Language of document : ECLI:EU:T:2007:78

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

7. März 2007

Rechtssache T-110/04

Paulo Sequeira Wandschneider

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2001/2002 – Anfechtungsklage – Begründung – Beurteilung der Verdienste – Beweise – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 23. April 2003 über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 und auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Entscheidung vom 23. April 2003 über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 wird aufgehoben. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Erstellung der Beurteilung – Verspätung

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Änderung der Beurteilungsmethode

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung

(Beamtenstatut, Art. 43)

4.      Beamte – Rechte und Pflichten – Verpflichtung, eine notwendige Selbständigkeit des Denkens mit der hierarchischen Organisation des öffentlichen Dienstes in Einklang zu bringen

5.      Beamte – Grundsätze – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

1.       Eine Beurteilung kann außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil sie verspätet erstellt worden ist. Die Verspätung bei der Erstellung einer Beurteilung kann zwar gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch zugunsten des betroffenen Beamten begründen, sie kann aber nicht die Gültigkeit der Beurteilung beeinträchtigen und daher auch nicht ihre Aufhebung rechtfertigen.

(vgl. Randnr. 39)

Verweisung auf: Gericht, 7. Mai 2003, den Hamer/Kommission, T‑278/01, Slg. ÖD 2003, I‑6139 und II‑665, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Will ein Organ bei der Beurteilung seiner Beamten die Einzelbeurteilungen differenzieren und stärker abstufen, indem es eine Beurteilungsmethode durch eine andere ersetzt, so bedeutet eine solche Änderung der Methode zwangsläufig, dass die Entsprechung zwischen alter und neuer Beurteilungsmethode nicht aufgrund eines festen Umrechnungsmechanismus hergestellt werden kann. Eine Änderung der Parameter für die Beurteilung erschwert deshalb den Vergleich zwischen der früheren und der neuen Beurteilung eines Beamten in besonderem Maß.

(vgl. Randnr. 104)

Verweisung auf: Gericht, 22. Februar 1990, Turner/Kommission, T‑40/89, Slg. 1990, II‑55, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 23; Gericht, 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, I‑0000 und II‑0000, Randnr. 141

3.       Die Verwaltung ist verpflichtet, die Beurteilungen detailliert und hinreichend zu begründen. Die den Einzelbeurteilungen beigefügten allgemeinen Bemerkungen müssen dem Beurteilten erlauben, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über deren Berechtigung zu bilden, und gegebenenfalls dem Gemeinschaftsrichter ihre Kontrolle ermöglichen, weshalb es darauf ankommt, dass zwischen den Einzelbeurteilungen und den Bemerkungen, die ihrer Begründung dienen, eine Kohärenz besteht.

Insoweit kann nach dem von der Kommission angewandten Beurteilungsverfahren die in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung enthaltene abschließende Beurteilung und nicht jede einzelne Bemerkung oder Wertung, die vom beurteilenden Beamten, dem gegenzeichnenden Beamten, dem Paritätischen Evaluierungsausschuss und dem Berufungsbeurteilenden nacheinander auf der jeweiligen Verfahrensstufe abgegeben wird, einen Beamten beschweren und muss deshalb begründet werden.

Außerdem kann zwar von den Vorgesetzten nicht verlangt werden, dass sie in Sitzungsberichten, Protokollen, dienstlichen Mitteilungen oder anderen Dokumenten jedes vorwerfbare oder zu kritisierende Verhalten oder jede vorwerfbare oder zu kritisierende Haltung eines Beamten darlegen, werden indes keine konkreten Umstände zur Begründung einer Kritik oder eines Vorwurfs in Bezug auf das Verhalten des beurteilten Beamten genannt, kann weder dieser das tatsächliche Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, oder die Berechtigung der darauf beruhenden Wertungen beurteilen, noch kann das Gericht seine Kontrolle ausüben, so dass dadurch gegen die Begründungspflicht verstoßen wird.

(vgl. Randnrn. 108, 110 und 117)

Verweisung auf: Gericht, 21. Oktober 1992, Maurissen/Rechnungshof, T‑23/91, Slg. 1992, II‑2377, Randnr. 41; Gericht, 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Vounakis/Kommission, Randnr. 84

4.      Die Selbständigkeit des Denkens, die der Beamte bei der Ausübung bestimmter Aufgaben unter Beweis stellen muss, darf nicht zu einem Verhalten führen, das dem Umstand widersprechen würde, dass er Teil einer hierarchisch strukturierten Gruppe und als Beamter verpflichtet ist, die Anweisungen seiner Vorgesetzten mit Ausnahme der im Statut vorgesehenen Fälle zu befolgen.

(vgl. Randnr. 154)

5.       Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt.

(vgl. Randnrn. 184 und 185)

Verweisung auf: Gericht, 5. Februar 1997, Ibarra Gil/Kommission, T‑207/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑13 und II‑31, Randnr. 75; Gericht, 16. Juli 1998, Presle/Cedefop, T‑93/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑387 und II‑1111, Randnr. 83; Gericht, 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑65 und II‑267, Randnrn. 42 und 217