Language of document : ECLI:EU:T:2019:812

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

26. November 2019(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke wyld – Ältere internationale Wortmarke WILD CRISP – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

In der Rechtssache T‑711/18,

Wyld GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. September 2018 (Sache R 2621/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kaufland Warenhandel und Wyld


erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Valančius in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2019

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 3. September 2015 meldete die Vitafy GmbH beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) eine Unionsmarke unter Inanspruchnahme einer Priorität aus einer am 3. März 2015 in Deutschland angemeldeten Marke an. Am 30. Oktober 2018 trat Vitafy die Rechte an der Anmeldemarke an die Klägerin, die Wyld GmbH, ab.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen wyld.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen in der Klasse 30 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung angemeldet: „Kaffee; Kakao; Kaffee-Ersatzmittel; Tee; Teemischungen; Reis; Tapioca; Sago; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis; Schokolade; Schokoladenriegel; Cookies; Müsli; Getreideriegel; Getreidesnacks; Müsli- und Energieriegel; alle vorbenannten Waren – soweit möglich – auch in diätetischer Form, ausgenommen für medizinische Zwecke; nichtmedizinische Süßwaren zur Verwendung als Teil einer kalorienkontrollierten Diät; Cerealien“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2015/185 vom 30. September 2015 veröffentlicht.

5        Am 2. Dezember 2015 erhob die Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Anmeldung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf folgende internationale Eintragungen gestützt:

–        Internationale Registrierung Nr. 1001477 der Wortmarke WILD CRISP mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union für folgende Waren in Klasse 30: „Zucker- und Schokoladenwaren, auch in Riegelform“.

–        Internationale Registrierung Nr. 1270477 der Wortmarke WILD-CRISP mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union für folgende Waren in Klasse 30: „Süßwaren, auch in Riegelform; Schokoladenwaren, auch in Riegelform“.

7        Mit dem Widerspruch wurde das relative Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Auf Antrag von Vitafy gemäß Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) legte Kaufland Warenhandel verschiedene Unterlagen vor, um nachzuweisen, dass die oben in Rn. 6, erster Gedankenstrich, genannte, von der internationalen Registrierung Nr. 1001477 erfasste Marke WILD CRISP ernsthaft benutzt worden sei.

9        Mit Entscheidung vom 12. Oktober 2017 erklärte die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zunächst insoweit für unzulässig, als er auf die oben in Rn. 6, zweiter Gedankenstrich, von der Internationalen Registrierung Nr. 1270477 erfasste Marke WILD-CRISP gestützt war, die in Anbetracht des Zeitpunkts, ab dem sie Priorität genieße, nicht als eine ältere Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 angesehen werden könne. Sodann befand die Widerspruchsabteilung hinsichtlich der von der Internationalen Registrierung Nr. 1001477 erfassten Marke WILD CRISP (im Folgenden: ältere Marke), dass diese – angesichts der Beweise für ihre Benutzung für Schokoladenriegel – für „Schokoladenwaren, auch in Riegelform“ ernsthaft benutzt worden sei, wobei ihrer Ansicht nach „Schokoladenriegel“ keine kohärente Unterkategorie von „Schokoladenwaren“ darstellten.

10      Im Übrigen war die Widerspruchsabteilung der Auffassung, für bestimmte mit der Anmeldemarke gekennzeichnete Waren bestehe Verwechslungsgefahr; sie gab daher dem Widerspruch teilweise statt, und zwar hinsichtlich der folgenden Waren: „Kakao; Getreidepräparate; feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Schokolade; Schokoladenriegel; Cookies; Müsli; Getreideriegel; Getreidesnacks; Müsli- und Energieriegel; alle vorbenannten Waren – soweit möglich – auch in diätetischer Form, ausgenommen für medizinische Zwecke; nichtmedizinische Süßwaren zur Verwendung als Teil einer kalorienkontrollierten Diät; Cerealien“. Für die übrigen oben in Rn. 3 aufgeführten Waren wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

11      Am 12. Dezember 2017 reichte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde ein, mit der sie im Wesentlichen begehrte, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit sie dem Widerspruch stattgegeben habe, aufzuheben.

12      Mit Entscheidung vom 24. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück; sie bestätigte, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

13      Die Beschwerdekammer führte aus, erstens zeichneten sich die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus der breiten Öffentlichkeit der Union zusammensetzten, im Hinblick auf die fraglichen Waren durch einen unterdurchschnittlichen bis normalen Aufmerksamkeitsgrad aus. Zweitens handele es sich, was den Warenvergleich betreffe, zum einen bei den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren um „Schokoladenwaren, auch in Riegelform“; die Verwendung dieser Marke für diese Waren sei von der Widerspruchsabteilung – deren Entscheidung insoweit nicht angefochten worden sei – als erwiesen angenommen worden. Zum anderen seien diese Waren und die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten fraglichen Waren teilweise identisch, teilweise ähnlich. Drittens besitze die ältere Marke insgesamt eine normale originäre Kennzeichnungskraft, weil – ausgehend von der Wahrnehmung der deutschsprachigen und der englischsprachigen Teile der maßgeblichen Verkehrskreise – der Bestandteil „crisp“ zwar beschreibend sei, der Bestandteil „wild“ aber für sich genommen keine Aussage über die Eigenschaften der „Schokoladenwaren“ enthalte. Viertens seien die einander gegenüberstehenden Marken begrifflich, klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich, da der Bestandteil „crisp“ der älteren Marke wegen seines beschreibenden Charakters nur zweitrangig sei. Schließlich stellte die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr fest, eine solche Gefahr, einschließlich der Gefahr einer gedanklichen Verbindung, bestehe u. a. deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Marke WILD CRISP als eine Untermarke der Marke wyld angesehen werde.

