Language of document : ECLI:EU:T:2018:931

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. Dezember 2018(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T–247/17

Mykola Yanovych Azarov, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und F. Naert als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der restriktiven Maßnahmen ein, die gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) vom Februar 2014 ergriffen wurden.

2        Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2014).

3        Der Kläger, Herr Mykola Yanovych Azarov, war vom 11. März 2010 bis 28. Januar 2014 Premierminister der Ukraine.

4        Die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 lauten:

„(1)      Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)      Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

5        Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmte:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Die Modalitäten des Einfrierens werden in Art. 1 Abs. 3 bis 6 des Beschlusses 2014/119 festgelegt.

7        Die Verordnung Nr. 208/2014 schreibt gemäß dem Beschluss 2014/119 den Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vor und regelt die Modalitäten hierfür mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie dieser Beschluss.

8        Die Namen der von den Rechtsakten vom März 2014 betroffenen Personen sind in identischen Listen im Anhang des Beschlusses 2014/119 und in Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet.

9        Der Name des Klägers war mit den Identifizierungsinformationen „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ und folgender Begründung in der Liste aufgeführt:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

10      Mit am 12. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑331/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2014, soweit sie ihn betrafen.

11      Am 29. Januar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Januar 2015).

12      Mit dem Beschluss 2015/143 wurden mit Wirkung ab dem 31. Januar 2015 die Benennungskriterien für die vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen präzisiert. Insbesondere wurde dabei Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)      wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)      wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

13      Mit der Verordnung 2015/138 wurde die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

14      Am 5. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2015). Mit dem Beschluss 2015/364 wurde Art. 5 des Beschlusses 2014/119 insoweit geändert, als die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2016 verlängert wurden. Die Durchführungsverordnung 2015/357 ersetzte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014.

15      Die Rechtsakte vom März 2015 beließen den Namen des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ und folgender neuer Begründung auf der Liste:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“

16      Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

17      Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T‑331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

18      Am 4. März 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2016).

19      Durch die Rechtsakte vom März 2016 wurden die restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2017 verlängert, und zwar ohne dass die Begründung für seine Benennung gegenüber den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

20      Mit Schreiben vom 16. März 2016 antwortete der Rat auf einen am 7. März 2016 eingereichten Antrag des Klägers auf bevorrechtigten Zugang zu Ratsdokumenten und übermittelte ihm bestimmte Dokumente.

21      Mit am 27. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑190/16 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen.

22      Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 übermittelte der Rat dem Kläger u. a. zwei Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft) an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. August 2016 bzw. 16. November 2016, die die gegen ihn in der Ukraine anhängigen Strafverfahren betrafen, sowie die Antwort der ukrainischen Behörden vom 30. Juni 2016 auf Informationsersuchen des Rates in Bezug auf von der ukrainischen Justiz erlassene Gerichtsentscheidungen.In diesem Schreiben teilte der Rat dem Kläger außerdem mit, dass er beabsichtige, die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen mit einer leicht geänderten Begründung aufrechtzuerhalten, und erinnerte ihn an die Frist, innerhalb der bei ihm eine Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen eingereicht werden konnte.Der Kläger reichte eine solche Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beim Rat ein.

23      Am 3. März 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/381 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte).

24      Durch die angefochtenen Rechtsakte wurden die restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2018 verlängert, und zwar ohne dass die Begründung für seine Benennung gegenüber den Rechtsakten vom März 2015 und vom März 2016 geändert worden wäre.

25      Der Rat unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 6. März 2017, dass die gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten blieben. Er nahm außerdem zu den Bemerkungen des Klägers in den vorangegangenen Schreiben Stellung und übersandte ihm die angefochtenen Rechtsakte. Der Rat wies außerdem auf die Frist hin, in der der Kläger vor der Beschlussfassung über die mögliche Beibehaltung seines Namens auf der Liste im Jahr 2018 eine Stellungnahme einreichen konnte.

26      Am 8. März 2017 beantragte der Kläger bevorrechtigten Zugang zu bestimmten Dokumenten des Rates. Mit Schreiben vom 24. März 2017 gab der Rat diesem Antrag des Klägers statt.

 Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

27      Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2015 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

28      Am 7. September 2017 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist unter dem Aktenzeichen C‑530/17 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

29      Mit Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T‑190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2016 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

30      Am 26. Juni 2018 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T‑190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist unter dem Aktenzeichen C‑416/18 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

31      Mit Klageschrift, die am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

32      In seiner Klageschrift hat der Kläger den Erlass prozessleitender Maßnahmen durch das Gericht beantragt, ohne deren Inhalt anzugeben.

33      Der Rat hat am 14. Juli 2017 die Klagebeantwortung eingereicht. Am selben Tag hat er einen begründeten Antrag nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Klageschrift und zur Klagebeantwortung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der vorliegenden Rechtssache nicht zu zitieren.

34      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 29. August 2017 bzw. am 9. Oktober 2017 eingereicht worden.

35      Am 13. Oktober 2017 hat der Rat außerdem einen begründeten Antrag nach Art. 66 der Verfahrensordnung gestellt, den Inhalt einer Anlage zur Erwiderung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der vorliegenden Rechtssache nicht zu zitieren.

36      Am 9. Oktober 2017 ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden.

37      Mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

38      Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 hat der Kläger nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung neue Beweise vorgelegt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 hat der Rat zu den vom Kläger vorgelegten Beweisen Stellung genommen.

39      Am 13. Februar 2018 hat der Rat außerdem einen begründeten Antrag nach Art. 66 der Verfahrensordnung gestellt, den Inhalt einer Anlage zu seiner Stellungnahme zu den vom Kläger vorgelegten Beweisen in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der vorliegenden Rechtssache nicht zu zitieren.

40      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

41      Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 hat der Kläger nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung eine Entscheidung des Bezirksgerichts Petschersk (Kiew) vom 21. Februar 2018 vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 hat der Rat zu dem vom Kläger vorgelegten Beweis Stellung genommen.

42      In der Sitzung vom 20. Juni 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

43      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

44      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        hilfsweise, die Wirkungen des Beschlusses 2017/381 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2017/374 aufrechtzuerhalten;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

45      Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend: erstens eine Verletzung von Grundrechten und zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten

46      Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: Verletzung des Eigentumsrechts, Verletzung der unternehmerischen Freiheit und Unverhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen.

 Zum ersten Teil: Verletzung des Eigentumsrechts

47      Der Kläger hält die angefochtenen Rechtsakte für einen Eingriff in sein in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankertes Eigentumsrecht. Das gegen ihn verhängte Einfrieren von Vermögenswerten komme einer faktischen Enteignung gleich, was sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ergebe. Die angefochtenen Rechtsakte beruhten auf bloßen Behauptungen und die mit ihnen auferlegten Beschränkungen seien ohne die vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien erlassen worden. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte wegen der in der Begründung für die Aufnahme in die Liste angeführten Taten verfolgt worden sei. Die Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers könne daher nicht als „gesetzlich vorgesehen“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta angesehen werden. Außerdem habe der Rat das Vorliegen der Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte nicht nachgewiesen.

48      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

49      Art. 17 Abs. 1 der Charta lautet:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

50      Aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt sich zum einen, dass jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und zum anderen, dass Einschränkungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

51      Nach der Rechtsprechung bedeutet das Einfrieren von Geldern unbestreitbar eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 358).

52      Im vorliegenden Fall ist das Eigentumsrecht des Klägers eingeschränkt, da er u. a. über seine im Unionsgebiet befindlichen Gelder nicht oder nur mit Sondergenehmigungen verfügen kann und ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden können.

53      Das von Art. 17 Abs. 1 der Charta geschützte Eigentumsrecht beansprucht allerdings keine absolute Geltung und kann folglich unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 195 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Eine Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts muss daher, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, drei Voraussetzungen erfüllen.

55      Erstens muss die Einschränkung „gesetzlich vorgesehen“ sein. Mit anderen Worten: Die Maßnahme muss eine gesetzliche Grundlage haben. Zweitens muss die Einschränkung eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung haben, die als solche von der Union anerkannt ist. Dazu gehören die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verfolgten und in Art. 21 Abs. 2 EUV genannten Ziele. Drittens darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Zum einen muss sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein. Zum anderen darf der „Wesensgehalt“, d. h. die Substanz des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit, nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 178 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist zu bemerken, dass die Einschränkung im vorliegenden Fall „gesetzlich vorgesehen“ ist, da die Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste dem oben in Rn. 12 genannten Benennungskriterium für die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen (im Folgenden: maßgebliches Kriterium) entspricht, das die angefochtenen Rechtsakte nicht geändert haben, wonach namentlich gegen die betreffende Person strafrechtliche Untersuchungen wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder eingeleitet sein müssen.

