Language of document : ECLI:EU:C:2022:183

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 10. März 2022(1)

Rechtssache C22/21

SRS,

AA

gegen

Minister for Justice and Equality

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Oberster Gerichtshof, Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Berechtigte – Andere Familienangehörige – Mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger – Drittstaatsangehöriger Cousin ersten Grades, der mit einem Unionsbürger zusammenwohnt – Abhängigkeit – Voraussetzungen – Prüfung durch die nationalen Behörden – Kriterien – Ermessensspielraum – Grenzen“






I.      Einleitung

1.        SRS wurde 1978 geboren und stammt aus Pakistan. Er wohnte seit 1997 mit seiner Familie im Vereinigten Königreich. 2013 erwarb er die britische Staatsangehörigkeit. AA, ein 1986 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, ist sein Cousin ersten Grades. Nach einem Universitätsstudium in Pakistan setzte AA 2010 sein Studium im Vereinigten Königreich fort. Damals besaß er ein Visum zu Studienzwecken, das am 28. Dezember 2014 abgelaufen ist. Während seines gesamten Aufenthalts im Vereinigten Königreich lebte AA in London mit SRS sowie dessen Eltern und weiteren Angehörigen seiner Familie in einer Wohnung, die dem Bruder von SRS gehören soll. SRS zahlte diesem Bruder Miete. Am 11. Februar 2014 schlossen SRS und AA mit diesem Bruder einen gemeinsamen Mietvertrag für ein Jahr.

2.        Im Januar 2015 zog SRS aus beruflichen Gründen nach Irland. Im März 2015 zog AA zu ihm in das irische Hoheitsgebiet nach, und seitdem wohnt er bei ihm. Am 24. Juni 2015 beantragte AA, als er sich ohne Visum im irischen Hoheitsgebiet aufhielt, bei den irischen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf der Grundlage der European Communities (Free Movement of Persons) (No. 2) Regulations 2006 (Verordnung Nr. 2 von 2006 über die Europäischen Gemeinschaften [Freizügigkeit]) (im Folgenden: irische Verordnung von 2006)(2), mit denen die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(3) in irisches Recht umgesetzt wurde. Regulation 7 der irischen Verordnung von 2006 sah nämlich vor, dass der „zugelassene Familienangehörige“ eines Unionsbürgers, der sich seit mindestens drei Monaten in Irland aufhält, eine Aufenthaltskarte beantragen konnte.

3.        Regulation 2(1) der irischen Verordnung von 2006 definierte „zugelassene Familienangehörige“ eines Unionsbürgers als „jedes Familienmitglied unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft, das kein anerkannter Familienangehöriger des Unionsbürgers ist und im Land seiner Herkunft, seines gewöhnlichen Aufenthalts oder seines früheren Aufenthalts a) von dem Unionsbürger Unterhalt gewährt bekommt, b) mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebt, c) wegen schwerwiegender gesundheitlicher Gründe die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erfordert“.

4.        Somit machte AA nicht geltend, zu der in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38(4) genannten Kategorie der Familienangehörigen des Unionsbürgers zu gehören. Dagegen machte AA geltend, von SRS Unterhalt gewährt zu bekommen und jedenfalls mit SRS in häuslicher Gemeinschaft zu leben.

5.        Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 „… erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat [unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen] nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen: jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen“.

6.        Am 21. Dezember 2015 lehnte der Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichstellung, Irland) den Antrag von AA ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass AA keine hinreichenden Beweise dafür vorgelegt habe, dass SRS ihm Unterhalt gewähre oder dass er mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebe. Der Minister vertrat u. a. die Ansicht, dass der Zeitraum, in dem SRS und AA tatsächlich zusammengewohnt hätten, seitdem SRS den Unionsbürgerstatus erlangt habe, kürzer als zwei Jahre gewesen sei, dass die Eltern von SRS, sein Bruder und seine Schwester die gleiche Adresse in London hätten und dass, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass AA unter dieser Adresse gewohnt habe, dies keine hinreichende Grundlage für die Annahme sei, dass AA mit SRS in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Ferner sei die finanzielle Abhängigkeit des AA von SRS nicht hinreichend belegt.

7.        Nachdem SRS und AA zusätzliche Beweisstücke vorgelegt hatten, beantragten sie eine Überprüfung der Entscheidung des Ministers für Justiz und Gleichstellung. Am 21. Dezember 2016 bestätigte der Minister seine Entscheidung vom 21. Dezember 2015 aus denselben Gründen und befand, dass selbst unter der Annahme, dass SRS und AA unter derselben Adresse gewohnt hätten, nicht nachgewiesen worden sei, dass SRS zu dem Zeitpunkt, als AA bei ihm in London gewohnt habe, tatsächlich der Haushaltsvorstand gewesen sei, wie es Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verlange.

8.        AA und SRS erhoben beim High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Vor diesem Gericht legte SRS erneut die finanzielle Unterstützung im Einzelnen dar, die er seinem Cousin ersten Grades im Zeitraum ihres Zusammenwohnens in London gegeben habe, und trug vor, dass er angesichts des fortgeschrittenen Alters seiner Eltern und des längeren Pakistanaufenthalts seines Bruders die einzige erwerbstätige Person seines Haushalts sei. Mit Urteil vom 25. Juli 2018 wies der High Court (Hoher Gerichtshof) die Klage von SRS und AA mit der Begründung ab, dass bei AA weder angenommen werden könne, dass ihm von SRS Unterhalt gewährt werde, noch dass er mit ihm in einer von SRS geführten häuslichen Gemeinschaft lebe, wobei der High Court (Hoher Gerichtshof) jedoch einräumte, dass es sich dabei um einen unklaren und an keiner Stelle definierten Begriff handele.