II.    Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldemarke, soweit zurückgewiesen, zur Eintragung gelangen zu lassen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit des ersten Antrags, soweit damit die Eintragung der Anmeldemarke erreicht werden soll

16      Der erste Antrag der Klägerin zielt u. a. darauf ab, dass das Gericht dem EUIPO aufgeben soll, der Eintragung der Anmeldemarke für die von ihr erfassten Waren zuzustimmen.

17      Nach ständiger Rechtsprechung hat das EUIPO im Rahmen einer beim Unionsrichter eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann dem EUIPO keine Anordnungen erteilen; dieses hat die Konsequenzen aus Tenor und Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original], T‑69/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:8, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Der Teil des Antrags der Klägerin, mit dem erreicht werden soll, dass das Gericht dem EUIPO aufgibt, der Eintragung der Anmeldemarke zuzustimmen, ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.

B.      Zu den Klagegründen

19      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, erstens einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

20      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren ersten Klagegrund zurückgenommen; dies ist vom Gericht im Protokoll vermerkt worden. Daher ist nur über den zweiten Klagegrund zu entscheiden.

21      Damit rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Verwechslungsgefahr angenommen.

22      Das EUIPO hält diesen Klagegrund für unbegründet.

23      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

24      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Demnach ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken und der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise sowie aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und jener der streitigen Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es jedoch aus, dass nur in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

1.      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26      Die Beschwerdekammer hat im Kern festgestellt, die in Rede stehenden Waren seien Lebensmittel der Klasse 30 und allgemeine Verbrauchsgüter, die normalerweise schnell und ohne große Aufmerksamkeit gekauft würden; die maßgeblichen Verkehrskreise, deren Durchschnittsverbraucher normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig sei, sei die breite Öffentlichkeit der Union, die unterdurchschnittlich bis normal aufmerksam sei (Rn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung).

27      Diese Feststellungen sind von den Parteien nicht in Frage gestellt worden. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, bei Schokoladenwaren handele es sich um Genussmittel und nicht um allgemeine Verbrauchsgüter; sie hat daraus jedoch keinen Schluss gezogen.

28      In jedem Fall umfassen Schokoladenwaren eine große Bandbreite unterschiedlicher Waren, von denen nur ein sehr eingeschränkter Teil als Genussmittel angesehen werden kann. Das oben in Rn. 27 angeführte Argument der Klägerin stellt die Feststellungen der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen somit nicht in Frage.

2.      Zum Vergleich der Waren

29      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren oder Dienstleistungen zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen. Auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, die in Rede stehenden Waren seien identisch oder ähnlich (Rn. 17 bis 27 der angefochtenen Entscheidung).

31      Im Einzelnen hat sie erstens entschieden, von den von der Anmeldemarke erfassten Waren seien zum einen „Schokolade“ und „Schokoladenriegel“ und zum anderen „Cerealien; Müsli; feine Back- und Konditorwaren, Cookies, Müsli- und Energieriegel, Getreideriegel, Getreidesnacks, Speiseeis und nichtmedizinische Süßwaren zur Verwendung als Teil einer kontrollierten Diät“ mit den von der älteren Marke erfassten „Schokoladenwaren“ identisch, da sie entweder aus Schokolade bestünden oder Schokolade als Geschmack oder als Zutat enthielten. Eine Schokoladenware sei nämlich ein Produkt, welches Schokolade als geschmackgebende Zutat enthielte.

32      Zweitens seien „Kakao“ und „Schokoladenwaren“ ähnlich, da sie denselben Zweck und dieselbe Nutzungsart sowie möglicherweise dieselben Hersteller, Endabnehmer und Vertriebskanäle hätten; ähnlich seien auch „Getreidepräparate“ und „Schokoladenwaren“, da sie denselben Zweck und dieselben Vertriebskanäle teilten, von denselben Herstellern stammten und außerdem miteinander konkurrierten.

33      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, die von der Anmeldemarke erfassten Waren statt mit der Unterkategorie „Schokoladenwaren in Riegelform“ mit der allgemeinen Kategorie „Schokoladenwaren[, auch in Riegelform]“ verglichen zu haben.

34      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin die Frage der ernsthaften Benutzung im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung aufgeworfen hat; die Widerspruchsabteilung hat diese Frage vor der Begründetheit des Widerspruchs geprüft. Hingegen ist unstreitig, dass diese Frage vor der Beschwerdekammer nicht aufgeworfen wurde, da die Klägerin in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung lediglich die Beurteilung der Widerspruchsabteilung zur Verwechslungsgefahr bestritten hat.