57      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte mit der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten Zielsetzung, die „Rechtsstaatlichkeit zu festigen und zu fördern“, im Einklang stehen, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/119 ergibt, wonach die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen u. a. die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine stärken und unterstützen sollen. Damit sind diese Rechtsakte Teil einer Politik zur Unterstützung der ukrainischen Behörden, die der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Ukraine dienen und speziell den Behörden dieses Landes bei ihrem Kampf gegen die Veruntreuung öffentlicher Gelder helfen soll.

58      Hinsichtlich der dritten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass die dem Kläger mit dem Beschluss 2014/119 auferlegte Beschränkung der Ausübung seines Eigentumsrechts in Anbetracht der Art der Gründe, mit denen die Beibehaltung seines Namens auf der Liste gerechtfertigt wurde, des Zeitraums, für den seine Gelder eingefroren wurden, und der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelung entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig erscheint.

59      Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts dürfen nämlich die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 181 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Der Rechtsprechung zufolge sind die mit den restriktiven Maßnahmen verbundenen Nachteile im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig, da diese Maßnahmen zum einen ihrer Natur nach befristet und reversibel sind und daher den „Wesensgehalt“ des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigen und von ihnen zum anderen Ausnahmen gemacht werden dürfen, um die Grundbedürfnisse, die Gerichtskosten oder auch die außergewöhnlichen Kosten der betroffenen Personen zu decken (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 182 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im Übrigen tragen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf wirksame Weise dazu bei, die Feststellung der Veruntreuung öffentlicher Gelder und zudem deren Rückerstattung zu erleichtern, und ergänzen somit die Anstrengungen der ukrainischen Behörden, die veruntreuten öffentlichen Gelder wiederzuerlangen. Der Kläger trägt nichts vor, was belegen könnte, dass diese Maßnahmen nicht geeignet seien oder andere, weniger belastende Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele zur Verfügung stünden.

62      Die angefochtenen Rechtsakte verletzen somit nicht das Eigentumsrecht des Klägers.

63      Das Vorbringen des Klägers vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

64      Was erstens das auf die Rechtsprechung des EGMR gestützte Vorbringen betrifft, wonach die restriktiven Maßnahmen einer faktischen Enteignung gleichkämen, ist in Übereinstimmung mit dem Rat festzustellen, dass die vom Kläger angeführten Urteile nicht einschlägig sind. Im Urteil des EGMR vom 23. September 1982, Sporrong und Lönnroth/Schweden (CE:ECHR:1982:0923JUD000715175), ging es nämlich um mit Bauverboten verbundene Enteignungsgenehmigungen, während die Urteile des EGMR vom 28. Oktober 1999, Brumărescu/Rumänien (CE:ECHR:1999:1028JUD002834295), und vom 8. Dezember 2009, Henne/Deutschland (CE:ECHR:2009:1208DEC002809207), ein Dekret zur Verstaatlichung eines Hauses bzw. eine gesetzliche Pflicht zur Annahme eines Ankaufsangebots für ein Grundstück betrafen. Im vorliegenden Fall sind die Wirkungen des Einfrierens der Gelder hingegen befristet und bezwecken lediglich, die betroffenen Vermögenswerte sicherzustellen, indem sie den Kläger nur vorübergehend in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränken. Im Urteil vom 11. Februar 2014, Ziaunys/Republik Moldau (CE:ECHR:2014:0211JUD004241606), hat der EGMR zudem entschieden, dass die Beschlagnahme ehemaliger Banknoten, die aus dem Verkehr gezogen worden waren, einen Eingriff in das Eigentum und in Ermangelung einer Rechtsgrundlage eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellte. Solche Umstände liegen aber bei befristeten, auf der Grundlage der angefochtenen Rechtsakte erlassenen Sicherungsmaßnahmen, von denen behauptet wird, es handele sich um eine faktische Enteignung, nicht vor. Der Umstand, dass diese Maßnahmen seit 2014 mehrmals verlängert worden sind, vermag deren vorläufigen Charakter nicht in Frage zu stellen.

65      Was zweitens das Urteil vom 4. Mai 2012, In’t Veld/Rat (T‑529/09, EU:T:2012:215, Rn. 111), angeht, auf das sich der Kläger ebenfalls berufen hat, so betraf dieses zum einen eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der der vollständige Zugang zu einem juristischen Gutachten des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) verweigert worden war, und in der vom Kläger angeführten Randnummer dieses Urteils geht es zum anderen ausdrücklich um Fragen der Anwendung dieser Verordnung, die für die behauptete Verletzung des Eigentumsrechts durch den Rat keinerlei Bedeutung haben.

66      Was drittens das Vorbringen des Klägers betrifft, dass manche durch die restriktiven Maßnahmen verursachten Schäden, wie der Verlust der Reputation oder der Reisefreiheit, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, ist zum einen zu bemerken, dass der Kläger nicht angibt, inwiefern durch das Einfrieren seiner Vermögenswerte vorliegend seine Freizügigkeit unmittelbar beeinträchtigt wird.

67      Zum anderen ist festzustellen, dass der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger durch den Rat keine unverhältnismäßige Schädigung des Ansehens des Klägers darstellt. Denn nach ständiger Rechtsprechung gilt das Recht auf Wahrung des Ansehens – ebenso wie das Eigentumsrecht – nicht uneingeschränkt, und seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. Somit kann die Bedeutung der mit den betreffenden restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele selbst erhebliche negative Konsequenzen für das Ansehen der betroffenen Personen oder Organisationen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 187 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Wie im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes ausgeführt werden wird, ist der Kläger im vorliegenden Fall Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung wegen Veruntreuung von Geldern, und seine Situation entspricht dem maßgeblichen Kriterium.

69      Zudem werden in der Begründung für die Benennung des Klägers die konkreten Umstände des Sachverhalts, der Gegenstand des betreffenden Verfahrens ist, nicht genannt, sondern lediglich die strafrechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die ukrainischen Behörden; insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, die diesen Sachverhalt beschreiben, vertraulich bleiben. Der Rat hat ferner in dieser Begründung angegeben, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger anhängig sei, so dass aus der Begründung klar hervorgeht, dass die Schuld des Klägers noch nicht förmlich festgestellt wurde.

70      Selbst wenn die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gegen den Kläger geeignet wäre, dessen Ansehen zu beschädigen, sind diese Wirkungen gemessen an den verfolgten Zielen jedenfalls nicht unverhältnismäßig (siehe oben, Rn. 57 bis 61).

71      Das Vorbringen schließlich, wonach der Rat die grundlegenden Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt habe, weil die streitigen restriktiven Maßnahmen auf bloßen Behauptungen beruhten und die in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Strafverfahren auf keine wesentlichen Ermittlungen Bezug nähmen, überschneidet sich weitgehend mit ähnlichem Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes und wird daher bei der Würdigung dieses Klagegrundes geprüft werden.

72      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verletzung der unternehmerischen Freiheit

73      Nach Ansicht des Klägers verstoßen die angefochtenen Rechtsakte gegen Art. 16 der Charta, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasse. Da diese Rechtsakte nicht nur das Einfrieren von Geldern, sondern das Einfrieren aller wirtschaftlichen Ressourcen vorsähen, machten sie die Ausübung jeder unternehmerischen Tätigkeit in der Union praktisch unmöglich. Diese Maßnahmen seien im Hinblick auf die verfolgten Ziele auch unverhältnismäßig, da zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte insbesondere durch den Kläger keine Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine mehr ausgegangen sei, weil er kein politisches Amt mehr ausgeübt und sich außer Landes befunden habe.

74      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

75      Gemäß Art. 16 der Charta „[wird d]ie unternehmerische Freiheit … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“.

76      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine restriktive Maßnahme zwar erhebliche negative Folgen für das Berufsleben der betroffenen Person haben und einen bedeutenden Eingriff in dieses darstellen kann, sie aber lediglich die Vermögenswerte des Klägers einfrieren soll – und zwar zur Sicherung. Dabei verfolgt sie nicht das unmittelbare Ziel, die betroffene Person zu hindern, gewerbliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht innerhalb der Union auszuüben (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 253 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen hat der Kläger keinen konkreten Anhaltspunkt genannt, der belegt, dass er eine Wirtschaftstätigkeit in der Union ausübt oder auszuüben beabsichtigt oder dass das Einfrieren seiner Gelder bestehenden Wirtschaftstätigkeiten schadete.

77      Was das Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C‑426/11, EU:C:2013:521), betrifft, mit dem der Kläger sein Vorbringen untermauern möchte, ist in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass es in diesem Urteil darum ging, eine Bestimmung einer Unionsrichtlinie im Einklang mit der unternehmerischen Freiheit im Sinne von Art. 16 der Charta auszulegen. Konkret hatte der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs ausgehandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang geschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C‑426/11, EU:C:2013:521, Rn. 37). Der Kläger erläutert allerdings nicht, inwiefern die in diesem Urteil aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze für die Frage relevant sein sollten, ob die angefochtenen Rechtsakte seine unternehmerische Freiheit verletzen.