9.        AA und SRS legten beim Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) Berufung ein und machten geltend, das erstinstanzliche Gericht habe die Wendung des mit einem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen zu eng ausgelegt. In einem Urteil vom 19. Dezember 2019 entschied der Court of Appeal (Berufungsgericht) unter erneutem Hinweis auf die Schwierigkeiten bei der Auslegung dieser Wendung allerdings, dass das bloße Zusammenwohnen unter derselben Adresse keine ausreichende Grundlage für die Annahme sei, dass AA und SRS in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten, die von SRS geführt worden sei. Damit bei einem Familienangehörigen angenommen werden könne, dass er mit einem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebe, müsse er integraler Bestandteil des Familienverbands sein und es in absehbarer oder vernünftigerweise absehbarer Zeit bleiben. Zudem müsse er mit dem Unionsbürger nicht allein aus praktischen Gründen, sondern auch aus Gründen der affektiven und sozialen Bindung zusammenwohnen.

10.      Da AA und SRS noch immer nicht obsiegten, haben sie beschlossen, beim vorlegenden Gericht einen letzten Rechtsbehelf einzulegen, der gerade in Bezug auf die Fragen, wie die Wendung des mit einem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen zu definieren ist und ob von diesem Unionsbürger zu verlangen ist, dass er diese häusliche Gemeinschaft tatsächlich führt, am 20. Juli 2020 zugelassen worden ist(5).

11.      Zur Voraussetzung, mit dem Unionsbürger in der von ihm geführten häuslichen Gemeinschaft zu leben, vertritt der Minister für Justiz und Gleichstellung weiterhin die Ansicht, dass allein das Zusammenwohnen des Familienangehörigen, gegebenenfalls einschließlich einer finanziellen Unterstützung durch den Unionsbürger, keine hinreichende Grundlage für die Annahme sei, dass dieser so untergebrachte und unterstützte Angehörige mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebe. Der Minister erinnert daran, dass der Aufenthalt von AA im Unionsgebiet auf Studienzwecke beschränkt gewesen sei und der Mietvertrag mit dem Bruder von SRS über die Bewohnung seines Hauses ebenfalls befristet gewesen sei. Also gebe es keinen Anhaltspunkt, der die Annahme stützen könne, dass die Lebensgemeinschaft über die Studienzeit von AA hinaus habe andauern sollen. Zudem sei Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unter Berücksichtigung der Folgen auszulegen, die eine etwaige Versagung eines Aufenthaltstitels auf die tatsächliche Ausübung des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers habe. Es stehe jedoch fest, dass SRS ohne AA nach Irland gereist sei. Desgleichen müsse für eine gewisse Auslegungskohärenz gesorgt werden, so dass man bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht zu einer letztlich günstigeren Lage der von dieser Bestimmung erfassten Familienangehörigen – die durch die Richtlinie jedoch grundsätzlich weniger geschützt seien – als bei den in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannten Angehörigen der Kernfamilie gelangen dürfe.

12.      AA und SRS machen geltend, dass die Sprachfassungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 voneinander abwichen und die englische Sprachfassung eine zusätzliche Voraussetzung, die an die Eigenschaft als Haushaltsvorstand anknüpfe, enthalte und in den meisten anderen Sprachfassungen nicht vorhanden sei. Zudem machen sie weiterhin geltend, dass sie sich seit ihrer Kindheit nahegestanden hätten, als sie beide noch in Pakistan gewohnt hätten, und verweisen auf enge familiäre Bindungen, die eine ausreichende Grundlage für die Anerkennung von AA als „Familienangehöriger“ von SRS im Sinne dieser Bestimmung sein müssten, ohne dass zusätzlich der Nachweis zu verlangen sei, dass SRS der Haushaltsvorstand sei.

13.      Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass eine allgemein verbindliche Definition des Begriffs des Familienangehörigen, der mit einem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebe, festgelegt werden könne. Es erkennt an, dass der Rückgriff auf den Begriff des Haushaltsvorstands es ermögliche, Situationen, die bloßen Wohngemeinschaften entsprächen, beispielsweise von Situationen, die eher derjenigen eines Familienlebens entsprächen, zu unterscheiden, räumt aber zugleich ein, dass es sich dabei um einen schwer definierbaren Begriff handele. Zudem enthielten offenbar nicht alle Sprachfassungen von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 eine solche Bezugnahme. Daher fragt es sich, wie dieser Begriff in einem Kontext auszulegen sei, in dem auch die Situation der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 zu berücksichtigen sei. Schließlich verweist es auf das Ziel der Richtlinie 2004/38 und möchte wissen, wie dieses Ziel sinnvollerweise Aufschluss über die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie geben könne. Ferner schlägt es für den Fall, dass eine allgemein verbindliche Definition nicht möglich sein sollte, eine Reihe von Kriterien vor, anhand deren die nationalen Gerichte zu einer einheitlichen Auslegung dieses Begriffs gelangen könnten. Zu diesen Kriterien gehören u. a. die Dauer der häuslichen Gemeinschaft und deren Zielsetzung. Jedenfalls hält es eine Klärung auf der Ebene der Europäischen Union für geboten.

14.      Unter diesen Umständen hat der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit Vorlageentscheidung, die am 14. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann der Begriff der Person, die mit einem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, wie er in Art. 3 der Richtlinie 2004/38 verwendet wird, so definiert werden, dass er innerhalb der Europäischen Union allgemein verbindlich ist, und wenn ja, wie lautet diese Definition?

2.      Wenn dieser Begriff nicht definiert werden kann, nach welchen Kriterien müssen Richter Beweise würdigen, damit nationale Gerichte nach einer feststehenden Liste von Faktoren entscheiden können, wer – soweit es um die Freizügigkeit geht – mit einem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat?

15.      SRS und AA, der Minister für Justiz und Gleichstellung, die tschechische, die dänische, die niederländische und die norwegische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

II.    Prüfung der Vorlagefrage

A.      Vorbemerkungen

16.      Bevor ich zur Prüfung der beiden dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen übergehe, muss ich zwei Punkte des Ausgangsrechtsstreits klären.