35      Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) umfasst die Prüfung der Beschwerde vor der Beschwerdekammer den Nachweis der Benutzung der älteren Marke gemäß Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001, sofern in der Beschwerdebegründung ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

36      Nach der Rechtsprechung ist die Frage der ernsthaften Benutzung der Marke, auf die ein Widerspruch gestützt ist, eine Vorfrage, die, wenn sie vom Anmelder der von dem Widerspruch betroffenen Marke aufgeworfen wird, einen neuen Antrag in das Verfahren einbringt, bei dem es um andere tatsächliche und rechtliche Erwägungen geht als die, die zur Erhebung des Widerspruchs geführt haben, und die vor der Prüfung des Widerspruchs selbst zu beantworten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T‑292/08, EU:T:2010:399, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus Rn. 39 dieses Urteils geht im Übrigen hervor, dass diese Frage auch nicht erheblich ist für die Prüfung einer Beschwerde, die sich auf die Prüfung des eigentlichen, auf die Verwechslungsgefahr gestützten Widerspruchs beschränkt.

37      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Beschwerdekammer mit der Vorfrage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke nicht befasst; somit musste diese sie auch nicht prüfen.

38      Folglich hat die Beschwerdekammer beim Vergleich der in Rede stehenden Waren in Bezug auf die von der älteren Marke erfassten Waren zu Recht auf „Schokoladenwaren“ abgestellt, für die von der Widerspruchsabteilung eine ernsthafte Benutzung dieser Marke festgestellt worden war.

39      Was die oben in Rn. 31 angeführten, von der Anmeldemarke erfassten Waren, ausgenommen „Schokolade“ und „Schokoladenriegel“, betrifft, bestreitet die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, diese Waren seien mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch.

40      Diese Waren, mit Ausnahme der „Cookies“, seien Teil einer gesunden und ausgewogenen Ernährung und unterschieden sich dadurch von Schokoladenriegeln. Zu den „Cookies“ hat sich die Klägerin nicht geäußert.

41      Das EUIPO hält diese Rüge für unbegründet.

42      Diese Rüge ist nur dann zu berücksichtigen, wenn das Argument der Klägerin auf die „Schokoladenwaren“ übertragbar ist, auf die laut Rn. 38 oben für die ältere Marke abzustellen ist. In dieser Hinsicht ist die Rüge jedoch zurückzuweisen. Zum einen werden die von der Anmeldemarke erfassten Waren, auf die sich die Klägerin bezieht, sehr oft mit einem süßen Geschmack angeboten; zum anderen kann aus der Tatsache, dass eine Ware Schokolade enthält oder mit Schokoladengeschmack angeboten wird, nicht abgeleitet werden, dass sie als ungesund anzusehen ist oder angesehen wird.

43      Was insbesondere „Cerealien“ und „Müsli“ betrifft, macht die Klägerin weiterhin geltend, allein die Tatsache, dass diese auch mit Schokoladengeschmack angeboten werden könnten, führe nicht zu einer Identität mit „Schokoladenwaren“.

44      Hier trifft es zu, dass allein die Tatsache, dass eine Ware bei der Herstellung einer anderen Ware benutzt wird, nicht ausreicht, um eine Identität zwischen diesen beiden Waren anzunehmen, da sie sich insbesondere in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck oder ihrer Nutzung unterscheiden können. Als Zutat wird Schokolade jedoch hauptsächlich dazu benutzt, Lebensmitteln einen typischen und üblicherweise süßen Geschmack zu verleihen; das Hinzufügen von Schokolade als Zutat unterscheidet sich demnach von Fällen, in denen eine Ware lediglich bei der Herstellung einer anderen Ware benutzt wird, ohne ein Hauptbestandteil des Endprodukts zu sein.

45      Wie vom EUIPO angeführt, sind Cerealien und Müsli, da sie mit Schokolade als geschmacksgebender Zutat angeboten werden können, Teil der Kategorie der von der älteren Marke erfassten „Schokoladenwaren“. Daraus folgt, dass die oben in Rn. 39 angeführten Waren mit „Schokoladenwaren“ identisch sind.

46      Im Übrigen hat die Klägerin die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Identität zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Waren „Schokolade“ und „Schokoladenriegel“ zum einen und den von der älteren Marke erfassten „Schokoladenwaren“ zum anderen sowie zur Ähnlichkeit zwischen „Kakao“ und „Schokoladenwaren“ nicht bestritten und besteht kein Grund, sie in Frage zu stellen.

47      Daher sind die Rügen zum Vergleich der in Rede stehenden Waren als unbegründet zurückzuweisen.

a)      Zum Vergleich der Zeichen

48      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Bei dieser Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Dieser nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen darf sich nicht darauf beschränken, nur einen Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens zu berücksichtigen und mit einem anderen Zeichen zu vergleichen. Vielmehr sind die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile für den durch das zusammengesetzte Zeichen im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

50      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, in der älteren Marke sei der Bestandteil „crisp“ – im Gegensatz zum Bestandteil „wild“ – beschreibend und daher zweitrangig; die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen bildlich, klanglich und begrifflich, und damit insgesamt, eine starke Ähnlichkeit auf.