78      Jedenfalls hat der Gerichtshof in Bezug auf die Freiheit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit entschieden, dass diese Freiheit angesichts des Wortlauts von Art. 16 der Charta einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Sofern im vorliegenden Fall davon auszugehen sein sollte, dass die streitigen Maßnahmen tatsächlich die wirtschaftlichen Rechte, auf die sich der Kläger beruft, einschränken, ist erstens festzustellen, dass diese Einschränkung – die der Beschluss 2014/119 in einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung vorgibt – gesetzlich vorgesehen ist (siehe oben, Rn. 56).

80      Zweitens dient diese Einschränkung dem von den streitigen Maßnahmen verfolgten Gemeinwohlziel (siehe oben, Rn. 57).

81      Drittens steht eine solche Einschränkung auch nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel. Im Übrigen macht der Kläger insbesondere nicht geltend, dass es eine weniger belastende Maßnahme gebe als die streitige, die gleichwohl zur Verwirklichung der von den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele geeignet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass der Kläger kein politisches Amt in der Ukraine mehr ausübt und sich außer Landes befindet, hat für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des sich angeblich aus den streitigen Maßnahmen ergebenden Eingriffs in seine unternehmerische Freiheit keine Bedeutung (vgl. insoweit oben, Rn. 58 bis 60).

82      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zu verwerfen.

 Zum dritten Teil: Unverhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen

83      Der Kläger ist allgemein der Ansicht, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei, da das Vermögen in unbeschränkter Höhe eingefroren worden sei, was in keinem Verhältnis zum Zweck dieser Maßnahmen stehe. Es sei nämlich weder die Höhe der von dem ihm vorgeworfenen Delikt betroffenen staatlichen Gelder noch die Höhe der eingefrorenen Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen ermittelt worden. Die mangelnde Verhältnismäßigkeit zeige sich auch darin, dass der Rat die Maßnahmen schon dreimal verlängert habe. Die Überlegungen des Rates in Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Begrenzung der Vermögenswerte seien nicht gerechtfertigt. Es wäre dem Rat nämlich möglich gewesen, zusammen mit den ukrainischen Behörden die Deckung des vermeintlich veruntreuten Vermögens durch die erfolgten Beschlagnahmen zu überprüfen.

84       Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

85      Wie oben in Rn. 59 ausgeführt, dürfen die Handlungen der Unionsorgane, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Insbesondere ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

86      Allerdings konnte der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte – worauf er zutreffend hinweist – mangels einer gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit der gegen den Kläger in der Ukraine erhobenen Vorwürfe weder die Art der mutmaßlich veruntreuten öffentlichen Gelder kennen noch selbst deren Umfang angeben. Er war somit nicht in der Lage, zwischen den Vermögenswerten, die möglicherweise infolge der fraglichen Veruntreuungen in das Vermögen des Klägers gelangt sind, und den übrigen Gütern, aus denen sich dessen Vermögen zusammensetzt, zu unterscheiden. Unter diesen Bedingungen war es dem Rat unmöglich, einen Beschluss zu erlassen, mit dem z. B. ein Teil der Gelder des Klägers eingefroren wird.

87      Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger geltend macht, dass ein Einfrieren von Geldern nicht gerechtfertigt sei, soweit es den Wert der mutmaßlich veruntreuten oder den Gegenstand einer Beschlagnahme in der Ukraine bildenden Vermögenswerte übersteige, wie er sich aus den Informationen ergebe, über die der Rat verfügte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zum einen die in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft genannten Zahlen – [vertraulich](1) für das [V]erfahren [vertraulich] und [vertraulich] für das [V]erfahren [vertraulich] – nur einen Anhaltspunkt für den Wert der mutmaßlich unterschlagenen Vermögenswerte darstellen und dass zum anderen jedes Bestreben, den Umfang der eingefrorenen Gelder zu beschränken – wie der Rat zutreffend hervorhebt –, äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich in die Praxis umzusetzen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Zudem sind – wie oben in Rn. 60 ausgeführt – die streitigen Maßnahmen zum einen ihrer Natur nach befristet und reversibel und beeinträchtigen nicht daher den „Wesensgehalt“ des Eigentumsrechts; zum anderen dürfen von ihnen Ausnahmen gemacht werden, um die Grundbedürfnisse, die Gerichtskosten oder auch die außergewöhnlichen Kosten der betroffenen Personen zu decken.

89      Unter den Bedingungen des vorliegenden Falles schließlich führt – wie der Rat zutreffend geltend macht – in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Kläger den Verfolgungsorganen entzogen hat, und in Anbetracht der Komplexität der dem Kläger vorgeworfenen Delikte der bloße Umstand, dass es sich um die dritte Verlängerung der betreffenden restriktiven Maßnahmen handelt, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte. Im Übrigen ist die Länge des Zeitraums, in dem eine restriktive Maßnahme wie die hier streitige angewandt wird, nach der Rechtsprechung zwar ein Faktor, den der Unionsrichter bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu berücksichtigen hat; im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Akten hervor, dass die in Rede stehende restriktive Maßnahme im Jahr 2014 – kurze Zeit nach der Eröffnung der Strafverfahren, auf die sie sich stützt und deren Dauer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte, d. h. im März 2017, nicht als übermäßig lang angesehen werden kann – einsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Ben Ali/Rat, T‑149/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:693, Rn. 175 und 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Nach alledem ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zu verwerfen und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

91      Nach Ansicht des Klägers hat der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er entschieden habe, die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage der Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft zu verlängern. Diese Schreiben könnten nämlich im Licht der Rechtsprechung nicht als hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage angesehen werden.

92      Erstens erstrecke sich die gerichtliche Kontrolle des Unionsrichters grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die der Rat zur Begründung der Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste herangezogen habe, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich der Rat stütze. Im Übrigen sei die Kontrolldichte hinsichtlich restriktiver Maßnahmen gegenüber Einzelpersonen besonders hoch.

93      Zweitens habe der Rat nicht die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen beurteilt und daher seiner Pflicht, die Stichhaltigkeit der gegen den Kläger angeführten Begründung nachzuweisen, nicht entsprochen.

94      Drittens habe der Rat die mangelnde Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine nicht berücksichtigt. Insbesondere sei der Rat den ihm nach der Rechtsprechung obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, sorgfältig zu prüfen, ob die einschlägigen Regelungen der Ukraine einen Schutz der Verteidigungsrechte und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten und die Rechtsstaatlichkeit in diesem Land ausreichend sichergestellt sei.

95      Viertens fehle der Generalstaatsanwaltschaft die Glaubwürdigkeit, und der Rat habe sich bei seiner Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, zu Unrecht auf deren Schreiben gestützt. Insbesondere hätten seit dem ersten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom März 2014 bereits vier Generalstaatsanwälte agiert, und gegen die Generalstaatsanwälte seien auch massive Vorwürfe betreffend ihre Amtsführung erhoben worden. Im Übrigen seien Gerichtsbeschlüsse, mit denen die Verletzung der prozessualen Rechte des Klägers festgestellt worden seien, von der Generalstaatsanwaltschaft nicht beachtet worden. Diese Umstände seien dem Rat jedoch bekannt gewesen bzw. hätten ihm über den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) bekannt gewesen sein müssen; jedenfalls hätte der Rat entsprechende Informationen einholen lassen müssen. Der Rat sei verpflichtet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Staatsanwälte zu überprüfen, die das jeweilige Schreiben unterzeichnet hätten, da der Urheber eines Schreibens insoweit einen wesentlichen Aspekt darstelle. In diesem Zusammenhang habe der Rat nicht beachtet, dass die Aufnahme in die von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) aufgestellte Liste der international gesuchten Personen (im Folgenden: Liste der von Interpol gesuchten Personen) rückgängig gemacht worden sei.

96      Fünftens befänden sich die Strafverfahren gegen den Kläger auch mehr als drei Jahre nach ihrer Eröffnung noch im Stadium der vorgerichtlichen Untersuchung. Solche Verfahren genügten nicht, um von anhängigen Strafverfahren im Sinne der angefochtenen Rechtsakte zu sprechen.

