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Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 - General Technic / Kommission

(Rechtssache T-142/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: General Technic Sàrl (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nosbusch)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators, soweit sie GT betrifft, auf der Grundlage von Art. 230 EG für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße auf der Grundlage von Art. 229 EG für nichtig zu erklären oder den Betrag herabzusetzen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/ Elevators and Escalators) betreffend ein Kartell auf dem Markt des Einbaus und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden in Form der Manipulierung von Ausschreibungen, der Aufteilung der Märkte, der Festsetzung der Preise, der Zuweisung von Projekten und Verträgen über den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Geräten und des Informationsaustauschs, soweit diese Entscheidung sie betrifft, teilweise für nichtig zu erklären. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung oder die Herabsetzung der in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht berechtigt sei, sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen, die gegen ihre am Kartell beteiligte Tochtergesellschaft verhängt worden sei. Die Kommission habe sich über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung am Geschäftskapital der Tochtergesellschaft getäuscht, da die Klägerin eine reine Finanzgesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit sei und da ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft eine Minderheitsbeteiligung sei und nicht über das hinausgehe, was zum Schutz ihrer finanziellen Interessen erforderlich sei. Die Kommission habe ihre Beteiligung an dem in Rede stehenden Kartell im Unterschied zur persönlichen Rolle ihres Aktionärs als geschäftsführendem Gesellschafter der Tochtergesellschaft nicht ausreichend rechtlich begründet.

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