51      Die Klägerin widerspricht dieser Feststellung.

1)      Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der älteren Marke

52      Im Kern hat die Beschwerdekammer festgestellt, in der älteren Marke werde der Bestandteil „crisp“ von englischsprachigen und deutschsprachigen Verbrauchern als „knusprig“, „knackig“ verstanden, was eine allgemein erwünschte Eigenschaft von Schokoladenwaren sei; daher sei dieser Bestandteil eindeutig beschreibend; der Bestandteil „wild“ vermittle keine klare Information über die Eigenschaft von Schokoladenwaren (Rn. 34, 37, 38 und 40 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer entschied daher, der Bestandteil „crisp“ sei zweitrangig. Impliziert wird, der Bestandteil „wild“ sei der kennzeichnungskräftigere Bestandteil, dem die maßgeblichen Verkehrskreise am ehesten ihre Aufmerksamkeit widmen würden.

53      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, beim Vergleich der gegenständlichen Zeichen bei der älteren Marke allein auf den Bestandteil „wild“ abgestellt zu haben und eine rechtswidrige Zergliederung dieser Marke vorgenommen zu haben. Hierzu trägt sie folgende Argumente vor.

54      Erstens seien die Bestandteile „wild“ und „crisp“ durch einen Bindestrich miteinander verknüpft und würden dadurch als einheitlicher Begriff erkannt. Zweitens habe die Beschwerdekammer selbst festgestellt, der Bestandteil „wild“ werde als Adjektiv zu dem Bestandteil „crisp“ aufgefasst; daher würden die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Adjektiv nicht isoliert wahrnehmen, sondern es mit dem Bestandteil „crisp“ in Verbindung bringen, und ihm in der älteren Marke weder eine dominierende noch eine selbständig kennzeichnende Stellung beimessen. Drittens sei der Bestandteil „crisp“ nicht beschreibend, da Knusprigkeit oder Knackigkeit keine allgemeine Eigenschaft von Schokolade oder Schokoladenwaren sei und der Begriff „crisp“ zudem ebenfalls Kartoffelprodukte erfasse. Selbst wenn diesem Bestandteil nur eine geringe Kennzeichnungskraft beigemessen würde, wäre er auf keinen Fall zu vernachlässigen. Viertens werde der Bestandteil „wild“ als Hinweis darauf verstanden, dass Schokoladenwaren aus wildwachsenden Kakaobohnen hergestellt würden, so dass er nur schwach kennzeichnend sei. Die Beschwerdekammer sei jedoch zum umgekehrten – falschen – Schluss gekommen, indem sie die Beurteilung der Wahrnehmung dieses Bestandteils durch die maßgeblichen Verkehrskreise auf die unrichtige Behauptung gestützt habe, Schokoladenwaren seien Masseprodukte, obwohl es sich häufig um Genussmittel handele. Fünftens sei die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „wild“ schwach, da, wie im Verwaltungsverfahren nachgewiesen worden sei, der Begriff „wild“ für die in Rede stehenden Waren tatsächlich vielfältig verwendet werde, insbesondere für Marken, während demgegenüber eine Verbindung des Begriffs „crisp“ mit Schokolade ungewöhnlich sei. Die Beschwerdekammer habe die Argumente der Klägerin hierzu ignoriert und damit außerdem gegen die Art. 95 und 96 der Verordnung 2017/1001 verstoßen.

55      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

56      Im Kern wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, für den Zeichenvergleich allein den Bestandteil „wild“ der älteren Marke berücksichtigt, den anderen Bestandteil dieser Marke, „crisp“, außer Acht gelassen und damit den Grundsatz verletzt zu haben, dass die Zeichen als Ganzes zu vergleichen seien. Diese Verletzung beruhe außerdem auf einer fehlerhaften Beurteilung dieser Bestandteile.

57      Zunächst ist festzustellen, dass diese Rüge auf einer unrichtigen Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruht. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat die Beschwerdekammer u. a. in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung nämlich den Bestandteil „crisp“ nicht „vollständig ausgeblendet“, sondern lediglich „aufgrund seines beschreibenden Charakters [als] zweitrangig“ bezeichnet; auch hat sie ihn beim Zeichenvergleich berücksichtigt. So hat sie festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Zeichen bildlich und klanglich durch diesen Bestandteil unterschieden, und daraus geschlossen, die Zeichen seien trotz der von ihr festgestellten klanglichen Identität zwischen dem Bestandteil „wild“ der älteren Marke und der Marke wyld klanglich nicht identisch, sondern wegen des Bestandteils „crisp“ der älteren Marke sehr ähnlich (Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung). Beim begrifflichen Zeichenvergleich ist sie zu demselben Schluss gelangt (Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung).

58      Sodann ist festzustellen, dass die beiden ersten oben in Rn. 45 angeführten Argumente sachlich nicht zutreffen. Zum einen wurde oben in Rn. 9 klargestellt, dass die einzige Marke, auf die der Widerspruch wirksam gestützt ist, die Marke WILD CRISP – ohne Bindestrich – ist. Zum anderen hat die Beschwerdekammer lediglich festgestellt, der Bestandteil „wild“ der älteren Marke sei ein Adjektiv, nicht jedoch, er beziehe sich auf den Bestandteil „crisp“ (Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung). Im Übrigen hat die Beschwerdekammer ebenfalls festgestellt, der Bestandteil „crisp“ sei selbst ein Adjektiv (Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung).