97      Sechstens beziehe sich das Verfahren [vertraulich] nicht auf die Veruntreuung öffentlicher Gelder, sondern auf Amtsmissbrauch. Insoweit bestehe weder ein Zusammenhang mit [vertraulich] noch mit [vertraulich].Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wiesen auf keine rechtswidrigen Handlungen hin. Es habe nämlich keinen Vorschlag eines zuständigen Ministers gegeben; bei dessen Fehlen habe die Regierung keine Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung des Eigentums an diesem Unternehmen treffen können. Ferner habe im relevanten Zeitraum keine Rechtsvorschrift staatlichen Unternehmen verboten, ausländische Anteile zu halten, wie ein Urteil des Berufungsgerichts Kiew vom 16. Oktober 2014 bestätige, aus dem außerdem hervorgehe, dass der Leiter der Revisionsabteilung des oben genannten Unternehmens korrekt gehandelt habe, als er seine Dividenden nicht an den Staatshaushalt abgeführt habe. Es habe keine rechtswidrige Unterbindung der Nachforschungen der Arbeitsgruppe gegeben, die [vertraulich] beauftragt gewesen sei. Zudem seien die Rechtsvorschriften, deren Verletzung dem Kläger vorgeworfen werde, durch ein am 5. August 2016 in Kraft getretenes Gesetz aufgehoben worden. Nach diesem Gesetz sei es nicht mehr verboten, dass bestimmte Unternehmen ausländische Beteiligungen hielten und von diesen Dividenden bezögen. Infolge der Aufhebung der betreffenden Rechtsvorschriften sei die Strafbarkeit des dem Kläger vorgeworfenen Verstoßes gemäß den Bestimmungen der ukrainischen Verfassung rückwirkend entfallen. In der Erwiderung weist der Kläger darauf hin, dass das Verfahren [vertraulich] zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Auch die zusätzlichen Informationen, die die ukrainischen Behörden als Antwort auf die Fragen des Rates zur Verfügung gestellt hätten, bestätigten ausdrücklich, dass es für staatseigene Unternehmen kein Verbot gegeben habe, ausländische Anteile zu halten. Unter diesen Umständen, die dem Rat bekannt gewesen seien, hätte dieser alle erforderlichen Prüfungen vornehmen müssen.

98      Siebtens könne der Kläger im Hinblick auf das Verfahren [vertraulich] das ihm zur Last gelegte Delikt gar nicht begangen haben. Der Rat habe die ihm vorliegenden Beweise nicht sorgfältig geprüft. Als Erstes sei nämlich die Beschlussfassung [vertraulich] im Einklang mit der ukrainischen Haushaltsordnung erfolgt. Als Zweites habe der Kläger als Premierminister keine Befugnisse gehabt, die die Begehung der Straftat, derer er verdächtigt werde, ermöglicht hätten. Jedenfalls gehe u. a. aus dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsverwaltungsgerichts Kiew vom 17. Februar 2015 hervor, dass die Verwendung der staatlichen Mittel für die Errichtung [vertraulich] rechtlich zulässig gewesen sei und keine Staatsgelder für die Tätigkeiten [vertraulich] verwendet worden seien. Als Drittes sei bereits zuvor in einer Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts Kiew vom 10. Oktober 2014 festgestellt worden, dass [vertraulich] gemäß dem Übergabe-/Übernahmeprotokoll [vertraulich] der Ukraine übergeben und montiert worden seien. Daher seien keine staatlichen Mittel veruntreut worden, und es könne folglich auch kein Delikt der Veruntreuung von Staatsgeldern geben. Der zweckentsprechende Einsatz der öffentlichen Mittel sei zudem durch Informationen bestätigt worden, die von den betroffenen Unternehmen selbst stammten. Als Viertes habe es keine geheime Verabredung gegeben, da alle Akte transparent und öffentlich nachvollziehbar gesetzt worden seien. Als Fünftes habe es seitens des Klägers weder Amtsmissbrauch noch Handeln aus Gewinnsucht gegeben. Im Übrigen weiche die ukrainische Fassung des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August 2016 insoweit von den vorherigen Schreiben ab, als in den vorherigen Schreiben von einer Unterschlagung mit Bereicherung des Mandanten die Rede gewesen sei, während im Schreiben vom 17. August 2016 bloß von zweckwidriger Verwendung gesprochen werde. In der Erwiderung tritt der Kläger außerdem den Argumenten, die der Rat auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Ukraine vom 11. Februar 2016 stützt, mit der Begründung entgegen, dass dieses Urteil nur bestätige, dass die Verluste, die dem Staat angeblich zugefügt worden seien, nicht festgestellt und die Mittel zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig verwendet worden seien.

99      Achtens zieht der Kläger hinsichtlich des [vertraulich] betreffenden [V]erfahrens [vertraulich] zwar die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der von der Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen in Zweifel, räumt aber ein, dass der Rat die streitigen restriktiven Maßnahmen nicht auf dieses Verfahren gestützt habe.

100    Was neuntens das [V]erfahren [vertraulich] betrifft, in dem es um [vertraulich] geht, räumt der Kläger, nachdem er in der Klageschrift den im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August 2016 enthaltenen Vorwurf als konstruiert bezeichnet hat, in der Erwiderung zwar ein, dass der Rat die streitigen restriktiven Maßnahmen nicht auf dieses Verfahren gestützt habe, macht aber geltend, dies belege, dass der Rat nicht von allen Vorwürfen der Generalstaatsanwaltschaft überzeugt sei.

101    Zehntens trägt der Kläger vor, dass zum einen die ihm zur Last gelegten Tatsachen die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine nicht gefährdeten und zum anderen die restriktiven Maßnahmen gegen ihn nicht zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land beitrügen. Vielmehr seien es im vorliegenden Fall die Tätigkeiten der Generalstaatsanwaltschaft, die die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten. In der Erwiderung macht der Kläger geltend, dass restriktive Maßnahmen gegen eine Person, die – wie er – über kein eingefrorenes veruntreutes Vermögen verfüge, nicht geeignet sein könnten, die vom Rat verfolgten Ziele zu erreichen. Im Übrigen werde die mangelnde Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine auch durch den Umstand belegt, dass die Interpol-Fahndung zwischenzeitlich aufgehoben worden sei.

102    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

103    Zunächst ist festzustellen, dass ab dem 3. März 2017 mit den angefochtenen Rechtsakten gegen den Kläger neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage des maßgeblichen Kriteriums (siehe oben, Rn. 12) verhängt wurden. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich insoweit um eine selbständige Entscheidung, die der Rat nach einer durch Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses 2014/119 vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung erlassen hat.

104    Außerdem ist daran zu erinnern, dass das maßgebliche Kriterium zum einen vorsieht, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen werden, die „als verantwortlich identifiziert“ wurden, dass öffentliche Gelder veruntreut wurden – wozu Personen zählen, die wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine „Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind“ –, und es zum anderen dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die geeignet sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 91).

105    Der Name des Klägers wurde durch die angefochtenen Rechtsakte mit der Begründung auf der Liste belassen, er sei „Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte“ (siehe oben, Rn. 15).

106    Fest steht, dass sich der Rat bei seinem Beschluss, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, auf die von der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Informationen über ihn, d. h. insbesondere auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August 2016, dessen Inhalt – was das Verfahren [vertraulich] betrifft – im Wesentlichen mit dem des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. November 2016 übereinstimmt, auf die Prüfung der ihm zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen ukrainischer Gerichte sowie auf die Antworten gestützt hat, die die ukrainischen Behörden am 30. Juni 2016 auf die Fragen des Rates zu den Auswirkungen bestimmter Entscheidungen ukrainischer Gerichte auf die [V]erfahren [vertraulich] gegeben hatten.

107    Auf dieser Grundlage muss geprüft werden, ob der Rat, als er mit den angefochtenen Rechtsakten beschlossen hat, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, in Anbetracht der in seinem Besitz befindlichen Beweise nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

108    Der Rat verfügt zwar über ein weites Ermessen, was die im Hinblick auf den Erlass restriktiver Maßnahmen zu berücksichtigenden allgemeinen Kriterien betrifft; die durch Art. 47 der Charta garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert jedoch, dass der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung zugrunde liegt, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darauf zu belassen, sich vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht nur auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern auch auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Nach der Rechtsprechung ist der Rat nicht verpflichtet, von Amts wegen und systematisch eigene Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen durchzuführen, wenn er für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, bereits über von den Behörden dieses Drittstaats vorgelegte Beweise verfügt (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Insoweit ist zu bemerken, dass die Generalstaatsanwaltschaft zu den obersten Justizbehörden der Ukraine gehört. Diese fungiert nämlich in der Ukraine als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen und führt Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren wegen u. a. der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 53).

111    Allerdings lässt sich aus der Rechtsprechung zu im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus erlassenen restriktiven Maßnahmen im Wege der Analogie ableiten, dass der Rat die Beweise, die ihm von den ukrainischen Behörden übermittelt worden waren – vor allem die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August und 16. November 2016 –, im Licht insbesondere der Stellungnahme des Klägers und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch prüfen musste. Im Übrigen trifft den Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Verpflichtung, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, aus dem nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber außerdem, dass bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Beweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und der konkrete Umfang der restriktiven Maßnahmen sowie ihr Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Der Beschluss 2014/119 fügt sich, wie sich aus seinen Erwägungsgründen 1 und 2 ergibt, in den allgemeineren Rahmen einer Politik der Union zur Unterstützung der ukrainischen Behörden ein, die die politische Stabilisierung der Ukraine begünstigen soll. Er entspricht somit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die insbesondere in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV definiert werden, wonach sich die Union für eine internationale Zusammenarbeit einsetzt, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    In diesem Rahmen sehen die streitigen restriktiven Maßnahmen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen insbesondere der Personen vor, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden. Die Erleichterung der Wiedererlangung dieser Vermögenswerte ermöglicht es nämlich, die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu stärken und zu unterstützen.