17.      Erstens stelle ich fest, dass der Unionsbürger, der mit seinem Cousin ersten Grades eine gewisse Lebensgemeinschaft fortsetzen möchte, die britische Staatsangehörigkeit besitzt. Da der Sachverhalt jedoch vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union stattgefunden hat, wird das vorlegende Gericht nach Erlass des Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs zu beurteilen haben, ob die Entscheidung des Ministers für Justiz und Gleichstellung rechtmäßig ist, und zu prüfen haben, ob die in dieser Entscheidung enthaltenen Beurteilungen, die zu dem Schluss geführt haben, dass AA zum Zeitpunkt seiner Einreise in das irische Hoheitsgebiet im Jahr 2015 nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 mit SRS in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Dann wird in Bezug auf AA anzunehmen sein, dass er zu den „unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie [2004/38 fallenden] Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums die Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts beantragt haben“(6), gehört. In diesem Fall – und sollten die irischen Behörden entscheiden, den Aufenthalt von AA für den Zeitraum von 2015 bis 2020 rückwirkend zu erleichtern – erinnere ich daran, dass AA sein Aufenthaltsrecht behalten würde, und zwar auch nach Ablauf des in Art. 10 Abs. 3 des Austrittsabkommens(7) vorgesehenen Übergangszeitraums.

18.      Zweitens haben die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, dass die nationalen Behörden bei der Beurteilung der individuellen Situation von AA anhand von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 den vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft durch SRS liegenden Zeitraum des Zusammenwohnens von SRS und AA bewusst außer Acht gelassen hätten. Sie leiten daraus ab, dass sich eingebürgerte Unionsbürger bei der Bearbeitung der von Angehörigen ihrer Familie – im weiteren Sinne gemäß der Richtlinie 2004/38 – gestellten Aufenthaltsanträge somit in einer ungünstigeren Lage als Personen befänden, die von Geburt aus Unionsbürger seien. Der Rechtsmittelgegner macht geltend, dass im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung vom 21. Dezember 2015 vor den nationalen Gerichten kein Angriffsmittel vorgetragen worden sei, das die Frage des vorherigen Zusammenwohnens und die Bestimmung des Beginns dieses Zusammenwohnens betroffen habe. Wie die Kommission ausgeführt hat, wirft dieser Widerspruch zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens die Frage auf, ob das Familienleben, das vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft stattgefunden hat, berücksichtigt werden kann oder muss. Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof nicht mit dieser Frage befasst ist, so interessant sie auch sein mag(8). Die folgenden Erwägungen beziehen sich daher ausschließlich auf die beiden dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, ohne dass sie als eine Bestätigung oder Zurückweisung dieser nationalen Entscheidungspraxis ausgelegt werden könnten, nach der das Familienleben des Unionsbürgers und seines einen Aufenthaltstitel beantragenden Angehörigen der Familie im weiteren Sinne erst ab Erwerb des Unionsbürgerstatus berücksichtigt wird.

B.      Zu den Vorlagefragen

19.      Mit seinen beiden dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen darum, zu klären, ob der Begriff „[jeder Familienangehörige], der mit [dem primär aufenthaltsberechtigten Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 so definiert werden kann, dass er „allgemein verbindlich“ ist, und falls dies zu verneinen ist, ihm die Kriterien anzugeben, anhand deren sich bestimmen lässt, ob bei einem Familienangehörigen anzunehmen ist, dass er im Sinne dieser Bestimmung mit dem Unionsbürger „in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“.

1.      Unmöglichkeit einer allgemein verbindlichen Definition des mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen

20.      Was eine etwaige allgemein verbindliche Definition des Begriffs „[Familienangehöriger], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, anbelangt, erscheint mir eine solche Definition abgesehen davon, dass sich das, was als allgemein verbindlich gilt, im Übrigen schnell als völlig relativ erweisen kann, weder machbar noch wünschenswert. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist viel offener – um nicht zu sagen unbestimmter – als ihr Art. 2, der in Abs. 2 die „Kernfamilie“ des Unionsbürgers definiert. Diese Unbestimmtheit ist dadurch zu erklären, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie genannten Familienangehörigen eine Auffangkategorie von Familienangehörigen darstellen, für die die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt nur erleichtern sollen. Da die Pflichten, die den Mitgliedstaaten gegenüber diesen Familienangehörigen obliegen, nicht so weit gehen wie die gegenüber den Angehörigen der Kernfamilie(9), braucht die Definition dieser ersten Kategorie von Familienangehörigen nicht so genau bestimmt zu sein wie die der zweiten Kategorie. Diese Feststellung gilt meines Erachtens für alle in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Fälle. Diese Unbestimmtheit der Konturen des Begriffs „[Familienangehöriger], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, kann sich als positiv erweisen, da sie bei seiner Definition eine gewisse Flexibilität zulässt. Der Versuch, einen Begriff, der sowohl in soziologischer als auch in kultureller Hinsicht so veränderlich ist wie der Begriff „[Familienangehöriger], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, allgemein verbindlich zu definieren, könnte sich nicht nur als gefährlich erweisen, sondern – wie der Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens vorgetragen hat – auch dem mit der Richtlinie 2004/38 verfolgten Ziel zuwiderlaufen, da er nicht imstande ist, die vielschichtige und vielförmige Wirklichkeit der verschiedenen Gestaltungsformen des Lebens der Familie im weiteren Sinne in ihrer Gesamtheit zu erfassen.

21.      Der Begriff „[Familienangehöriger], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, kann daher meines Erachtens keine allgemein verbindliche Definition erhalten.

