilung über die Zusammenarbeit1 um 50 % herabgesetzt habe. Die Klägerin betont, dass sie eng, dauerhaft und besonders umfassend mit den Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet habe und dass diese Zusammenarbeit die höchstmögliche in der Mitteilung über die Zusammenarbeit vorgesehene Herabsetzung der Geldbuße um 50 % rechtfertige.

Sechstens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, soweit die Kommission die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße nicht wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zusätzlich um 10 % herabgesetzt habe. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die Entscheidungspraxis der Kommission hätten bei der Klägerin die berechtigte Erwartung geweckt, dass die gegen sie verhängte Geldbuße auf dieser Grundlage um 10 % und nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung, um nur 1 % herabgesetzt werde.

Siebtens sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe verletzt, da die gegen sie verhängte Geldbuße im Hinblick auf die fragliche Zuwiderhandlung und insbesondere im Hinblick auf deren nach Ansicht der Klägerin begrenzte Auswirkungen auf den Markt und auf die Durchführung durch ein Unternehmen von geringer Größe nicht gerechtfertigt sei.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).