115    Folglich sollen die streitigen restriktiven Maßnahmen weder Fehlverhalten der betroffenen Personen ahnden noch diese durch Zwang von Fehlverhalten abbringen. Diese Maßnahmen bezwecken allein, den ukrainischen Behörden die Feststellung der begangenen Veruntreuungen öffentlicher Gelder zu erleichtern und die Möglichkeit zu erhalten, die veruntreuten Beträge wiedereinzuziehen. Sie haben somit reinen Sicherungscharakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Die streitigen restriktiven Maßnahmen, die der Rat aufgrund der ihm durch die Art. 21 und 29 EUV verliehenen Befugnisse verhängt hat, haben somit keine strafrechtliche Konnotation. Sie können daher nicht einer Entscheidung über das Einfrieren von Vermögenswerten gleichgesetzt werden, die eine nationale Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen des einschlägigen Strafverfahrens und unter Beachtung der entsprechenden Verfahrensgarantien erlässt. Die für den Rat geltenden Anforderungen an die Beweise, auf die die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestützt ist, können daher nicht dieselben sein wie die, die für die nationale Justizbehörde in dem vorgenannten Fall gelten (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Was der Rat im vorliegenden Fall prüfen muss, ist zum einen, inwieweit sich mit den von der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Dokumenten, auf die er sich stützen möchte, nachweisen lässt, dass der Kläger – wie in der oben in Rn. 105 wiedergegebenen Begründung für die Aufnahme seines Namens in die betreffende Liste ausgeführt wird – Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen Tatsachen ist, die möglicherweise eine Veruntreuung öffentlicher Gelder darstellen, und zum anderen, ob dieses Strafverfahren ermöglicht, die Handlungen des Klägers gemäß dem maßgeblichen Kriterium einzustufen. Nur wenn der Rat dabei nicht zu diesem Ergebnis gelangt, muss er gemäß der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung zusätzliche Überprüfungen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Im Übrigen ist es im Rahmen der durch die angefochtenen Rechtsakte geregelten Zusammenarbeit (siehe oben, Rn. 113) grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob die Anhaltspunkte, auf die sich die ukrainischen Behörden stützen, um den Kläger wegen eines Sachverhalts strafrechtlich zu verfolgen, der sich als Veruntreuung öffentlicher Gelder einstufen lässt, zutreffend und einschlägig sind. Wie oben in Rn. 115 ausgeführt, will der Rat mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte die Veruntreuung öffentlicher Gelder, derentwegen die ukrainischen Behörden ermitteln, nämlich nicht selbst ahnden, sondern den ukrainischen Behörden die Möglichkeit erhalten, diese Veruntreuungen festzustellen und zugleich die veruntreuten Beträge wiederzuerlangen. Es obliegt daher den ukrainischen Behörden, im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützen, zu überprüfen und gegebenenfalls daraus die Konsequenzen für den Ausgang der Strafverfahren zu ziehen. Wie sich im Übrigen aus der vorstehenden Rn. 116 ergibt, können die Pflichten des Rates im Rahmen der streitigen Rechtsakte nicht denen einer nationalen Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens zum Einfrieren von Geldern gleichgesetzt werden, das insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach der Rat nicht die Begründetheit der gegen die betroffene Person eingeleiteten Ermittlungen zu prüfen hat, sondern lediglich, ob in Anbetracht der von den nationalen Behörden übermittelten Dokumente der Beschluss über das Einfrieren der Gelder begründet ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77).

120    Zwar darf der Rat nicht unter allen Umständen von den Feststellungen der ukrainischen Behörden ausgehen, die in den von diesen übermittelten Dokumenten enthalten sind. Ein solches Vorgehen stünde weder mit dem Grundsatz der guten Verwaltung noch allgemein mit der Pflicht, bei der Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte zu beachten – die den Unionsorganen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta obliegt –, im Einklang (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Es ist jedoch Aufgabe des Rates, je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob es notwendig ist, zusätzliche Überprüfungen durchzuführen und u. a. die ukrainischen Behörden um die Übermittlung ergänzender Beweise zu ersuchen, wenn sich die bereits vorgelegten als unzureichend oder inkohärent erweisen. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Anhaltspunkte, die dem Rat entweder durch die ukrainischen Behörden selbst oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht worden sind, diesem zu Zweifeln Anlass geben, dass die von diesen Behörden bislang vorgelegten Beweise hinreichend sind. Im Übrigen können die betroffenen Personen im Rahmen der ihnen einzuräumenden Möglichkeit, zu den Gründen Stellung zu nehmen, die der Rat der Beibehaltung ihrer Namen auf der betreffenden Liste zugrunde zu legen beabsichtigt, solche Anhaltspunkte und sogar entlastende Gesichtspunkte nennen, die es erforderlich machen, dass der Rat zusätzliche Überprüfungen durchführt. Insbesondere ist es zwar nicht Sache des Rates, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der ukrainischen Justizbehörden zu setzen, was die Begründetheit der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Strafverfahren betrifft; es lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Rat vor allem in Anbetracht der Stellungnahmen des Klägers gehalten ist, die ukrainischen Behörden um nähere Informationen zu den Anhaltspunkten zu ersuchen, auf die diese Verfahren gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Schließlich ist ein Beschluss über das Einfrieren von Geldern anhand der Informationen zu beurteilen, über die der Rat zum Zeitpunkt seines Erlasses verfügen konnte (Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T‑187/11, EU:T:2013:273, Rn. 115). Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2012, Oil Turbo Compressor/Rat, T‑63/12, EU:T:2012:579, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Vorliegend steht fest, dass die Schreiben, auf die sich der Rat gestützt hat, von der Generalstaatsanwaltschaft stammen, dass sie Strafverfahren gegen den Kläger anführen und dass in ihnen u. a. das Datum der Eröffnung und das Aktenzeichen dieser Strafverfahren sowie die mutmaßlich verletzten Bestimmungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs angegeben sind.

124    Der Kläger rügt hauptsächlich, dass die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August und 16. November 2016 keine hinreichenden oder hinreichend genauen Informationen enthielten.

125    Insoweit ist festzustellen, dass das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August 2016 u. a. auf zwei gegen den Kläger anhängige Strafverfahren Bezug nimmt, wobei es in dem Verfahren [vertraulich] um die Verletzung von Art. 191 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzbuchs und im Verfahren [vertraulich] um die Verletzung von Art. 364 Abs. 2 dieses Strafgesetzbuchs geht. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. November 2016 bezieht sich hingegen nur auf das Verfahren [vertraulich].

126    Der dem Kläger im Verfahren [vertraulich] zur Last gelegte Sachverhalt wird in den Schreiben vom 17. August und 16. November 2016 im Einzelnen wie folgt dargestellt:

[vertraulich]

127    Der dem Kläger im Verfahren [vertraulich] zur Last gelegte Sachverhalt wird im Schreiben vom 17. August 2016 wie folgt dargestellt:

[vertraulich]

128    Außerdem geht aus dem Schreiben vom 17. August 2016 zum einen hervor, [vertraulich], und zum anderen, dass sein Name [vertraulich]. Darüber hinaus habe das Bezirksgericht Petschersk im Rahmen dieser Verfahren [vertraulich] angeordnet. Was speziell das Verfahren [vertraulich] angeht, wird in dem Schreiben vom 16. November 2016 angegeben, [vertraulich].

129    Die oben in den Rn. 124 bis 128 erwähnten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft enthalten folglich Informationen, denen sich klar entnehmen lässt, dass gegen den Kläger u. a. [vertraulich] wegen Verstoßes gegen Art. 191 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzbuchs, der die Veruntreuung öffentlicher Gelder unter Strafe stellt, und gegen Art. 364 Abs. 2 dieses Strafgesetzbuchs, der Amtsmissbrauch unter Strafe stellt, anhängig sind und dass [vertraulich] im Rahmen [vertraulich]. Auch wenn die diesen Zuwiderhandlungen zugrunde liegenden Sachverhalte nur zusammenfassend wiedergegeben und die Mechanismen, mit denen der Kläger Gelder des ukrainischen Staats veruntreut haben soll, nicht im Einzelnen beschrieben werden, so geht aus diesen Schreiben doch hinreichend klar hervor, dass es bei den dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalten zum einen um die Veruntreuung öffentlicher Gelder im Zusammenhang [vertraulich] und zum anderen um Amtsmissbrauch [vertraulich] geht. Diese Verhaltensweisen können dem ukrainischen Staat Vermögensverluste verursacht haben und fallen daher unter den Begriff der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine im Sinne des maßgeblichen Kriteriums.