22.      Einige der Beteiligten am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof haben die erste Vorlagefrage dahin ausgelegt, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Begriff „[Familienangehöriger], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. Das ist nicht mein Verständnis der ersten Vorlagefrage, die im Übrigen ziemlich klar formuliert ist. Zudem wäre diese erste Frage, wenn sie so zu verstehen wäre, wie es diese Beteiligten nahelegen, problematischer als sie auf den ersten Blick erscheint, obgleich ihre Beantwortung meines Erachtens nicht erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu helfen.

23.      Daher erinnere ich lediglich daran, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass „aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen“(10).

24.      Das Königreich Dänemark macht in seinen schriftlichen Erklärungen geltend, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 einen ausdrücklichen Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthalte und ferner der Gerichtshof den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung, ob die von ihnen zu prüfende individuelle Situation zu einem der in dieser Bestimmung genannten Fälle gehöre, bereits einen großen Ermessensspielraum zuerkannt habe(11). Die Kommission vertritt den gegenteiligen Standpunkt, dass der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgenommene Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur die Bedingungen betreffe, unter denen ein Mitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden Personen zu erleichtern habe, diese Personen aber nicht definieren solle.

25.      Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung ergibt offenbar ein uneinheitliches Bild, insbesondere, wenn man den beträchtlichen Ermessensspielraum berücksichtigt, über den die Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Bestimmung verfügen und auf den ich in Kürze zurückkommen werde(12). Denn eine Schwierigkeit wird bereits bei der Lektüre des Urteils Rahman u. a. deutlich, in dem der Gerichtshof Folgendes festgestellt hat: „Im Rahmen [der] Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers [bezüglich eines auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestützten Aufenthaltstitels] hat die zuständige Behörde … verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die je nach Fall maßgeblich sein können, z. B. den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft zwischen dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger, den der Familienangehörige begleiten oder dem er nachziehen möchte“(13). Der Gerichtshof hat dazu weiter ausgeführt: „Da die Richtlinie 2004/38 insofern keine genauere Regelung enthält und in ihrem Art. 3 Abs. 2 die Wendung ‚nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften‘ verwendet wird, ist festzustellen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren einen großen Ermessensspielraum haben. Der Aufnahmemitgliedstaat hat allerdings dafür Sorge zu tragen, dass seine Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die sich mit der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdrucks ‚erleichtert‘ und der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen und die dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen“(14).

26.      Die vorangehenden Ausführungen stehen in deutlichem Kontrast beispielsweise zu den Ausführungen im Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) zu Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, denen zufolge diese Vorschrift „keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten [enthält]“(15), wodurch eine einheitliche Auslegung des in ihr enthaltenen autonomen Begriffs des Unionsrechts möglich wird(16). Gleichwohl trifft ebenfalls zu, dass dieses Urteil die Ausführungen in Rn. 24 des Urteils Rahman u. a. nur zum Teil wiederholt hat, ohne den Verweis auf die in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe zu übernehmen(17).

27.      Aber w ie dem auch sei und wie bereits vorstehend ausgeführt, scheint mir die Frage, ob der Begriff „[Familienangehöriger], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, nicht die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu sein, und ebenso wenig scheint sie mir für die Antwort maßgeblich zu sein, die der Gerichtshof auf die zweite Vorlagefrage zu geben hat(18). Denn insbesondere in seinen Urteilen Rahman u. a. und SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) hat der Gerichtshof, ohne zu der Frage, ob die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Begriffe autonome Begriffe des Unionsrechts sind, Stellung zu nehmen, den sich an ihn wendenden nationalen Gerichten eine zweckdienliche Antwort dadurch geben können, dass er die gewöhnliche Bedeutung der um Auslegung ersuchten Bestimmungen geklärt hat.

2.      Der mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige als dritter Fall der Abhängigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38

28.      Nach der Feststellung, dass eine allgemein verbindliche Definition unmöglich ist, ist selbst unter der Annahme, dass es sich nicht um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof nicht von seiner Pflicht befreit ist, dem vorlegenden Gericht dadurch zu helfen, dass er klärt, was unter einem „[Familienangehörigen], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu verstehen ist. Hierzu ist kurz allgemein auf die mit der Richtlinie eingeführte Regelung einzugehen.

a)      Der Umfang der den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 obliegenden Pflicht

29.      Die Richtlinie 2004/38 soll „die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern … und … sie [bezweckt insbesondere], dieses Recht zu verstärken. … Angesichts dieser Ziele sind die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 … weit auszulegen“(19). Diese Regelung, die auch die Familienzusammenführung des Unionsbürgers mit seinen Familienangehörigen erleichtern soll, beruht – wie bereits ausgeführt – auf einer grundlegenden Dichotomie.

30.      Den in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 definierten engsten Familienangehörigen wird das Recht, in den Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers einzureisen und sich dort aufzuhalten, automatisch zuerkannt. Die Einreise und den Aufenthalt der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten „anderen“ Familienangehörigen hat dieser Mitgliedstaat nur zu erleichtern(20).

