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Klage, eingereicht am 26. April 2007 - Chi Mei Optoelectronics Europe und Chi Mei Optoelectronics UK / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-140/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Chi Mei Optoelectronics Europe BV (Hoofddorp, Niederlande), Chi Mei Optoelectronics UK Ltd (Havant, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Völcker, F. Louis, A. Vallery, Rechtsanwälte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären und

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2007)546 vom 15. Februar 2007 auf deren Grundlage die Kommission die Klägerinnen gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung des Rates 1/20031 verpflichtete, spezielle Informationen und Dokumente im Hinblick auf im Fall COMP/F/39309 - Dünnschichttransistoren/Flüssigkristallanzeigen - untersuchte Praktiken zu liefern.

Die Klägerinnen tragen vor, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, da der Kommission die Ermittlungs- und Vollstreckungsbefugnis fehle, um EU-Tochtergesellschaften zu verpflichten, Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die sich in alleinigem Gewahrsam und unter alleiniger Aufsicht von Rechtssubjekten mit Sitz außerhalb der Zuständigkeit der Kommission befinden. Die Kommission habe daher einen Rechtsfehler begangen, als sie ein förmliches Auskunftsverlangen an die Klägerinnen gerichtet und sie so verpflichtet habe, Dokumente und Informationen, die sich unter alleiniger Aufsicht und im alleinigen Besitz ihrer Muttergesellschaft mit Sitz außerhalb des Gebiets der EU befänden, bereitzustellen.

Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Rates 1/2003, weil sie den Grundsatz des Dokumentenbesitzes und der Dokumentenaufsicht und daher die diesen Normen innewohnenden Schranke missachte. Darüber hinaus verletze die angefochtene Entscheidung durch die angebliche Geltendmachung von Vollstreckungszuständigkeit über eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze der Territorialität, der Souveränität, der Nichteinmischung und der Gleichheit der Staaten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1.