130    Der Rat hat ferner aufgrund der vom Kläger erhobenen Einwände zusätzliche Überprüfungen bei den ukrainischen Behörden vorgenommen, mit denen im Wesentlichen festgestellt werden sollte, welche Auswirkungen bestimmte Entscheidungen ukrainischer Gerichte möglicherweise auf das [V]erfahren [vertraulich] bzw. auf das [V]erfahren [vertraulich] hatte. Die ukrainischen Behörden haben auf die Fragen des Rates am 30. Juni 2016 geantwortet, und diese Antworten sind durch die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August und 16. November 2016 nicht in Frage gestellt worden.

131    Die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger stützte sich somit auf Beweise, die es dem Rat ermöglichten, eindeutig die Existenz von durch die ukrainische Justizverwaltung eingeleiteten Verfahren gegen den Kläger wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne des maßgeblichen Kriteriums festzustellen.

132    Entgegen der Ansicht des Klägers bescheinigt nämlich das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August 2016, dass die [V]erfahren wegen Sachverhalten geführt werden, die hinreichend konkret und präzise beschrieben sind, so dass sie keinen Zweifel an der mutmaßlichen Beteiligung des Klägers lassen, zumal die tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen die strafbare Handlung in diesem Schreiben beschrieben wird, nach Ansicht der ukrainischen Behörden rechtlich den Tatbestand der Veruntreuung öffentlicher Gelder bzw. den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zwecks Verschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils für sich selbst oder eine dritte Partei erfüllen; beide Tatbestände fallen unter den Begriff der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine im Sinne des maßgeblichen Kriteriums. Ferner sind, was das die Veruntreuung öffentlicher Gelder betreffende Verfahren [vertraulich] angeht, die tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen die strafbare Handlung in den Schreiben vom 17. August 2016 und vom 16. November 2016 beschrieben wird, gleichbleibend und kohärent. Insoweit ist der vom Kläger erwähnte Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft [vertraulich] nicht mehr von einer Bereicherung des Klägers spricht, unerheblich, da der Begriff „Veruntreuung öffentlicher Gelder“ nach der Rechtsprechung jede Handlung erfasst, die eine unrechtmäßige Verwendung von Mitteln, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehören oder deren Kontrolle unterstellt sind, zu bestimmungswidrigen, insbesondere privaten Zwecken darstellt. Um unter diesen Begriff zu fallen, muss die betreffende Verwendung zu einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der betroffenen Körperschaft geführt und damit einen in Geld zu bemessenden Schaden verursacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Arbuzov/Rat, T‑258/17, EU:T:2018:331, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung des Klägers ist für den Strafvorwurf einer Veruntreuung öffentlicher Gelder keine Bereicherung des Beschuldigten erforderlich.

133    Zu dem Vorbringen des Klägers, das maßgebliche Kriterium sei nicht erfüllt, weil sein Name nicht aufgrund gerichtlicher Strafverfolgung oder von Gerichtsverfahren, sondern aufgrund einer vorgerichtlichen Untersuchung in die Liste aufgenommen worden sei, zu bemerken, dass die praktische Wirksamkeit des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern in Frage gestellt wäre, wenn der Erlass restriktiver Maßnahmen von der strafrechtlichen Verurteilung der Personen abhinge, die im Verdacht stehen, öffentliche Gelder veruntreut zu haben, da diese Personen in der Zwischenzeit über die erforderliche Zeit verfügen würden, um ihre Vermögenswerte in Staaten zu transferieren, die keine Kooperation mit den Behörden des Staates unterhalten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen kann, sobald feststeht, dass – wie hier – gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne der angefochtenen Rechtsakte von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    In Anbetracht der oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechung und des Ermessens, über das die Justizbehörden eines Drittstaats verfügen, was die Modalitäten der Strafverfolgung betrifft, ist der Umstand, dass gegen den Kläger vorgerichtliche Untersuchungen unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt worden sind, als solcher nicht geeignet, zu der Feststellung zu führen, dass die angefochtenen Rechtsakte deshalb rechtswidrig sind, weil der Rat zusätzliche Überprüfungen seitens der ukrainischen Behörden in Bezug auf die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen hätte verlangen müssen, da der Kläger – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die geeignet wären, die Begründung der ukrainischen Behörden für die gegen ihn wegen eines spezifischen Sachverhalts erhobenen Anschuldigungen in Frage zu stellen oder zu belegen, dass seine besondere Situation durch die angeblichen Probleme des ukrainischen Gerichtssystems beeinträchtigt worden wäre (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C‑598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 64). Der Umstand, dass mehrere Generalstaatsanwälte zurückgetreten und gegen sie Vorwürfe wegen ihrer Amtsausübung erhoben worden sein sollen, hat im Übrigen keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, da auch nach dem Amtsantritt neuer Generalstaatsanwälte die Verstöße, deren der Kläger verdächtigt wurde, inhaltlich gleich geblieben sind.

135    Schließlich ist zum einen der Hinweis angebracht, dass die Verfolgung von Wirtschaftsverbrechen wie der Veruntreuung öffentlicher Gelder, die im vorliegenden Fall Geldbeträge [vertraulich] ausmachen, ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung der Korruption ist und dass die Bekämpfung der Korruption im Kontext des auswärtigen Handelns der Union einen dem Begriff der Rechtsstaatlichkeit innewohnenden Grundsatz darstellt. Zum anderen ist die dem Kläger vorgeworfene strafbare Handlung in einem breiteren Kontext zu sehen, der darin besteht, dass ein nicht unbedeutender Teil der früheren Führungsschicht der Ukraine in dem Verdacht steht, schwere Straftaten bei der Verwaltung der öffentlichen Mittel begangen und dadurch die institutionellen und rechtlichen Grundlagen des Landes ernsthaft in Gefahr gebracht und namentlich gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 117).

136    Folglich tragen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Ämter, die der Kläger innerhalb der früheren Führungsschicht in der Ukraine bekleidet hat, wirksam dazu bei, die Verfolgung der zum Schaden der ukrainischen Institutionen begangenen Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder zu erleichtern, und machen es für die ukrainischen Behörden einfacher, das durch solche Veruntreuungen Erlangte zurückzuerhalten. Dies erleichtert, wenn die gerichtlichen Ermittlungen erfolgreich sind, die gerichtliche Bestrafung der den Mitgliedern der früheren Regierung zur Last gelegten Korruptionshandlungen und trägt auf diese Weise zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 118).

137    Dem Rat ist daher kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er auf der Grundlage der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August und 16. November 2016 enthaltenen Informationen – u. a. zu den Tatsachen, die eine Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne des maßgeblichen Kriteriums darstellen und die nach Ansicht der ukrainischen Behörden Ermittlungen gegen den Kläger rechtfertigten – sowie auf der Grundlage der Antworten der ukrainischen Behörden vom 30. Juni 2016 auf die zusätzlichen Fragen des Rates – mit denen dieser herausfinden wollte, welche Auswirkungen bestimmte Entscheidungen ukrainischer Gerichte auf diese Ermittlungen hatten – beschlossen hat, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen.

138    Weder die vom Kläger vorgebrachten entlastenden Gesichtspunkte noch sein übriges Vorbringen vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.

139    Zunächst ist, was erstens die vom Kläger mit der Erwiderung gemäß Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Beweise für die Streichung seines Namens von der Liste der von Interpol gesuchten Personen und für die Einstellung des [V]erfahrens [vertraulich] betrifft – deren Zulässigkeit im Übrigen vom Rat nicht bestritten worden ist –, zu bemerken, dass diese nach der oben in Rn. 122 angeführten Rechtsprechung nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte in Frage zu stellen, da diese Beweise aus der Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte stammen. Das Schreiben [vertraulich], wonach die den Kläger betreffenden Daten [vertraulich], datiert nämlich vom 25. April 2017 und die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, das [V]erfahren [vertraulich] mit einer Einstellungsverfügung abzuschließen, vom 5. Mai 2017.