31.      Aus dieser Pflicht, die Einreise und den Aufenthalt dieser „anderen“ Familienangehörigen bloß zu erleichtern, folgt, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2004/38 also nicht verpflichtet sind, Anträgen auf Einreise oder Aufenthalt von Personen, die nachweisen, dass sie Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie sind, in allen Fällen stattzugeben(21). Diese Auslegung wird zudem vom sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38(22) bestätigt, aus dem sich ergibt, dass diese Bestimmung darauf abzielt, die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren(23). Der Gerichtshof hat die Pflichten der Aufnahmemitgliedstaaten bei der Prüfung eines auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestützten Antrags auf Einreise oder Aufenthalt näher bestimmt. Zwar besteht keine Pflicht, diesen Angehörigen der Familie im weiteren Sinne ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen, „wohl aber [verpflichtet Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 die Mitgliedstaaten] dazu, Anträge auf Einreise und Aufenthalt von Personen, die zu einem Unionsbürger in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen, gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger in gewisser Weise bevorzugt zu behandeln“(24). Diese Bevorzugung besteht im Wesentlichen in der Pflicht der Mitgliedstaaten, „[vorzusehen], dass [diese] Personen … eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird“(25). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, „verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die je nach Fall maßgeblich sein können, z. B. den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft zwischen dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger“(26). Des Weiteren führt der unbestimmte Wortlaut der Richtlinie 2004/38, wenn man die Verweisung auf die nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt, zu der Feststellung, dass bei der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren ein „großer Ermessensspielraum“(27) besteht. Für den Gebrauch dieses großen Ermessensspielraums gelten allerdings zwei Grenzen: die Beachtung der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „erleichtert“ und der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe einerseits und der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung andererseits(28). Wenn die Mitgliedstaaten von diesem Ermessensspielraum Gebrauch machen, können sie „in ihren Regelungen [u. a.] besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Art und der Dauer der Abhängigkeit vorsehen, und zwar insbesondere, um sich davon zu überzeugen, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich besteht und von Dauer ist und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen“(29). Schließlich muss von diesem Ermessensspielraum „im Licht und unter Beachtung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … Gebrauch gemacht werden“(30).

32.      Zwar hat der Gerichtshof den Umfang der Pflichten der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 auf diese Weise klären können, doch ist festzustellen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „[Familienangehöriger], der mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, noch nicht ausgelegt worden ist.

b)      Eine wörtliche Auslegung, die durch eine kontextbezogene und teleologische Auslegung ergänzt werden muss

33.      Das vorlegende Gericht hat hervorgehoben, dass sich eine der Schwierigkeiten, die sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ergäben, aus den Abweichungen zwischen den verschiedenen verfügbaren Sprachfassungen ergebe. Insbesondere lege die englische („members of the household of the Union citizen“) ebenso wie die französische Sprachfassung nahe, dass der Unionsbürger und der andere Familienangehörige zumindest Teil ein und desselben Haushalts seien. Wegen dieses Gesichtspunkts hätten die irischen Behörden diese Voraussetzung dahin ausgelegt, dass der Unionsbürger der Vorstand des Haushalts sein müsse, zu dem auch der andere Angehörige gehöre. Dagegen scheine sich beispielsweise die italienische Sprachfassung („convive“) mit einer bloßen Lebensgemeinschaft zu begnügen(31). Aus einem summarischen und nicht abschließenden Vergleich bestimmter Sprachfassungen ergibt sich also, dass nicht alle dieselbe striktere Anforderung der gemeinsamen Teilnahme am „Haushalt“ des Unionsbürgers enthalten, da einige Sprachfassungen lediglich ein bloßes Zusammenwohnen zu verlangen scheinen.

34.      Auch wenn es offensichtlich Abweichungen zwischen den Sprachfassungen gibt, bin ich bereits jetzt der Ansicht, dass die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Voraussetzung nicht – wie von den irischen Behörden vorgenommen – dahin ausgelegt werden kann, dass der betreffende Unionsbürger der Haushaltsvorstand sein muss. Abgesehen davon, dass diese Funktion des Haushaltsvorstands mir eine ganz veraltete und völlig überholte Familienhierarchie zu verkörpern scheint, da sie im Allgemeinen das Attribut des Mannes ist, der als unabsetzbares Zentrum eines patriarchalen Familien- und Ehemodells verstanden wird(32), würde die Anforderung, dass der andere Familienangehörige zum Haushalt des Unionsbürgers gehört, dessen Vorstand zudem der Unionsbürger wäre, darauf hinauslaufen, eine zusätzliche Voraussetzung hinzuzufügen, die von der Richtlinie nicht vorgesehen ist, und zwar meines Erachtens noch nicht einmal in ihrer englischen Sprachfassung(33).

35.      Ferner ergibt sich aus einer wohlbekannten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(34).

36.      In diesem Prüfungsschritt ergibt sich jedenfalls aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, dass der Familienangehörige, der mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebt, zumindest im Umkehrschluss definiert werden kann: Offensichtlich ist er keiner der engsten Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38. Ferner wird ihm kein Unterhalt in materieller Hinsicht gewährt (an die materielle und finanzielle Abhängigkeit anknüpfende Voraussetzung). Er leidet auch nicht an schwerwiegenden Gesundheitsproblemen (an die physische Abhängigkeit anknüpfende Voraussetzung). Ebenso wenig ist er der feste, nicht eingetragene Partner des Unionsbürgers. Diese Prüfung des Wortlauts zeigt ferner, dass den drei von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erfassten Fällen gemein ist, dass eine Form von Abhängigkeit(35) vorliegt, sei sie materiell („[dem] Unterhalt gewährt [wird]“) oder physisch („schwerwiegende gesundheitliche Gründe“). Der Angehörige, der mit dem Unionsbürger „in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“, befindet sich ihm gegenüber also in einem „besonderen Abhängigkeitsverhältnis“(36), wie durch eine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wird(37), die aber eine Abhängigkeit ist, die somit weder rein materiell noch ausschließlich humanitär und noch zu definieren ist.

37.      In der gewöhnlichen Bedeutung, nach der zu suchen ist, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt(38), bezeichnet ein Haushalt gewöhnlich ein Paar, das zusammenlebt und eine häusliche Gemeinschaft bildet. Etymologisch leitet sich der Begriff „Haushalt“ in der französischen Sprache vom lateinischen Wort mansio ab, das Haus bedeutet(39). Wenn man sich an diese Definition hält, wäre die Bezugnahme auf diesen Begriff des Haushalts insbesondere in der englischen und der französischen Sprachfassung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nicht so weit von den Sprachfassungen entfernt, die lediglich eine einfache Lebensgemeinschaft im rein räumlichen Sinne des Wortes verlangen, wobei gleichwohl eine zusätzliche Nuance, nämlich die häusliche Gemeinschaft, eingeführt würde, die im Fall des bloßen Zusammenwohnens unter demselben Dach nicht unbedingt vorliegen muss. Denn anhand einer Analyse des Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, die um die kontextbezogene und systematische Analyse der Richtlinie 2004/38 erweitert wird, lässt sich die vom Kläger des Ausgangsverfahrens aufgestellte These endgültig ausschließen, wonach schon die gemeinsame Nutzung derselben Wohnstätte eine hinreichende Grundlage für die Annahme sei, dass der fragliche Familienangehörige mit dem Unionsbürger „in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“(40). Die gemeinsame Nutzung derselben Wohnstätte ist zwar eine notwendige Voraussetzung, reicht aber nicht aus, um geltend machen zu können, unter Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a zweiter Fall der Richtlinie 2004/38 zu fallen.