59      Ferner sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, insbesondere die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile zu berücksichtigen, indem sie mit denen der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, easyGroup IP Licensing/HABM – Tui [easyAir-tours], T‑608/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:282, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Um die Unterscheidungskraft eines Zeichenbestandteils zu beurteilen, ist zu prüfen, ob er geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall besteht die ältere Marke aus den Bestandteilen „wild“ und „crisp“. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, der Bestandteil „wild“ werde als „nicht domestiziert, nicht kultiviert, unkontrolliert, heftig“ und der Bestandteil „crisp“ als „knusprig, knackig“ verstanden werden.

62      Zum Bestandteil „crisp“ hat die Beschwerdekammer richtig festgestellt, dieser werde in Bezug auf Schokoladenwaren vom deutschsprachigen und englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf die Konsistenz der Waren verstanden werden, nämlich eine knusprige oder knackige Textur. Wie bereits oben in Rn. 28 ausgeführt wurde, umfassen die von der älteren Marke erfassten Waren („Schokoladenwaren“) eine große Bandbreite unterschiedlicher Waren. Diese können verschiedenartige Texturen haben; ein Großteil davon, wie Cerealien, Müsliriegel und Schokoladenriegel, haben jedoch eine knusprige oder knackige Textur. Deshalb ist der Bestandteil „crisp“ für diese Waren in der Tat beschreibend.

63      Im Allgemeinen wird das Publikum jedoch einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke nicht als kennzeichnungskräftigen Bestandteil ansehen, der den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert (vgl. Urteil vom 27. November 2007, Gateway/HABM – Fujitsu Siemens Computers [ACTIVY Media Gateway], T‑434/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:359, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Zum Bestandteil „wild“ hat die Beschwerdekammer festgestellt, es sei unwahrscheinlich, der Verbraucher der in Rede stehenden Waren, dessen Aufmerksamkeit bestenfalls durchschnittlich und möglicherweise bloß gering sei, würde bei der Angabe „wild crisp“ das Adjektiv „wild“ im Sinne von „aus wild wachsenden Kakaobohnen hergestellt“ verstehen (Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung). Dies bedeutet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in ihrer großen Mehrheit – und damit der Durchschnittsverbraucher dieser Kreise – zwischen dem Bestandteil „wild“ der älteren Marke und wild wachsenden Kakaobohnen keinen Zusammenhang herstellen werden.

65      Wie oben in den Rn. 26 bis 28 ausgeführt, kann nur ein sehr eingeschränkter Teil der in Rede stehenden Waren als Genussmittel angesehen werden. Diese Waren sind demnach allgemeine Verbrauchsgüter, für die die maßgeblichen Verkehrskreise die breite Öffentlichkeit mit einem bestenfalls durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad ist. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig geltende Durchschnittsverbraucher dieser Kreise weiß, dass Schokolade ausnahmsweise aus den relativ seltenen wild wachsenden Kakaobohnen hergestellt werden kann. Auch umfassen die von der älteren Marke erfassten Waren nicht nur Schokolade als solche, sondern allgemein Schokoladenwaren; deshalb wird der Durchschnittsverbraucher den Begriff „wild“ mangels weiterer spezifischer Hinweise im Zusammenhang mit Kakao noch weniger als eine Bezeichnung für eine Schokoladenware verstehen, die aus einem aus einer außergewöhnlichen Gewinnung stammenden Rohstoff hergestellt wurde. Daher ist der Bestandteil „wild“ für die in Rede stehenden Waren nicht beschreibend.

66      Was ferner die Feststellung der Beschwerdekammer zur Kennzeichnungskraft des Bestandteils „wild“ der älteren Marke betrifft, trägt die Klägerin vor, diese Kennzeichnungskraft sei geschwächt, da dieser Begriff vielfältig für den Vertrieb von Schokoladenwaren verwendet werde.

67      Die Kennzeichnungskraft eines Bestandteils kann nur damit in Zweifel gezogen werden, dass der Bestandteil tatsächlich auf dem Markt benutzt wird; die Benutzung in Registern oder Datenbanken ist insoweit ohne Belang (Urteil vom 8. März 2013, Mayer Naman/HABM – Daniel e Mayer [David Mayer], T‑498/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:117, Rn. 77), weshalb der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, die von der Klägerin angeführten Eintragungen mit dem Begriff „wild“ nicht berücksichtigt zu haben.