140    Außerdem ist jedenfalls auch festzustellen, dass die [vertraulich] Entscheidung [vertraulich], die sich auf die Aussage beschränkt, die rote Ausschreibung sei im Fall des Klägers verfrüht gewesen, weil die [Entscheidungen] [vertraulich], auf die der Antrag auf die Aufnahme in die Liste der gesuchten Personen gestützt worden sei, keine Haftbefehle im Sinne der Interpol-Datenverarbeitungsvorschriften darstellten und gegen den Kläger noch keine Anklage im Sinne dieser Vorschriften vorgelegen habe, im vorliegenden Fall unerheblich ist, so dass das gesamte diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Das maßgebliche Kriterium stellt nämlich nur darauf ab, dass in der Ukraine ein Strafverfahren anhängig ist, ohne in irgendeiner Weise die Tatsache zu erwähnen, ob die betroffene Person international gesucht wird oder nicht. Zwar findet sich dieser Hinweis im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August 2016, aber die Tatsache, dass der Name des Klägers in jene Liste aufgenommen ist, ist kein Anhaltspunkt, der bei der Feststellung, ob dieser als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert worden ist, zu berücksichtigen wäre.

141    Was zweitens die vom Kläger gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten neuen Beweise betrifft – deren Zulässigkeit vom Rat bestritten worden ist –, ist als Erstes zu bemerken, dass das Schreiben der Verwaltung des Staatlichen Dienstes für Sonderkommunikation und Informationsschutz der Ukraine vom 1. Dezember 2017, die Entscheidung des Bezirksgerichts Schewtschenkiwskyj vom 29. November 2017, die Beschwerde des Klägers vom 15. November 2017 (siehe oben, Rn. 38) sowie die Entscheidung des Bezirksgerichts Petschersk vom 21. Februar 2018 (siehe oben, Rn. 41) nach der oben in Rn. 122 angeführten Rechtsprechung nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte in Frage zu stellen, da sie erheblich nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte datieren. Als Zweites ist hinsichtlich des Protokolls der Sitzung der Zentralkommission für die Übernahme des Telekommunikationsnetzes in das Staatseigentum vom 15. April 2016 und der Ausdrucke der Berichte über die automatisierte Zuteilung der Richter vom 22. Februar 2017 (siehe oben, Rn. 38) festzustellen, dass der Kläger die Verspätung bei der Vorlage dieser Beweise, die – wie der Rat hervorhebt – bereits vor der Einreichung der Klage und der Erwiderung existierten, in keiner Weise gerechtfertigt hat. Diese Beweise sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

142    Was das Verfahren [vertraulich] betrifft, ist erstens das Vorbringen des Klägers zu verwerfen, wonach die Ermittlungen gegen ihn in der Ukraine in Anbetracht der Art der Beschlussfassung [vertraulich] sowie der einschlägigen ukrainischen Rechtsvorschriften und der beschränkten Entscheidungsbefugnisse, über die er verfügt habe, nicht zu der Feststellung führen könnten, dass er eine Straftat begangen habe. Der Kläger bestreitet nämlich nicht die Echtheit der genannten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft. Somit ist davon auszugehen, dass der Rat den Beweis für die Existenz eines Strafverfahrens gegen den Kläger in der Ukraine erbracht hat.

143    Hierzu ist zu bemerken, dass der Kläger dem Rat lediglich Gesichtspunkte genannt hatte, mit denen im Wesentlichen die Begründetheit der Ermittlungen bestritten werden sollte und die sich auf die Befugnisse des Premierministers in der ukrainischen Rechtsordnung und die ukrainischen Haushaltsbestimmungen bezogen. Anhand dieser Gesichtspunkte lässt sich daher nicht in Zweifel ziehen, dass der Beschluss über das Einfrieren von Geldern im Hinblick auf die von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen begründet war.

144    Jedenfalls ist keines der Argumente des Klägers stichhaltig, mit denen er die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestreiten und die den in Rede stehenden Tatvorwurf begründenden Tatsachen in Abrede stellen möchte, da es gemäß der oben in den Rn. 115 und 117 bis 119 angeführten Rechtsprechung grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates war, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob die Anhaltspunkte, auf die sich die ukrainischen Behörden bei den justiziellen Ermittlungen gegen den Kläger gestützt haben, zutreffend und einschlägig sind, und es den ukrainischen Behörden oblag, im Rahmen der genannten Ermittlungen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützten, zu überprüfen und daraus die Konsequenzen in Bezug auf ihren Ausgang zu ziehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 158).

145    Was zudem die Urteile der ukrainischen Verwaltungsgerichte betrifft, die nach Ansicht des Klägers belegen, dass die Tatsachen, die den Ermittlungen gegen ihn zugrunde lägen, keine Veruntreuung öffentlicher Gelder darstellten, ist in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass sie sich auf Verfahren zwischen zwei öffentlichen Stellen der Ukraine – nämlich [vertraulich] – beziehen und in diesen Urteilen von den dem Kläger im vorliegenden Fall zur Last gelegten Handlungen nicht die Rede ist. Der Kläger zeigt im Übrigen nicht auf, weshalb diese Urteile geeignet wären, die von den ukrainischen Justizbehörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihren Schreiben anführt, in Frage zu stellen. Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Ukraine vom 11. Februar 2016, mit der einerseits das Urteil des Berufungsverwaltungsgerichts Kiew vom 17. Februar 2015 aufgehoben und andererseits das Urteil des Verwaltungsgerichts Kiew vom 10. Oktober 2014, wenn auch mit veränderter Begründung, aufrechterhalten wurde, geht nämlich hervor, dass die staatliche Finanzkontrollbehörde das Recht hatte, Abhilfe zu verlangen, was die Unregelmäßigkeiten bei den Geschäften über die Einrichtung des Telekommunikationsnetzwerks betraf, dass sie aber ihre Rückforderungsansprüche in anderen Gerichtsverfahren geltend machen musste.

146    Zweitens ist hinsichtlich des Verfahrens [vertraulich] in Übereinstimmung mit dem Rat zunächst festzustellen, dass nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2014/119 in der geänderten Fassung ein vom Kläger in der Eigenschaft als Inhaber eines öffentlichen Amtes begangener Amtsmissbrauch eine Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte darstellen kann, soweit dadurch ein Verlust öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wurde. Jedenfalls ist – wie oben in Rn. 144 ausgeführt – keines der Argumente des Klägers, mit denen er die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestreitet und die Tatsachen in Abrede stellen will, die den in der Ukraine in Rede stehenden Tatvorwurf begründen, einschlägig, da es grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates war, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob der Tatvorwurf zutreffend ist.

147    Hierzu ist in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass das vom Kläger angeführte Urteil des Berufungsgerichts Kiew vom 16. Oktober 2014 keine sachdienliche Würdigung der strafrechtlichen Einstufung der Handlungen enthält, die dem Kläger vorgeworfen werden. Dieses in einem Zivilverfahren ergangene Urteil ist überhaupt nicht einschlägig, da es im Wesentlichen – wie der Rat betont – die Frage betraf, ob eine gegen den Leiter der Buchhaltung des Unternehmens A. verhängte Disziplinarsanktion gerechtfertigt war, und keine Feststellung enthielt, wonach es ukrainischen staatseigenen Unternehmen nicht verboten ist, [vertraulich]. Im Übrigen hat der Rat den ukrainischen Behörden eine hierauf bezogene Frage gestellt; diese haben in ihrer Antwort vom 30. Juni 2016 klargestellt, dass dieses Urteil keine Feststellung enthielt, wonach es staatseigenen Unternehmen nicht verboten ist, [vertraulich].

148    Insoweit ist zu dem Vorbringen, wonach die Rechtsvorschriften, die u a. staatseigenen Unternehmen untersagten, ausländische Anteile zu halten und dafür Dividenden zu beziehen, im August 2016 aufgehoben worden seien, was nach dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der günstigeren Norm die Strafbarkeit des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalts entfallen lasse, in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass das [V]erfahren [vertraulich] zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte noch anhängig war. Zudem vermag unabhängig von der Frage, ob diese Aufhebung in Bezug auf die Situation des Klägers Rückwirkung entfaltete, die Tatsache, dass der Rat die ukrainischen Behörden hierauf nicht angesprochen hat, die Gültigkeit der angefochtenen Rechtsakte nicht in Frage zu stellen, da jedenfalls noch ein anderes Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder gegen den Kläger anhängig war, nämlich das Verfahren [vertraulich].

149    Was drittens die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit der Generalstaatsanwaltschaft betrifft, die sich daraus ergeben soll, dass sie Gerichtsbeschlüsse, mit denen eine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers festgestellt worden seien, nicht beachtet haben soll, ist in Übereinstimmung mit dem Rat zum einen festzustellen, dass aus der vom Kläger zu den Verfahrensakten gereichten Entscheidung des Bezirksgerichts Petschersk vom 24. Juli 2015 hervorgeht, dass der Generalstaatsanwaltschaft lediglich aufgegeben wird, den Antrag des Klägers in Bezug auf den Erlass bestimmter Maßnahmen nach der ukrainischen Strafprozessordnung in materieller Hinsicht zu prüfen, ohne die Begründetheit dieses Antrags zu bewerten, und zum anderen, dass der Kläger andere Unregelmäßigkeiten lediglich behauptet, ohne diese jedoch im Einzelnen konkret und spezifisch anzuführen.