38.      Die gewöhnliche Bedeutung des Wortes „Haushalt“ bezieht sich zwar auf die Begriffe des Paares und der häuslichen Gemeinschaft, doch scheint mir, dass diese Definition bei einer Betrachtung im Kontext der Richtlinie 2004/38 ausgedehnt werden muss, da die Bestandteile des Paares bereits grundsätzlich von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 erfasst werden. „Haushalt“ ist hier also weiter gefasst zu verstehen, und zwar eher im Sinne von „Heim“(41). Die Personen, die zu diesem Heim gehören, tragen auf verschiedene Weise zum häuslichen Leben bei.

39.      Haushalt bzw. Heim sind Begriffe, die über den rein pragmatischen Willen, eine Lebensgemeinschaft zu organisieren und sich an ihr zu beteiligen, hinausgehen und zu einem Gefühl der Zugehörigkeit und einer besonderen Zuneigung führen, die die Personen miteinander verbinden, die den Haushalt oder das Heim bilden. Anhand dieses Gefühls und dieser Zuneigung lässt sich beispielsweise eine bloße Wohngemeinschaft von der tatsächlichen Zugehörigkeit zum Haushalt oder zum Heim unterscheiden.

40.      Folglich muss der andere Familienangehörige, um mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft zu leben, per definitionem ein Verwandtschaftsverhältnis zu diesem Unionsbürger aufweisen, mit dem er lebt. Außerdem muss zwischen beiden eine affektive Bindung(42) bestehen, die während eines Zusammenwohnens von nicht unerheblicher Dauer, das aus anderen als rein praktischen Gründen organisiert wurde, gefestigt worden ist. Diese affektive Bindung muss meines Erachtens von solcher Intensität sein, dass der Unionsbürger, wenn der betreffende Familienangehörige nicht mehr mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben würde, davon persönlich betroffen wäre(43), so dass man von einer wechselseitigen affektiven Abhängigkeit sprechen kann.

41.      Somit haben die nationalen Behörden die Stabilität des Verhältnisses zu bewerten und dabei insbesondere – aber nicht ausschließlich – die Dauer des Zusammenlebens sowie die Intensität des Familiengefühls zu berücksichtigen, das im Rahmen einer Lebensgemeinschaft zum Ausdruck kommt, die die Merkmale eines Familienlebens aufweist(44). Die gesamten Lebensverhältnisse der behaupteten erweiterten Familienstruktur sind umfassend, im Einzelfall und unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung jeder einzelnen Konstellation auf der Grundlage aller relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte zu beurteilen.

42.      Dagegen gehören die künftigen Absichten des betreffenden Familienangehörigen meines Erachtens nicht zu diesen relevanten Gesichtspunkten. Zum einen ist das, was in der Zukunft eintreten wird, immer schwer nachweisbar. Zum anderen können sich diese Absichten ändern, was sich durch nichts wirklich verhindern lässt. Schließlich entspricht dies nicht der Rechtsprechung(45).

43.      Folglich ergibt sich meines Erachtens aus den vorstehenden Erwägungen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er einen Fall erfasst, in der Angehörige der Familie im weiteren Sinne aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände, die mit der Zugehörigkeit zu demselben Haushalt wie der betreffende Unionsbürger zusammenhängen, enge und stabile familiäre Beziehungen zu einem Unionsbürger haben. Diese Zugehörigkeit kommt in einer stabilen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck, die in derselben Wohnstätte eingerichtet ist, durch den Wunsch des Zusammenlebens bestimmt wird und die Merkmale eines Familienlebens aufweist. Die nationalen Behörden haben in jedem Einzelfall die individuelle Situation eingehend zu prüfen und dabei die verschiedenen Faktoren zu berücksichtigen, die relevant sein können, wie z. B. den Verwandtschaftsgrad, die Dauer der Lebensgemeinschaft, den engen Charakter des Verhältnisses und die Intensität der affektiven Bindung. Die Mitgliedstaaten können bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums besondere Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Unionsbürger stellen, um sich zu vergewissern, dass die von ihren Behörden zu prüfende Situation tatsächlich vorliegt und von Dauer ist, jedoch unter der doppelten Voraussetzung, dass diese Anforderungen mit der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „erleichtert“ und der Wendung „mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“ vereinbar sind und Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nicht die praktische Wirksamkeit nehmen.

III. Entscheidungsvorschlag

44.      Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er einen Fall erfasst, in der Angehörige der Familie im weiteren Sinne aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände, die mit der Zugehörigkeit zu demselben Haushalt wie der betreffende Unionsbürger zusammenhängen, enge und stabile familiäre Beziehungen zu einem Unionsbürger haben. Diese Zugehörigkeit kommt in einer stabilen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck, die in derselben Wohnstätte eingerichtet ist, durch den Wunsch des Zusammenlebens bestimmt wird und die Merkmale eines Familienlebens aufweist.

Die nationalen Behörden haben in jedem Einzelfall die individuelle Situation eingehend zu prüfen und dabei die verschiedenen Faktoren zu berücksichtigen, die relevant sein können, wie z. B. den Verwandtschaftsgrad, die Dauer der Lebensgemeinschaft, den engen Charakter des Verhältnisses und die Intensität der affektiven Bindung.