68      Des Weiteren hat die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in der Tat Unterlagen eingereicht, um die tatsächliche Benutzung des Begriffs „wild“ auf dem betreffenden Markt nachzuweisen. Es handelt sich um acht Seiten aus Webseiten, in denen es um unter dem Namen „THE WILD PEANUT“ vertriebene schokoladehaltige Erdnussbutter, unter der Bezeichnung „Coppenrath Wild Coooky Vanilla“ vertriebene Vanillekekse, unter der Bezeichnung „PANA CACAO FIG & WILD ORANGE“ vertriebene Schokolade, mit dem Vermerk „Seed & Bean Wild and Organic Ecuador Zartbitterschokolade“ vertriebene Schokolade, unter der Bezeichnung „Leibniz PICK UP! Wild Berry“ vertriebene Kekse, mit dem Vermerk „Wild Berry“ vertriebene Cerealien, mit dem Vermerk „WILD CHOCOLATE POWDER“ vertriebenes Kakaopulver und unter der Bezeichnung „ORIGINAL BEANS BENI WILD HARVEST“ vertriebene Schokolade geht.

69      Die sechs ersten oben angeführten Seiten stammen von deutschen Webseiten und sind in deutscher Sprache verfasst. Selbst wenn davon auszugehen wäre, ihr Inhalt sei für den Gebrauch des Begriffs „wild“ auf dem deutschen Markt für Schokoladenwaren bezeichnend, sind sie für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht relevant. Ferner scheint es sich bei einer der dargestellten Waren um Vanillekekse zu handeln und bei einer anderen um Cerealien ohne Hinweis auf das Vorhandensein von Schokolade; bei diesen Cerealien und bei zwei anderen Waren scheint der Begriff „wild“ im Zusammenhang mit Früchten gebraucht zu sein.

70      In jedem Fall lässt sich aus den angeführten Waren nicht ableiten, die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „wild“ sei abgeschwächt, weil die Verkehrskreise diesem Begriff weitläufig ausgesetzt seien. Da es keine Hinweise zur Bekanntheit der Marken gibt, unter denen die auf den betreffenden Webseiten vorgestellten Waren vertrieben werden, lässt sich aus dem Vorhandensein des Begriffs „wild“ auf bestimmten Waren von acht Marken nicht schließen, dieser Begriff sei auf dem deutschsprachigen oder englischsprachigen Markt der betreffenden Waren verbreitet – diese Anzahl ist im Verhältnis zur Größe dieser Märkte nämlich gering (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2013, David Mayer, T‑498/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:117, Rn. 77).

71      Daher ist die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „wild“ im vorliegenden Fall durchschnittlich und damit höher als die des Bestandteils „crisp“.

72      Ferner widmet der Verbraucher bei einer Marke, die Wortbestandteile enthält, dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, T‑535/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:2, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die besondere Aufmerksamkeit, die der Verbraucher dem Anfang einer Marke widmet, kann zwar nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der spezifischen Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Freddo/EUIPO – Freddo Freddo [freggo], T‑243/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:522, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weil der Bestandteil „wild“ durchschnittlich kennzeichnend und der Bestandteil „crisp“ beschreibend ist, widmet der Verbraucher hier jedoch dem Anfang der älteren Marke mehr Aufmerksamkeit als ihrem Ende.

73      Nach alledem hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die ältere Marke zu Recht – explizit – entschieden, der Bestandteil „crisp“ sei zweitrangig und – implizit – der Bestandteil „wild“ sei der kennzeichnungskräftigere Bestandteil, dem die maßgeblichen Verkehrskreise am ehesten ihre Aufmerksamkeit widmen würden.

2)      Zum bildlichen, klanglichen und begrifflichen Vergleich

74      Zum Vergleich der in Rede stehenden Zeichen hat die Beschwerdekammer festgestellt, diese seien bildlich, klanglich und begrifflich sehr ähnlich (Rn. 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung).

75      Bildlich stimmten in beiden Zeichen die Buchstaben „w“, „l“ und „d“ überein; sie stünden sowohl in der Anmeldemarke als auch im kennzeichnungskräftigeren Bestandteil der älteren Marke – das sich von der Anmeldemarke lediglich durch den Buchstaben „i“ statt „y“ unterscheide – an derselben Stelle und in derselben Reihenfolge. Klanglich würden die Begriffe „wild“ der älteren Marke und „wyld“ der Anmeldemarke gleich ausgesprochen und seien somit identisch. Hingegen unterschieden sich die Zeichen in Hinblick auf den Bestandteil „crisp“ der älteren Marke, dessen Bedeutung zweitrangig sei. Begrifflich würden die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „wild“ der älteren Marke angesichts seiner klanglichen Identität mit der Marke wyld mit derselben Bedeutung wahrnehmen. Der Bestandteil „crisp“ der älteren Marke hingegen sei nicht in der Lage, die beiden Zeichen begrifflich zu unterscheiden, da er so verstanden werden könne, als bezeichne er eine „knusprige Variante der Hauptmarke ‚WILD‘ “.

76      Die Feststellung der Beschwerdekammer, die Zeichen seien bildlich sehr ähnlich, wird von der Klägerin nicht bestritten. Oben aus den Rn. 62 und 63 ergibt sich bereits, dass der Bestandteil „crisp“ der älteren Marke zweitrangig und nicht kennzeichnungskräftig ist; daher ist diese Bewertung zu bestätigen.

77      Hingegen bestreitet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer zum klanglichen Vergleich der Zeichen. Sie führt an, die Marke wyld werde vom deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise mit hoher Wahrscheinlichkeit „wüld“ ausgesprochen und vom englischsprachigen Teil „uild“ und nicht etwa „uaild“ wie von der Beschwerdekammer angenommen.