150    Viertens kann – wie von der Rechtsprechung klargestellt –, sofern feststeht, dass, wie hier, gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Was fünftens das Vorbringen zur übermäßigen Länge der Strafverfahren gegen den Kläger betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht in die Zuständigkeit des Rates fällt, selbst die Dauer der Ermittlungen in der Ukraine zu beurteilen und dieser Dauer vorzugreifen, obschon in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren noch anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Lukash/Rat, T‑210/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:332, Rn. 187). Was die angeblich missbräuchlichen Unterbrechungen und Aussetzungen angeht, die den Verlauf der Ermittlungen gegen den Kläger gekennzeichnet haben sollen, ist in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass diese Behauptung, die zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung aufgestellt worden ist, nicht untermauert worden ist, da der Kläger keinen Beweis, der dies belegen würde, zu den Akten der Rechtssache gereicht hat. Jedenfalls handelt es sich um einen neuen Klagegrund im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der, da er nicht auf einen erst während des Verfahrens zutage getretenen Gesichtspunkt im Sinne dieser Vorschrift gestützt wird, als unzulässig zu verwerfen ist.

152    Was sechstens allgemein die angeblich mangelnde Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine betrifft, hat der Kläger – unter Berufung auf das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), das im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt worden ist – geltend gemacht, dass der Rat, bevor er sich auf eine Entscheidung eines Drittstaats stütze, sorgfältig prüfen müsse, ob die einschlägigen Regelungen dieses Staates einen Schutz der Verteidigungsrechte und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten.

153    Dieses Vorbringen beruht auf falschen Prämissen. Der Ansatz, den das Gericht in der Rechtssache zugrunde gelegt hat, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, lässt sich nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

154    In jener Rechtssache sah nämlich Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) – mit dem ein Verfahren geschaffen wird, das es dem Rat ermöglicht, eine Person auf der Grundlage eines Beschlusses einer nationalen Behörde, die auch die eines Drittstaats sein kann, in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufzunehmen – für die Bestimmung der Personen, auf die die vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen abzielten, ein Kriterium vor, das wie folgt formuliert war:

„Die Liste … wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern[,] oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.“

155    Im vorliegenden Fall gehört die Existenz eines vorhergehenden Beschlusses der ukrainischen Behörden nicht zu den Kriterien, die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung als Vorbedingung für den Erlass der streitigen restriktiven Maßnahmen festgelegt sind; die von den ukrainischen Behörden eingeleiteten justiziellen Verfahren stellen lediglich die Tatsachengrundlage dar, auf der die restriktiven Maßnahmen beruhen. Das maßgebliche Kriterium verweist nämlich schlicht auf die Personen, „die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden“.

156    Insoweit ist ferner festzustellen, dass das maßgebliche Kriterium eher wie das Kriterium formuliert ist, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist. Speziell in Rn. 66 jenes Urteils hat das Gericht entschieden, dass dieses Kriterium Personen einbegriff, die wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder“ strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dabei zu prüfen, ob die Rechtsordnung des betreffenden Landes – dort die der Arabischen Republik Ägypten – Rechtsschutz bot, der dem in der Union gewährleisteten vergleichbar war.

157    Jedenfalls besteht – wie der Rat ausgeführt hat – ein wesentlicher Unterschied zwischen restriktiven Maßnahmen wie denen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist und die die Bekämpfung des Terrorismus betreffen, und denen, die – wie hier – im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den neuen Behörden eines Drittstaats, vorliegend der Ukraine, ergehen.

158    Die Bekämpfung des Terrorismus, zu der der Rat mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen beiträgt, erfolgt nämlich nicht unbedingt im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Behörden eines Drittstaats, in dem ein Regierungswechsel stattgefunden hat und dessen Unterstützung der Rat beschlossen hat. Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen ebenso der Fall wie bei den Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), ergangen sind.

159    Somit würde, wenn die hochpolitische Entscheidung des Rates, mit den neuen ukrainischen Behörden – die er als vertrauenswürdig erachtet – zusammenzuarbeiten, um ihnen „im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit“ in der Ukraine u. a. die Wiedererlangung möglicherweise veruntreuter öffentlicher Gelder zu ermöglichen, von der Voraussetzung abhängig gemacht würde, dass der ukrainische Staat ungeachtet des Umstands, dass er Mitglied des Europarats ist und die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat, sofort nach dem Regierungswechsel ein Niveau des Grundrechtsschutzes gewährleistet, das dem von der Union und ihren Mitgliedstaaten gebotenen gleichwertig ist, im Wesentlichen das weite Ermessen eingeschränkt, über das der Rat hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Kriterien zur Eingrenzung des Personenkreises verfügt, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sein können, mit denen die neuen ukrainischen Behörden unterstützt werden sollen (siehe oben, Rn. 108).

160    Bei der Ausübung dieses weiten Ermessens darf der Rat somit davon ausgehen, dass die ukrainischen Behörden nach dem Regierungswechsel Unterstützung verdienen, da sie das demokratische Leben und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine im Vergleich zu dem vorher dort herrschenden Zustand verbessern, und dass eine der Möglichkeiten zur Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit darin besteht, die Gelder von Personen einzufrieren, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, wobei dieser Begriff im Anschluss an die Rechtsakte vom Januar 2015 die Personen einschließt, die wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder wegen Beihilfe hierzu bzw. Amtsmissbrauchs oder wegen Beihilfe hierzu Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind.

161    Daher könnte sich der Umstand, dass der Grundrechtsschutz in der Ukraine angeblich nicht dem in der Union entspricht, nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger auswirken, wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen, einschließlich der Zusammenarbeit infolge der streitigen restriktiven Maßnahmen, als offensichtlich falsch erwiesen hätte, insbesondere weil die Menschenrechte in diesem Land nach dem Regierungswechsel systematisch verletzt würden. Dies ist hier jedoch, wie die Prüfung der vorliegenden Klage ergibt, nicht der Fall.

162    Vorliegend sind die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte weder geeignet, die Stichhaltigkeit der Beschuldigungen in Frage zu stellen, die gegen ihn wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder erhoben worden sind – was vorstehend geprüft worden ist –, noch reichen sie als Nachweis dafür aus, dass seine besondere Situation durch die von ihm angeführten Probleme des ukrainischen Justizsystems in dem ihn betreffenden Verfahren beeinträchtigt worden wäre, auf dem der Beschluss, restriktive Maßnahmen gegen ihn aufrechtzuerhalten, beruht.

163    Im Übrigen ist zu den allgemeinen Erwägungen, die der Kläger aus dem Bericht des für die Beobachtung der Menschenrechte in der Ukraine zuständigen Hochkommissars der Vereinten Nationen ableitet, in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass aus diesem Bericht hervorgeht, dass die ukrainische Regierung am 29. Februar 2016 offiziell ein nationales Ermittlungsbüro eingerichtet hat, das damit betraut ist, wegen Straftaten zu ermitteln, die von hohen Amtsträgern, Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, Richtern und Angehörigen des nationalen Büros zur Bekämpfung der Korruption und der Spezialdienststelle zur Bekämpfung der Korruption innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft begangen wurden. Auch wenn diese Fortschritte nicht bedeuten, dass das ukrainische System keine Mängel bei der Einhaltung der Grundrechte aufweist, darf der Unionsrichter trotzdem in Anbetracht des weiten Ermessens, das dem Rat zukommt, unter solchen Umständen dessen politische Entscheidung, die neue ukrainische Regierung mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen zu unterstützen, die u. a auf Mitglieder der früheren Regierung Anwendung finden, gegen die Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder anhängig sind, nicht als offensichtlich falsch bewerten.

164    Was siebtens die Strafverfahren wegen [vertraulich] betrifft, genügt die Feststellung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts die Rügen in Bezug auf diese Verfahren zurückgezogen hat.

165    Der Rat hat somit der ihm obliegenden Beweislast genügt und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er angenommen hat, dass die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. August und 16. November 2016 unter der Berücksichtigung der von dieser am 30. Juni 2016 gegebenen Antworten auf die von ihm gestellten Fragen eine ausreichende tatsächliche Grundlage zum Beleg dafür darstellten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte Gegenstand zumindest eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder gewesen sei, und auf dieser Grundlage den Namen des Klägers auf der Liste belassen hat.

166    Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

167    Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, den Antrag des Klägers auf prozessleitende Maßnahmen oder den vom Rat hilfsweise gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses 2017/381 zu prüfen.

 Kosten

168    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Mykola Yanovych Azarov trägt die Kosten.

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten

Zum ersten Teil: Verletzung des Eigentumsrechts

Zum zweiten Teil: Verletzung der unternehmerischen Freiheit

Zum dritten Teil: Unverhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.