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Rechtsmittel des Landes Rheinland-Pfalz gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Mai 2021 in der Rechtssache T-218/18, Deutsche Lufthansa AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 29. Juli 2021

(Rechtssache C-466/21 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Land Rheinland-Pfalz (Prozessbevollmächtigte: R. van der Hout, advocaat, C. Wagner, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Deutsche Lufthansa AG, Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. Mai 2021 in der Rechtssache T-218/18, Deutsche Lufthansa / Kommission, aufzuheben und die Klage endgültig abzuweisen;

der Deutschen Lufthansa AG die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf fünf Gründe gestützt:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen als es annahm, dass die Deutsche Lufthansa AG („DLH“) gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sei. Es habe zu Unrecht angenommen, dass die DLH Beteiligte im Sinne von Art. 1 lit. h) und Art. 24 der Verordnung (EU) 2015/15891 sei und mit ihrer Klage eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend gemacht habe. Zudem habe das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Klagebefugnis in Bezug auf die relevanten Aspekte nicht hinreichend begründet.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe seine Entscheidung hinsichtlich des Einzugsgebiets rechtsfehlerhaft ausschließlich auf den Text des angefochtenen Beschlusses gestützt, ohne den relevanten Kontext und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen indem es das Urteil darauf stützte, dass die Kommission bei der Bewertung des Einzugsgebiets die Zielflughäfen und sonstige Besonderheiten angeblich nicht berücksichtigt hatte. Da die DLH dies in ihrer Klage nicht angegriffen habe, hätte das Gericht der Klage nicht aus diesem Grund stattgeben dürfen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen als es annahm, dass die Kommission in Bezug auf das Einzugsgebiet nicht alle Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beseitigt habe. Dabei habe das Gericht verkannt, dass die Kommission (i.) bei einer Entscheidung zum Abschluss des vorläufigen Prüfverfahrens anhand der Informationen entscheiden müsse, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, und (ii.) keinen Grund für Bedenken bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Kriterien der Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen gehabt habe.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen Art. 264 Abs. 2 AEUV verstoßen, da es den angefochtenen Beschluss aufgehoben habe, ohne diejenigen Wirkungen zu bezeichnen, die fortgelten sollten. Zudem habe es gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es die Entscheidung hinsichtlich der zeitlichen Wirkung nicht begründet habe.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9.)