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Klage, eingereicht am 20. August 2009 - Polen / Kommission

(Rechtssache T-333/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Anhang I der Entscheidung 2009/444/EG der Kommission vom 10. Juni 2009 über die Zuweisung der sich aus der Modulation nach den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ergebenden Beträge an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2009 bis 2012 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 4375)2 für nichtig zu erklären, soweit dort den Mitgliedstaaten die sich aus der Modulation gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergebenden Beträge für 2012 zugewiesen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/444/EG der Kommission und stützt ihre Klage auf folgende Vorwürfe.

Erstens sei durch den Erlass von mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 unvereinbaren Maßnahmen der Grundsatz der Normenhierarchie verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung teile die für den Gesamtzeitraum 2009 bis 2012 vorgesehenen Beträge allein auf die fünfzehn alten Mitgliedstaaten auf, obwohl diese Staaten nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 ab 2012 nicht mehr die einzigen Mitgliedstaaten seien, die von der Modulation betroffen seien. Der genannte Mechanismus müsse daher in Bezug auf 2012 auch für die neuen Mitgliedstaaten gelten.

Zweitens seien der aus dem 14. Erwägungsgrund und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/09 folgende Grundsatz der Aufteilung der sich aus der Modulation ergebenden Mittel nach objektiven Kriterien sowie der Grundsatz der Solidarität verletzt worden.

Drittens sei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt worden, weil die von der Kommission angewandten Kriterien für die Aufteilung der Mittel aus der Modulation für 2012 (wie z. B. das Datum des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union und die Höhe des Beitrags eines Mitgliedstaats zur Erlangung von Mitteln aus der Modulation), die zum Ausschluss der Republik Polen und anderer neuer Mitgliedstaaten von der Beteiligung an diesen Mitteln geführt hätten, weder objektiv seien noch die proportionale Verteilung der sich aus dem Mechanismus der Modulation ergebenden Belastungen und Vorteile gewährleisteten.

Viertens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 253 EG, weil die Kommission die Gründe für den Ausschluss der neuen Mitgliedstaaten von der Beteiligung im Jahr 2012 an einem Teil der sich aus der Modulation ergebenden Mittel, der nach objektiven Kriterien auf alle den Mechanismus der Modulation anwendenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden müsse, weder in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in deren Erwägungsgründen, noch während der Vorbereitung der Entscheidung erläutert habe.

Fünftens habe die Beklagte ein wesentliches Verfahrenserfordernis verletzt, weil sie die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erlassen habe. Die Kommission habe dem Vertreter der Republik Polen trotz entsprechender Bitte nicht den Entwurf der angefochtenen Entscheidung in polnischer Sprache übermittelt, was der Klägerin die Beurteilung dieses Entwurfs und die Durchführung der erforderlichen Konsultationen erschwert habe.

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1 - ABl. L 148, S. 29.

2 - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).

3 - ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.