Die Mitgliedstaaten können bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums besondere Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Unionsbürger stellen, um sich zu vergewissern, dass die von ihren Behörden zu prüfende Situation tatsächlich vorliegt und von Dauer ist, jedoch unter der doppelten Voraussetzung, dass diese Anforderungen mit der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „erleichtert“ und der Wendung „mit [dem Unionsbürger] in häuslicher Gemeinschaft [lebt]“ vereinbar sind und Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nicht die praktische Wirksamkeit nehmen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      S.I. Nr. 656 von 2006.


3      ABl. 2004, L 158, S. 77.


4      Nach dieser Bestimmung gelten als „Familienangehörige“ eines Unionsbürgers der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Unionsbürgers, die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von dem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, und schließlich die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers, denen von ihm Unterhalt gewährt wird, sowie die seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Diese Familienangehörigen werden von der irischen Regelung als „zugelassen“ bezeichnet.


5      Über die Frage, ob bei AA davon auszugehen ist, dass ihm im Sinne des ersten Falles von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt“ wird, ist vor dem vorlegenden Gericht nicht verhandelt worden (vgl. Rn. 21 des Vorabentscheidungsersuchens).


6      Art. 10 Abs. 3 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2019, C 384 I, S. 1, im Folgenden: Austrittsabkommen).


7      In Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Abkommens.


8      Der Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens bestreitet gar, dass es sich dabei um einen Grund handele, aus dem der Minister den Antrag abgelehnt habe (vgl. Rn. 44 der Erklärungen des Rechtsmittelgegners des Ausgangsverfahrens). Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass die Zusammenfassung der Begründung der gegenüber AA erlassenen abschlägigen Entscheidung, die in Rn. 6 des Vorabentscheidungsersuchens steht, in ihrer Nr. 2 sehr wohl einen Verweis auf die nationale Regelung enthält, wonach „die Wohnverhältnisse des Unionsbürgers ab dem Zeitpunkt zu beurteilen [sind], an dem er Unionsbürger geworden ist, unabhängig von dem Ort, an dem dies eingetreten ist“.


9      Vgl. z. B. Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C‑83/11, im Folgenden: Urteil Rahman u. a., EU:C:2012:519, Rn. 18, 19 und 21).


10      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C‑424/10 und C‑425/10, EU:C:2011:866, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C‑129/18, im Folgenden: Urteil SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], EU:C:2019:248, Rn. 50).


11      Das Königreich Dänemark stützt seine Einschätzung u. a. auf die Rechtsprechung, die auf die Urteile Rahman u. a. und SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) zurückgeht.


12      Ich hatte bereits Gelegenheit, auf diesen weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinzuweisen, vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung – Schwester des Flüchtlings) (C‑519/18, EU:C:2019:681, Nrn. 57 bis 62). Siehe auch Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge.


13      Urteil Rahman u. a. (Rn. 23). Es ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall der Gerichtshof um Klärung der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a erster Fall der Richtlinie 2004/38 ersucht wurde und nicht angegeben wird, dass es sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handele. Vgl. dagegen – in einem anderen Zusammenhang, aber ebenfalls zum Begriff „Unterhalt gewährt“ – Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung – Schwester des Flüchtlings) (C‑519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 44 und 45).


14      Urteil Rahman u. a. (Rn. 24). Hervorhebung nur hier.


15      Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 50).


16      Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 50 ff.).


17      Bemerkenswert ist auch, dass der Gerichtshof in den Ausführungen im Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind), die Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gewidmet sind, von der Feststellung abgesehen hat, welchem der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Fälle der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zugeordnet werden konnte (vgl. insbesondere Rn. 58 und 59 des Urteils).


18      Es ließe sich nämlich auch eine vermittelnde Sichtweise vertreten, die den autonomen Charakter des fraglichen Begriffs anerkennt und zudem – was im Hinblick auf das Wesen von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unvermeidbar erscheint – den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der besonderen Anforderungen einräumt, damit das in der fraglichen Vorschrift allgemein gefasste Zulassungskriterium als erfüllt gilt.


19      Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung – Schwester des Flüchtlings) (C‑519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 49), wiederum scheint den Schwerpunkt auf das Ziel, „die Familienzusammenführung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, dort sicherzustellen oder zu fördern“, zu legen. Zu den Grenzen der weiten Auslegung der Richtlinie 2004/38 vgl. Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 55).


20      Vgl. Urteil Rahman u. a. (Rn. 19).


21      Vgl. Urteil Rahman u. a. (Rn. 18).


22      Der lautet: „Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist“.


23      Vgl. Urteil Rahman u. a. (Rn. 32). Vgl. auch Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 60).


24      Urteil Rahman u. a. (Rn. 21). Hervorhebung nur hier. Vgl. auch Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 61).


25      Urteil Rahman u. a. (Rn. 22). Vgl. auch Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 62). Dies ergab sich bereits aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38.


26      Urteil Rahman u. a. (Rn. 23). Der Gerichtshof hat anschließend geklärt, dass das Abhängigkeitsverhältnis, das aus engen und stabilen familiären Beziehungen aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände – z. B. einer finanziellen Abhängigkeit, der Zugehörigkeit zum Haushalt oder schwerwiegender gesundheitlicher Gründe – besteht, zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige beantragt, dem Unionsbürger, der ihm Unterhalt gewährt, nachzuziehen, im Herkunftsstaat dieses Familienangehörigen vorliegen muss (vgl. Urteil Rahman u. a. (Rn. 32 und 33).


