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Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 - OTIS u. a. / Kommission

(Rechtssache T-145/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Otis SA (Dilbeek, Belgien), Otis GmbH & Co. OHG (Berlin, Deutschland), Otis BV (Amersfoort, Niederlande) und Otis Elevator Co. (Farmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler und J. Temple Lang, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die mit der Entscheidung gegen Otis verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Verfahrens- und anderen Kosten aufzuerlegen, die Otis in Verbindung mit dieser Angelegenheit entstanden sind, und

alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators), mit der die Klägerinnen neben anderen Unternehmen für die Teilnahme an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache und/oder Abstimmung der Vergabe von Ausschreibungen und Verträgen für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen haftbar gemacht werden.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende neun Klagegründe, ohne den in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Sachverhalt zu bestreiten.

Die Kommission habe das maßgebliche rechtliche Kriterium falsch angewandt, als sie die Otis Elevator Company für das Verhalten der örtlichen Gesellschaften haftbar gemacht habe, da die Otis Elevator Company keinen entscheidenden Einfluss auf das tägliche Geschäftsverhalten dieser örtlichen Tochtergesellschaften ausgeübt habe und sie sich deren Zuwiderhandlungen nicht bewusst sein konnte.

Die Kommission habe die Leitlinien1 falsch angewandt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt,

als sie die Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes der gesamten Gruppe aus Gründen der Abschreckung erhöht habe und

als sie den Ausgangsbetrag in Bezug auf Deutschland ermittelt habe, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die gesetzwidrigen Vereinbarungen nur Fahrtreppen und "hochwertige"/Hochgeschwindigkeits-Aufzüge betroffen hätten, die nur einen kleinen Teil der Aufzüge insgesamt ausmachten.

Die Kommission habe die Mitteilung über Zusammenarbeit2 verletzt,

indem sie Otis keinen Geldbußenerlass für die gesetzwidrigen Vereinbarungen in Deutschland gewährt habe, da Otis als einzige Gesellschaft Beweise und Informationen über den gesamten Umfang und die Dauer der Aufzug- und Fahrtreppen-Vereinbarungen vorgelegt habe, oder

indem sie ohne Begründung keinen teilweisen Geldbußenerlass jeweils in Bezug auf Fahrtreppen und Aufzüge in bestimmten Zeiträumen gewährt habe.

Als Alternative hätte die Kommission eine Ermäßigung von 50 % und auf jeden Fall eine Ermäßigung von erheblich mehr als 25 % gewähren müssen. Die Kommission habe das Ausmaß und den bedeutenden zusätzlichen Wert der von Otis vorgelegten Beweise falsch eingeschätzt.

Außerdem habe die Kommission das berechtigte Vertrauen von Otis und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt,

indem sie nicht die übliche Ermäßigung von 10 % für das Nichtbestreiten des Sachverhalts für Belgien, Deutschland und Luxemburg gewährt habe und

indem sie keine Ermäßigung für die Vorlage klarstellender und ergänzender Informationen gewährt habe.

Schließlich habe die Kommission bei der Festlegung der Geldbuße in Bezug auf Belgien, Deutschland und Luxemburg die Mitteilung über die Zusammenarbeit und die Leitlinien falsch angewandt.

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1 - Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 1998 "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden" (ABl. 1998, C 9, S. 3).

2 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).