78      Wie oben angeführt, stimmen die Anmeldemarke und der kennzeichnungskräftigere Teil der älteren Marke, dem innerhalb dieser Marke am ehesten Aufmerksamkeit gewidmet werden wird, in den Buchstaben „w“, „l“ und „d“ überein. Die Marken unterscheiden sich nur durch den Vokal „i“ bzw. „y“ zwischen den Buchstaben „w“ und „l“.

79      Zum einen wird der Bestandteil „wild“ der älteren Marke vom englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wie das entsprechende englische Wort ausgesprochen werden, wobei der Buchstabe „i“ wie „ai“ ausgesprochen wird. Der deutschsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird diesen Bestandteil hauptsächlich mit dem entsprechenden deutschen Wort verbinden und ihn daher „wild“ aussprechen.

80      Was zum anderen den Begriff „wyld“ betrifft, aus dem die Anmeldemarke besteht, ist, da es sich um einen Phantasiebegriff handelt, dessen wahrscheinliche Aussprache zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 87). In diesem Kontext stimmt es zwar, dass im Englischen der Vokal „y“, wenn er an anderer Stelle als am Silbenanfang steht, auch „i“ wie im Wort „happy“ ausgesprochen werden kann und im Deutschen „ü“ und nicht „i“ ausgesprochen wird wie in „Sylt“.

81      Es ist jedoch wahrscheinlich, dass, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, die Verbraucher die Anmeldemarke eher so wahrnehmen werden, dass sie einem ihnen bekannten Wort ähnelt. Wegen der teilweisen klanglichen Übereinstimmung der Buchstaben „i“ und „y“ im Englischen ist es demnach wahrscheinlich, dass der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise diese Marke mit dem englischen Wort „wild“ verbinden und dementsprechend aussprechen wird – genau wie den entsprechenden Bestandteil der älteren Marke.

82      Dies trifft hingegen auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht zu, da nicht davon auszugehen ist, dass das englische Wort „wild“ von der breiten Öffentlichkeit in der gesamten Union bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2018, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO – Pink Lady America [WILD PINK], T‑164/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:678, Rn. 51 und 86). Da sich die Buchstaben „i“ und „y“ im Deutschen klanglich nicht ähneln, wird der deutschsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise für die Aussprache der Anmeldemarke wyld diese wahrscheinlich nicht mit dem Wort „wild“ verbinden und die Anmeldemarke daher eher „wüld“ und nicht „wild“ aussprechen. Für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird die Aussprache der Anmeldemarke daher nicht identisch mit der des Bestandteils „wild“ der älteren Marke sein, der „wild“ ausgesprochen werden wird. Allerdings wird die Aussprache dieser beiden Begriffe sehr ähnlich ausfallen, da sie sich lediglich durch zwei benachbarte Laute – „ü“ und „i“ – unterscheiden wird, also zwei von denselben, diesmal gleich ausgesprochenen Konsonanten umgebenen Vokalen.

83      Die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die Anmeldemarke, wyld, und der Bestandteil „wild“ der älteren Marke klanglich identisch sind, trifft auf den englischen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise somit zu. Für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise gilt jedoch eine abweichende Bewertung, nämlich dass es sich lediglich um eine sehr starke Ähnlichkeit handelt.

84      Obwohl sie die Begriffe „wild“ und „wyld“ als klanglich identisch bezeichnet hatte, hat die Beschwerdekammer gleichwohl am Ende ihrer Beurteilung des klanglichen Vergleichs festgestellt, sowohl für den deutschsprachigen als auch für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise seien die in Rede stehenden Zeichen aufgrund des Unterschieds durch das Vorhandensein des zweitrangigen Bestandteils „crisp“ in der älteren Marke nicht identisch, sondern sehr ähnlich (Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung). Dem ist für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vollumfänglich zuzustimmen. In Bezug auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise trifft dieser Schluss ebenfalls zu, auch wenn für diesen die Aussprache der Anmeldemarke, wyld, und des Bestandteils „wild“ der älteren Marke nicht identisch, sondern sehr ähnlich sein wird, da die Abweichung nur von sehr geringer Bedeutung ist.

85      Hingegen hat sich der Fehler der Beschwerdekammer in Bezug auf die Aussprache der Anmeldemarke durch den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auf ihre Beurteilung des begrifflichen Vergleichs der Zeichen ausgewirkt; sie hat nämlich aus der klanglichen Identität der Begriffe „wild“ und „wyld“ geschlossen, diese würden auch gleich verstanden werden.

86      Dem ist hier, was den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, wiederum zuzustimmen, da die Verbraucher bei der Wahrnehmung von Zeichen Wortbestandteile suchen, die ihnen eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihnen bekannten Wörtern ähneln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2008, Sanofi-Aventis/HABM – GD Searle [ATURION], T‑146/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:33, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), hier also, indem sie die Marke wyld mit dem Wort „wild“ verbinden.