27      Urteil Rahman u. a. (Rn. 24). Vgl. auch Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 63).


28      Urteil Rahman u. a. (Rn. 24). Vgl. auch Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 63).


29      Urteil Rahman u. a. (Rn. 38).


30      Urteil SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (Rn. 64). Daher gibt der Gerichtshof den nationalen Behörden, die über einen Antrag auf Einreise oder Aufenthalt, die ein „anderer Familienangehöriger“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellt hat, zu entscheiden haben, weitere Anhaltspunkte an die Hand, denn er erwartet von ihnen insbesondere in einem Fall, in dem Art. 24 der Charta zu berücksichtigen ist, dass sie „alle aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher in Rede stehenden Interessen, insbesondere der des betreffenden Kindes, ausgewogen und sachgerecht würdigen“ (Urteil SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind] [Rn. 68]). Der Gerichtshof klärt anschließend, welche Kriterien zu beurteilen und wie die Gefahren zu bewerten sind. Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten ist stark eingeschränkt, wenn der Gerichtshof, falls sich nach einer solchen Würdigung zeigt, dass zum einen die fraglichen Familienangehörigen, zu denen also ein Kind gehört, dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen, und zum anderen, dass das Kind von seinen Vormündern, die Unionsbürger sind, abhängig ist, zu dem Schluss kommt, dass „die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung der Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Kindes als Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verlangen“ (Urteil SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind] [Rn. 71]). Hervorhebung nur hier.


31      Dies ist offenbar auch bei der spanischen („viva con el ciudadano“), deutschen („oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat“), niederländischen („inwonen“) bzw. portugiesischen („com este viva em comunhão de habitacão“) Sprachfassung der Fall.


32      Vgl. z. B. über den Gebrauch des Begriffs des Haushaltsvorstands in der Statistik und die durch diesen Begriff aufgeworfenen Schwierigkeiten, De Saint Pol, T., Deney, A., und Monso, O., „Ménage et chef de ménage: deux notions bien ancrées“, Travail, genre et sociétés, 2004, Bd. 1, Nr.°11, S. 63 bis 78.


33      Denn meines Erachtens ist gut möglich, dass der Ausdruck „household of the Union citizen“ die bloße Zugehörigkeit des Unionsbürgers zum Haushalt ausdrückt. Zudem wird der „Familienvorstand“, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens vorgetragen hat, oft als derjenige verstanden, der sein Umfeld materiell unterstützt. Der Fall des „Familienangehörigen, der mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft lebt“, ist aber deutlich vom Fall des Familienangehörigen zu unterscheiden, dem dieser Unionsbürger „Unterhalt gewährt“.


34      Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung, Urteile vom 3. April 2008, Endendijk (C‑187/07, EU:C:2008:197, Rn. 22 ff.), vom 18. September 2019, VIPA (C‑222/18, EU:C:2019:751, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Februar 2021, Bartosch Airport Supply Services (C‑772/19, EU:C:2021:141, Rn. 26).


35      Was durch Rn. 21 des Urteils Rahman u. a. bestätigt wird.


36      Urteil Rahman u. a. (Rn. 21).


37      Vgl. Urteil Rahman u. a. (Rn. 36, 38, 39).


38      Vgl. u. a. Urteil Rahman u. a. (Rn. 24).


39      Quelle: online Wörterbuch Larousse, (www.larousse.fr/dictionnaires/français/ménage/50418).


40      Es trifft zu, dass die früheren Rechtsakte, die durch die Richtlinie 2004/38 kodifiziert wurden, diese Bezugnahme auf den „Haushalt“ offenbar nicht enthalten, sondern sich vielmehr auf die Anforderung einer „häuslichen Gemeinschaft“ beziehen (vgl. z. B. Art. 10 der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. 1968, L 257, S. 2] oder Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs [ABl. 1973, L 172, S. 14]). Der Kläger des Ausgangsverfahrens leitet daraus ab, dass die Richtlinie 2004/38 gemäß ihrem dritten Erwägungsgrund, wonach sie darauf abziele, „das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken“, nicht enger als die vor ihrem Inkrafttreten geltende Rechtslage ausgelegt werden dürfe.


41      Der Begriff des Heimes spiegelt meines Erachtens diese Vorstellung von der erweiterten Familie, die unter demselben Dach vereint ist, besser wider.


42      Meines Erachtens lässt sich nicht zwingend annehmen, dass ein Verwandtschaftsverhältnis notwendigerweise zur Zuneigung zwischen zwei Angehörigen derselben Familie führt, ohne dass dies anderweitig überprüft wird, sofern man nicht eine ganz großzügige Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vertreten will.


43      Aufgrund der in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge angesprochenen grundlegenden Dichotomie bin ich nicht davon überzeugt, dass in dem Fall, dass dem „anderen Familienangehörigen“ des Unionsbürgers die Einreise und der Aufenthalt verweigert wird, nachzuweisen wäre, dass der Unionsbürger darauf verzichten würde, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Diese Voraussetzung würde zudem zu einer ganz engen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 führen.


44      Ich denke beispielsweise an die Situation eines Unionsbürgers, der seine Eltern verloren hat und z. B. seinem Onkel und seiner Tante in Obhut gegeben worden ist. Diese Lebensgemeinschaft kann bis ins Erwachsenenalter fortbestehen, ohne dass angenommen werden könnte, dass der Unionsbürger diesem Onkel und dieser Tante Unterhalt gewährt, wenn sie materiell unabhängig sind. Gleichwohl müsste bei diesen „anderen“ Familienangehörigen unter Berücksichtigung ihrer insbesondere affektiven Anteilnahme angenommen werden, dass sie mit dem Unionsbürger im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 in häuslicher Gemeinschaft leben. Ich denke auch an die Situation des Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und wirtschaftlich unabhängig ist, aber folglich am Anfang des Berufslebens steht und weiter bei seinen Eltern wohnt.


45      Ich weise darauf hin, dass nach Rn. 33 des Urteils Rahman u. a. „[die] Abhängigkeit … zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige beantragt, dem Unionsbürger … nachzuziehen, im Herkunftsstaat dieses Familienangehörigen bestehen muss“ (vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes, C‑423/12, EU:C:2014:16, Rn. 30).