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Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 - Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission

(Rechtssache T-406/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Prosegur Compañía de Seguridad, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero sowie Rechtsanwältin M. Muñoz de Juan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Antrag auf Beweisaufnahme für zulässig zu erklären und ihm stattzugeben;

das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären;

Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die eine Kontrollübernahme bewirken, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweise;

weiter hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung des den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden endgültigen Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

weiter hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 sowie, äußerst hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte in Argentinien, Peru und Kolumbien beziehen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss K (2010) 9566 endg. vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen gerichtet.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie im Verfahren T-399/11, Banco de Santander und Santusa Holding/Kommission.

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