87      Jedoch ist die Prämisse, auf der diese Feststellung beruht, in Bezug auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise falsch. Dieser wird die Marke wyld und den Begriff „wild“ nämlich nicht gleich aussprechen und deshalb auch nicht im selben Maße dazu neigen, sie miteinander zu verbinden. Hierzu hat die Beschwerdekammer jedoch richtig ausgeführt, im vorliegenden Fall werde die klangliche Wahrnehmung die begriffliche Wahrnehmung beeinflussen.

88      Überdies sind die Feststellungen der Beschwerdekammer ebenfalls falsch, was die Wahrnehmung des Bestandteils „crisp“ der älteren Marke betrifft. Die Möglichkeit, dieser Bestandteil könnte als Hinweis auf die knusprige Variante einer Ware der Marke wyld oder einer Marke WILD verstanden werden, kann im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevant sein; für den begrifflichen Vergleich ist sie jedoch nicht einschlägig – hierfür ist darauf abzustellen, ob die einander gegenüberstehenden Marken Bilder benutzen, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2018, WILD PINK, T‑164/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:678, Rn. 84). Im vorliegenden Fall vermittelt der zwar zweitrangige, aber nicht vernachlässigbare Bestandteil „crisp“ der älteren Marke das Bild von etwas Knusprigem, ein Eindruck, der bei der Anmeldemarke fehlt.

89      Folglich ist festzustellen, dass angesichts der begrifflichen Identität der Bestandteile „wild“ und „wyld“ und des auf den – allerdings zweitrangigen – Bestandteil „crisp“ der älteren Marke zurückgehenden Unterschieds die Zeichen in der begrifflichen Wahrnehmung für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise sehr ähnlich sind. Anders als von der Beschwerdekammer festgestellt, sind die Zeichen in der begrifflichen Wahrnehmung für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise jedoch verschieden, da für diesen die ältere Marke im Gegensatz zur Anmeldemarke eine Bedeutung hat.

90      Wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls ein Fehler das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen konnte, geht das auf einen solchen Fehler gestützte Vorbringen allerdings ins Leere und kann daher die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Colas/HABM – García-Teresa Gárate und Bouffard Vicente [BASE‑SEAL], T‑172/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:119, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Wie bereits festgestellt wurde, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zum begrifflichen Zeichenvergleich im Hinblick auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vollumfänglich zu bestätigen. Aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke ergibt sich jedoch, dass eine auf dem Gebiet der Union geschützte ältere Unionsmarke jeder späteren Unionsmarkenanmeldung entgegengehalten werden kann, die ihren Schutz beeinträchtigen würde, und sei es auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung der Verbraucher in einem Teil des Unionsgebiets (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2008, Armacell/HABM, C‑514/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:511, Rn. 57).

92      Folglich ist die Feststellung der Beschwerdekammer, die Zeichen seien begrifflich ebenfalls sehr ähnlich, jedenfalls in Bezug auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise gerechtfertigt und zu bestätigen.

93      Demnach sind die von der Klägerin geltend gemachten Rügen zum Zeichenvergleich als teils unbegründet, teils als ins Leere gehend zurückzuweisen.

b)      Zur Verwechslungsgefahr

94      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beachten. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

95      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen, angesichts der Identität oder der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, der hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen, der durchschnittlichen Unterscheidungskraft des älteren Zeichens und des bestenfalls durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise bestehe für den deutschsprachigen und den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr der Verwechslung oder der Assoziierung.

96      Die Klägerin tritt dieser Bewertung entgegen. Neben den der Beschwerdekammer vorgeworfenen Fehlern beim Vergleich der Waren und der Zeichen macht sie geltend, die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei schwach, da der Bestandteil „wild“ ein Hinweis darauf sei, die von dieser Marke erfassten Waren seien aus wildwachsenden Kakaobohnen hergestellt, und da es andere eingetragene Marken gebe, die über das Wort „wild“ verfügten und für die in Rede stehenden Waren verwendet würden.

97      Das EUIPO hält dieses Vorbringen für unbegründet.

98      Zunächst ist festzustellen, dass die Rügen der Klägerin zum Warenvergleich zurückgewiesen wurden, genau wie die zum Zeichenvergleich, da der Beurteilung der Beschwerdekammer hierzu, was den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, vollumfänglich zuzustimmen ist.

99      Zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke wurde festgestellt, dass der Bestandteil „wild“ in der älteren Marke WILD CRISP durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist (oben, Rn. 71).

100    Somit hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt, die ältere Marke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

101    Dass eine ältere Marke nur durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist, steht dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedoch nicht entgegen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der dabei heranzuziehenden Faktoren dar. Auch bei einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft kann somit, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der erfassten Waren oder Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Selbst wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als schwach und nicht durchschnittlich beurteilt würde, bliebe folglich die Feststellung der Beschwerdekammer berechtigt, angesichts der Identität oder der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und der Ähnlichkeit der Zeichen bestehe eine Verwechslungsgefahr, insbesondere weil die Verbraucher glauben könnten, die ältere Marke sei eine Variante der Anmeldemarke.

103    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

IV.    Kosten

104    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

105    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Wyld GmbH trägt die Kosten.

Valančius

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 2019.

Der Kanzler

 

In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

E. Coulon

 

      V. Valančius


*      Verfahrenssprache: Deutsch.